BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 43/07 Verk374ndet am: 17. Juni 2009 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG 247 69 a.F. 247 69 VVG a.F. steht einer Vereinbarung nicht entgegen, nach der der K344ufer eines Grundst374cks bereits vor der Eintragung im Grundbuch in den mit dem Verk344ufer be-stehenden Geb344udeversicherungsvertrag - zun344chst neben diesem - eintritt und da-durch einen vom Verhalten des Verk344ufers unabh344ngigen eigenen Anspruch auf Versicherungsschutz erwirbt. BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - IV ZR 43/07 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Juni 2009 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 4. Zivil-senats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 17. Januar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagte auf Versicherungsschutz wegen ei-nes Brandschadens vom 8./9. Dezember 2004 an einem von ihm gekauf-ten Geb344udegrundst374ck in Anspruch. Die Gefahr ist auf ihn mit Ab-schluss des Kaufvertrages am 7. Juni 2004 374bergegangen. Der Antrag auf Eigentumsumschreibung ging erst am 10. Dezember 2004 beim Grundbuchamt ein. F374r das Geb344ude bestand seit August 1994 ein Ver-sicherungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Verk344ufer. Diesem teilte die Beklagte durch Schreiben vom 17. August 2004 mit, sie k366nne seinem "K374ndigungswunsch" nicht entsprechen, weil nach 247 69 VVG (a.F.) anstelle des Ver344u337erers der Erwerber in den Versicherungsver- 1 - 3 - trag eintrete und dieser nun ihr Vertragspartner sei. Dementsprechend unterrichtete sie den Kl344ger mit Schreiben vom selben Tage, wies ihn auf sein K374ndigungsrecht hin und erkl344rte, falls ihr innerhalb eines Monats eine K374ndigung nicht zugegangen sei, werde sie den Vertrag formell auf seinen Namen umschreiben und ihm den entsprechenden Versiche-rungsschein zusenden. Am 15. Dezember 2004 stellte sie den Versiche-rungsschein mit Versicherungsbeginn zum 17. September 2004 aus. Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit, weil sie den Verk344u-fer mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 gem344337 247 39 VVG a.F. zur Zah-lung der r374ckst344ndigen Folgepr344mie aufgefordert habe. Diese ist erst nach dem Brand durch den Kl344ger gezahlt worden. Au337erdem sei sie wegen Gefahrerh366hung und Vers344umung der Frist des 247 12 Abs. 3 VVG a.F. von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Berufungsverfahren hat sie noch Leistungsfreiheit wegen vors344tzlicher Eigenbrandstiftung nach 247 61 VVG a.F. geltend gemacht. 2 Der Kl344ger ist dem insgesamt entgegengetreten. Insbesondere h344lt er die Pr344mienanmahnung gegen374ber dem Verk344ufer f374r unwirksam und meint, aufgrund des Schreibens der Beklagten an ihn vom 17. August 2004 und des Versicherungsscheins vom 15. Dezember 2004 habe er ei-nen eigenen vertraglichen Anspruch auf Versicherungsschutz. Diesen mache er, weil der Schaden noch nicht bezifferbar sei, im Wege der Feststellungsklage geltend. 3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kl344ger seinen An-spruch weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Gegen die Zul344ssigkeit der Feststellungsklage bestehen keine Be-denken, wie das Landgericht zutreffend ausgef374hrt hat und sich zudem aus 247 22 Nr. 1 Satz 3 der vereinbarten VGB 88 ergibt, weil der Kl344ger ein Sachverst344ndigenverfahren verlangen kann (vgl. BGHZ 137, 318, 320 f.). Der Kl344ger hat - vorbehaltlich der Pr374fung der Leistungsfreiheit nach 247 61 VVG a.F. - einen Anspruch auf Versicherungsschutz f374r den Brand-schaden vom 8./9. Dezember 2004. 