ECLI:DE:BGH:2016:220616UIVZR431.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 431 /1 4 Verkündet am: 22. Juni 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 5 Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins zugunsten des Versicherungsne h mers vom Inhalt des zugrunde liegenden Antrags ab, so kommt der Versich e rungsvertrag auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 VVG mit dem Inhalt des Versicherungsscheins zustande, wenn der Versicherung s nehmer nicht binnen eines Monats widerspricht (Bestätigung des Senatsurteils vom 22. Februar 1995 - IV ZR 58/94, VersR 1995, 648). BGH, Urteil vom 22. Juni 2016 - IV ZR 431/14 - OLG Köln LG Aachen - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Felsch, Lehmann, die Richterin nen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündlic he Verhandlung vom 22. Juni 201 6 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Oktober 2014 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht Leistungsansprüche aus einer Berufsunfähi g- keitsz usatzversicherung geltend, die sie im Jahre 2009 bei der Beklagten abgeschlossen hat. Die Parteien streiten im Revisionsverfahren au s- schließlich darum, ob die Beklagte die Klägerin abstrakt auf eine n and e- re n Ausbildungsberuf verweisen kann. Den Versicherungsantrag stellte die Klägerin am 5. August 2009. In dem Vorschlag W2K20Y8EF der Be klagten für einen Antrag war neben 1 2 - 3 - einem Verweis auf die Versicherungsbedingungen die folgende Klausel enthalten: "Maßgebende Versicherungsbedingungen/Zusätzliche Ve r- einbarung en - Es gilt folgende Regelung: Ist die versicherte Person bei Eintritt des in § 1, Absatz 1, 2 oder 3 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits - Z usatzversicherung beschriebenen Zustands Auszubildender, so kommt es bei der Anwe n- dung von § 1, Absatz 1 bis 3 darauf an, dass die vers i- cherte Person außer Stande ist, einer Tätigkeit a ls Ausz u- bildender nachzugehen oder eine Tätigkeit auszuüben, zu der sie auf G rund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung en t- spricht. Abweichend hiervon erbringen wir, sofern sich die versicherte Person beim Eintritt des in § 1, Absatz 1, 2 oder 3 beschriebenen Zustands im letzten Ausbildungsjahr einer dreijährigen Ausbildung befindet und aus medizin i- schen Gründen eine neue Ausbildung beginnt, Leistungen für die ersten zwei Jahre der neuen Ausbildung, sofern diese tatsächlich absolviert wird. Bei kürzeren Ausbi l- dungsdauern gelten entsprechend anteilige Zeiträume. Der Versicherungsantrag der Klägerin nahm auf diesen Vorschlag in der Weise Bezug, dass es dort heißt: "Dieser Antrag gilt nur in Verbindung mit dem zum Antrag s- inhalt gehörenden Vorschlag Nr. W2K20Y8EF" . In dem am 14. August 2009 ausgestellten Versicherungsschein ist die Klausel zu Ausbildungsverhältnissen dagegen nicht wiederholt. Auf Seite 7 ist lediglich auf die Versicherungsbedingungen verwiesen und zu den "Bedingungen für die Berufsunfähigkeits - Zusatzversicherung 3 4 - 4 - (BUZVB 03.09)" heißt es dort: "Diese Bedingungen haben Sie bereits mit der Antragsdurchschrift erhalten." In diesen Bedingungen lautet es in § 1 Abs. 1 unter anderem: Eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn diese im Sinne von Absatz 4 a) konkret ausgeübt wird (Verzicht auf abstrakte Verwe i- sung)." Die Klägerin absolvierte eine im August 2010 begonnene Ausbi l- dung zur Einzelhandelskau ffrau, als sie Ende Januar 2011 einen Ban d- scheibenvorfall erlitt. Danach suchte sie ihre Ausbildungsstelle nicht mehr auf. Seit dem 1. September 2013 befindet sie sich in einer Ausbi l- dung zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen. Die Kläge rin behauptet, aufgrund des erlittenen Bandscheibenvo r- falls und dessen Folgen seither bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein. Sie meint, eine Verweisung auf die ausgeübte Tätigkeit als Fachang e- stellte für Arbeitsmarktdienstleistungen sei nicht zulässig. Die in dem A n- trag enthaltene Zusatzklausel zur Berufsunfähigkeit bei Auszubildenden sei nicht Vertragsinhalt geworden und die jetzt ausgeübte Tätigkeit sei auch nicht mit derjenigen einer Einzelhandelskauffrau vergleichbar. In den Vorinstanzen ist die Kla ge erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision . 5 6 7 8 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg . Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I . Dieses hat angenommen, dass die Beklagte die Klägeri n jede n- falls wirksam auf den Ausbildungsberuf der Bürokauffrau verwiesen hat. Die Ausbildungsklausel, die die Möglichkeit einer abstrakten Verweisung in den beiden ersten Ausbildungsjahren vorsieht, sei Vertragsbestandteil geworden. Die Beklagte habe den A ntrag der Klägerin einschließlich di e- ser Klausel angenommen. Die fehlende Wiederholung im Versicherung s- schein ändere daran nichts. Zwar habe der Versicherungsschein grun d- sätzlich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich; diese Vermutung s ei hier aber durch das von der Klägerin unterzeichnete Fo r- mular, das die fragliche Klausel enthielt, widerlegt. Ausgehend davon stünden der Klägerin keine Leistungen zu, weil eine abstrakte Verwe i- sungsmöglichkeit bestehe. Dass sie für den Ausbildungsberuf der Bür o- kauffrau ungeeignet sei oder ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen dieser Ausbildung entgegenstünden, habe die Klägerin nicht aufgezeigt. Auf die Möglichkeit der konkreten Verweisung auf den aktuellen Ausbi l- dungsberuf der Klägerin komme es nicht an. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Nach § 5 Abs. 1 VVG kommt der Versicherungsvertrag mit dem Inhalt des Versicherungsscheins zustande, sofern dieser vom Inhalt des zugrunde liegenden Antrags abweicht und der Versicherungs nehmer 9 10 11 12 - 6 - dem nicht binnen eines Monats widerspricht; dies gilt nach der Rech t- sprechung des Senats im Falle einer dem Versicherungsnehmer günst i- gen Abweichung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absa t- zes 2 der Vorschrift, weil dieser - anders als Absa tz 1 - nur im Falle den Versicherungsnehmer benachteiligender Abweichungen anzuwenden ist (Senatsurteil vom 22. Februar 1995 - IV ZR 58/94, VersR 1995, 648 u n- ter 1 a m.w.N.). An dieser Auslegung des § 5 VVG hält der Senat auch in Anb e- tracht der im Sch rifttum nach der VVG - Reform geführten Diskussion fest . Soweit die Auffassung vertreten wird, dass sich der Inhalt des Ve r- trages in diesen Fällen nicht nach § 5 Abs. 1 VVG, sondern nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs richte (Rudy i n Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 5 Rn. 7; Knops in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 5 Rn. 8; jeweils unter Ver weis auf § 150 Abs. 2 BGB), ist dem entgegenzuhalten, dass der klare Wortlaut des § 5 Abs. 1 VVG gegen eine Einschränkung auf dem Versicherungsnehmer ungünstige Abwe i- chungen spricht und eine solche Einschränkung auch durch den Zweck der Norm nicht geboten wird (ebenso mit zutreffender Begründung J o- hannsen in Beckmann/Matusche - Beckmann , Versicherungsrechts - Hand - buch 3 . Aufl. § 8 Rn. 59 und HK - VVG/Brömmel meyer, 3. Aufl. § 5 Rn. 9). Aber auch der Ansicht, dass im Falle für den Versicherungsnehmer günstiger Abweichungen § 5 VVG insgesamt , also einschließlich der A b- sätze 2 und 3, anzuwenden sei und deshalb auch in diesem Fall eine dem § 5 Abs. 2 VVG ents prechende Belehrung erforderlich sei, damit die Abweichung zum Vertragsinhalt wird (so Schneider in Looschelders/ Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 5 Rn. 16) , ist nicht zu folgen. Sie berücksic h- 13 14 15 - 7 - tigt nicht hinreichend, dass es sich bei Absatz 2 des § 5 VVG um eine S chutzvorschrift für den Versicherungsnehmer handelt und deshalb kein Grund ersichtlich ist, weshalb ein Versicherer aus der Verletzung dieser Schutzvorschrift sollte Rechte herleiten können (Senatsurteil vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74, VersR 1976, 477 unter II 1, juris Rn. 41); daran hat sich durch die Neufassung von § 5 Abs. 3 VVG im Zuge der VVG - Reform nichts geändert (so auch Johannsen in Beckmann/ Matusche - Beckmann, Versicherungsrechts - Handbuch 3. Aufl. § 8 Rn. 59). Im Ergebnis zu keinem Unterschied führt schließlich die Auffa s- sung, nach der zwar die Absätze 2 und 3 des § 5 VVG auf alle Abwe i- chungen des Versicherungsscheins vom Antrag anwendb ar sein sollen, es dem Versicherer aber bei Abweichungen, die für den Versicherung s- nehmer günstig sind, nach § 242 BGB verwehrt sei, sich auf das Fehlen der Voraussetzungen für die Genehmigungsfiktion zu berufen (so MünchKomm - VVG/Armbrüster, 2. Aufl. § 5 R n. 29 und FAKomm - VersR/ Reusch , VVG § 5 Rn. 2 2 f. ). 