BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 4 3 /12 Verkündet am: 27. September 2013 Weschenfelder Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Art. 237 § 2 EGBGB a) Die Ausschlussfrist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB wird auch durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts gewahrt, wenn die Zustellung der Klage demnächst erfolgt. b) Die Wirkungen des Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB treten jedenfalls dann erst nach Ablauf eines Monats nach Beendigung eines am 24. Juli 1997 anhängigen Restitutionsverfahrens nach dem Vermögensgesetz ein, wenn dieses durch den Eigentumsprätendenten eingeleitet worden ist. Ob es von ihm selbst, einem Ve r- fahrensstandschafter oder ei nem Zessionar fortgesetzt worden ist, ist unerheblich. BGH, Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 43/12 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2013 durch die V orsitzende Ri chter in Dr. Stresemann , die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Janua r 2012 au f- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Großeltern des Klägers waren Eigentümer eines Hausgrunds tück s und von Ackerland in Brandenburg. 1953 erklärte der Großvater gegenüber dem Rat der Gemeinde, er sei arbeitsunfähig und müsse sein Land an den Gutskomplex G . entschädigungslos übereignen. Dazu kam es aber nicht. Vielmehr verkauften die Gr oßeltern 1955 das Hausgrundstück an einen Dritten und hielten in dem Kaufvertrag ausdrücklich fest, das Ackerland sei nicht mit verkauft. Das Ackerland wurde dessen ungeachtet zunächst als Eigentum des Erwerbers und 1960 als Eigentum des Volkes in Rechtstr ägerschaft des örtlichen volkseigenen Guts gebucht. Als Eigentümerinnen des Ackerlands sind 1 - 3 - im Grundbuch ausgewiesen die Beklagte zu 1 ( BVVG, fortan die Beklagte) und, wegen einer kleinen Teilfläche von 79 m ² , die örtliche Gemeinde, die frühere Beklagte zu 2, die den Klageanspruch anerkannt hat. Der Vater des Kläger s beantragte 1990 die Restitution der Ackerfläche nach dem Vermögensgesetz . Die zuständigen Behörden wiesen den von dem Kläger nach dem Tod des Vaters 1991 weiter verfolgten Restitutionsant rag z u- rück. Eine Klage vor dem Verwa ltungsgericht blieb ohne Erfolg; das die Klage abweisende Urteil ist seit dem 2 7 . November 2009 rechtskräftig . Anschließend erhob d er Kläger die vorliegende Klage, mit welcher er die Beklagte auf Beric h- tigung des Grundbuchs zu seinen und seiner Brüder Gunsten i n Anspruch nimmt . Er stützt sich dabei auf einen Erbschaftsschenkungs - und Übertr a- gungsvertrag vom 20. Februar 1995 (fortan Übertragungsvertrag) , durch we l- chen seine Mutter als Erbin seine s vorverstorbenen Vater s , der wiederum die Großeltern beerbt hatte, dem Kläger und seinen Brüdern die Erbschaft schen k- te, und zwar, wie es in der Urkunde heißt, mit dinglicher und sofortiger Wi r- kung . Das Landgericht hat der am 23. Dezember 2009 bei dem Amtsg ericht eingegangenen u nd am 30. Dezember 2009 zugestellten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelass e- nen Revision möchte der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landg e- richts erreichen. Die Beklagte beantragt, das Recht smittel zurückzuweisen. