BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 43/10 Verk374ndet am: 22. Oktober 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 902 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1, 1027 Der Anspruch des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit auf Beseitigung oder Unter-lassung der Beeintr344chtigung des Rechts unterliegt nicht der Verj344hrung, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst, und nicht nur um eine St366rung in der Aus-374bung geht. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10 - LG Magdeburg AG Sch366nebeck (Elbe) - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landge-richts Magdeburg vom 9. Februar 2010 wird auf Kosten der Be-klagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger sind Eigent374mer in Erbengemeinschaft des Flurst374cks Nr. 852/58. Der Beklagten geh366rt das westlich angrenzende Grundst374ck mit der Flurst374cksnummer 853/58. Zu dessen Lasten ist seit August 1980 im Grund-buch eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) zugunsten des jeweiligen Eigent374-mers des Flurst374cks 852/58 eingetragen. 1 Urspr374nglich nahmen die Berechtigten nur einen kleinen, nahe der 366stli-chen Grenze befindlichen Teil des belasteten Grundst374cks in Anspruch, zu wel-chem sie 374ber das Grundst374ck eines Dritten gelangten. Nachdem sie diese Zu-wegung nicht mehr benutzen durften, gelangten sie von dem den Kl344gern 2 - 3 - ebenfalls geh366renden Flurst374ck Nr. 54/1, welches s374dlich an das belastete Grundst374ck angrenzt, wiederum unter Inanspruchnahme eines einem Dritten geh366renden Grundst374cks auf das belastete Grundst374ck etwa in der Mitte seiner west-366stlichen Ausdehnung und von dort entlang der s374dlichen Grenze zu ih-rem Flurst374ck Nr. 852/58. Diese M366glichkeit der Zuwegung endete im Jahr 2002. Da die Beklagte die Inanspruchnahme ihres Grundst374cks in der gesam-ten west-366stlichen Ausdehnung verweigert, haben die Kl344ger die Verurteilung der Beklagten zur Duldung des Betretens und Befahrens des belasteten Grund-st374cks zum Zweck der Bewirtschaftung ihres Flurst374cks in der Weise, dass die Zuwegung von der westlich des belasteten Grundst374cks verlaufenden 366ffentli-chen Stra337e in einer Breite von ca. 3 m an der s374dlichen Grundst374cksgrenze verl344uft, beantragt. Das Amtsgericht hat - soweit hier von Bedeutung - der Kla-ge stattgegeben. Das Landgericht hat die Beklagte - unter Abweisung der wei-tergehenden Klage - zur Duldung des Betretens und Befahrens des belasteten Grundst374cks verurteilt. 3 Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckwei-sung die Kl344ger beantragen, will die Beklagte die vollst344ndige Abweisung der Klage erreichen. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts k366nnen die Kl344ger aufgrund der Grunddienstbarkeit verlangen, dass die Beklagte ihnen und ihren Rechtsnach-folgern die Zuwegung zu ihrem Flurst374ck 374ber die gesamte west-366stliche Aus- 5 - 4 - dehnung des belasteten Grundst374cks - also ohne Benutzung des ihnen eben-falls geh366renden Flurst374cks Nr. 54/1 - gestattet. Die Dienstbarkeit sei nicht des-halb erloschen, weil die Kl344ger die Beseitigung von die gew374nschte Zuwegung beeintr344chtigenden B344umen, welche die Beklagte gepflanzt habe, wegen Ver-j344hrung nicht mehr verlangen k366nnten; denn das belastete Grundst374ck biete trotz der vorhandenen Aufbauten und Anpflanzungen gen374gend Platz f374r die Einr344umung eines 3 m breiten Weges. Den Gestattungsanspruch h344lt das Beru-fungsgericht f374r nicht verj344hrt und nicht verwirkt. Einen bestimmten Verlauf der Zuwegung k366nnten die Kl344ger mangels Vereinbarung bei der Wegerechtsbe-stellung und mangels l344ngerer tats344chlicher Aus374bung jedoch nicht verlangen. Die Beklagte k366nne den Verlauf bestimmen. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. Zu Recht hat das Berufungsge-richt einen Duldungsanspruch der Kl344ger bejaht. Dieser hat seine Grundlage in 247247 1027, 1004 Abs. 1 BGB. 6 1. Entgegen der von dem Prozessbevollm344chtigten der Beklagten in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht ist die von dem Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung hinreichend bestimmt. Mangels Vorliegens einer bestimmten St366rung wird der Beklagten zu Recht allgemein aufgegeben, das Betreten und Befahren des mit der Grunddienstbarkeit be-lasteten Flurst374cks zu dulden. 7 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht "der Instanz-gerichte", die Beklagte m374sse den Kl344gern die Aus374bung des Wegerechts 374ber die gesamte west-366stliche L344nge ihres Grundst374cks erm366glichen. Eine 366rtliche Aus374bungsbeschr344nkung haben die Dienstbarkeitsberechtigten und -verpflich-teten n344mlich nicht gewollt. 8 - 5 - 9 a) Das Berufungsgericht hat die an der westlichen Grenze des belasteten Grundst374cks seit den Jahren 1991/1992 geschaffenen Verh344ltnisse (Anpflan-zung von 22 B344umen) nicht 374bersehen. Es hat diesen Umstand ber374cksichtigt und mit tatbestandlicher Wirkung festgestellt, dass das belastete Grundst374ck trotz der Aufbauten und Anpflanzungen gen374gend Platz f374r die Einr344umung ei-nes 3 m breiten Weges bietet. Dies hat der Senat seiner Beurteilung zugrunde zu legen, weil die Beklagte es vers344umt hat, in der Berufungsinstanz der jetzt von ihr als unrichtig angesehenen Feststellung mit einem Berichtigungsantrag nach 247 320 ZPO entgegenzutreten; mit einer Verfahrensr374ge nach 247 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO, welche die Revision erhebt, kann die Berichtigung nicht nachgeholt werden (siehe nur BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, 1435 mwN). b) Auch der Umstand, dass die Beklagte im Dezember 1999 eine Fl344che von ca. 50 m262 des an der westlichen Seite zu ihrem Grundst374ck f374hrenden 366f-fentlichen Weges gepachtet hat, steht der Inanspruchnahme ihres gesamten Grundst374cks f374r das Wegerecht nicht entgegen. Nach der in dem Berufungsur-teil in Bezug genommenen Feststellung des Amtsgerichts erstreckt sich der Pachtvertrag, den die Beklagte mit der Gemeinde abgeschlossen hat, nicht 374ber den gesamten sogenannten Gemeindeweg, sondern nur auf den hinteren Teil. Bis dorthin kann jedermann zu dem belasteten Flurst374ck gelangen. 10 c) Ebenfalls nicht 374bersehen hat das Berufungsgericht den Umstand, dass die Kl344ger bislang das Wegerecht nur unter Inanspruchnahme eines Teils der west-366stlichen Ausdehnung des belasteten Grundst374cks ausge374bt haben. Im Hinblick hierauf ist es zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass diese tat-s344chliche Handhabung die Beklagte nicht berechtigt, den Kl344gern die Zuwe-gung 374ber den bisher nicht in Anspruch genommenen Grundst374cksteil zu ver-wehren. Denn zum einen d374rfen sie seit mehreren Jahren das anfangs benutzte 11 - 6 - Flurst374ck 55/3 nicht mehr 374berqueren. Zum anderen m374ssen sie nicht das ih-nen geh366rende Flurst374ck 54/1 als Zuwegung zu dem belasteten Grundst374ck nutzen. Aus der Grundbucheintragung l344sst sich - was der Senat selbst feststel-len kann (siehe nur Senat, Urteil vom 3. Mai 2002 - V ZR 17/01, NJW 2002, 3021, 3022 mwN) - nicht entnehmen, dass die Aus374bung der Dienstbarkeit auf einen bestimmten Bereich des belasteten Grundst374cks beschr344nkt sein soll. Aus der 374ber viele Jahre praktizierten tats344chlichen Handhabung der Aus374bung der Dienstbarkeit, die f374r die Feststellung einer von den Berechtigten und den Verpflichteten gewollten 366rtlichen Aus374bungsbeschr344nkung Bedeutung haben kann (Senat, Urteil vom 3. Mai 2002 - V ZR 17/01, NJW 2002, 3021, 3022; Ur-teil vom 7. Oktober 2005 - V ZR 140/04, NJW-RR 2006, 237, 238), ergibt sich nichts anderes. Zumindest die Kl344ger und ihre Rechtsvorg344ngerin wollten die Aus374bung ihres Rechts nicht auf Dauer auf den in Anspruch genommenen Teil des belasteten Flurst374cks beschr344nken. Sie hatten und haben kein Interesse daran, dass das Wegerecht sie lediglich zur Benutzung eines kleinen Teils und sp344ter der ca. h344lftigen west-366stlichen Ausdehnung des belasteten Grundst374cks berechtigt. Denn bei einem Verkauf des herrschenden Grundst374cks, den die Kl344ger