6 I. Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte sei nach 247 39 Abs. 2 VVG a.F. i.V. mit 247247 39 Abs. 1, 91 VVG a.F. von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden, weil der mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 qualifiziert gemahnte Verk344ufer als Versicherungsnehmer und Pr344mien-schuldner die Folgepr344mie nicht innerhalb der Monatsfrist gezahlt habe. Der Kl344ger sei gem344337 247 69 Abs. 1 VVG a.F. erst mit Eintragung im Grundbuch am 10. Dezember 2004 Versicherungsnehmer geworden. Soweit f374r die Zeit nach Gefahr374bergang eine Mitversicherung im Wege der Fremdversicherung anzunehmen sei, m374sse sich der Kl344ger die dem Verk344ufer gegen374ber eingetretene Leistungsfreiheit zurechnen lassen. Eine wirksame R374ckw344rtsversicherung ergebe sich aus dem Versiche-rungsschein vom 15. Dezember 2004 trotz des darin genannten Versi-cherungsbeginns am 17. September 2004 nicht. Die M366glichkeit, eine R374ckwirkung zu vereinbaren, betreffe im Regelfall nur Neuvertr344ge, nicht aber einen Vertrag, der vom Erwerber eines Grundst374cks zu gleichen 7 - 5 - Bedingungen fortgesetzt werde. F374r eine zus344tzliche Einbeziehung des Kl344gers in den Vertrag vor seinem Vertragseintritt nach 247 69 VVG a.F. habe weder eine Veranlassung noch sonst ein sachlicher Grund bestan-den. Leistungsfreiheit nach 247 12 Abs. 3 VVG a.F. und 247247 23, 25 VVG a.F. sei dagegen nicht eingetreten. Ob die Beklagte wegen vors344tzlicher Eigenbrandstiftung gem344337 247 61 VVG a.F. von der Verpflichtung zur Leis-tung frei sei, k366nne schon deshalb derzeit nicht beurteilt werden, weil die Beklagte mit diesem streitigen Vortrag in zweiter Instanz nach 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen sein k366nnte. 8 II. Die f374r die Klageabweisung gegebene Begr374ndung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte k366nne sich dem Kl344ger gegen374ber auf Leistungsfreiheit nach 247 39 Abs. 2 VVG a.F. berufen, weil der Verk344ufer und urspr374ngliche Versicherungsnehmer mit der Pr344mienzahlung in Verzug gewesen sei, ist aus mehreren Gr374nden nicht zu folgen. Das Berufungsgericht hat bei der von ihm angenommenen Leistungsfreiheit nach 247 39 Abs. 2 VVG a.F. nicht hinreichend beachtet, dass dem Kl344ger unabh344ngig von der gesetz-lichen Regelung in 247 69 Abs. 1 VVG a.F. ein eigener Anspruch auf Versi-cherungsschutz zugestanden hat und zudem der Verk344ufer und ur-spr374ngliche Versicherungsnehmer nicht wirksam nach 247 39 Abs. 1 VVG a.F. zur Zahlung der Folgepr344mie aufgefordert worden ist. 9 1. Dem Kl344ger stand seit dem 17. September 2004 und damit im Zeitpunkt des Versicherungsfalles am 8./9. Dezember 2004 vereinba-rungsgem344337 ein vom Versicherungsvertrag mit dem Verk344ufer und ur- 10 - 6 - spr374nglichen Versicherungsnehmer unabh344ngiger eigener Anspruch auf Versicherungsschutz zu. Dies folgt aus dem Schreiben der Beklagten an den Kl344ger vom 17. August 2004 und der danach durch den Kl344ger nicht ausgesprochenen K374ndigung des mit dem Verk344ufer bestehenden Versi-cherungsvertrages, jedenfalls aber aus der 334bersendung des Versiche-rungsscheins vom 15. Dezember 2004 mit Schreiben der Beklagten vom selben Tage, in dem dem Kl344ger Versicherungsschutz seit dem 