2. Eine Ausnahme von der Genehmigungsfiktion nach § 5 Abs. 1 VVG ist nur dann zu machen, wenn der Erklärende also der Versich e- rer in Wahrheit etwas anderes wollte und der Erklärungsempfänger also der Versicherungsneh mer - dies erkannt hat, mithin der überei n- stimmende Wille beider Parteien auf einen anderen Regelungsinhalt g e- richtet war. In diesen Fällen ist unabhängig von der Regelung des § 5 VVG der wahre Wille des Erklärenden maßgebend (Senatsurteil vom 22. Februar 1995 - IV ZR 58/94, VersR 1995, 648 unter 2). 16 17 - 8 - 3 . Nach den vorgenannten Maßstäben hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, dass die im Vorschlag der Beklagten enthaltene und im Antrag der Klägerin in Bezug genommene Zusatzvereinbarung Bestandteil des Versicherungsvertrag e s geworden ist. a) Der Versicherungsschein erwähnt diese Zusatzvereinbarung nicht, sondern nennt als für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltende Versicherungsbedingungen ausschließlich die BUZVB 03.09, die die Kläge rin mit der Antragsdurchschrift bereits erhalten habe. A n- ders als die Revisionserwiderung meint, lässt sich diesem Hinweis auf deren Aushändigung nicht entnehmen, dass weitere - an dieser Stelle nicht erwähnte - Vereinbarungen oder Bedingungen für den Vert rag ge l- ten sollen. Damit liegt eine Abweichung des Versicherungsscheins vom A n- trag vor, so dass der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 VVG eröffnet ist. Von einer solchen Abweichung geht letztlich auch das Berufungsg e- richt aus, wenn es seiner Entscheidu ng zugrunde legt, dass die Verm u- tung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Versicherungsscheins durch den von der Klägerin unterzeichneten Antrag widerlegt sei. Diese Ko n- struktion setzt voraus, dass Versicherungsschein und Versicherungsa n- trag einen vonei nander abweichenden Inhalt haben, weil anderenfalls e i- ne Widerlegung der genannten Vermutung nicht stattfinden kann . b) Mit seiner Begründung verkennt das Berufungsgericht indes den Regelungsgehalt des § 5 Abs. 1 VVG. Indem die Vorschrift anordnet, da ss mangels Widerspruch s des Versicherungsnehmers der Inhalt des Versicherungsscheins bei einem vom Versicherungsantrag abweiche n- den Inhalt als genehmigt gilt, schließt die Norm gerade aus, dass in di e- 18 19 20 21 - 9 - sem Fall der vorherige Antrag den Vertragsinhalt bestimm t. Die Gene h- migungsfiktion hat insoweit konstitutive vertragsgestaltende Wirkung (MünchKomm - VVG/Armbrüster, VVG 2. Aufl. § 5 Rn. 54). Mit ihr soll s i- chergestellt werden, dass alle Bedingungen eines Versicherungsvertr a- ges in einer einheitlichen Urkunde nied ergelegt werden und damit im Streitfall leicht beweisbar sind (Senatsurteil vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74, VersR 1976, 477 unter II 1, juris Rn. 41). c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung liegt nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kein Fall eines übereinstimmenden abweichenden Verständnisses im Sin ne des Senat s- urteils vom 22. Februar 1995 (IV ZR 58/94, VersR 1995, 648 unter 2) vor. Dies setzte voraus, dass der Versicherungsnehmer tatsächlich e r- kannt hat, dass der V ersicherer in Wahrheit etwas anderes erklären wol l- te. Dies hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt, sondern l e- di g lich ausgeführt, die Klägerin h abe nicht erwarten können und dürfen, dass die Beklagte ihren Antrag ohne die Ausbildungsklausel annehme. Positives Wissen um einen vom Inhalt des Versicherungsscheins abwe i- chenden Willen des Versicherers bei Erhalt des Versicherungsscheins folgt daraus ni cht. 22 - 10 - III. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil auch Feststellungen zu einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit und zu einer konkreten Verweisungsmöglichkeit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 BUZVB 03.09 bi s- lang nicht getroffen sind. Das Berufungsge richt wird die genannten Fes t- stellungen deshalb nunmehr nachzuholen haben. Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Aac hen, Entscheidung vom 07.03.2014 - 9 O 202/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 07.10.2014 - 20 U 62/14 - 23
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