nunmehr beabsichtigen, hat dessen Eigent374mer bei einem derart 366rtlich beschr344nkten Wegerecht keine M366glichkeit, 374ber das Grundst374ck der Beklagten zu einer 366ffentlichen Stra337e zu gelangen. d) Ob das von der Beklagten gew374nschte Ergebnis (366rtliche Aus374bungs-beschr344nkung) aus den in Nr. 8 a und Nr. 8 b des Kaufvertrags vom 23. Juni 1980 enthaltenen Vereinbarungen folgt, wie die Revision meint, ist unerheblich. Da im Grundbuch auf die in dem Kaufvertrag enthaltene Bewilligung der Dienst-barkeit nicht Bezug genommen wird, d374rfen die genannten Vereinbarungen nicht zu der Ermittlung des von den Vertragsschlie337enden gewollten Verlaufs des Weges herangezogen werden (vgl. Senat, Urteil vom 3. Mai 2002 - V ZR 17/01, aaO). 12 - 7 - 13 3. Nach den vorstehenden Ausf374hrungen gehen die Erw344gungen, mit denen die Revision die Beschr344nkung der Inanspruchnahme des belasteten Grundst374cks aufgrund der Vorschriften der 247247 242, 1023 BGB erreichen will, ins Leere. Denn sie setzen etwas voraus, woran es hier fehlt, n344mlich schon die bisherige Beschr344nkung der Aus374bung der Dienstbarkeit auf einen Teil des be-lasteten Grundst374cks. 4. Auch der Gedanke einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift des 247 1023 BGB verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Selbst wenn der Dienst-barkeitsverpflichtete die Verlegung der Aus374bungsstelle des Wegerechts auf ein anderes in seinem Eigentum stehendes Grundst374ck verlangen k366nnte und dem Berechtigten die Befugnis zur Verlegung des Rechts auf ein anderes herr-schendes Grundst374ck zust374nde (so M374nchKomm-BGB/Joost, 5. Aufl., 247 1023 Rn. 6 f.), l344sst sich daraus nicht ableiten, dass der Verpflichtete die Verlegung auf ein Grundst374ck des Berechtigten verlangen k366nnte. Denn das h344tte die teil-weise Aufhebung der Dienstbarkeit zur Folge. 14 5. Auf das von dem Senat in st344ndiger Rechtsprechung anerkannte Insti-tut des nachbarlichen Gemeinschaftsverh344ltnisses (siehe nur Urteil vom 31. Januar 2003 - V ZR 143/02, NJW 2003, 1392 m.umfangr.Nachw.) kann sich die Revision nicht mit Erfolg st374tzen. Anhaltspunkte f374r das Vorliegen eines zwingenden Ausnahmefalls im Sinne der Senatsrechtsprechung sind weder festgestellt noch ersichtlich. Das Bestandsschutzinteresse der Beklagten muss deshalb hinter das Interesse der Kl344ger an der M366glichkeit der Ausnutzung des Wegerechts auf der gesamten west-366stlichen Ausdehnung des belasteten Grundst374cks zur374cktreten. Die Vorschrift des 247 1020 BGB, nach welcher der Berechtigte die Dienstbarkeit nur unter Schonung des Interesses des Verpflich-teten aus374ben darf, wahrt die berechtigten Interessen der Beklagten ausrei-chend. 15 - 8 - 16 6. Ohne Erfolg r374gt die Revision eine Verletzung der Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG. Die Richtigkeit der als unzutreffend angesehenen Feststellung des Berufungsgerichts, dass auf dem belasteten Grundst374ck trotz der Aufbauten und Anpflanzungen noch gen374gend Platz f374r eine ca. 3 m breite Zuwegung zu dem Grundst374ck der Kl344ger ist, kann die Beklagte mit den Verfahrensr374gen nicht mehr zu Fall bringen; denn sie hat es vers344umt, im Berufungsverfahren einen Berichtigungsantrag nach 247 320 ZPO zu stellen (vgl. vorstehend unter 1. a)). Auch erweist sich das Berufungsurteil insoweit weder als 374berraschend noch als willk374rlich. Das Berufungsgericht hat seine Feststellung "ausweislich der mit den Parteien in der m374ndlichen Verhandlung in Augenschein genom-menen Lichtbilder" getroffen. 7. Mit Recht hat das Berufungsgericht - von der Revision nicht angegrif-fen, obwohl es f374r die Beklagte nachteilig ist - angenommen, dass der Klagean-spruch nicht verj344hrt ist. 17 a) Wird eine Grunddienstbarkeit beeintr344chtigt, stehen dem Berechtigten die in 247 1004 BGB bestimmten Rechte zu (247 1027 BGB). Beeintr344chtigung in diesem Sinn ist jede St366rung oder Behinderung der rechtm344337igen Aus374bung der Dienstbarkeit. Dazu geh366rt auch die Vorenthaltung des Grundst374cks, auf dem die Dienstbarkeit lastet. Der Dienstbarkeitsberechtigte kann die Beseiti-gung bzw. die Unterlassung einer solchen Beeintr344chtigung verlangen (247 1004 Abs. 1 BGB). Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der Grunddienstbar-keit. Er dient der Verwirklichung des Rechts, das sich aus dem Grundbuch er-gibt. Nach 247 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt er dann nicht der Verj344hrung. 18 b) Etwas anderes ist, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, der Entscheidung des Senats vom 23. Februar 1973 (V ZR 109/71, BGHZ 60, 235 ff.) nicht zu entnehmen. Zwar hei337t es dort in dem ersten Leitsatz, dass der Beseitigungsanspruch nach 247 1004 BGB kein Anspruch aus einem eingetrage- 19 - 9 - nen Recht im Sinne des 247 902 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Aber aus den Entschei-dungsgr374nden ergibt sich, dass der Senat diese Aussage f374r den dem Grund-st374ckseigent374mer zustehenden Anspruch auf Beseitigung einer konkreten Ei-gentumsst366rung nach 247 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen hat (BGHZ 60, 235, 239; vgl. auch Urteil vom 22. Juni 1990 - V ZR 3/89, NJW 90, 2555, 2556). Das ist sowohl auf Zustimmung als auch auf Ablehnung gesto337en (siehe die um-fangreichen Nachweise bei Staudinger/Gursky, BGB [2008], 247 902 Rdn. 9). Der Meinungsstreit braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Denn der An-spruch des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit auf Beseitigung bzw. Unter-lassung der Beeintr344chtigung des Rechts nach 247 1004 Abs. 1 BGB, der aus der Vorschrift des 247 1027 BGB folgt, verj344hrt jedenfalls dann nicht, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst, und nicht nur um eine St366rung in der Aus-374bung geht (OLG Hamburg, ZMR 2003, 485; Bamberger/Roth/K366ssinger, BGB 2. Aufl., 247 902 Rn. 4; Erman/Grziwotz, BGB, 12. Aufl., 247 1027 Rn. 4; juris PK-BGB/Toussaint, 4. Aufl., 247 902 Rn. 13; M374nchKomm-BGB/Kohler, 5. Aufl., 247 902 Rn. 5; NK-BGB/Otto, 2. Aufl., 247 1028 Rn. 5; Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl., 247 1027 Anm. 1 f; Staudinger/Gursky, BGB [2008], 247 902 Rn. 9; aA BGB-RGRK/Rothe, 12. Aufl., 247 1028 Rn. 1; M374nchKomm-BGB/Joost, 5. Aufl., 247 1027 Rn. 7; Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl., 247 1028 Rn. 1). Auf ihn treffen die Erw344gungen, mit denen der Senat die Anwendung der Vorschrift des 247 902 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Anspruch des Grundst374ckseigent374mers auf Beseiti-gung einer St366rung des Eigentums verneint hat, nicht zu. aa) Die Regelung in 247 902 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Ausnahme von dem in 247 194 Abs. 1 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatz, dass Anspr374che der Verj344hrung unterliegen. Sie ergibt sich aus dem Zweck des Grundbuchs. Seine Verlautbarungen sollen Rechtssicherheit schaffen. Um diesen Zweck zu erreichen, wird vermutet, dass demjenigen, f374r den ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, dieses Recht zusteht, und dass ein im Grundbuch gel366schtes 20 - 10 - Recht nicht besteht (247 891 BGB); darauf aufbauend wird die Richtigkeit und Vollst344ndigkeit des Grundbuchs zugunsten eines gutgl344ubigen Erwerbers fin-giert (247 892 BGB). Auch das Rechtsinstitut der Verj344hrung dient der Rechtssi-cherheit; es sch374tzt den Schuldner vor Anspr374chen, deren Bestehen infolge langer Dauer ihrer Nichtgeltendmachung zweifelhaft und ungewiss erscheint. Dieses Schutzes bedarf es f374r Anspr374che aus einem im Grundbuch eingetrage-nen Recht nicht, wenn sich der Inhalt des Rechts aus dem Grundbuch ergibt. Denn es besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit f374r das Bestehen des Rechts, wie es im Grundbuch eingetragen ist, und damit auch der Anspr374che, die es dem Berechtigten gew344hrt. bb) Das gesetzliche Regel-Ausnahme-Verh344ltnis wird nach 247 902 Abs. 1 Satz 2 BGB durchbrochen, wenn die Anspr374che aus einem im Grundbuch ein-getragenen Recht auf R374ckst344nde wiederkehrender Leistungen oder auf Scha-densersatz gerichtet sind. Diese Regelung hat ihren Grund