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht hält d en Grundbuchberichtigungsanspruch für nicht gegeben . D afür könne unterstellt werden, dass die Beklagte als Eigent ü- merin der Grundstücke im Grundbuch eingetragen sei. Der Grun dbuchbericht i- gungsanspruch stehe dem wirklichen Grundstückseigentümer zu. Das sei die Mutter des Klägers, nicht dieser selbst und seine Brüder. Sie hätten das Eige n- tum an dem Grundstück jedenfalls deshalb nicht rechtsgeschäftlich erworben, weil sie nicht i n das Grundbuch eingetragen worden seien. Der Kläger und se i- ne Brüder seien auch nicht auf Grund einer Abtretung zur Geltendmachung des Grundbuchberichtigungsanspruchs berechtigt, weil dieser Anspruch nicht a b- tretbar sei. Wegen des Vortrags des Klägers zu einer Prozessstandschaft auch für seine Mutter sei die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen. Die A k- tivlegitimation des Klägers sei das wesentliche Thema des Rechtsstreits gew e- sen . Zudem sei die Beklagte nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB Eigent ü- merin des Grundstücks geworden, da die Mutter des Klägers und seiner Brüder nicht selbst rechtzeitig eine Klage auf Grundbuchberichtigung erhoben habe. II. Die se Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung in den entscheide n- den Punkten nicht stand. 1. Zutreffend verneint das Berufungsgericht allerdings einen eigenen A n- spruch des Klägers und seiner Brüder gegen die Beklagte auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs. 4 5 6 - 5 - a) Als Grundlage dieses Anspruchs kommt nur § 894 BGB in Betracht. aa) Die Norm setzt voraus, dass Eigentümer des Grundbesitzes nicht die eingetragene Bekla gte , sondern der Kläger und seine Brüder sind. Das ist schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht der Fall. bb) Danach ist die Mutter des Klägers und seiner Brüd er - vorbehaltlich eines Eigentumserwerbs der Beklagten nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB Eigentümerin des Grundbesitzes. Sie hat ihren Kindern zwar mit dem Über tragungs vertrag die gesamte Erbschaft mit dinglicher und sofortiger Wi r- kung übertragen. Die beabsichtigte dingliche Wirkung ist aber nicht eingetr e- ten. Der Über tragungs vertrag ist rechtlich ein dem Erbschaftskauf ähnlicher Vertrag, auf den nach § 2385 Abs. 1 BGB die Bestimmungen über den Er b- schaftskauf anzuwenden sind. Nach den auf den Vertr ag entsprechend anz u- wendenden Vorschriften der § 2371 und § 433 Abs. 1 BGB geht die Erbschaft anders als ein veräußerte r Anteil an einer Erbengemeinschaft gemäß § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht kraft Veräußerung auf die Erwerber über. Vielmehr begründet der Vertrag nur eine Verpflichtung des Erbschaftsveräußerers zur Übertragung der Erbschaft auf die Erwerber, die durch Übertragung sämtlicher Gegenstände des Nachlasses erfüllt werden muss. Das ist hier bislang nicht geschehen. b ) Eine eigene Berechtig ung des Klägers und seiner Brüder ließe sich auch nicht aus einer Abtretung des Grundbuchberichtigungsanspruchs ableiten. Dieser folgt dem Grundstückseigentum und kann nicht isoliert abgetreten we r- den (Senat, Urteile vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86 , NJW - RR 1988, 126, 127 und vom 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01, NJW 2002, 1038) . 7 8 9 10 - 6 - 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber den Vortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen, er mache auch einen Grundbuchberichtigungsa n- spruch seiner Mutter im eigenen Namen g eltend. a) Diese n Vortrag hat der Kläger zwar nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in einem nicht nachgelassenen Schrif t- satz ge halten. Er hat aber Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bea n- tragt. Diesem Antrag muss te das Berufungsgericht entsprechen. Anders als das Berufungsgericht meint, stand die Wiedereröffnung der mündlichen Verhan d- lung nicht in seinem Ermessen. Es war vielmehr nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verpflichtet, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandl ung anzuordnen, weil es seiner Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO nicht ordnungsgemäß nachgeko m- men war. a a ) Die in erster Instanz siegreiche Partei darf darauf vertrauen, von dem Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2006 IV ZR 32/05 , N JW - RR 2006, 937 f.; Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008 V ZR 225/07, juris Rn. 5). Den hiernach gebotenen Hinweis, dass es dem Übertragungsvertrag keine dingliche Wirkung zugunsten des Klägers und seiner Brüder beimisst, hat das Berufungsgericht dem Kläge r in de r mündlichen Ve r- handlung am 8. Dezem ber 2011 zwar erteilt. b b ) Dieser Hinweis genügte aber den Anforderungen nicht. Er musste so rechtzeitig erfolgen, dass der Kläger darauf noch sachgerecht reagier e n k onnte 11 12 13 14 - 7 - ( vgl. BGH, Beschluss vom 18. Septem ber 2006 - II ZR 10/05, NJW - RR 2007, 412 Rn. 4 und Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008 V ZR 225/07, juris Rn. 5). Dies ermöglichte der (erst) in der mündlichen Verhandlung erteilte Hinweis nicht. Von dem Kläger konnte nicht erwartet werden, sogleich zu üb ersehen, welche Konsequenzen die von ihm bislang nicht erkannte fehlende dingliche Wirkung des Übertragungsvertrags unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB für seine Rechtsposition hatte. c c ) Erteilt das Gerich t entgegen § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO den Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Kann eine sofortige Äußerung nach den konkreten Umständen wie hier - nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhandlung nicht ohne weiteres geschlossen werden. Vielmehr muss das G e- richt die mündliche Verhandlung dann vertagen, soweit dies im Einzelfall sac h- gerecht erscheint, ins schriftliche Verfahren übergehen oder , wenn von der b e- troffenen Partei nach § 139 Abs. 5 ZPO beantragt, einen Schriftsatznachlass gewähren (BGH, Beschluss vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, NJW - RR 2007, 412 Rn. 4). Die mündliche Verhandlung darf in dieser Situation auch dann nicht geschlossen werden, wenn die Parte i, wie hier, einen Antrag nach § 139 Abs. 5 ZPO nicht stellt (BGH, Beschluss vom 18. September 2006 II ZR 10/05, aaO). Die Vorschrift soll der Partei ein e Option eröffnen, aber nicht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verkürzen (Zöller/Greger, ZPO, 30 . Aufl., § 139 Rn. 14 a.E.). Die gebotenen Maßnahmen hat das Berufungsgericht nicht ergri f- fen. b) Anders als das Berufungsgericht meint, konnte der Vortrag auch nicht mit der Begründung unberücksichtigt bleiben, dass die Mutter des Klägers das 15 16 - 8 - Eigentum an dem Grundstück jedenfalls nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB verloren ha b e. Das ist nicht der Fall. aa ) Gemäß Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB erwirbt die nach den Vo r- schriften über die Abwicklung des Volkseigentums berechtigte juristische Pe r- so n des öffentlichen oder privaten Rechts (Abwicklungsberechtigte r ) Eigentum an einem zu Unrecht als Volkseigentum gebuchten Grundstück, wenn die Ei n- tragung vor dem 3. Oktober 1990 erfolgt ist und bis zum Ablauf des 30. Se p- tember 1998 nicht durch eine Klage angegriffen worden war. War bei Inkrafttr e- ten des Art. 237 § 2 EGBGB am 24. Juli 1997 ein Verfahren nach dem Verm ö- gensgesetz anhängig, tritt diese Wirkung gemäß Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 2 EGBGB erst einen Monat nach Beendigung des Verfahrens ein. Ist zu