17. September 2004 best344tigt wird. a) In der Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass dem K344ufer eines Grundst374cks in der Zeit zwischen Gefahr374bergang (247 446 BGB) und dem Eigentumserwerb durch Eintragung im Grundbuch ein versicherbares - nach Zahlung des Kaufpreises sogar das alleinige - Sa-cherhaltungsinteresse zukommt und der mit dem Verk344ufer bestehende Versicherungsvertrag auch ohne ausdr374ckliche Regelung grunds344tzlich so auszulegen ist, dass dieses (fremde) Interesse darin mitversichert ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - IV ZR 100/99 - VersR 2001, 53 unter 2 m.w.N.; Martin, VersR 1974, 253 f. und 821, 825). Das Beru-fungsgericht hat dies im Ansatz zwar richtig gesehen, damit aber die Rechtslage und den hier gegebenen Sachverhalt nicht vollst344ndig er-fasst. 11 Das Sacherhaltungsinteresse des K344ufers ist durch die Fremdver-sicherung nur unzureichend gesch374tzt. Es besteht - wie hier - die Gefahr, dass der Versicherungsschutz durch ein Verhalten des Verk344ufers, der nach 247 69 VVG a.F. bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch Ver-sicherungsnehmer bleibt, vor Eintritt des Versicherungsfalles verloren geht. Insbesondere ist es nicht fern liegend, dass nicht rechtskundige Kaufvertragsparteien, wenn der Abschluss des Vertrages dem Versiche- 12 - 7 - rer mitgeteilt worden ist, glauben, nunmehr sei der K344ufer zur Pr344mien-zahlung verpflichtet, wenn dies im Innenverh344ltnis - wie hier - so verein-bart worden ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht deshalb f374r den K344ufer vor der Eintragung im Grundbuch ein sachlicher Grund, sein Sacherhaltungsinteresse 374ber die Fremdversicherung hinaus zu versichern, entweder durch einen Vertrag mit einem anderen Versi-cherer oder durch eine Vereinbarung mit dem Versicherer des Verk344u-fers. 247 69 VVG a.F. steht einer Vereinbarung nicht entgegen, nach der der K344ufer bereits vor der Eintragung im Grundbuch mit eigenen Rechten und Pflichten - zun344chst neben dem Verk344ufer - in den bestehenden Ver-trag eintritt. Dabei ist nicht entscheidend, ob dem Versicherer bekannt ist, dass der K344ufer schon Eigent374mer ist oder dieser sich irrt374mlich f374r den Eigent374mer h344lt; Gegenstand der Versicherung sind die Interessen, die nach der objektiven Rechtslage in Betracht kommen (vgl. Senatsur-teil vom 18. Oktober 2000 aaO unter 2 b m.w.N.). Das ist das Interesse des K344ufers, sich bereits vor dem nach 247 69 Abs. 1 VVG a.F. ma337gebli-chen Zeitpunkt einen vom Verhalten des Verk344ufers unabh344ngigen Ver-sicherungsschutz zu verschaffen. b) Eine solche Vereinbarung haben die Parteien mit Wirkung vom 17. September 2004 geschlossen. 13 aa) Das ergibt sich schon aus dem Schreiben der Beklagten vom 17. August 2004 und der unterbliebenen K374ndigung des mit dem Verk344u-fer bestehenden Vertrages durch den Kl344ger. 14 Aus dem Schreiben der Beklagten vom 17. August 2004 an den Verk344ufer geht hervor, dass dieser ihr am 2. August 2004 mitgeteilt hat-te, die Geb344udeversicherung aufgrund der Ver344u337erung des versicherten 15 - 8 - Geb344udes beenden zu wollen. Die Beklagte hat dem K374ndigungswunsch unter Hinweis auf 247 69 VVG (a.F.) widersprochen, weil der neue Eigen-t374mer nun ihr Vertragspartner sei. Diesen habe sie auf das Bestehen der Versicherung und die rechtlichen Bestimmungen hingewiesen. Im Schreiben vom selben Tage an den Kl344ger hei337t es unter