BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 43/10 Verkündet am: 21. Juli 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsen at des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal - Wulf, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2011 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Februar 2010 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landg e- richts Ingolstadt vom 7. Oktober 2009 wird zurückgewi e- sen. Die Klägerin trägt die Kosten de r Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistungen aus einem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag in Anspruch . Sie war von Au gust 2000 bis Juli 2005 als angestellte Rechtsa n- wältin in einer Sozietät tätig, trat nach außen auf dem Briefpapier und in Anzeigen aber als Gesellschafterin auf und w u rd e von einer ehemaligen Mandantin der Sozietät auf Schadensersatz in Höhe von 104.235,8 6 1 2 - 3 - wegen Veruntreuung von Geldern durch die beiden Sozien in Anspruch genommen. Dem Versicherungsvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Bekla g- ten liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Verm ö- gensschaden - Haftpflichtversicherung von Rechts anwälten und Paten t- anwälten - AVB - A - zugrunde. Diese lauten auszugsweise: "§ 4 Ausschlüsse Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haf t- pflichtansprüche 3. wegen Schäden durch Veruntreuung durch Personal, Sozien oder Angehörige des Versicherung snehmers; 5. wegen Schadenverursachung durch wissentliches A b- weichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedi n- gung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Der Versicherungsnehmer behält, wenn dieser Ausschlussgrund nich t in seiner Person und auch nicht in der Person eines Sozius vorliegt - unbeschadet der Bestimmungen des § 7 IV 2 - den Anspruch auf Vers i- cherungsschutz. § 12 Sozien I. 1. Als Sozien gelten Berufsangehörige, die ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlic h ausüben, ohne Rüc k- sicht darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden sind. III. Ein Ausschlussgrund nach § 4, der in der Person eines Sozius vorliegt, geht zu Lasten aller Sozien." 3 - 4 - Das Landgericht hat die im Wesen tlichen auf Feststellung von D e- ckungsschutz gerichtete Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil aufgehoben und der Klage stat t- gegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Revision . Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass der in den Versich e- rungsbedingungen der Beklagten vorgesehene Ausschluss des Versich e- rungsschutzes wegen Schäden aus Veruntreuungen durch Sozien nicht eingreife. Denn die Klausel n in § 12 I Nr. 1 AVB - A, wonach auch Beruf s- angehörige, die nach außen als (Schein - )Gesellschafter auftreten, als Sozien gelten, und in § 12 III AVB - A, der zufolge ein Ausschlussgrund nach § 4 AVB - A in der Person eines Sozius zu Lasten aller Sozien wirke, s eien nicht Vertragsbestandteil geworden und unwirksam. § 12 I Nr. 1 AVB - A sei als überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB) "unwirksam", weil sie im Text geradezu versteckt sei. Hilfsweise ergebe sich die U n- wirksamkeit von § 12 I Nr. 1 i.V.m. § 12 III AVB - A daraus, dass die Kla u- seln inhaltlich unangemessen seien, weil sie mit wesentlichen Grundg e- danken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, nicht zu vereinbaren seien und auch wesentliche Rechte und Pflichten ei n- schränkten, die sich aus der Nat ur des Vertrages ergäben. Der Vertrag s- zweck sei gefährdet, weil der Risikoausschluss durch Erstreckung auf Scheinsozien über das nach § 51 Abs. 3 Nr. 5 BRAO zulässige Maß hi n- aus ausgeweitet werde, so dass der gesetzlich vorgeschriebene Vers i- 4 5 6 - 5 - cherungsschutz nicht mehr im vollen Umfang gewährleistet sei (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB). II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Ansicht des Berufungsgerichts, § 12 I Nr. 1 und § 12 III AVB - A seien nach § 305c Abs. 1 BGB als überraschende Klaus eln wegen der Gleichstellung von Scheinsozien mit Sozien unter der Überschrift "S o- zien" nicht Vertragsbestandteil geworden, hilfsweise seien sie nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB unwirksam, ist rechtsfehlerhaft. 