BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVI ZR 430/02Verkündet am: 13. Mai 2003Holmes,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:jaBGHR: ja GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. ba) § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ist grundsätzlich auch in Fällen einfacher Streit-genossenschaft anwendbar.b) Die Rücknahme der Berufung gegen den einzigen Streitgenossen mit Wohnsitz imAusland hat jedenfalls dann keinen Einfluß auf die Berufungszuständigkeit desOberlandesgerichts, wenn sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgt.BGH, Urteil vom 13. Mai 2003 - VI ZR 430/02 - LG Kleve AG Geldern - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 13. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den RichterDr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Pauge und Zollfür Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer desLandgerichts Kleve vom 22. November 2002 wird zurückgewie-sen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom13. Dezember 1999, an dem der frühere Beklagte zu 1) mit Wohnsitz in denNiederlanden mit dem von ihm gefahrenen niederländischen Lkw beteiligt war.Im ersten Rechtszug hat sie den Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2), ei-nen eingetragenen Verein deutschen Rechts als Haftpflichtversicherer gemäß§§ 4, 2 Abs. 1 lit. b AuslPflVG (Gesetz über die Haftpflichtversicherung für aus-ländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24. Juli 1956- BGBl. I, 667 in Verbindung mit Art. 6 Drittes Gesetz zur Durchführung versi-cherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom21. Juli 1994 - BGBl. I, 1630) in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat dieKlage abgewiesen. - 3 -Die Klägerin hat zunächst hinsichtlich beider Beklagten Berufung zumLandgericht eingelegt. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist hat sie ihre Berufunggegen den Beklagten zu 1) zurückgenommen. Der Beklagte zu 2) hat die funk-tionelle Zuständigkeit des Landgerichts gerügt und die Auffassung vertreten,daß das Oberlandesgericht für die Berufung zuständig sei.Das Landgericht hat die Klägerin ihres Rechtsmittels gegen den Beklag-ten zu 1) für verlustig erklärt, die Berufung der Klägerin gegen den Beklagtenzu 2) als unzulässig verworfen und die Revision zugelassen.Entscheidungsgründe: I.Das Landgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung im wesentli-chen aus, da der Beklagte zu 1) bei Eintritt der Rechtshängigkeit seinen Wohn-sitz in den Niederlanden gehabt habe, sei gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVGdie Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufung gegeben gewesen.Die spätere Rücknahme der gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Berufungbegründe keine Zuständigkeit des Landgerichts.II.Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.1. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler seine Zuständigkeit für die Be-rufung gegen das Urteil des Amtsgerichts verneint. - 4 -Seit dem 1. Januar 2002 weist § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG i.d.F. desArt. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001(BGBl. I, 1887 ff.) den Oberlandesgerichten die Zuständigkeit für die Verhand-lung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerdegegen amtsgerichtliche Entscheidungen in Sachen mit Auslandsberührung zu.Entscheidend ist hierbei nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Re-gelung, ob es sich um eine Streitigkeit über Ansprüche von einer oder gegeneine Person handelt, die im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit erster Instanz ihrenallgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzeshatte. Maßgeblich ist hiernach der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit,also regelmäßig der Zustellung der Klageschrift an diese Partei (§§ 253 Abs. 1,261 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).Diese Regelung, die aufgrund einer Beschlußempfehlung des Rechts-ausschusses neu gefaßt worden ist, trägt dem Umstand Rechnung, daß infolgeder Internationalisierung des Rechts und des zunehmenden grenzüberschrei-tenden Rechtsverkehrs ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch eineobergerichtliche Rechtsprechung besteht (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Februar2003 IV ZB 31/02 zur Veröffentlichung bestimmt; BT-Drs. 14/6036 S.118 f.;Hannich/Meyer-Seitz/Engers, ZPO-Reform, S. 518). Durch die Zentralisierungder Berufung und der Beschwerde in Streitigkeiten mit internationalem Bezugbeim Oberlandesgericht soll die Möglichkeit divergierender Entscheidungen inderartigen Sachen mit tendenziell internationalem Bezug verringert und die beiinternationalen Sachverhalten besonders wichtige Rechtssicherheit gestärktwerden (vgl. MünchKomm-ZPO/Aktualisierungsband-Wolf § 119 GVG Rn. 4;Hannich/Meyer-Seitz/Schwartze, ZPO-Reform 2002, § 119 GVG Rn. 4). Ent-sprechend diesem Zweck des Gesetzes, jedenfalls für solche Streitigkeiten eineeinheitliche Rechtsprechung durch Konzentration der Berufungen bei den ge-genüber der Zahl der Landgerichte wenigen Oberlandesgerichten zu erreichen, - 5 -muß diese Regelung grundsätzlich auch bei Streitgenossenschaft Anwendungfinden. Wollte man demgegenüber die funktionelle Zuständigkeit des Oberlan-desgerichts nur hinsichtlich der ausländischen Partei bejahen, könnte diesdazu führen, daß es zu einer Aufspaltung der