ande-rem, er habe das bei der Beklagten versicherte Geb344ude erworben. Es bestehe Versicherungsschutz zum gleitenden Neuwert mit einer Versi-cherungssumme zum heutigen Wert von 437.750 200, die Pr344mie betrage zurzeit 425,07 200. Es sei gesetzlich geregelt, dass er als neuer Eigent374-mer anstelle des Ver344u337erers nach 247 69 VVG (a.F.) in den Versiche-rungsvertrag eintrete. Sie wolle den Vertrag mit ihm fortf374hren und ma-che von ihrem K374ndigungsrecht daher keinen Gebrauch. Er k366nne den Vertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss des laufenden Versi-cherungsjahres innerhalb eines Monats k374ndigen. Wenn er erst durch diese Mitteilung von dem Bestehen des Vertrages erfahre, beginne die K374ndigungsfrist erst zu diesem Zeitpunkt. Es w374rde sie freuen, wenn er von seinem K374ndigungsrecht ebenfalls keinen Gebrauch mache. Sofern ihr innerhalb eines Monats, nachdem er von der Versicherung Kenntnis erhalten habe, eine K374ndigung nicht zugegangen sei, werde sie den Ver-trag formell auf seinen Namen umschreiben und ihm den entsprechen-den Versicherungsschein zusenden. 16 Dieses Schreiben konnte der Kl344ger aus der ma337geblichen Emp-f344ngersicht nur so verstehen, dass er, falls er nicht k374ndigt, einen Monat nach Zugang des Schreibens Versicherungsnehmer der Beklagten ist und dies anschlie337end durch 334bersendung des Versicherungsscheins dokumentiert wird. Da der Kl344ger nicht gek374ndigt und damit konkludent sein Einverst344ndnis mit der von der Beklagten angebotenen Fortf374hrung 17 - 9 - des Vertrages zum Ausdruck gebracht hat, ist er bereits zu diesem Zeit-punkt - zun344chst neben dem Verk344ufer - als Versicherungsnehmer mit einem eigenen Anspruch auf Versicherungsschutz in den Vertrag einge-treten. Der Zusendung des Versicherungsscheins bedurfte es zur Wirk-samkeit nicht, weil die Beklagte ihr Einverst344ndnis bereits im Schreiben vom 17. August 2004 erteilt hatte und dem Versicherungsschein zumin-dest aus der Sicht des Kl344gers nur best344tigende Funktion zukam. Die Beklagte hat dies erkennbar ebenso gesehen, denn sie hat dem Kl344ger am 15. Dezember 2004 einen Versicherungsschein ausgestellt, nach dem die Wohngeb344udeversicherung vom 17. September 2004 (12.00 Uhr) an vereinbart ist. bb) Jedenfalls w344re es durch 334bersendung des Versicherungs-scheins zu einer wirksamen R374ckw344rtsversicherung gekommen. Dann l344ge im Unterbleiben der K374ndigung durch den Kl344ger nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 17. August 2004 der konkludente Antrag, den Versicherungsvertrag nach Ablauf der Monatsfrist, also ab dem 17. September 2004, mit der Beklagten fortzusetzen. Mit der sp344teren Annahme des Antrags ist eine R374ckw344rtsversicherung zustande gekom-men, bei der f374r den Zeitraum ab Antragstellung 247 2 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2000 - IV ZR 157/99 - VersR 2000, 1133 unter II 1 m.w.N.). Der Umstand, dass bei Ausstellung des Versicherungsscheins der Versicherungsfall beiden Par-teien bekannt war, steht einer R374ckw344rtsversicherung schon deshalb nicht entgegen, weil aufgrund ihres Schreibens vom 17. August 2004 ei-ne Schadensersatzpflicht der Beklagten aus Verschulden bei Vertrags-schluss in Betracht kam (vgl. BGHZ 111, 29, 34 f.). 