BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZR 431/01 vom10. Oktober 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Oktober 2002 durch dieRichter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaierbeschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Rostock vom 14. November 2001 wirdnicht angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.Streitwert: 29.399, 28 Gründe: Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts,Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 29. Juli 1993 sei es gewesen, daß denBeklagten ein Anspruch auf Rückübertragung des Flurstücks 13/1 zustand,haben keinen Erfolg.Daß § 9 Abs. 1 Satz 2 VermG a.F. verfassungswidrig auch Ansprücheder Beklagten gegen den Entschädigungsfonds ausschloß, führt nicht dazu, - 3 -daß den Beklagten die Auskehr des für das Flurstück 13/1 erhaltenen Kauf-preises nicht zuzumuten ist, sondern dazu, daß ihnen wegen des Ausschlussesder Rückübertragung ein Entschädigungsanspruch gegen den Fonds zusteht.Die Revision hat auch dann nicht - teilweise - Aussicht auf Erfolg, wenndie Geschäftsgrundlage für die Bemessung des von den Eheleuten S. für den Erwerb des Flurstücks 13/1 vereinbarten Kaufpreises mit dem Inkraft-treten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes entfallen ist, weil Herrn S. ein Anspruch auf Erwerb des Flurstücks zum halben Verkehrswert zugestan-den hätte. Soweit Herr S. aus diesem Grund teilweise Rückzahlungverlangen kann, ist sein Anspruch von der Klägerin zu erfüllen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Tropf Krüger Klein Lemke Gaier
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