BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 43/06 vom 27. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Rich-terin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision im Teilurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Januar 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Beklagte zu 2 tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 114.148,08 200 Gr374nde: Die von dem Insolvenzverwalter nach Schluss der m374ndlichen Verhand-lung vor dem Berufungsgericht erkl344rte Anfechtung der Freigabeerkl344rung ge-m344337 247 123 BGB ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu be-r374cksichtigen. Sie vermag weder die rechtswirksame Aufnahme des Rechts-streits durch die Kl344gerin noch deren Prozessf374hrungsbefugnis r374ckwirkend in Frage zu stellen. 1 Die Pr374fung des Revisionsgerichts beschr344nkt sich darauf, ob die Vor-aussetzungen f374r die Prozessf374hrungsbefugnis im Zeitpunkt der letzten m374ndli-chen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1959 - V ZR 197/58, BGHZ 31, 279, 283; BGH, Urteil vom 2 - 3 - 19. M344rz 1987 - III ZR 2/86, BGHZ 100, 217, 219; BGH, Urteil vom 25. November 2004 - I ZR 145/02, NJW 2005, 1656, 1657). Das zum Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht allenfalls beste-hende Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters hatte auf die Prozessf374h-rungsbefugnis der Kl344gerin keine Auswirkungen. Die der Anfechtung der Frei-gabeerkl344rung gegebenenfalls materiellrechtlich zukommende R374ckwirkung f374hrt prozessrechtlich im Rahmen der revisionsrechtlichen Betrachtung zu kei-ner anderen Beurteilung. Entsprechendes gilt f374r das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde. In diesem ist die Kl344gerin unabh344ngig von der Frage der Anfechtung weiterhin als prozessf374hrungsbefugt anzusehen. Die Anfechtung der Freigabeerkl344rung f374hrt auch nicht ihrerseits zu einer Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens. 3 Dahinstehen kann, inwieweit sich der Beklagte zu 2 als Prozessgegner der insolventen Partei in der Nichtzulassungsbeschwerde auf m366gliche Folgen der Anfechtung der Freigabeerkl344rung berufen k366nnte. 4 - 4 - Im 334brigen wird von einer Begr374ndung abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). 5 Dressler Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG G366rlitz, Entscheidung vom 04.08.1999 - 1 O 54/99 - OLG Dresden, Entscheidung vom 27.01.2006 - 12 U 2705/99 -
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