BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 43/05 Verk374ndet am: 23. November 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 434 Abs. 1 Normaler Verschlei337 bei einem Gebrauchtwagen stellt grunds344tzlich keinen Mangel dar. ZPO 247247 427, 441 Abs. 3 Satz 3, 444, 446, 453 Abs. 2, 454 Abs. 1; BGB 247 242D Zur Frage der fahrl344ssigen Beweisvereitelung durch den K344ufer eines Gebrauchtwa-gens, der ein angeblich mangelhaftes Teil durch eine Werkstatt austauschen l344sst, die das betreffende Teil nicht aufbewahrt, so dass es im Gew344hrleistungsprozess gegen den Verk344ufer nicht als Beweismittel zur Verf374gung steht. BGH, Urteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05 - OLG Stuttgart LG Heilbronn - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2005 wird zur374ck-gewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger kaufte am 21. Januar 2003 bei der Beklagten, die einen Han-del mit Gebrauchtwagen betreibt, f374r seine private Nutzung einen Personen-kraftwagen C. , der im April 1994 erstmals zugelassen wor-den war und einen Kilometerstand von 191.347 aufwies, zu einem Preis von 4.500 200. Das Fahrzeug wurde dem Kl344ger am gleichen Tag 374bergeben. In dem Kaufvertragsformular ist unter der 334berschrift "Sondervereinbarungen" hand-schriftlich eingetragen: "Gew344hrleistung ist gegeben". 1 Bei einem Kilometerstand von 197.223 erlitt das Fahrzeug einen Defekt am Turbolader. Mit Anwaltsschreiben vom 13. August 2003 forderte der Kl344ger die Beklagte unter Fristsetzung zu einer kostenlosen Reparatur auf. Hierzu war die Beklagte nicht bereit. Der Kl344ger lie337 den Turbolader durch ein anderes Un- 2 - 3 - ternehmen austauschen. Hierf374r entstanden ihm Kosten in H366he von 1.303,38 200. 3 Der Kl344ger hat die Beklagte wegen der vorgenannten Reparaturkosten sowie wegen sonstiger Unkosten von pauschal 25 200 zun344chst auf Zahlung von Schadensersatz in H366he von insgesamt 1.328,38 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er hat behauptet, der Turboladerschaden sei am 19. Juli 2003 auf-getreten. Nachdem das Fahrzeug im Dezember 2003 nach Klageerhebung bei einem Kilometerstand von 209.428 einen Motorschaden erlitten und der Kl344ger die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 17. Dezember 2003 vergeblich aufge-fordert hatte, das Fahrzeug zur374ckzunehmen, hat der Kl344ger die Klage erwei-tert. Neben der Zahlung der Reparaturkosten von 1.303,38 200 hat er die Erstat-tung des Kaufpreises f374r das Fahrzeug in H366he von 4.500 200 sowie der Kosten f374r den Einbau einer Anh344ngerkupplung in H366he von 551,50 200 verlangt; hiervon hat er die durch den Gebrauch des Fahrzeugs gezogenen Nutzungen abge-setzt, die er auf 382,50 200 beziffert. Insgesamt hat der Kl344ger zuletzt Zahlung von 5.972,38 200 nebst Zinsen Zug um Zug gegen R374ckgabe des Fahrzeugs be-gehrt. Ferner hat er beantragt, festzustellen, dass sich die Beklagte in Annah-meverzug befindet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt der Kl344ger seine Klageantr344ge weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision ist nicht begr374ndet. I. 6 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZGS 2005, 156 ver366ffentlicht ist, hat zur Begr374ndung ausgef374hrt: 7 Dem Kl344ger stehe kein Schadensersatzanspruch aus 247247 437 Nr. 3, 440, 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 und 3 BGB auf Erstattung der Reparaturkosten f374r den Turbolader in H366he von 1.303,38 200 zu, weil er f374r seine Behauptung, bei dem Turboladerdefekt handele es sich um einen Sachmangel, der bei Gefahr374ber-gang bereits vorgelegen habe, beweisf344llig geblieben sei. Aufgrund der vom Landgericht durchgef374hrten Beweisaufnahme stehe