darin, dass von der Befriedigung solcher Anspr374che die weitere Aus374bung des Rechts nicht ab-h344ngt und das Grundbuch 374ber die eingetragenen Rechte insoweit, als es die genannten Anspr374che betrifft, keine Auskunft gibt (Mugdan, Die gesamten Ma-terialien zum B374rgerlichen Gesetzbuch, Band III, S. 140). Beides mag f374r den Anspruch des Eigent374mers auf Beseitigung einer konkreten Beeintr344chtigung des Eigentums nach 247 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zutreffen (so Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 239 f374r den letztgenannten Gesichtspunkt). Bei dem hier geltend gemachten Anspruch des aus der Grund-dienstbarkeit Berechtigten ist es jedoch anders. Er hat die Verwirklichung des eingetragenen Rechts selbst und nicht lediglich die Abwehr einer bestimmten St366rung zum Ziel. Versagte man ihn aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Verj344hrung, w344re die Aus374bung des Rechts insgesamt ausgeschlossen oder beschr344nkt. Die Grundbucheintragung erwiese sich als blo337e rechtliche H374lse, 21 - 11 - die nicht mit Leben gef374llt werden k366nnte. Das entspricht nicht dem Zweck der Vorschrift des 247 902 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Mugdan, aaO). 22 cc) Dass sich der Anspruch nicht aus der Grundbucheintragung selbst ergibt, schadet nicht. Auch der Herausgabeanspruch des Grundst374ckseigent374-mers nach 247 985 BGB l344sst sich nicht dem Grundbuch entnehmen; gleichwohl unterliegt er nach 247 902 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht der Verj344hrung (siehe nur Se-nat, Urteil vom 16. M344rz 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183). Der Sache nach 344hnelt der von dem Kl344ger geltend gemachte Duldungsanspruch diesem Herausgabeanspruch. Hier wie dort geht es um die Durchsetzung des im Grundbuch eingetragenen Rechts in dem Sinn, dem Rechtsinhaber die ihm zu-stehende Rechtsmacht (247247 903, 1018 BGB) zu verschaffen. c) Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird durch die Vorschrift des 247 1028 BGB best344tigt. Danach unterliegt der Anspruch des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit auf Beseitigung einer Beeintr344chtigung des Rechts, die durch eine Anlage auf dem belasteten Grundst374ck verursacht wird, der Verj344h-rung auch dann, wenn die Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist; mit der Verj344hrung des Anspruchs erlischt das Recht, soweit der Bestand der Anlage mit ihm in Widerspruch steht. Diese Regelung weicht von dem in 247 902 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltenen Grundsatz der Unverj344hrbarkeit ab, allerdings nur in einem besonderen Fall. Sie hat damit Ausnahmecharakter (vgl. Senat, Urteil vom 9. Januar 1963 - V ZR 125/61, BGHZ 39, 5, 11). Der Vorschrift be-d374rfte es indes nicht, wenn jeder Anspruch des Berechtigten einer Grund-dienstbarkeit verj344hren k366nnte. 23 8. Schlie337lich hat das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht angenom-men, dass - unabh344ngig von der Antwort auf die Frage, ob unverj344hrbare An-spr374che verwirkt werden k366nnen - der Klageanspruch nicht verwirkt ist. Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass sich die Beklagte mit R374cksicht auf das 24 - 12 - Verhalten der Kl344ger und ihrer Rechtsvorg344ngerin darauf eingerichtet hat, dass diese das Wegerecht nicht mehr geltend machen w374rden, dass es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass die Kl344ger doch noch ihr Recht durch-setzen, und dass unter diesem Gesichtspunkt die Duldung der Aus374bung des Wegerechts auf dem gesamten belasteten Flurst374ck f374r die Beklagte unzumut-bar ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. M344rz 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183 f.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 25 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Br374ckner Vorinstanzen: AG Sch366nebeck (Elbe), Entscheidung vom 04.06.2009 - 4 C 544/08 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 09.02.2010 - 2 S 214/09 -
Full & Egal Universal Law Academy