BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 43/07 vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 253 Abs. 2 Nr. 2 Ein Teilbetrag aus einem Schlussrechnungssaldo kann mit einer Teilklage auch dann ohne weitere Individualisierung in zul344ssiger Weise geltend gemacht werden, wenn in die Schlussrechnung auch Anspr374che aus 304nderungsanordnungen oder zus344tzli-chen Leistungen eingestellt sind. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - VII ZR 43/07 - OLG Celle LG Hildesheim - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Der Beschwerde der Kl344ger wird stattgegeben. Das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. M344rz 2007 wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gr374nde: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde r374gt zu Recht eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Kl344ger auf rechtliches Geh366r, da das Berufungsge-richt ihnen nach den (rechtlich fehlerhaften) richterlichen Hinweisen in der m374ndlichen Verhandlung keine ausreichende M366glichkeit zu erg344nzendem Vor-trag zur Zul344ssigkeit der Teilklage einger344umt hat. 1 Bereits das Landgericht hatte die Kl344ger zu Unrecht auf Bedenken gegen die Teilklage hingewiesen, die diese in zul344ssiger Weise erhoben hatten. Es ist auf diese Bedenken sodann im Urteil nicht mehr zur374ckgekommen und hat nach erfolgter Beweisaufnahme die Klage mangels F344lligkeit der Werklohnfor-derung abgewiesen. Der in erster Instanz aufgeworfenen Frage nach der Zu-l344ssigkeit der Klage kam damit im Berufungsverfahren zun344chst keine Relevanz 2 - 3 - mehr zu. Die Kl344ger konnten davon ausgehen, dass sie einen rechtlichen Hin-weis erhalten w374rden, sollte die Zul344ssigkeitsfrage vom Berufungsgericht erneut gestellt und anders beurteilt werden. Sie konnten des Weiteren davon ausge-hen, dass ihnen ein angemessener Zeitraum zur Stellungnahme einger344umt werden w374rde (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - VII ZR 149/06 -, in Juris dokumentiert). Das Berufungsgericht hat verfahrensfremde Akten mit der dort vorgelegten Abtretungserkl344rung vom 30. Dezember 2006 beigezogen und die-se ohne vorherige Mitteilung informatorisch zum Gegenstand der m374ndlichen Verhandlung gemacht. Es hat erst zu diesem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass es die - auf den rechtlich unzutreffenden Hinweis des Landgerichts hin - auf Position 1 der Schlussrechnung bezogene Klage f374r unzul344ssig h344lt und wie es die Abtretungserkl344rung auslegt. Das Berufungsgericht h344tte den Kl344gern die M366glichkeit einr344umen m374ssen, auf diese f374r sie 374berraschende Wende des Prozesses zu reagieren und nochmals umfassend zur Problematik der Zul344s-sigkeit der Teilklage vorzutragen. Eine der Sache angemessene Reaktion nach kurzfristiger Unterbrechung der Sitzung konnte von ihnen angesichts des dar-gestellten Prozessverlaufs nicht verlangt werden. Wenn das Berufungsgericht die Schriftsatzfrist versagt und auch den nachgereichten Schriftsatz der Kl344ger unber374cksichtigt gelassen hat, erweist sich dies nicht nur als verfahrensfehler-haft, sondern stellt einen Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. 2. Auf diesem Versto337 kann das Berufungsurteil beruhen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einer zutreffenden Be-urteilung der Frage der Zul344ssigkeit der Teilklage gelangt w344re, h344tte es einen durch die gebotene Gew344hrung von Schriftsatzfrist erm366glichten Vortrag der Kl344ger zu den in Rede stehenden Zul344ssigkeitsfragen in seine Erw344gungen einbeziehen k366nnen. 3 - 4 - Die bisherige Beurteilung der Zul344ssigkeitsproblematik ist rechtsfehler-haft. Das Berufungsgericht hat die Klage deshalb als unzul344ssig angesehen, weil es angenommen hat, dass der mit der Schlussrechnung geltend gemach-ten Restwerklohnforderung aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten resul-tierende Einzelforderungen zugrunde l344gen, die Gesamtforderung damit auf unterschiedlichen Klagegr374nden beruhe und die Kl344ger nicht hinreichend deut-lich gemacht h344tten, auf welchen Klagegrund sie ihre Forderung st374tzten. Diese 334berlegungen verm366gen eine Unzul344ssigkeit der Teilklage nicht zu begr374nden. Die Kl344ger haben einen (erstrangigen) Teilbetrag aus dem Saldo geltend ge-macht, der sich aus der von ihnen erstellten Schlussrechnung ergab, die eine Gesamtabrechnung ihrer werkvertraglichen Verg374tungsanspr374che gegen die Beklagte enthielt. Das war zul344ssig und bedurfte keiner weiteren Individualisie-rung oder Eingrenzung. 4 Dem steht die Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen der Zul344ssigkeit eines Grundurteils (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2006 - VII ZR 151/05, BauR 2007, 429 = NZBau 2007, 167 = ZfBR 2007, 252) nicht entgegen. Die dort angestellten Erw344gungen zu den Anforderungen an die Pr374-fung unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen vor Erlass eines Grundurteils sind nicht auf die Pr374fung der Zul344ssigkeit der Klage in dem Fall 374bertragbar, dass eine Teilforderung aus einem Schlussrechnungssaldo im Wege der Teilklage geltend gemacht wird. Die f374r die verschiedenen Leistungen angesetzten Be-tr344ge sind in Bezug auf den Schlussrechnungssaldo lediglich als Rechnungs-posten anzusehen (BGH, Urteil vom 9. November 2006, aaO; Urteil vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 167/97, BauR 1999, 251, 252 = ZfBR 1999, 94). Der Schlussrechnungssaldo stellt in diesem Sinne eine einheitliche Forderung dar, von der ein erstrangiger Teilbetrag ohne Weiteres geltend gemacht werden kann, auch wenn in die Schlussrechnung Forderungen zum Beispiel aus 304nde- 5 - 5 - rungsanordnungen (247 1 Nr. 3, 247 2 Nr. 5 VOB/B) oder zus344tzlichen Leistungen (247 1 Nr. 4, 247 2 Nr. 6 VOB/B) eingestellt sind. 6 Die Abtretung vom 30. Dezember 2006 steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Sie hat auf die Zul344ssigkeit der Teilklage bei dem hier vorliegenden Sachverhalt keinen Einfluss. 7 3. Das Urteil war daher gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zur374ckzuverweisen. Dressler Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 11.07.2006 - 3 O 399/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 01.03.2007 - 6 U 158/06 -
Full & Egal Universal Law Academy