18 - 10 - 19 2. Davon abgesehen ist die Beklagte auch gegen374ber dem Verk344u-fer nicht nach 247 39 Abs. 2 VVG a.F. von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Beklagte hat ihm mit dem Schreiben vom 4. Oktober 2004 keine nach 247247 39 Abs. 1, 91 VVG a.F. wirksame Zahlungsfrist gesetzt. Es kann offen bleiben, ob das Schreiben f374r sich genommen die Anforderungen dieser Vorschriften erf374llte. Eine qualifizierte Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer dadurch 374ber die wirkliche Rechtslage und die weit reichenden Folgen seiner S344umnis nicht im Unklaren gelas-sen wird (Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 - IVa ZR 29/84 - VersR 1986, 54 unter II 2; vgl. auch Senatsurteil vom 6. Oktober 1999 - IV ZR 118/98 - VersR 1999, 1525 unter 2). Daran fehlt es deshalb, weil die Be-klagte dem Verk344ufer durch ihr Schreiben vom 17. August 2004 unmiss-verst344ndlich zu verstehen gegeben hatte, der neue Eigent374mer sei nun ihr Vertragspartner, deshalb k366nne seinem - des Verk344ufers - "K374ndi-gungswunsch" nicht entsprochen werden. Ohne eine ausdr374ckliche Kor-rektur dieser falschen Rechtsansicht und eine entsprechende Belehrung 374ber die nach wie vor bestehende Zahlungspflicht konnte durch das Mahnschreiben vom 4. Oktober 2004 keine wirksame Zahlungsfrist ge-setzt werden. III. Das Berufungsurteil ist auch nicht aus anderen Gr374nden im Er-gebnis richtig. 20 1. Leistungsfreiheit nach 247 12 Abs. 3 VVG a.F. hat das Berufungs-gericht mit Recht abgelehnt, weil der Kl344ger den weiteren Kostenvor-schuss 11 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung eingezahlt hat. 21 - 11 - 22 2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, dass Leistungs-freiheit wegen Gefahrerh366hung nach 247247 23, 25 VVG a.F. nicht eingetre-ten ist. Der gebotene Vergleich der Gefahrenlage bei Vertragsschluss mit der bei Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2004 - IV ZR 183/03 - VersR 2004, 895 unter II 2) belegt eine deutliche Verringerung des Risikos, weil die urspr374ngliche saisonale Imbissversor-gung auf der Terrasse - sollte sie bei Vertragsschluss bereits vorhanden gewesen sein - im Winter eingestellt war, nunmehr aber ab Anfang No-vember 2004 bis zum Brand zwei Leute t344glich mit Renovierungsarbeiten am Geb344ude besch344ftigt waren, der etwa 300 m entfernt wohnende Kl344-ger sich ebenfalls um das Haus k374mmerte und dieses ausweislich des von ihm mit Schriftsatz vom 23. Mai 2006 eingereichten Fotos vom Sep-tember 2004 keinen verwahrlosten Eindruck machte. Weiteres ist den Ausf374hrungen der Vorinstanzen dazu nicht hinzuzuf374gen. 3. Erstmals im Berufungsverfahren hat die Beklagte Leistungsfrei-heit nach 247 61 VVG a.F. geltend gemacht, weil der Kl344ger den Brand selbst gelegt oder veranlasst habe. F374r das Berufungsgericht konnte dies als nicht entscheidungserheblich offen bleiben. Wie von ihm bereits er-wogen, wird es nach der Zur374ckverweisung zun344chst zu pr374fen haben, ob das Vorbringen nach 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zuzulassen ist. Daf374r wird es nicht nur darauf ankommen, ob die Beklagte, wie der Kl344-ger behauptet, bereits im Dezember 2005 Einsicht in die Akten des am 21. Februar 2005 eingestellten Ermittlungsverfahrens genommen hatte, 23 - 12 - sondern auch darauf, ob sie rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens in erster Instanz Einsicht h344tte nehmen k366nnen. Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 31.05.2006 - 8 O 1261/05 - OLG Jena, Entscheidung vom 17.01.2007 - 4 U 574/06 -
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