BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 430 /12 vom 29. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 20 14 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter S töhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 24. März 201 4 gegen den Senatsb e- schluss vom 11 . März 201 4 wird auf Kosten de s Beklagten z u- rückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige G e- hörsrü ge ist nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu b e- schei den (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, a bsehen, wenn diese nicht geei g net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine R e vision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall G e- brauch gemacht. 1 2 - 3 - Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurü ckweisung der Nichtzulassu ngsbeschwerde das Vorbringen des Beklagten in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Galke Wellner Diederichsen Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung v om 15.12.2006 - 2 O 53/00 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.09.2012 - I - 26 U 15/07 - 3
Full & Egal Universal Law Academy