BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 431/14 vom 15. September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Stöhr, die Richterin von Pentz, den Richter Offen loch und die Richterin Dr. Roloff beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zwei - brücken vom 30. September 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Ber ufung der Klägerin gegen die Abweisung ihres Schmerzensgeldantrags zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungs gericht zurückve r- wiesen. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen . Streitwert: 96.791 - 3 - Gründe: I. Die Klägerin nimmt das beklagte Klinikum wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Die am 15. September 1972 geborene Klägerin ließ sich am 25. Mai 2007 im Klinikum der Beklagten die Gallenblase laparoskopisch entfernen. Bei der Operation verwechselte der Operateur den Ductus Cysticus (Gallenblase n- gang) versehentlich mit dem Ductus Choledochus (Hauptgallengang). Statt den Ductus Cysticus oberhalb der Verei nigung von Leber - und Gallenblasengang zu durchtrennen, durchtrennte er den Ductus Choledochus unterhalb der Verein i- gungsstelle. Nachfolgend durchtrennte er darüber hinaus versehentlich noch den Ductus Hepaticus in Höhe der beiden Lebergänge links und rech ts. Diese fehlerhafte Durchtrennung von Strukturen wurde während der Operation trotz Austretens von Gallenflüssigkeit nicht erkannt. Nach erheblichen postoperativen Beschwerden wurde in der Nacht vom 30. auf den 31. Mai 2007 in der Zeit von 23.45 Uhr bis 4 .00 Uhr eine notfallmäßige Revisionsoperation per Bauchschnitt erforderlich. In der Folgezeit traten bei der Klägerin mehrfach Stenosen der Anastomosen und Entzündungen der Gallengänge durch aufsteigende Dar m- flüssigkeit auf. In der Zeit vom 29. Januar bis 12. Februar 2008 und vom 30. Mai bis 5. Juni 2008 befand sich die Klägerin erneut in stationärer Behan d- lung bei der Beklagten. Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung eines Schmerzensgeldes in einer Größenordnung von 140.000 Ersatzverpflichtung der Beklagten begehrt. Darüber hinaus hat sie Ersatz der ihr für die Einholung eines Privatgutachtens entstandenen Kosten in Höhe von 1.791 Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 19. Dezember 2012 verurteilt, an 1 2 3 - 4 - di e Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 45.000 entstandenen Kosten für das Privatgutachten in Höhe von 1.791 Darüber hinaus hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kläg e- rin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu erstatten, der ihr a n- lässlich ihres stationären Aufenthalts im Mai 2007 durch die Operation vom 25. Mai 2007 entstanden ist, soweit nicht ein Forderungsübergang auf einen Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte erfolgt ist. Den weitergehenden Schmerzensgeldantrag hat das Landgericht abgewiesen. In der Zeit vom 6. Februar bis zum 19. Februar 2013 wurden der Klägerin im evangelischen Krankenhaus D . in vier Eingriffen perkutane transh e- p a tische Cholangiodrainagen zu r Ableitung der gestauten Gallenflüssigkeit g e- legt. Ihr wurde zuletzt erfolgreich eine Yamakawa - Prothese eingesetzt. Diese Prothese wurde im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom 12. August bis zum 13. August 2013 im Evangelischen Krankenhaus D . wieder en t- fernt. Mit Urteil vom 30. September 2014 hat das Oberlandesgericht die auf Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es den Feststellungsau s- spruch auf sämtl iche materielle und nicht vorhersehbare künftige immaterielle Schäden beschränkt und den Antrag auf Ersatz der Gutachterkosten abgewi e- sen. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wende t sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. 4 5 - 5 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat im Wesentlichen Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur teilweisen Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass die Bemessung des Schmerzensgeldes durch das Berufungsgericht auf einer Ve r- letzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG beruht. a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Au s- führungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gerich t dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entg e- gengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorb ringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Ei n- zelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nich t erwogen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. März 2015 - VI ZR 179/13, juris Rn. 11; BVerfGE 65, 293, 295 f. mwN; BVerfGE 70, 288, 293; BVerfGE 86, 133, 146, jeweils mwN). b) So verhält es sich im Streitfall. Die Nichtzulassungsbeschwerde bea n- stan det mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schme r- zensgeldes den Vortrag der Klägerin nicht berücksichtigt hat, wonach sie sich nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils fünf weiteren operativen Eingriffen habe unterziehen müssen, die z u erheblichen Beeinträchtigungen geführt hä t- 6 7 8 9 - 6 - ten. Die Klägerin hatte auf S. 29 ff. ihres Schriftsatzes vom 26. März 2013 vo r- getragen, dass am 7., 11., 13. und 15. Februar 2013 jeweils unter Vollnarkose perkutane transhepatische Cholangiodrainagen zur Ableit ung der gestauten Gallenflüssigkeit vorgenommen worden seien, im Rahmen derer die Leber j e- weils links und rechts punktiert und verschiedene Katheter eingebracht worden seien. Die Klägerin habe in der Folgezeit im Rahmen der Drainage zwei "Spü l- köpfe" in ihr em Brustbereich gehabt, die alle drei Monate unter Vollnarkose hä t- ten gewechselt werden müssen und die sie zweimal pro Woche habe reinigen und spülen müssen. Das Berufungsgericht hat zwar im Rahmen der tatbestan d- lichen Darstellung auf BU 4 erwähnt, dass de r Klägerin im Rahmen eines stat i- onären Aufenthalts vom 6. Februar bis 19. Februar 2013 eine Yamakawa - Prothese eingesetzt worden ist, die nachfolgend bei einem stationären Aufen t- halt vom 12. bis 13. August 2013 wieder entfernt wurde. Es hat diesen Umstand u nd dessen Folgen für die Klägerin bei der Schmerzensgeldbemessung aber ersichtlich nicht erwogen. Denn es hat seiner Schmerzensgeldbemessung "die unter Ziff. 4. im Einzelnen ausgeführten gesundheitlichen Folgen" zugrunde g e- legt. Als solche Folgen hat es ei ne Vielzahl von Beeinträchtigungen - u.a. eine kosmetisch störende, bei Wetterwechseln schmerzende Operationsnarbe und starkes Jucken am Körper - aufgeführt und eine notwendige Revisionsoperation erwähnt. Keine Erwähnung finden hingegen die erst nach Verkü ndung des landgerichtlichen Urteils jeweils unter Vollnarkose vorgenommenen vier perk u- tanen transhepatischen Cholongiodrainagen, die nach dem Vortrag der Klägerin zu erheblichen Beeinträchtigungen und zum sechsmonatigen Verbleiben von zwei Drainageanschlus sstücken im Brustbereich der Klägerin führten. c) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht au s- geschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Sachvortrags der Klägerin ein höheres Schmerzens geld zug e- sprochen hätte. 10 - 7 - 2. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Aberkennung der Kosten für das vorprozessual eingeholte Privatgutachten wendet, ist sie dagegen nicht begründet. Sie zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsät z- liche Be deutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfo r- dert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO insoweit a bgesehen. III. Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit h a- ben, sich auch mit den weiteren, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren e r- hobenen Einwänden der Klägerin gegen die Schmerzensgeldbemessung zu befassen. Galke Stöhr von Pent z Offenloch Roloff Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 19.12.2012 - 4 O 311/11 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 30.09.2014 - 5 U 3/13 - 11 12
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