fest, dass der Turbolader-defekt am 19. Juli 2003 aufgetreten sei. Dahingestellt bleiben k366nne, ob dieser Defekt ein Sachmangel sei, was nur dann der Fall sei, wenn es sich nicht um eine bei Fahrzeugen dieses Typs und dieses Alters mit entsprechender Lauf-leistung 374bliche Verschlei337erscheinung handele. Da der Turboladerdefekt erst nach Gefahr374bergang aufgetreten sei, hafte die Beklagte hierf374r nur, wenn er auf einen bereits im Zeitpunkt des Gefahr374bergangs vorhandenen Mangel zu-r374ckzuf374hren sei. Die M344ngelursache bleibe gem344337 den bindenden Feststellun-gen des Landgerichts nach den Ausf374hrungen der beiden Sachverst344ndigen letztlich offen, da der ausgebaute Turbolader f374r eine Begutachtung nicht mehr zur Verf374gung stehe. Einerseits komme danach der (schlagartige) Defekt eines verschlissenen Dichtungsrings innerhalb des Turboladers als Schadensursache in Betracht. Andererseits bestehe die M366glichkeit, dass sich Teile einer un-fachm344nnisch eingebauten Papierdichtung am Ansaugkr374mmer gel366st h344tten und 374ber den 326lkreislauf in den Turbolader gelangt sein k366nnten. Diese M366g-lichkeit sei aber wenig wahrscheinlich. - 5 - Ob 247 476 BGB Anwendung finde, wenn die Ursache f374r einen unstreitig erst nach Gefahr374bergang aufgetretenen Mangel unsicher sei, sei fraglich, k366n-ne jedoch dahingestellt bleiben. Die nach dieser Vorschrift bestehende Vermu-tung sei hier jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil sie mit der Art des Man-gels unvereinbar sei. Dies sei bei einem Mangel der Fall, der typischerweise jederzeit eintreten k366nne und aus diesem Grund keinen hinreichend wahr-scheinlichen R374ckschluss auf sein Vorliegen bereits zur Zeit des Gefahr374ber-gangs zulasse. Hierbei m374sse der Verk344ufer die Art des Mangels nicht voll be-weisen. Vielmehr sei ausreichend, wenn der Unternehmer die Tatsachen voll beweise, die ernstliche Zweifel daran begr374ndeten, dass der Mangel bereits bei Gefahr374bergang vorhanden gewesen sei. Der Turboladerdefekt lasse nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen eines Sachmangels bereits bei Gefahr374bergang schlie337en, weil der Defekt eines Dichtungsrings als in Be-tracht kommende Mangelursache nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schlagartig eingetreten sei. 8 Der Kl344ger, der damit die volle Beweislast f374r den dem Turboladerdefekt zugrunde liegenden Mangel trage, habe nicht bewiesen, dass dieser Defekt auf die nicht fachgerecht eingebaute Papierdichtung am Ansaugkr374mmer des Fahr-zeugs zur374ckzuf374hren sei. Soweit er in der Berufungsinstanz erstmals behaup-tet habe, die reparierte 326lwanne mit groben Verklebungen und die nicht fachge-recht verbaute Papierdichtung h344tten "im Zusammenwirken" zu dem Turbola-derdefekt und dem Motorschaden gef374hrt, handele es sich um ein neues An-griffsmittel, das gem344337 247247 529 Abs. 1 Nr. 1, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zu ber374cksichtigen sei. Unabh344ngig davon habe der Kl344ger den Zusammen-hang zwischen der 326lwannenreparatur und dem Turboladerschaden nicht sub-stantiiert und nachvollziehbar dargetan. 9 - 6 - Dem Kl344ger stehe auch kein Schadensersatzanspruch wegen Nichterf374l-lung einer Haltbarkeitsgarantie aus 247 281 Abs. 1 in Verbindung mit 247 443 Abs. 1 BGB zu. Eine solche Garantie k366nne der Sondervereinbarung im Kaufvertrag "Gew344hrleistung ist gegeben" nicht entnommen werden. Sie folge nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht aus einer m374ndlichen Nebenabrede. Weiter sei der Vortrag des Kl344gers hierzu bereits unschl374ssig, da nicht klar werde, welchen Inhalt die Garantieerkl344rung haben solle. 