Berufungszuständigkeit und damitzu einer Trennung des Prozesses in dieser Instanz käme. Dieses Ergebnis istdenkbar unpraktikabel und wird deshalb im Schrifttum abgelehnt (vgl. Zöl-ler/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 119 GVG Rn.14; Baumbach/Lauterbach/Albers,ZPO, 61. Aufl., § 119 Rn. 9; bejahend dagegen MünchKomm-ZPO/Aktualisie-rungsband-Wolf, aaO; Heidemann NJW 2002, 494). Der Senat vermag sichdieser Auffassung schon deshalb nicht anzuschließen, weil sie sowohl der Ver-einfachungstendenz des Gesetzes als auch seinem Zweck, die Rechtssicher-heit zu verstärken, widerspricht. Nach diesen Grundsätzen war hier das Oberlandesgericht zur Entschei-dung über die Berufung gegen das Urteil des zu seinem Gerichtsbezirk gehö-renden Amtsgerichts berufen.Daran änderte sich entgegen der Auffassung der Revision nichts da-durch, daß die Klägerin ihre Berufung gegen den Beklagten zu 1) zurückge-nommen hat. Der Beklagte zu 1) war zwar die Partei, die bei Klageerhebungihren Wohnsitz im Ausland hatte (§ 13 ZPO, seit 1. März 2002 in Verbindungmit Art. 2 Abs. 1, 59, 60 EuGVVO - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 des Ratesvom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken-nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ABl.EG L 12 vom 16. Januar 2001). Die funktionelle Zuständigkeit des Oberlandes-gerichts für das Berufungsverfahren wird jedoch nach Sinn und Zweck des§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG grundsätzlich einheitlich durch den allgemeinen Ge-richtsstand der Partei, die den Auslandsbezug herstellt, bestimmt. Spätere Ver-änderungen können jedenfalls dann keinen Einfluß auf diese Zuständigkeit - 6 -nehmen, wenn diese Partei erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist aus demRechtsstreit ausscheidet.Hiernach hat das Landgericht ohne Rechtsfehler die Zuständigkeit desOberlandesgerichts für die Berufung bejaht und die eigene Berufungszustän-digkeit verneint.2. Die Revision rügt auch ohne Erfolg, das Landgericht habe denRechtsstreit an das zuständige Oberlandesgericht verweisen müssen. Demkann nicht gefolgt werden.a) Eine Verweisung des Rechtsstreits über die Berufung der Klägerin inentsprechender Anwendung des § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Landgerichtohne Rechtsfehler nicht ausgesprochen. Diese Bestimmung gilt nicht für diefunktionelle Zuständigkeit (vgl. BGH Beschluß vom 10. Juli 1996 - XIIZB 90/95 - NJW-RR 1997, 55). Ob eine entsprechende Anwendung der Be-stimmung hier möglich wäre, bedarf keiner Entscheidung, denn die Klägerinhatte eine Verweisung nicht beantragt, sondern zu dem Verweisungsantrag desBeklagten zu 2) keine Erklärung abgegeben. Ein solcher Antrag wäre hier ohneErfolg gewesen, weil - wie dargelegt - die Berufung beim Oberlandesgerichteingelegt werden mußte und die Berufungsfrist im Zeitpunkt der denkbaren An-tragstellung bereits abgelaufen war.b) Diese Erwägungen gelten auch für die Rüge der Revision, das Land-gericht habe von Amts wegen in entsprechender Anwendung des § 17 a Abs. 2GVG verweisen müssen. Zudem ist für eine analoge Anwendung dieser Be-stimmung hier kein Raum. Der gegenteiligen Ansicht (vgl. MünchKomm-ZPO/Aktualisierungsband-Wolf, aaO, Rn. 7, 11), der die Revision folgt, vermag sichder Senat nicht anzuschließen. Das Verhältnis zwischen dem Landgericht unddem Oberlandesgericht in Berufungssachen ist nicht durch unterschiedliche - 7 -Verfahren wie im Verhältnis zwischen einem ordentlichen Gericht und einemWohnungseigentumsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR118/94 - NJW 1995, 2851) oder zwischen der ordentlichen streitigen Gerichts-barkeit und dem Landwirtschaftsgericht in den nichtstreitigen Landwirtschafts-sachen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1996 - II ZR 293/93 - WM 1996, 1198)geprägt. Vielmehr gehören Landgericht und Oberlandesgericht als Berufungs-gericht zum Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Auch geht es nicht um dieVerweisung in eine andere Verfahrensart wie etwa bei der Verweisung einesVerfahrens von den Gerichten für Notarsachen an die ordentliche streitige Ge-richtsbarkeit (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Juli 1991 - NotZ 25/90 - NJW 1992,2423, 2426). Insoweit besteht keine Lücke in der gesetzlichen Regelung, dieeine entsprechende Anwendung des § 17 a Abs. 2 GVG gestatten würde.c) Auch der "Meistbegünstigungsgrundsatz" konnte das Landgericht nichtzu einer Verweisung an das Oberlandesgericht von Amts wegen verpflichten.Dieser Grundsatz findet bei Fehlern der Rechtspflegeorgane Anwendung, wel-che die Wahl des gegebenen Rechtsbehelfs erschweren oder unmöglich ma-chen, aber der Partei nicht zuzurechnen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom11. April 2002 - IX ZB 101/02 - NJW 2002, 2106; vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02 - WM 2003, 353, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen; BGH, Ur-teile vom 28. Juni 2002 - V ZR 74/01 - NJW-RR 2002, 1651 und vom 29. Janu-ar 2003 - VIII ZR 146/02 NJW-RR 2003, 489). Hier ist die Einlegung der Be-rufung zum Landgericht jedoch ersichtlich nicht durch das Gericht beeinflußtworden. Für eine Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung ist des-halb kein Raum. - 8 -3. Nach allem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.MüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll
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