Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 43/08 vom 13. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge, St366hr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Januar 2008 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommene Sachvortrag rechtfertigt nicht die Beurteilung, dass die beanstandeten 304u337erungen der Beklagten nicht zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erfolgt seien. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 25.000,00 200 M374ller Diederichsen Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 20.07.2007 - 1 O 561/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 17.01.2008 - 4 U 1384/07 -
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