1. Die Anwendung der Klauseln schei tert entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits daran, dass die Klägerin und ihre Kollegen j e- weils eigenständige Versicherungsverträge mit der Beklagten abg e- schlossen haben. Vielmehr setzt die Sozienklausel nach ihrem dem Versicherung s- nehmer erkennbaren Regelungszusammenhang den Abschluss eige n- ständiger Versicherungsverträge gerade voraus. Sie erfasst solche D e- ckungskonzepte, bei denen mehrere Berufsträger, die ihren Beruf g e- meinschaftlich ausüben, separat versichert sind. Hingegen hat die Soz i- enklausel keine Bedeutung, wenn die Sozietät selbst Versicherungsne h- merin ist. Wenn eine Sozietät für sich eine Berufshaftpflichtversicherung abschließt, sind die in ihr tätigen Berufsträger in diese einbezogen (Di l- ler, Die Berufshaftpflichtversicherung f ür Rechtsanwälte § 12 Rn. 4). Demgemäß werden Umstände, die aufgrund des Verhaltens eines Sozi e- tätsmitglieds einen Haftungsausschluss begründen, der Sozietät zug e- rechnet, ohne dass es eines Rückgriffs auf § 12 III AVB - A bedürfte. 7 8 9 10 - 6 - 2. Der in § 12 I Nr. 1 i.V.m. § 12 III AVB - A festgelegte Leistung s- ausschluss für Scheinsozien hält einer Bedingungskontrolle stand. Die Klauseln sind Vertragsbestandteil geworden und wirksam. a) Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wi e ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann (Senatsurteil e vom 17. Dezember 2008 - IV ZR 9/0 8 , VersR 2009, 341 Rn. 16 m.w.N. ; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 ). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine I n- teressen an, die unter anderem dahin gehen, Risikoausschl ussklauseln eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 aaO Rn. 17 m.w.N.). b) Das bedeutet hier: In § 1 AVB - A verspricht die Beklagte Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines bei der Ausübung b e- ruflicher Tätigkeit - von ihm selbst oder einer Person, für die er einzutr e- ten hat - begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund geset zl i- cher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Verm ö- gensschaden verantwortlich gemacht wird. Bei Durchsicht des in § 4 AVB - A enthaltenen Katalogs der "Ausschlüsse" erfährt der Versich e- rungsnehmer jedoch, dass sich die allgemeine Leistu ngszusage nicht auf die dort näher umschriebenen Haftpflichtansprüche bezieht und insb e- 11 12 13 14 - 7 - sondere Schäden durch Veruntreuung durch Personal, Sozien oder A n- gehörige des Versicherungsnehmers ausnehmen soll. Bei weiterer Kenntnisnahme der Klauseln wird der Versi cherungsnehmer unter § 12 AVB - A ("Sozien") in I Nr. 1 feststellen, dass als Sozien die Berufsang e- hörigen gelten, die ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich aus - üben, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder e i- nen anderen Vertrag v erbunden sind. Bereits dadurch ist verdeutlicht, dass die Ausschlussgründe in § 4 AVB - A auf alle Sozien - und zwar auch auf Scheinsozien - Anwendung finden sollen. § 12 III AVB - A hebt nur nochmals hervor, dass ein Ausschlussgrund, der in der Person eines S o- zius vorliegt, nach § 4 AVB - A zu Lasten aller Sozien, wie sie in § 12 I Nr. 1 AVB - A bestimmt werden, geht. 3. In dieser Auslegung, die Scheinsozien in den Anwendungsb e- reich einbezieht, handelt es sich bei § 12 I Nr. 1 i.V.m. III AVB - A nicht um eine ü berraschende Klausel i.S. von § 305c Abs. 1 BGB. a) Überraschend ist eine Klausel nur, wenn sie eine Regelung en t- hält, die von den Erwartungen des typischerweise damit konfrontierten Versicherungsnehmers - hier eines Rechts - oder Patentanwalts - in ei ner Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach den Umständen ve r- nünftigerweise nicht zu rechnen braucht (st. Rspr.; Senatsurteil vom 30. September 2009 - IV ZR 47/09, VersR 2009, 1622 Rn. 13). Es muss sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel hande ln, was nach den G e- samtumständen zu beurteilen ist. Als zweite Voraussetzung muss hinz u- kommen, dass der andere Teil mit der Klausel "nicht zu rechnen braucht". Dies kann auch dann der Fall sein, wenn sie im Vertragstext falsch eingeordnet und dadurch gerad ezu "versteckt" wird. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, an welcher Stelle sich die Klausel im B e- 15 16 - 8 - dingungs werk befindet (BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152 Rn. 27). b) Danach ist § 12 I Nr. 1 i.V.m. III AVB - A angesich ts seines g e- genüber § 4 Nr. 3 AVB - A lediglich klarstellenden Inhalts nicht überr a- schend. Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er die Aus - schlusstatbestände des § 4 AVB - A zur Kenntnis nimmt und sodann den nachfolgenden Klauseln hinreichende Beachtun g schenkt. Das gilt auch für die ausdrücklich mit "Sozien" überschriebene Klausel in § 12 AVB - A. Für einen Rechtsanwalt, der - wie die Klägerin - im Innenverhältnis als Angestellter tätig ist, im Außenverhältnis aber als Sozius auftritt, besteht sogar beso ndere Veranlassung, auch die "Sozien" betreffenden Reglu n- gen aufmerksam daraufhin durchzusehen, ob und in welchem Umfang sie für ihn Geltung haben sollen. 4. Der Leistungsausschluss für Scheinsozien ist weder mit wesen t- lichen Grundgedanken der gesetz lichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar, noch schränkt er wesentliche Rechte und Pflichten ein, die sich aus der Natur des Vertrag e s ergeben (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB). a) Die Klauseln weichen nicht vom gesetzlichen Leitbild des § 152 VVG a.F. ab. aa) Nach § 149 VVG a.F. ist der Versicherer verpflichtet, dem Ve r- sicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. Dieser Grundsatz wird nac h- folgend eingeschränkt, um zu verhindern, dass das Bestehen von Vers i- 17 18 19 20 - 9 - cherungsschutz die Herbeiführung von Schäden begünstigt. Nach § 152 VVG a.F., der einen subjektiven Risikoausschluss enthält, besteht bei vorsätz lich widerrechtlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer keine Leistungspflicht des Versicherers. Im Ausgangspunkt gefährdet der Versicherungsnehmer also (nur) bei eig e- nem vorsätzlichen Handeln seinen Versicherungsschutz. Allerdings darf der Versicherer von der Vorschrift durch Vereinb a- rung auch zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen (vgl. S e- natsurteil vom 21. April 1993 - IV ZR 33/92, VersR 1993, 830 unter I 3 b ), wenn ihm dies auch nicht erlaubt, § 152 VVG a. F. schrankenlos durch die Gestaltung seiner AVB auszudehnen (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1993 aaO ). Das ist indes durch die Sozienklausel nicht geschehen. Vie l- mehr hat der Gesetzgeber das Leitbild des § 152 VVG a.F. insoweit e r- gänzt, als § 51 Abs. 3 Nr . 5 BRAO es ausdrücklich gestattet, dass der Berufshaftpflichtversicherer für Rechtsanwälte die Haftung für Ersatza n- sprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Sozien ausschließt. bb) Die Möglichkeit zur Risikobegrenzung ist in § 51 Abs . 3 Nr. 5 BRAO deshalb vorgesehen, um das Risiko für den Versicherer kalkulie r- bar zu halten. Der Versicherer soll nicht für Schäden aus vorsätzlichen Straftaten Deckung gewähren müssen, die in einer Sozietät begangen werden, was aber der Fall wäre, wenn er für einen mithaftenden Sozius eintreten müsste (vgl. Feuerich in Feuerich/Weyland, BRAO 7. Aufl. § 51 Rn. 22; Zugehör/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 2122) . Der Gesetzgeber hat damit den Weg für eine Zurechnungsr e- gelung eröffnet, nach der Versicherungsschutz aus der Berufshaftpflich t- versicherung nicht gewährt werden muss, wenn der Versicherungsne h- 21 22 - 10 - mer im Außenverhältnis deshalb haftet, weil einer seiner Sozien eine Veruntreuung begangen hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Gesetzg eber nicht bewusst gewesen wäre, dass dabei kein eigenes Ve r- schulden des Versicherungsnehmers gegeben ist. Er hat vielmehr durch die Regelung in § 51 Abs. 3 Nr. 5 BRAO dem dargestellten Interesse des Versicherers den Vorzug vor dem Interesse des Versicheru ngsnehmers an lückenlosem Versicherungsschutz gegeben. Vor diesem Hintergrund ist eine Gleichstellung der Scheinsozien mit den Sozien nicht zu beanstanden, auch wenn sie vom Wortlaut des § 51 Abs. 3 Nr. 5 BRAO unmittelbar nicht erf asst werden. Das vom G e- setzgeber als schützenswert anerkannte Interesse besteht überall dort, wo das Fehlverhalten eines Anwalts die Schaden s ersatzpflicht eines zweiten Anwalts nach sich zieht. Das trifft auch auf den angestellten Rechtsanwalt zu, der nach außen wie ein Soziu s ausgewiesen wird und wie ein solcher auftritt. cc) Sozien und Scheinsozien haften für Sozietätsverbindlichkeiten analog § 128 HGB. Das gemeinschaftliche Auftreten nach außen ve r- pflichtet auch bei Fehlen einer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit a l le gesamtschuldnerisch als Haftungsschuldner