BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 430/01 vom24. September 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2002 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Die-derichsen und die Richter Pauge und Stöhrbeschlossen:Der Antrag der Beklagten, die den Nichtannahmebeschluß desSenats vom 16. Juli 2002 tragenden Gründe in ausführlicher Formmitzuteilen, wird abgelehnt.Mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztin-stanzliche Gerichtsentscheidungen bedürfen grundsätzlich keinerBegründung. Ein Ausnahmefall war hier nicht gegeben und istauch nicht wegen der von der Beklagten wiedergegeben Äuße-rung des Vorsitzenden in der Berufungsverhandlung anzunehmen.Ein Anspruch der Beklagten darauf, die Erwägungen des Senatszur Nichtannahme über die mitgeteilte Erfolglosigkeit der Revisionhinaus im einzelnen zu erfahren, besteht nicht. Das Risiko, für dieMitteilung der Erfolglosigkeit der Revision die gesetzlich vorgese-henen Gerichtskosten bezahlen zu müssen, mußte der anwaltlich - 3 -beratenen Beklagten als deutscher Großbank mit eigener Rechts-abteilung bekannt sein und bedingt keine andere Entscheidung.MüllerGreinerDiederichsenPaugeStöhr
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