BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 43/11 Verkündet am: 31. Januar 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 823 Abs. 1 Hc; StVG § 7; VVG § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) Der Halter eines Kraftfahrzeuges, der sich der polizeilichen Festnahme durch Flucht unter Verwendung seines Kraftfahrzeuges entzieht, haftet unter dem Gesichtspunkt des Herausforderns sowohl nach § 823 Abs. 1 BGB als auch nach § 7 StVG für einen bei der Verfolgung eintretenden Sachschaden an den ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen, wenn dieser Schaden auf der g e- steigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck stehen. b) Dies gilt auch in Fällen, in denen der Fahrer eines Polizeifahrzeuges zum Zwecke der Gefahrenabwehr vorsätzlich eine Kollision mit dem fliehenden Fahrzeug herbeiführt, um es zum Anhalten zu zwingen. c) Der Anspruch auf Ersatz des dabei an den beteiligten Polizeifahr zeugen en t- standenen Sachschadens kann nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG auch als Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Fluchtfahrzeuges ge l- tend gemacht werden. BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11 - OLG Frankfurt in Darmstadt LG Darmstadt - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Auf die Revision des Kl ägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2011 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. März 2010 wird zurück g ewiesen. Die Beklagte hat d ie Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 23. April 2008 entzog sich der Versicherungsnehmer der Beklagten mit dem von ihm geführten und bei der Beklagten haftpflichtversicherten VW Golf in Baden - Württemberg (Offenburg ) einer Verkehrskontrolle . Dabei verletzte er eine Polizeibeamtin. Einsatzkräfte der Polizei des Landes Ba den - Württemberg nahmen daraufhin die Verfolgung auf und - a b der Anschlussstelle Hemsbach an der B A B 5 - auch die Polizei des Landes Hessen, des Klä ge rs . 1 - 3 - Der Versicherungsnehmer der Beklagten fuhr zwischen 180 und 200 km/h, wechselte dabei mehrfach die Fahrstreifen und nutzte auch den Stand streifen. Um den Flüchtigen zu stoppen, entschloss sich die hessische Polizei, den Ve r- kehr auf der BAB 5 an der Ans chlussstelle Darmstad t - Eberstadt zu verlangs a- men, in dem zwei Dienst fahrzeuge mit geringer Geschwindigkeit die beiden Fahrstreifen befuhren und ein Lkw - Fahrer , den die Polizei um Hilfe ersucht ha t- te, mit seinem Sattelzug auf gleicher Höhe lang sam auf de m St and streifen fuhr . Da alle drei Fahrstreifen damit blockiert waren, wurde der herannahende Vers i- cherungsnehmer der Beklagten gezwungen, abzubremsen. Er versuchte , zw i- schen den beiden Polizeifahrzeugen hin durchzufahren. Bei diesem Versuch wurde er von einem weiteren hessischen Polizeifahrzeug von hinten gerammt, so dass er zwischen den beiden die linke und die rechte Fahrspur blockiere n- den Polizeifahrzeugen durchgeschoben wurde. Das Fluchtfahrzeug wurde s o- dann von einem weiteren Fahrzeug des klagenden Landes an die Mittelleitpla n- ke abgedrängt und gestoppt. Der Versicherungsnehmer der Beklagten wurde vorläufig festgenommen. Mit seiner Klage macht das Land Hessen gegen den Haftpflichtve r sich e- rer des Fluchtfahrzeuges den an seinen vier Polizeifahrzeugen entstan denen Schaden und weitere Kosten in Höhe von insgesamt 17.271,84 Landgericht hat der Klage in Höhe von 17.032,84 Übrigen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesg e- richt in Abänderung des ersti nstanzlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 2 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Meinung, dem K läger stehe der gegen den Haftpflichtversicherer geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter ve r- kehrsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu, was eine deliktische