di esem Zeitpunkt wie hier - nicht mehr der Abwicklungsberechtigte selbst eingetragen, sondern eine juristische Person des Privatrechts (hier die beklagte BVVG) , d e- ren Anteile dem Abwicklungsberechtigten zustehen, erwirbt diese (Senat, Urteil vom 14. März 2 003 - V ZR 280/02, VIZ 2003, 344, 345 f.) das Eigentum . bb ) Hier konnten die Wirkungen des Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB nicht schon mit dem Ablauf des 30. September 1998 ein treten , sondern nach Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 1 EGBGB erst mit dem Ablauf eines Monats nach der Beendigung des Restitutionsverfahrens. Bei Inkrafttreten des Art. 237 § 2 EGBGB am 24. Juli 1997 war nämlich ein Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz zur Rückübertragung des Grundstücks anhängig. Dass di e- ses Verfahren am 24. Juli 1997 nicht mehr von der Mutter des Klägers betri e- ben wurde, sondern von dem Kläger, ist unschädlich. Mit der Regelung Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 2 EGBGB will der Gesetzgeber verhindern, dass durch die Au s- schlussfrist nach Art. 237 § 2 Abs. 1 und 2 EGBG B Eigentumsprätendenten benachteiligt werden, die nach geltendem Recht rechtzeitig ein vermögen s- 17 18 - 9 - rechtliches Verfahren eingeleitet haben. Die mögliche Benachteiligung hat der Gesetzgeber darin gesehen, dass sich solche Eigentumsprätendenten ohne diese Regel ung nicht mehr auf das Nichtbestehen von Volkeigentum berufen könnten, wenn sich der Weg eines Restitutionsverfahrens als irrig erweist, weil das Vermögensgesetz nicht anzuwenden ist (Beschlussempfehlung zu dem Entwurf eines Nutzerschutzgesetzes in BT - Druc ks. 1 3 /7275 S. 34). Hierfür g e- nügt es, dass der Eigentumsprätendent das Restitutionsverfahren rechtzeitig eingeleitet hat ; darauf, ob es von ihm selbst, einem Verfahrensstandschafter oder etwa auf Grund einer zwischenzeitlich erfolgte n Abtretung des Rest itut i- onsanspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VermG von einem Zessionar fortgesetzt worden ist, kommt es nicht an. Danach endet e die Frist hier erst einen Monat nach dem bestandskräft i- gen Abschluss des Restitutionsverfahrens , nämlich am 2 7 . Dezember 2009 . Dieses Verfahren ist von dem Vater des Klägers eingeleitet worden, der damals auch Eigentumsprätendent war. Mit dem Erbfall ist die Mutter des Klägers als dessen Alleinerbin in das Restitutionsverfahren eingetreten. Dieses hat der Kl ä- ger auf Grund des Üb ertragungsvertrags berechtigterweise wei tergeführt , und zwar, was die B eklagte übersieht, nicht als Einzelberechtigter, sondern für die aus ihm und seinen Brüder bestehenden Berechtigtengemeinschaft, wozu er nach § 744 Abs. 2 Satz 1 BGB berechtigt war. Das Restitutionsverfahren war deshalb für alle Beteiligten einheitlich erst mit dem Eintritt der Rechtskr a ft des Urteils des Verwaltungsgerichts am 2 7 . November 2009 bestandskräftig abg e- schlossen und nicht, wie die Beklagte meint, für den Kläger später als fü r seine Brüder. cc) Die Frist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist durch die Klage im vorliegenden Rechtsstreit gewahrt. 