BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 43/05 Verk374ndet am: 10. Januar 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Hd Zur Ersatzf344higkeit von Rechtsverfolgungskosten, die dem Gesch344digten durch die anwaltliche Geltendmachung von Anspr374chen gegen seinen eigenen Unfallversiche-rer entstehen. BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - LG Osnabr374ck AG Meppen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Januar 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabr374ck vom 26. Januar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 12. Februar 2000, bei dem er erheblich verletzt wurde. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, dessen volle Haftung au337er Streit steht. Der Kl344ger beauftragte seinen Rechtsanwalt auch mit der Geltendma-chung von Anspr374chen gegen seine private Unfallversicherung. Diese zahlte ihm nach Begutachtung seines Gesundheitszustands eine Invalidit344tsentsch344-digung von 57.258,71 200. Der Kl344ger verlangt Ersatz des insoweit angefallenen 1 - 3 - Anwaltshonorars von 1.098,69 200. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser begehrt der Kl344ger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass Rechtsanwaltskosten, die dem Gesch344digten aufgrund der Geltendmachung von Anspr374chen gegen den eigenen Unfallversicherer entstehen, nicht zu den infolge des Schadensereig-nisses ad344quat kausal angefallenen und gem344337 247 249 Satz 2 BGB a.F. zu er-setzenden Rechtsverfolgungskosten z344hlen, weil es dabei nicht um die Durch-setzung eines auf Schadensersatz gerichteten Anspruchs gehe, sondern um die Geltendmachung einer vertraglichen Leistung. Im 334brigen habe der Kl344ger auch nicht dargetan, weshalb die Einschaltung eines Rechtsanwalts im Streitfall erforderlich gewesen sei. 2 II. Das angefochtene Urteil h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 3 1. Da das sch344digende Ereignis vor dem 1. August 2002 eingetreten ist, bestimmt sich der Umfang der auf 247247 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG beruhenden Ersatzpflicht der Beklagten nach den Vorschriften der 247247 249 ff. BGB in der seinerzeit geltenden Fassung (Art. 229 247 8 Abs. 1 4 - 4 - EGBGB). Ist wegen der Verletzung einer Person Schadensersatz zu leisten, kann der Gesch344digte gem344337 247 249 Satz 2 BGB a.F. Ersatz der erforderlichen Herstellungskosten verlangen, d.h. insbesondere die Kosten f374r notwendige Heilbehandlungen sowie Kur- und Pflegekosten. Daneben umfasst der zu er-setzende Schaden gem344337 247 252 BGB auch den entgangenen Gewinn. Wird infolge einer Verletzung des K366rpers oder der Gesundheit die Erwerbsf344higkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bed374rfnisse ein, so ist ihm dar374ber hinaus gem344337 247 843 BGB Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten. Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Gesch344digten z344hlen grund-s344tzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechts-verfolgungskosten. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 348, 350 ff. und vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - VersR 1968, 1145, 1147; BGHZ 39, 73, 74 und Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 - VersR 2004, 869, 871, jeweils m.w.N.) hat der Sch344diger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis ad344quat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Gesch344digten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforder-lich und zweckm344337ig waren. 5 Teil der Schadensabwicklung ist auch die Entscheidung, den Schadens-fall einem Versicherer zu melden. Ist es aus Sicht des Gesch344digten erforder-lich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grunds344tzlich auch f374r die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer (vgl. zur Kaskoversicherung OLG Hamm, ZfS 1983, 12; OLG Karlsruhe, VRS 77, 6, 9; VersR 1991, 1297 und NZV 1990, 431; LG Kaiserslautern, DAR 1993, 196, 197; B366hm, DAR 1988, 213 f.; Notthoff, VersR 1995, 1399, 1401 f.; Ge-rold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., Rdn. 33 zu 247 118; G366tt- 6 - 5 - lich/M374mmler/Rehberg/Xanke, BRAGO, 20. Aufl., Stichwort: "Kaskoversiche-rung", Anm. 2, jeweils m.w.N.; Bamberger/Roth/Gr374neberg, BGB, Rdn. 75 zu 247 249; zur Sachversicherung bei Brandsch344den LG M374nster, VersR 2003, 98 f.). Auch die dadurch anfallenden Rechtsverfolgungskosten k366nnen entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts ersatzf344hig sein, n344mlich dann, wenn sie ad344quat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die Inan-spruchnahme anwaltlicher Hilfe unter den Umst344nden des Falles erforderlich war (Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 - VersR 2005, 558). Macht der Gesch344digte gegen374ber seinem Versicherer eine Forderung geltend, die zwar nach den Versicherungsbedingungen begr374ndet ist, vom Sch344diger aber nicht zu ersetzen ist, weil es insoweit an einem Schaden des Gesch344digten fehlt, ist allerdings auch zu pr374fen, inwieweit die durch die Anmeldung entstan-denen Anwaltskosten dem Sch344diger als Folgen seines Verhaltens zugerechnet werden k366nnen. Im Vordergrund steht dabei das Interesse des Gesch344digten an einer vollst344ndigen Restitution (Senatsurteile vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - VersR 2004, 876 und vom 6. Juli 2004 - VI ZR 266/03 - VersR 2004, 1180, 1181 m.w.N.; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1996 - V ZR 158/95 - NJW 1997, 520). 2. Im Falle der Verletzung einer Person ist die Grenze der Ersatzpflicht dort zu ziehen, wo die Aufwendungen des Gesch344digten nicht mehr allein der Wiederherstellung der Gesundheit, dem Ersatz entgangenen Gewinns oder der Befriedigung vermehrter Bed374rfnisse dienen. Dies kann der Fall sein, wenn der Gesch344digte Kosten aufwendet, um von seinem privaten Unfallversicherer Leis-tungen zu erhalten, die den von dem Sch344diger zu erbringenden Ersatzleistun-gen weder ganz noch teilweise entsprechen. Das ist zu erw344gen, wenn dem Gesch344digten nach den Vertragsbedingungen seiner Unfallversicherung ein Anspruch auf Zahlung einer Invalidit344tsentsch344digung zusteht, insoweit ein Er-satzanspruch - etwa unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs vermehrter Be- 7 - 6 - d374rfnisse - gegen den Sch344diger nach Lage des Falles aber nicht besteht. Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, l344sst sich den bisher getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. Dies wird das Berufungsgericht zu kl344ren ha-ben. 8 3. Eine Erstattungsf344higkeit der Anwaltskosten kann im Einzelfall aber auch dann in Betracht kommen, wenn es an einer derartigen Entsprechung zwischen der Leistung des eigenen Versicherers und dem vom Sch344diger zu ersetzenden Schaden fehlt. Ein solcher Fall kann gegeben sein, wenn der Ge-sch344digte etwa aus Mangel an gesch344ftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gr374nden wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden bei seinem Versicherer selbst anzumelden (vgl. Senatsurteil vom 8. November 1994, VersR 1995, 183, 184). Vorliegend hat das Berufungsgericht einen An-spruch des Kl344gers auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten f374r die Geltendma-chung von Anspr374chen gegen seinen privaten Unfallversicherer verneint und ausgef374hrt, die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe sei hierf374r nicht erforderlich gewesen, denn der Kl344ger h344tte die Anspr374che selbst geltend machen k366nnen. Zu den erheblichen Verletzungen, dem Inhalt der Gutachten und dem Verhalten des Unfallversicherers fehle es an substantiiertem Sachvortrag. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht 374berspannt die Darlegungslast des Kl344gers. Dieser hat n344mlich vorgetragen, er sei aufgrund seiner schweren Verletzungen, von denen die Beklagte gewusst habe, auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage gewesen, sich selbst um die Gel-tendmachung und Wahrung seiner Anspr374che zu k374mmern. Nach den erstin-stanzlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, befand sich der Kl344ger f374r l344ngere Zeit in station344rer Kran-kenhausbehandlung. Diese Umst344nde hat das Berufungsgericht nicht ausrei-chend bedacht. Seine Beurteilung, die Rechtsverfolgungskosten seien nicht 9 - 7 - erforderlich gewesen, begegnet bei dieser Sachlage durchgreifenden Bedenken und kann deshalb keinen Bestand haben. Die Aufhebung und Zur374ckverwei-sung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die Umst344nde des Streitfalls um-fassend zu w374rdigen und gegebenenfalls noch fehlende Feststellungen zur Er-forderlichkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nachzuholen. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: AG Meppen, Entscheidung vom 10.09.2004 - 3 C 720/04 - LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 26.01.2005 - 2 S 678/04 -
Full & Egal Universal Law Academy