10 Der Kl344ger habe auch keinen Anspruch auf R374ckzahlung des Kaufprei-ses nach 247247 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1, 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB Zug um Zug gegen R374ckgabe des Fahrzeugs unter Anrechnung von Nutzungen. Bei dem im Dezember 2003 aufgetretenen Motorschaden handele es sich nicht um einen Sachmangel, weil er nach den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen R. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf ein 334berdrehen des Motors zur374ckzuf374hren sei, das sowohl durch einen Bedienfehler wie Verschal-ten als auch durch ein 374berm344337iges Hochdrehen des Motors entstanden sein k366nne. 11 Der Kl344ger k366nne seinen R374cktritt auch nicht auf eine unsachgem344337e Reparatur der 326lwanne des Fahrzeugs st374tzen. Insoweit fehle es an der Frist-setzung zur Nachbesserung, die hier nicht gem344337 247247 440 Satz 1, 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen sei. 12 Der Vortrag des Kl344gers in der Berufungsbegr374ndung, die unsachgem344337 reparierte 326lwanne und die nicht fachgerecht verbaute Papierdichtung h344tten im Zusammenwirken zu dem Motorschaden gef374hrt, sei gem344337 247247 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen und im 334brigen in techni-scher Hinsicht nicht substantiiert. 13 - 7 - II. 14 Diese Entscheidung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand, sodass die Revision zur374ckzuweisen ist. 15 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Kl344ger kein Schadensersatzanspruch aus 247247 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Erstattung der Kosten f374r den Austausch des Turboladers in H366he von 1.303,38 200 zusteht. Nach den genannten Vorschriften kann der K344u-fer Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn die Kaufsache mangel-haft ist. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. a) Gem344337 247 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Sache frei von Sachm344ngeln, wenn sie bei Gefahr374bergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist die Sache, soweit ihre Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachm344ngeln, wenn sie sich f374r die nach dem Vertrag vorausge-setzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst, wenn sie sich f374r die gew366hnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der glei-chen Art 374blich ist und die der K344ufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2). Nach 247 446 Satz 1 BGB geht die Gefahr mit 334bergabe der verkauften Sache 374ber. Der hier in Rede stehende Turboladerdefekt, der dazu f374hrte, dass das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit war und abgeschleppt werden musste, ist zwar eine dem Kl344ger nachteilige Abweichung der sogenannten Istbeschaffen-heit von der Sollbeschaffenheit. Dieser Defekt lag jedoch bei 334bergabe des Fahrzeugs am 21. Januar 2003 noch nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist er am 19. Juli 2003 eingetreten. Eine Sachm344ngelhaftung der Beklagten kommt daher insoweit nur in Betracht, wenn der Turboladerde-fekt seinerseits auf eine Ursache zur374ckzuf374hren ist, die eine vertragswidrige 16 - 8 - Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt und die bei Gefahr374bergang bereits vorhanden war (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 215, 218). 