Haftung des Versicherungsnehmers der Beklagten für den Schaden nicht ausschließe. Das Schadens ersatzbegehren des Klägers sei an der Vorschrift des § 7 StVG zu messen, dessen Anwendungsbereich vor dem Hintergrund seines Schutz - zweckes weit auszulegen sei . U nter dem Gesichtspunkt des "Herausforderns" komme bei Verfolgungsfahrten zwar eine Haftung gru ndsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Schadenseintritt er st durch eine eigenverantwortlich geset z- te Ursache des geschädigten Dritten ausgelöst worden sei. Diesem Erfordernis des Herausforderns werde bereits genügt, wenn ein Kraftfahrer einer polizeil i- chen Anordnung nicht nachkomme und er sich einer gerechtfertigten Festste l- lung seiner Personalien du rch Flucht zu entziehen versuche . Gleichwohl falle der im Streitfall geltend gemachte Schaden des Klägers nicht mehr unter den Normzweck des § 7 StVG. Denn die Polizeifahrzeuge seien hier als Mittel des unmittelbaren Zwanges eingesetzt worden, wobei den Fahrern bewusst gew e- sen sei, dass ihre eigenen Dienstfahrzeuge durch die von ihnen herbeigeführte Aktion zwangsläufig beschädigt werden würden. Die Beamten de s klagenden Landes hätten in die Beschädigung ihrer eigenen Fahrzeuge eingewilligt, um ein rechtmäßiges hoheitliches Handeln durchzusetzen. Der dadurch entstand e- ne Schaden könne nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 StVG fallen, weil sich eben keine Gefahr mehr verwirklicht habe, die von dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug ausgegangen sei. Die Kollisionsschäden se i- 3 - 5 - en nicht durch die Fahrweise des Fluchtwagens entstanden, sondern gelegen t- lich eines gerechtfertigten Einsatzes unmittelbare n Zwangs gegen einen Kraf t- fahrer, der zuvor eine Straftat begangen habe. Schadensursache sei mithin letztl ich nicht mehr der "Betrieb" des bei der Beklagten versicherten Fluchtfah r- zeuges gewesen. Bei einer wertenden Betrachtung verbiete es sich, den B e- trie bsvorgang des Fluchtwagens hier mit einzubeziehen, weshalb die tatb e- standlichen Voraussetzungen des § 7 StVG nicht mehr vorlägen mit der weit e- ren Folge, dass nicht mehr in eine Abwägung der Verursachungsbeiträge einz u- treten sei. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachpr ü- fung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzanspruch des klagenden Landes wegen des Schadens an den Polizeifahrzeugen nicht deshalb verneint werden, weil die Poli zeibeamten die entstandenen Schäden dadurch selbst verursacht haben, dass sie das Fluch t- fahrzeug vorsätzlich rammten, um die Verfolgungsjagd zu beenden. 1. Das Berufungsgericht hat zunächst übersehen, dass ein Direkta n- spruch gegen den beklagten Haftpflic htversicherer nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG auch wegen einer unerlaubten Handlung ihres Versicherungsne h- mers im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommt , wenn diese " durch den Gebrauch " des versicherten Kraftfahrzeuges erfolgt . Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG kann der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherung s- 4 5 6 - 6 - gesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt. Die Zulässigkeit einer Direk t- klage des Klägers gegen die B eklagte setzt mithin voraus, dass er einen Sch a- densersatzanspruch geltend macht, der im Rahmen der Kraftfahrzeughaf t- pf lichtversicherung von der B eklagten gedeckt werden muss. Die Vorschrift des § 1 PflVG verpflichtet den Halter eines Kraftfahrzeuges, eine Haftpflichtvers i- cherung zur Deckung der "durch den Gebrauch des Fahrzeuges" verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abz u- schließen und aufrechtzuerhalten. An das Pfli chtversicherungsgesetz knüpft § 10 Abs. 1 AKB an, wo es heißt, dass die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung diejenigen Schäden deckt, die "durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichn e- ten Fah rzeugs" verursacht worden sind (vgl. Senat, Urteil vom 26. Juni 19 79 - VI ZR 122/78, BGHZ 75, 45, 47 ; Beschluss vom 8. April 2008 - VI ZR 229/07, SP 2008, 338 und BGH, Urteil vom 10. Juli 1980 - I V a ZR 17/80, BGHZ 78, 52, 53 f.) . Der Begriff des Gebrauchs schließt den Betrieb des Kraftfahrzeuges i m S inne des § 7 StVG e in, geht aber auch darüber hinaus. Bei der Kraftfahrzeu g- haftpflichtversicherung ist das Interesse versichert, das der Versicherte daran hat, "durch den Gebrauch ... des Fahrzeugs" nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden, gleich, ob diese auf § 7 StVG, den §§ 823 ff. BGB oder a n- deren Haftungsnormen beruhen (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1979 - VI ZR 122/78, aaO S. 48 ; BGH Urteil vom 23. Februar 1977 - IV ZR 59/76 , VersR 1977, 418, 419 mwN; Stiefel/Maier, AKB, 18. Aufl., A.1.1 Rn. 23 ; s. auch J a- co bsen in Feyock/Jacobsen/ Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl., § 10 AKB Rn. 19 ). Im Streitfall hat der Versicherungsnehmer der Beklagten das versiche r- te Kraftfahrzeug als Fluchtfahrzeug " gebraucht " , um sich einer Polizeikontrolle bzw. einer vorläufigen F estnahme zu entziehen . Die bewusst herbeigeführte Kollision mit einem Polizeifahrzeug, um ihn zu stoppen, stand deshalb in unmi t- telbarem Zusammenhang mit dem konkreten Gebrauch des Fahrzeuges. 7 - 7 - a) Nach der Re chtsprechung des erkennenden Senats kann jemand , der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten he r- ausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigen swerten Motivation beruht, aus unerlaubter Han d- lung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des durch die He r- ausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (vgl. Senatsurteile vom 12. März 1996 - VI ZR 12/95, BGHZ 132, 164 , 166 ; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112 ; vom 29. November 1977 - VI ZR 51 /76, VersR 1978, 183, 184; vom 21. Februar 1978 - VI ZR 8/77, BGHZ 70, 374, 376 und vom 3. Oktober 1978 - VI ZR 253/77, VersR 1978, 1161, 1162). Eine auf so l- cher Grundlage beruhende deliktische Haftung ist insbesondere in Fällen bejaht worden, in denen sic h jemand pflichtwidrig der (vorläufigen) Festnahme oder der Feststellung seiner Personalien durch Polizeibeamte oder andere dazu b e- fugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diesen Personen dadurch Anlass gegeben hat, ihn zu verfolgen, wobei sie dann infolge der durch die Verfolgung gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (vgl. Senatsurteile vom 24. März 1964 - VI ZR 33/63, VersR 1964, 684, 685; vom 3. Februar 1967 - VI ZR 115/65 und VI ZR 117/65, VersR 1967, 580 f.; vom 13. Ju li 1971 - VI ZR 165/69, VersR 1971, 962, 963 f.; vom 13. Juli 1971 - VI ZR 125/70, BGHZ 57, 25, 28 ff.; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 168/ 73, BGHZ 63, 189, 191 ff. und vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75, VersR 1976, 540, 541). b) Voraussetzung für eine del iktische Haftung ist in solchen Fällen stets, dass der in Anspruch genommene Fliehende seinen Verfolger in vorwerfbarer Weise zu der selbstgefährdenden Reaktion herausgefordert hat (vgl. Senatsu r- teile vom 29. November 1977, vom 21. Februar 1978, vom 3. Okt ober 1978 und vom 3. Juli 1990, jeweils aaO). Dabei muss sich das Verschulden insbesondere auch auf die Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter erstrecken, d.h. der Fliehende muss sich bewusst gewesen sein oder zumi n- 8 9 - 8 - dest fahrlässig n icht erkannt und bei der Einrichtung seines Verhaltens pflich t- widrig nicht berücksichtigt haben, dass sein Verfolger oder durch diesen ein unbeteiligter Dritter infolge der durch die Verfolgung gesteigerten Gefahr ein en Schaden erleiden könnte (vgl. Senats urte il vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, aaO ). c) Im Streitfall sind die Schäden an den Polizeifahrzeugen bei der geb o- tenen wertenden Betrachtungsweise auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts dem Versicherungsnehmer der Beklagten haftun gsrechtlich sowohl objektiv als auch subjektiv zuzurechnen. aa) Wesentlicher Gradmesser für eine Herausforderung zur Verfolgung mit der Überbürdung des gesteigerten Verletzungsrisikos auf den Fliehenden ist insbesondere die angemessene Mit tel - Zweck - Rela tion, nach der die Risiken der Verfolgung und d er Beendigung der Flucht nicht a ußer V erhältnis zu dem Ziel der Ergreifung des Fliehenden stehen dürfen, weil ansonsten die Schädigung nicht mehr in den Schutzbereich der Haftungsnorm fällt ( vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1971 - VI ZR 125/70, BGHZ 57, 25, 31 f.; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 168/73, BGHZ 63, 189, 192 f. und vom 12. März 1996 - V I ZR 12/95, BGHZ 132, 164, 169 ). Der Versich erungsnehmer der Beklagten hat sich nach den Feststellu n- gen des Berufun gsgerichts einer Verkehrskontrolle entzogen, dabei eine Pol i- zeibeamtin verletzt und sich danach übe r viele Kilometer hinweg mit den ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen mit hoher Geschwindigkeit eine Verfolgung s- jagd mit mehrfachem Fahrstreifenwechse l unter M itbenutzung des Stand - streifens geliefert. Da von diesem rücksichtslose n Ver halten eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausging, stand die Entscheidung, die Flucht durch eine Kollision mit dem Fluchtfahrzeug auf die erfolgte Art zu bee n- 10 11 12 - 9 - den, nicht a ußer V erhältnis zu dem Ziel der Beendigung der Flucht und der E r- greifung des Fliehen den . bb) Die Schäden an den Polizeifahrzeugen sind dem Versicherung s- nehmer der Beklagten auch subjektiv zuzurechnen. Die subjektive Seite der Haftung, d.h. de r Vorwurf, eine Rechtsgutsve r- letzung seines Verfolgers schuldhaft herbeigeführt zu haben, setzt voraus, dass der Fliehende damit rechnen musste, verfolgt zu werden, und dass er auch v o- raussehen konnte, seine Verfolger könnten dabei möglicherweise zu Schade n kommen (vgl. Senatsurteile vom 12. März 1996 - VI ZR 12/ 95, BGHZ 132, 164, 171 und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112 , jeweils mwN). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wusste der Versich e- rungsnehmer der Beklagten, dass er verfolgt wird , und musste auch damit rechnen, dass für seine Verfolger und ihre Fahrzeuge bei seiner Fahrweise nicht nur ein gesteigertes Risiko bestand, während der Verfolgungsfahrt einen Schaden zu erleiden, sondern auch bei einer Beendigung der Flucht durch eine bewusst herbeigeführte Kollision mit dem Fluchtfahrzeug. Bei einer Verfo l- gungsjagd , wie sie im Streitfall stattgefunden hat , ist es nicht fernliegend, dass die Polizeibeam ten erforderlichenfalls auch Schäden an den Polizeifahrzeugen in Kauf nehm en, um den Flüchtenden zu stoppen und S chlimmeres zu verhi n- dern. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch eine Ha f- tung des Versicherungsnehmers der Beklagten nach § 7 Abs. 1 StVG nicht ve r- neint werden. 13 14 15 16 - 10 - a) Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genan n- ten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt worden ist. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass dieses Haftungsmerkmal nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ents prechend dem u mfa s- senden Schutzzwe ck der Norm weit auszulegen ist. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfah r- zeuges erlaubterw eise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will d a- her alle durch den Kra ft fahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfa s- se n . Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Be trieb" eines Kraf t- fahrzeug s entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehe n- den Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit ge botenen werte n- den Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 1988, 641; vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88 , VersR 1989, 923, 924 f. und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112 ). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derj e nigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nac h dem Sinn der Haftung s- vorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derent willen die Rechtsn orm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, VersR 1989, 923, 924 f. und vom 3. Juli 1990 - V I ZR 33/90, VersR 1991, 111, 11 2 ). b) I m Streitfall ist ein Polizeifahrzeug auf einer Bundesautobahn auf das Fluc htfahrzeug aufgefahren und hat es zwischen den davor fahrenden Polize i- fahrzeugen hindurchgeschoben, wonach ein anderes Polizeifahrzeug das Fluchtfahrzeug gegen die Leitplanke gedräng t und damit die Flucht beendet 17 18 - 11 - hat . Dass dies "bei dem Betrieb" der beteil igten Kraftfahrzeuge im fließenden Verkehr auf einer Bundesautobahn erfolgte, begegnet nach den vorstehenden Grundsätzen ebenso wenig Bedenken wie bei einem "normalen" Auffahrunfall. Die Tatsache, dass das Auffahren im Streitfall vorsätzlich er folgte, um d as Fluchtfahrzeug zu stoppen, hat lediglich Bedeutung für die Frage, ob der Unfall für einen der Unfallbeteiligten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG n.F. bzw. § 7 Abs. 2 StVG a.F. war . Die obergerichtliche Rechtsprechung hat in v ergleichbaren Fällen wi e- derholt entschieden, dass ein Verkehrsunfall in Bezug auf die unfallbeteiligten Polizeifahrzeuge zwar nicht aus tatsächlichen, wohl aber aus Rechtsgründen im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. un abwend bar sein kann , wenn Polizeibeamte z ur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben ein fliehendes Fahrzeug verfolgen und es bei der Verfolgungsfahrt zu einer Kollision zwischen den beteiligten Fah r- zeugen kommt. Eine recht liche Unabwendbarkeit wurde dabei auch in Fällen bejaht, in denen der Fahrer des Polizeifahrzeuges zum Zwecke der Gefahre n- abwehr vorsätzlich eine Kollision mit dem fliehenden Fahrzeug herbeiführte, um es zum Anhalten zu zwingen (vgl. OLG Hamm VersR 1998, 1525; NJW 1988, 1096; OLG Kob lenz NZV 1997, 180 ; a.A. OLG München, ZfS 1997, 1 25 f. ). Dem schließt sich der erkennende Senat an. c) Die Frage der rechtlichen Unabwend barkeit in Verfolgungsfällen ist u n- ter dem Gesichtspunkt des Herausforderns vergleichbar zu beantworten wie die Frage eine r Haftung nach § 823 BGB. Wer sich der pol izeilichen Festnahme durch Flucht unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges entzieht, haftet für einen bei der Verfolgung eintretenden Sachschaden an den ihn verfolgenden Polize i- fahrzeugen, wenn dieser Schaden auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck standen (vgl. Senatsurteile vom 12. März 1996 - VI ZR 12/95, BGHZ 132, 164 , 166 ff. 19 20 - 12 - und vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 168/73, BGHZ 63, 189 , 191 ff. ). Soweit das Berufungsgericht den Ausführungen i m Senatsurteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, aaO etwas Anderes entnehmen will, wird übersehen, dass es in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall gerade nicht zu einer Kollision der beteiligten Fahrzeuge gekommen war. 3. Nach alle dem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind, kann der Senat in der S a- che selbst entscheiden und das erstinstanzliche Urteil wiederherstellen. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Darmstad t, Entscheidung vom 10.03.2010 - 2 O 246/09 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 19.01.2011 - 13 U 50/10 - 21
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