19 20 - 10 - (a) Die danach erforderliche Klage k ann auch von einem Prozessstan d- schafter erhoben werden (Senat, Urteil vom 6. Juni 200 3 V ZR 320/02 , VIZ 2004, 7 9 , 80 ). Der Kläger war hier auf Grund des Übertragungsvertrags mit se i- ner Mutter zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt. Denn ein als Vollübertragung von Rechten mit dinglicher Wirkung gedachter, insoweit aber fehlgeschl agener Vertrag enthält regelmäßig die Ermächtigung, die Rechte, die übertragen werden sollten, in eigenem Namen geltend zu machen (Senat, Urteil vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86 , NJW - RR 1988, 126, 127). Dieser Gesta l- tungswille wird in dem Vertragstext dur ch die Formulierung deutlich, dass die (b) Der Kläger hat die Klage auch als Prozessstandschafter seiner Mutter erhoben. (aa) Er hat sich allerdings nicht schon in der Klageschrift, sondern ers t später ausdrücklich auf eine Prozessführungsermächtigung seiner Mutter ber u- fen. Das ist indessen unschädlich. Zur Wahrung der Ausschlussfrist genügt es zwar nicht, dass der Kläger in der Sache zur Prozessführung durch den B erec h- tigten ermächtigt ist. Vie lmehr muss innerhalb der Ausschlussfrist für alle an dem ( konkreten ) Rechtsstreit Beteiligten eindeutig klar werden, welches Recht geltend gemacht wird ( f ür die Frist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB: Senat, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 320/02, VIZ 2004, 7 9, 80 und für die Wahrung der Verjährungsfrist: BGH, Urteile vom 3. Juli 1980 IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, 6 und vom 21. März 1985 VII ZR 148/83, BGHZ 94, 117, 121 f. ). Der Beklagte muss erkennen können, ob das Urteil in dem Rechtsstreit gegenüber dem in Erscheinung tretenden Kläger oder gegenüber einem an dem Verfahren nicht beteiligten Berechtigten in Rechtskraft erwächst (BGH, Urteil vom 30. März 21 22 23 - 11 - 1953 IV ZR 241/52 , LM § 325 ZPO Nr. 4 Bl. 565). Dafür ist es aber gleichgü l- tig, ob die se Klarheit dadurch erreicht wird , da ss der Kläger sich im Rechtsstreit ausdrücklich auf die ihm erteilte Ermächtigung beruft und dartut, wessen Rec h- te er gel tend macht (BGH, Urteil vom 30. März 1953 IV ZR 241/52, LM ZPO § 325 Nr. 4) , oder ob sie auf andere Weise zustande k ommt ( BGH, Urteile vom 12. Juli 1957 VI ZR 176/56, LM ZPO § 325 Nr. 9, vom 3. Juli 1980 IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, 6 und vom 21. März 1985 VII ZR 148/83, BGHZ 94, 117, 122 ). In anderer Weise kann die notwendig e Klarheit unter den Beteiligten auch durc h vorprozessuale Vorgänge, etwa vorprozessuale Korrespondenz, erreicht werden (BGH, Urteile vom 3. Juli 1980 IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, 6 und vom 21. März 1985 VII ZR 148/83, BGHZ 94, 117, 122). Ein solcher Fall liegt hier vor. (bb) Die vorliegende Klage kann nicht isoliert betrachtet werden. Sie steht vielmehr in einem engen inhaltlichen Zusammenhang zu dem vorausg e- gangenen Restitutionsverfahren. Diesen Zusammenhang hat der Kläger in der Klageschrift offen gelegt . Er war für beide Beklagten aber auc h ohne einen so l- chen Hinweis offenkundig, weil sie an dem Restitutionsverfahren als Buche i- ge n tümer beteiligt waren und als Abwicklungsberechtigte mit dem Zusamme n- hang zwischen einem gescheiterten Restitutionsverfahren und dem Eigentum s- erwerb nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB vertraut sind. In dem Restitutionsve r- fahren hat der Kläger nicht nur ein persönliches Restitutionsinteresse verfolgt, sondern das Interesse seiner Familie, das Eigentum an den auf die beiden B e- klagten gebuchten Grundstücken wiederzuerlange n. Das Verfahren war von dem Vater des Klägers eingeleitet und nach dem Tod des Vaters von der Mutter als dessen Erbin und auf Grund des Übertragungsvertrags von dem Kläger für sich und seine Brüder, denen die Eltern die G rundstücke zugedacht hatten, fortg esetzt worden. Nach dem Scheitern des Restitutionsverfahrens drohte das 24 - 12 - Eigentum nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB den beiden Beklagten zuzufallen. Das