17 aa) Das Berufungsgericht ist aufgrund der in erster Instanz erstatteten Gutachten der Sachverst344ndigen W. und R. davon ausgegangen, dass zwei Schadensursachen in Betracht zu ziehen seien. Zum einen k366nne ein schlagartiger Defekt eines Dichtungsrings innerhalb des Turboladers eingetre-ten sein. Zum anderen bestehe die 226 allerdings wenig wahrscheinliche 226 M366g-lichkeit, dass sich Teile einer unfachm344nnisch eingebauten Papierdichtung am Ansaugkr374mmer des Motors gel366st h344tten und 374ber den 326lkreislauf in den Tur-bolader gelangt sein k366nnten. Welche dieser beiden m366glichen Schadensursa-chen gegeben sei, bleibe letztlich offen, da der ausgebaute Turbolader f374r eine Begutachtung nicht mehr zur Verf374gung stehe. Dies greift die Revision nicht an. Die Revision r374gt vielmehr, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Kl344gers in der Berufungsbegr374ndung verfahrensfehlerhaft nicht ber374cksichtigt, der Defekt am Turbolader k366nne auch durch die unsachgem344337e Reparatur an der 326lwanne mit Verklebungen "im Zusammenwirken" mit der nicht fachgerecht eingebauten Papierdichtung am Ansaugkr374mmer hervorgerufen worden sein. Diese R374ge ist nicht berechtigt. Die Revision wendet sich insoweit nicht gegen die 226 zutreffende 226 Auffassung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen f374r eine Zulassung des neuen Vorbringens des Kl344gers nach 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO h344tten nicht vorgelegen. Sie meint jedoch, der neue Vortrag des Kl344-gers habe gem344337 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen werden m374ssen, weil das Landgericht den Kl344ger entgegen 247 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht darauf hingewiesen habe, dass sich aus dem Gutachten des Sach-verst344ndigen R. ein Mangel des Fahrzeugs in Bezug auf die 326lwanne erge-be, worauf der Kl344ger den betreffenden Vortrag bereits in der ersten Instanz gehalten h344tte. Das ist nicht richtig. Bei der materiellen Prozessleitung nach 18 - 9 - 247 139 ZPO hat das Gericht das Verf374gungsrecht der Parteien 374ber das Streit-verh344ltnis und deren alleinige Befugnis zur Beibringung des Prozessstoffs zu beachten. Es ist ihm deshalb verwehrt, auf die Einf374hrung selbst344ndiger, einen gesetzlichen Tatbestand eigenst344ndig ausf374llender Angriffs- und Verteidi-gungsmittel in den Prozess hinzuwirken (BGHZ 156, 269, 270 f. m.w.Nachw.). Das Landgericht war daher weder berechtigt noch verpflichtet, den Kl344ger auf die M366glichkeit hinzuweisen, dass er sein Klagebegehren im Hinblick auf die Befunde des Sachverst344ndigen gegebenenfalls auf das Vorliegen weiterer Sachm344ngel st374tzen k366nne. Danach kann dahingestellt bleiben, ob das Beru-fungsgericht nicht auch zu Recht angenommen hat, der Kl344ger habe den Zu-sammenhang zwischen der 326lwannenreparatur und dem Turboladerschaden nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. bb) Bleibt es mithin bei den beiden vom Berufungsgericht in Betracht ge-zogenen Ursachen f374r den hier in Rede stehenden Turboladerdefekt, w344re die Unaufkl344rbarkeit, welche dieser Ursachen tats344chlich gegeben ist, unerheblich, wenn beiden m366glichen Schadensursachen eine vertragswidrige Beschaffen-heit des Fahrzeugs zugrunde liegen w374rde und jeweils davon auszugehen w344-re, dass der betreffende Mangel bereits bei Gefahr374bergang bestanden h344tte. Das ist indessen nicht der Fall. Hier fehlt es bereits an ersterem. Zwar stellt eine unfachm344nnisch eingebaute Papierdichtung am Ansaugkr374mmer des Motors eine vertragswidrige Beschaffenheit dar. Dagegen muss jedoch der schlagarti-ge Defekt eines Dichtungsrings im Turbolader nicht notwendigerweise auf ei-nem Mangel beruhen. Das Berufungsgericht hat dies ausdr374cklich offen gelas-sen. Angesichts des hohen Alters des gebraucht gekauften Fahrzeugs von rund neun Jahren und seiner gro337en Laufleistung von 374ber 190.000 Kilometern liegt insoweit vielmehr ein normaler Verschlei337 nahe, der, sofern wie hier keine be-sonderen Umst344nde gegeben sind, nach der zutreffenden Ansicht des Beru-fungsgerichts keinen Mangel darstellt (vgl. zum alten Recht OLG Karlsruhe, 19 - 10 - NJW-RR 1988, 1138, 1139; zum neuen Recht OLG K366ln, ZGS 2004, 40; KG ZGS 2005, 76; OLG Celle, NJW 2004, 3566; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnrn. 1228 ff.; M374nchKommBGB/Westermann, 4. Aufl. 247 434 Rdnr. 58, jew. m.w.Nachw.; ferner Senatsurteil vom 14. September 2005 226 VIII ZR 363/04, zur Ver366ffentlichung bestimmt, unter B II 2). 