BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 43/06 vom 11. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Januar 2006 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat nicht gegen Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG versto337en. Das Berufungsurteil wird im 334brigen bereits durch die Feststellungen zum deliktischen Anspruch aus Verletzung der Organisationspflicht des Betreibers des Geburtshauses getragen. Eine Beweisaufnahme dazu, ob die Eltern des Kl344gers gegen374ber Mitarbeitern der Beklagten erw344hnt haben, die Leitung der Geburt durch den fr374heren Beklagten zu 1 sei von Anfang an geplant gewesen, war nicht geboten; selbst bei entsprechender Planung w344re eine Verlegung der Patientin in ein Krankenhaus entsprechend dem 374blichen Vorgehen im Geburtshaus in Anbetracht der festgestellten Besonderheiten des Falles (dick gr374nes Fruchtwasser, fehlerhafte telefonische Anordnung eines Wehentropfes, dadurch ausgel366ste Dezeleration) nicht nur nachtr344glich richtig, sondern auch anf344nglich erforderlich gewesen, um die Risikoerh366hung und den Eintritt von Gefahren f374r die Patientin und ihr Kind m366glichst gering zu halten. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte zu 2 tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 560.000,00 200 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 15.08.2002 - 4 O 441/99 - OLG Hamm, Entscheidung vom 16.01.2006 - 3 U 207/02 -
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