wollte der Kläger auf jeden Fall verhindern, was er in der Klageschrift auch dargelegt hat. Damit war für d ie beiden Beklagten auch ohne ausdrücklichen Hinweis eindeutig klar, dass der Kläger mit der Klage alles unternehmen wollte, was notwendig war, um einen endgültigen Eigentumsverlust nach jener Vo r- schrift zu verhindern. Für beide Beklagten konnte deshalb ni cht zweifelhaft sein, dass der Klä ger unabhängig von der Begründung seiner Aktivlegitimation von Anfang an den Grundbuchberichtigungsanspruch geltend machen wollte, den ihm seine Mutter mit dem Übertragungsvertrag , wie er glaubte und auch alle anderen an d em Restitutionsverfahren Beteiligten annahmen, verschafft hatte, zu dessen Geltendmachung sie ihn darin aber jedenfalls ermächtigt hatte. Dann aber reichte die Klage zur Fristwahrung aus. (c) Daran ä ndert es nichts, dass der Kläger Berichtigung unmitt elbar zu seinen und seiner Brüder Gunsten verlangt hat, was er als Pr ozessstandscha f- ter nicht beanspruchen k ann ( vgl. RGZ 78, 87, 91; Senat, Urteil vom 14. Januar 1972 V ZR 164/69, WM 1972, 384, 386 li. Sp. oben; Erman/A. Lorenz, BGB, 13. Aufl., § 894 Rn . 20; Planck/Strecker, BGB, 7. Aufl., § 894 Anm. III 3 c; Sta u- dinger/Gursky, BGB, Bearb. 2008, § 894 Rn. 83) , und dass er jetzt ( vorbehal t- lich einer anderweitigen Änderung der Rechtslage ) richtigerweise Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung seiner M utter beantragen m u ss . Die Grun d- buchberichtigung k ann zwar nur auf den prozessualen Anspr u ch (Streitgege n- stand) gestützt werden, d er innerhalb der Ausschlussfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB gerichtlich geltend gemacht worden ist (für Verjährung s- h emmung: BGH, Urteil vom 8. Mai 2007 XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560, 2561 Rn. 15). So verhält es sich hier aber. Dass zunächst Leistung an sich selbst und dann Leistung an den Ermächtigenden verlangt wird, bedeutet nämlich nicht, dass jetzt ein and erer (pro zessualer) Anspruch geltend gemacht w ird; der 25 - 13 - Streitgegenstand bleibt in solchen Fällen vielmehr derselbe (BGH , Urteile vom 29. November 1966 VI ZR 38/65, VersR 1967, 162, 164 a.E und vom 3. Juli 1980 I V a ZR 38/80, BGHZ 78, 1, 7 ; ebenso für geänderte B egründung der Aktivlegitimation: BGH, Urteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560, 2561 Rn. 18 ) . ( d ) Der Wahrung der Ausschlussfrist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB steht auch nicht entgegen, dass die Klage vor dem unzuständigen Amtsgericht u nd nicht vor dem zuständigen Landgericht erhoben worden ist. Nach der Vo r- schrift kommt es darauf an, dass die falsche Eintragung von Volkseigentum i n- nerhalb der Frist zur Fristwahrung erforderli ch, aber auch ausreichend, dass die Zustellung der Klage erreicht wird. Das ist nicht nur durch die Einreichung der Klage bei dem zuständigen, sondern auch durch die Einreichung der Klage bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht möglich. Denn ein örtlich oder sachlich unzuständiges Gericht muss die Sache nicht sofort an das zuständige Gericht verweisen und so die rechtzeitige Zustellung ermöglichen, sondern kann auch zunächst selbst die Zustellung der Klage verfügen. Geschieht dies, wird damit die von dem Prätendenten nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB zur Fris t- wahrung geforderte Prozesshandlung bewirkt. Dass diese Prozesshandlung von dem zuständigen Gericht verfügt wird, verlangen weder Wortlaut noch Zweck der Vorschrift. Sie soll dem Abwick lungsberechtigten von Volkseigentum Klarheit verschaffen, ob sein Eigentum