20 b) Der Umstand, dass nicht mehr zu kl344ren ist, ob der Turboladerdefekt auf einem Mangel beruht, geht zu Lasten des Kl344gers. Macht der K344ufer 226 wie hier der Kl344ger 226 Rechte nach 247 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast f374r die einen Sachmangel begr374ndenden Tatsachen (Senatsurteil BGHZ 159, 215, 217 f. m.w.Nachw.). Das folgt aus 247 363 BGB, wonach den Gl344ubiger, der eine ihm als Erf374llung angebotene Leistung als Erf374llung angenommen hat, die Beweis-last trifft, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erf374llung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollst344ndig gewe-sen sei. aa) Aus 247 476 BGB, der auf den 226 hier gegebenen 226 Verbrauchsg374ter-kauf (247 474 BGB) Anwendung findet, ergibt sich vorliegend nichts anderes. Nach dieser Vorschrift wird dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahr374bergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahr374bergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Nach der Rechtsprechung des Se-nats gilt die in 247 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des K344u-fers nicht f374r die 226 hier offene 226 Frage, ob 374berhaupt ein Sachmangel vorliegt. Die Vorschrift setzt vielmehr einen binnen sechs Monaten seit Gefahr374bergang aufgetretenen Sachmangel voraus und enth344lt eine lediglich in zeitlicher Hin-sicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Ge- 21 - 11 - fahr374bergangs vorhanden war (BGHZ aaO, 218; Urteil vom 14. September 2005, aaO, unter B II 1 b bb (1)). 22 bb) Aber auch wenn man dieser Meinung nicht folgen und die Beweis-lastumkehr des 247 476 BGB entgegen dem Wortlaut der Vorschrift und dem Wortlaut des durch sie umgesetzten (Begr374ndung in BT-Drucks. 14/6040 S. 245) Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsg374terkaufrichtlinie (Richtlinie 1999/44/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsg374terkaufs und der Garantien f374r Verbrauchsg374ter, ABl. EG Nr. L 171 S. 12) aus Gr374nden des Verbraucherschutzes auf die Ursa-che eines sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahr374bergang zeigenden Sachmangels erstrecken w374rde, w374rde sich hier letztlich nichts anderes erge-ben, weil der Kl344ger den der Beklagten dann obliegenden Beweis des Gegen-teils fahrl344ssig vereitelt hat. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt in Anwendung des Rechtsgedankens aus 247247 427, 441 Abs. 3 Satz 3, 444, 446, 453 Abs. 2, 454 Abs. 1 ZPO und 247 242 BGB eine Beweisvereitelung vor, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisf374hrung schuldhaft er-schwert oder unm366glich macht. Dies kann vorprozessual oder w344hrend des Prozesses durch gezielte oder fahrl344ssige Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden. Das Ver-schulden muss sich dabei sowohl auf die Zerst366rung oder Entziehung des Be-weisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenw344rtigen oder k374nftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen. Als Folge der Beweisvereitelung kommen in solchen F344llen Beweiserleichterungen in Betracht, die unter Umst344nden bis zur Umkehr der Beweislast gehen k366nnen (z.B. Urteil vom 9. November 1995 226 III ZR 226/94, WM 1996, 208 unter B II 2, insoweit in BGHZ 131, 163 nicht abge- 23 - 12 - druckt; Urteil vom 17. Juni 1997 226 X ZR 119/94, WM 1998, 204 unter I 4 b; Ur-teil vom 27. September 2001 226 IX ZR 281/00, WM 2001, 2450 unter II 2 a; Urteil vom 23. September 2003 226 XI ZR 380/00, WM 2003, 2325 unter II 1 a, jew. m.w.Nachw.). 