gegenüber dem Ma n- danten. Der Mandatsvertrag kommt nach Rechtsscheing rundsätzen mit allen Sozien und Scheinsozien zustande. Der angestellte Anwalt, der nach außen wie ein Sozius agiert, gilt haftungsrechtlich al s Sozius (vgl. BGH, Urteil e vom 3. Mai 2007 - IX ZR 218/05, BGHZ 172, 169, 174; vom 24. Januar 1991 - IX ZR 121/90, NJW 1991, 1225 unter II 1 ; für einzelne Mitglieder: BGH, Urteil vom 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, NJW 1999, 3040 unter I 2 ; so auch die überw iegende Ansicht in der Literatur: Diller aaO § 1 Rn. 107; Terbille in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des 23 24 - 11 - Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 196 5 ; Stobbe in Henssler/Prüt ting, BRAO 3. Aufl. § 51 Rn. 136, 146; Grunewald, F estschrift für Peter Ulmer 2003, 141, 142 ff.; K. Schmidt, NJW 2005, 2801, 2809; Peres/Depping, DStR 2006, 2261, 2262 ff.; Lux, NJW 2008, 2309, 2311). Die Gleichstellung beider schützt den Mandanten, der in der Regel nicht ohne weiteres e r- kennen kann, ob ein Anwalt die Stellung eines Sozi us oder Scheinsozius innehat. Die Haftung des Scheinsozius beruht auf dem Rechtsschein, den er gesetzt hat und der ihm zugerechnet wird. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gefährdet der Au s- schluss der Haftung nicht den Vertragszweck. a a) Eine Leistungsbegrenzung bedeutet für sich genommen noch keine Vertragsgefährdung, sondern bleibt zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim V ersich e- rungsnehmer falsche Vorstellungen weckt (Senatsurteil e vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03, VersR 2004, 1035 unter II 3 b aa ; vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 143 ). Eine Gefährdung liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag se inem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteil vom 11. Februar 2009 - IV ZR 28/08, VersR 2009, 533 Rn. 19 m.w.N.). bb) Dies ist hier nicht anzunehmen. Der Ausschluss der Haftung dient dem legitim en Ziel des Versicherers, ihn und damit auch die G e- meinschaft der Versicherten vor unkalkulierbaren finanziellen Belastu n- gen zu schützen. Dieser Gefahr hat - wie ausgeführt - der Gesetzgeber mit § 51 Abs. 3 Nr. 5 BRAO Rechnung getragen. Die Versicherungsne h- 25 26 27 - 12 - mer werden dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Die Verpflic h- tung, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der anwaltlichen Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Verm ö- gensschäden abzuschließen und während der Dauer de r Zulassung l ü- ckenlos aufrechtzuerhalten, dient vorrangig dem Schutz des rechts u- chenden Publikums (BT - Drucks. 12/4993 S. 31 zu Nr. 22; Stobbe aaO § 51 Rn. 10). Die Berufshaftpflichtversicherung will zwar auch den Rechtsanwalt vor dem Risiko schützen, im Ha ftungsfall eigenes Verm ö- gen einzubüßen oder bei sein Vermögen übersteigenden Schäden seine wirtschaftliche Existenz zu verlieren. Um aber sicherzustellen, dass jeder Rechtsanwalt im Haftungsfall erfolgreich in Anspruch genommen werden kann, wird die Pflich t zum Abschluss und zur weiteren Aufrechterhaltung der Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben; der Gese t- zesbegründung ist dazu zu entnehmen, dass zur Existenzsicherung des Anwalts ein Versicherungsgebot, wie jetzt in § 51 Abs. 3 Nr. 5 BRAO vorgesehen, als ausreichend angesehen wurde (BT - Drucks. 12/4993 aaO ; Stobbe aaO). Angestellte Anwälte und freie Mitarbeiter können z u- dem einem Rechtsschein vorbeugen, indem sie ihren wahren Status auf Kanzleischildern und Formularen deutlich machen. cc) Schließlich lässt sich eine Gefährdung des Vertragszwecks entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht aus § 158b Abs. 2 VVG a.F. herleiten. § 152 VVG a.F. ist - wie ausgeführt - abdin g- bar. Dass § 51 BRAO eine Versicherungspflicht für den Anw alt begrü n- det und der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Bestand dieser Ve r sicherung bescheinigen muss, ändert nichts daran, dass § 51 Abs. 3 BRAO Haftungsausschlüsse zulässt. 28 - 13 - III. Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann der Se nat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Dr. Kessal - Wulf Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 07.10.2009 - 52 O 2218/08 - OLG München, Entscheidung vom 23.02.2010 - 25 U 5119/09 - 29
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