24 Hier erf374llt das Verhalten des Kl344gers die Voraussetzungen einer fahr-l344ssigen Beweisvereitelung. Der Kl344ger h344tte erkennen k366nnen und durch eine entsprechende Anweisung verhindern m374ssen, dass die von ihm mit dem Aus-tausch des defekten Turboladers beauftragte Werkstatt diesen nicht aufbe-wahrt. Soweit die Revision nach Schluss der Revisionsverhandlung durch nicht nachgelassenen Schriftsatz geltend macht, der defekte Turbolader habe gegen Lieferung eines Austauschteils in das Werk des Herstellers geschickt werden "m374ssen", handelt es sich um in der Revisionsinstanz nach 247 559 ZPO unzu-l344ssigen neuen Tatsachenvortrag, der zudem nicht einsichtig ist. Der Kl344ger h344tte bedenken m374ssen, dass der defekte Turbolader in dem von ihm zum Zeitpunkt des Austausches bereits erwogenen Schadensersatzprozess gegen die Beklagte als Beweismittel ben366tigt werden w374rde und deswegen aufbewahrt werden musste. In dem Schreiben seines Anwalts vom 13. August 2003, mit dem er die Beklagte unter Fristsetzung zu einer kostenlosen Reparatur auffor-derte, k374ndigte der Kl344ger n344mlich bereits an, dass er das Fahrzeug nach fruchtlosem Fristablauf in einer anderen Werkstatt reparieren lassen, der Be-klagten die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung stellen und diesen An-spruch notfalls gerichtlich geltend machen werde. Keiner Entscheidung bedarf es, ob die lediglich fahrl344ssige Beweisverei-telung des Kl344gers als Rechtsfolge eine 226 im Hinblick auf die hier unterstellte Anwendung des 247 476 BGB erneute 226 Beweislastumkehr rechtfertigt, die also wieder zur Beweislast des Kl344gers f374r die Verursachung des Turboladerdefekts durch einen Mangel zur374ckf374hrt. Zumindest ist der durch die Beweisvereitelung 25 - 13 - des Kl344gers am Vollbeweis gehinderten Beklagten eine Beweiserleichterung in der Form zu gew344hren, dass der nach dem vom Berufungsgericht in 334berein-stimmung mit dem Landgericht festgestellten Ergebnis der Beweisaufnahme wahrscheinlichste Geschehensablauf als von der Beklagten bewiesen angese-hen wird. Das ist die Verursachung des Turboladerdefekts durch einen schlag-artigen Defekt eines Dichtungsrings innerhalb des Turboladers infolge eines normalen Verschlei337es, der angesichts des hohen Alters und der gro337en Lauf-leistung des Fahrzeugs keinen Mangel darstellt (vgl. oben unter II 1 a). Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, dass eine etwaige Beweislastumkehr nach 247 476 BGB hier nach der Art des Mangels ausgeschlossen ist. 26 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter den vom Kl344ger geltend gemachten Anspruch aus 247247 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB auf R374ck-gew344hr des Kaufpreises f374r das von ihm erworbene Fahrzeug in H366he von 4.500 200 wegen R374cktritts vom Kaufvertrag verneint. Wie der vorstehend behan-delte Schadensersatzanspruch aus 247 437 Nr. 3 BGB setzt der R374cktritt vom Kaufvertrag nach 247 437 Nr. 2 BGB voraus, dass die Kaufsache gem344337 247 434 BGB mangelhaft ist. Davon kann auch im vorliegenden Zusammenhang nicht ausgegangen werden. 27 a) Der Motorschaden hat zum Zeitpunkt der 334bergabe des Fahrzeugs am 21. Januar 2003 noch nicht vorgelegen, sondern ist erst lange danach im Dezember 2003 aufgetreten. Eine Sachm344ngelhaftung der Beklagten kommt daher insoweit nur in Betracht, wenn der Motorschaden seinerseits auf eine Ursache zur374ckzuf374hren ist, die eine vertragswidrige Beschaffenheit des Fahr-zeugs darstellt und die bereits bei Gefahr374bergang vorhanden war (vgl. Se-natsurteil BGHZ 159, 215, 218 und oben unter II 1 a). Daf374r hat der Kl344ger we- 28 - 14 - der etwas vorgetragen noch den ihm nach 247 363 BGB obliegenden (vgl. BGHZ aaO, 217 f. sowie oben unter II 1 b) Beweis erbracht. Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht, wie die Revision r374gt, zu Unrecht gem344337 den Ausf374hrun-gen des Sachverst344ndigen R. angenommen h344tte, dass der Motorschaden nicht auf einem Mangel des Fahrzeugs, sondern auf einem 334berdrehen des Motors infolge eines Bedienungsfehlers beruht. 247 476 BGB hilft dem Kl344ger in-soweit schon deswegen nicht weiter, weil sich der Motorschaden nicht innerhalb von sechs Monaten seit Gefahr374bergang, sondern erst mehr als zehn Monate danach gezeigt hat. b) Die fehlerhaft verbaute Papierdichtung am Ansaugkr374mmer stellt zwar einen Mangel dar. Der Kl344ger hat jedoch auch insoweit nicht den ihm obliegen-den Beweis erbracht, dass dieser Mangel bereits bei 334bergabe des Fahrzeugs vorgelegen hat. 247 476 BGB hilft dem Kl344ger wiederum nicht weiter, weil sich die fehlerhaft verbaute Papierdichtung nicht innerhalb von sechs Monaten nach 334bergabe des Fahrzeugs gezeigt hat, sondern erst von dem Sachverst344ndigen R. bei der Untersuchung des Fahrzeugs am 11. Mai 2004 entdeckt worden ist, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht. 29 Dar374ber hinaus scheitert ein R374cktritt des Kl344gers wegen der fehlerhaft verbauten Papierdichtung auch daran, dass der Kl344ger der Beklagten insoweit nicht gem344337 247247 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB eine Frist zur Nacherf374llung gesetzt hat. Dies war entgegen der Ansicht der Revision nicht deswegen nach 247 323 Abs. 2 Nr. 1 oder 247 440 Satz 1 BGB entbehrlich, weil die Beklagte den Aus-tausch des Turboladers abgelehnt hatte. Darin liegt keine ernsthafte und end-g374ltige Verweigerung der Reparatur der Papierdichtung, weil davon zum Zeit-punkt des Turboladerdefekts noch keine Rede war. 30 - 15 - c) Soweit sich die Revision f374r den R374cktritt des Kl344gers vom Kaufvertrag erstmals in dem vorliegenden Rechtsstreit auf den Turboladerdefekt beruft, ist der R374cktritt schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil aus den oben (unter II 1) dargelegten Gr374nden kein Mangel gegeben ist. 31 32 3. Aus den vorgenannten Gr374nden (unter II 2) steht dem Kl344ger auch kein Anspruch aus 247247 437 Nr. 3, 284 BGB auf Ersatz vergeblicher Aufwendun-gen f374r den Einbau einer Anh344ngerkupplung zu (vgl. insoweit Senatsurteil vom 20. Juli 2005 226 VIII ZR 275/04, zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt). 4. Zu Recht hat das Berufungsgericht schlie337lich einen Schadensersatz-anspruch des Kl344gers aus 247247 281 Abs. 1, 443 Abs. 1 BGB wegen Nichterf374llung einer Garantie verneint. Ohne Erfolg r374gt die Revision, das Berufungsgericht habe gegen 247 286 ZPO versto337en, weil es den vom Kl344ger zum Beweis f374r die Abgabe einer Garantieerkl344rung benannten Gesellschafter der Beklagten nicht vernommen habe. Die Voraussetzungen f374r eine Vernehmung des vertretungs-berechtigten Gesellschafters als Partei (247247 445, 448 ZPO) lagen nicht vor, weil das Berufungsgericht die Behauptung des Kl344gers, die Beklagte habe die Man- 33 - 16 - gelfreiheit des verkauften Fahrzeugs "garantiert", zutreffend und von der Revi-sion unbeanstandet als nicht schl374ssig angesehen hat. Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers Dr. Wolst Hermanns Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 23.08.2004 - 1 O 12/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.01.2005 - 5 U 153/04 -
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