angegriffen wird. Diese erhält er durch die gerichtliche Zustellung der Klage; welches Gericht sie veranlasst hat, ist dafür ohne Belang. In demselben Sinne werden auch vergleichbar e (materiell - rechtliche) Ausschlussfristen verstanden, deren Wahrung von der Zustellung der Klage abhängt, etwa die Ausschlussfristen nach Enteignungsrecht (BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 III ZR 23 2 /84, BGHZ 97, 155, 161) oder nach 26 - 14 - § 46 WEG (Senat, Urt eil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, NJW 2011, 3237, 3238 Rn. 13; ebenso zu § 23 Abs. 4 WEG aF: Senat, Beschluss vom 17. September 1998 V ZB 14/ 98 , BGHZ 139, 305, 307). (e) Dass die Klage erst nach Ablauf der Ausschlussfrist zugestellt worden ist, ist n ach dem auch auf die Frist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB a n- wendbaren (Senat, Urteil vom 17. November 2000 V ZR 487/99, VIZ 2001, 160, 161) § 167 ZPO ( § 270 Abs. 3 ZPO aF ) unschädlich, weil die Klage rech t- zeitig eingereicht und demn zuges tellt worden ist. III. Da die erforderlichen Feststellungen zu dem etwaigen Entstehen von Volkseigentum fehlen, ist die Sa che nicht entscheidungsreif. Sie ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. F ür die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin: 1. In der neuen mündlichen Verhandlung wird der Vortrag des Klägers nicht als verspätet zurückgewiesen werden dürfen. Beurteilt das Berufungsg e- richt die Rechtslage abweichend von der Vorinstanz und ist deshalb neuer Vo r- trag oder ein Beweisantritt erforderlich, um auf der Grundlage dieser Beurte i- lung zu obsiegen, sind diese neuen Angriffs - und Verteidigungsmittel in zweiter Instanz zuzulassen (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008 V ZR 225/07, jur is Rn. 6 und Urteil vom 30. Juni 2006 V ZR 148/05, NJW - RR 2006, 1292, 1293). 2 . In der Sache wird Folgendes zu beachten sein: 27 28 29 30 - 15 - a) Die Widerlegung der hier für die Beklagte streitenden Eigentum s- vermutung nach § 891 BGB erfordert nicht, dass der Eigentumsprätendent hier der Kläger als Prozessstandschafter seiner Mutter - jede nur denkbare Möglichkeit des Eigentumserwerbs ausräumt. Es genügt vielmehr, dass er jede sich aus dem Grundbuch ergebende oder sonst von dem Eingetragenen b e- hauptete Erwer bsmöglichkeit widerlegt (Senat, Urteile vom 26. September 1969 V ZR 135/66, WM 1969, 1352, 1353, insoweit nicht in BGHZ 52, 355 abg e- druckt, vom 23. März 1979 V ZR 163/75, NJW 1979, 1656, vom 6. Dezember 1996 V ZR 177/95, WM 1997, 883 und vom 2. Dezem ber 2005 V ZR 11/05, NJW - RR 2006, 662 , 663 Rn. 11). Die in diesem Sinne bislang erkennbaren E r- werbsgründe ergeben einen Rechtserwerb der Beklagten nicht. aa) Der in dem Grundbuch als Erwerbsgrund angegebene Zuordnung s- bescheid verschaffte ihr kein Ei gentum. Die Vorschriften über die Zuordnung des ehemals volkseigenen Vermögens begründen kein Volkseigentum; sie se t- zen vielmehr voraus, dass das zugeordnete Volkseigentum teils vor dem 1. Juli 1990, teils vor dem 3. Oktober 1990 wirksam entstanden ist (Senat, U r- teile vom 11. Juli 1997 V ZR 313/95, BGHZ 136, 228, 231 und vom 7. Deze m- ber 2012 V ZR 180/11, NJW 2013, 1236, 1238 Rn. 26). Die Buchung eines Grundstücks als Volkseigentum führt nicht zu dem Entstehen von Volkseige n- tum, weil sie keine Enteig nung ist (Senat, Urteil vom 29. März 1996 - V ZR 326/94, BGHZ 132, 245, 253 f. und Beschluss vom 30. Oktober 1997 - V ZB 8/96, VIZ 1998, 96 f. ). Das gilt auch dann, wenn sie auf Ersuchen einer staatl i- chen Stelle erfolgt (Senat, Urteil vom 7. Dezember 2012 V ZR 180/11, NJW 2013, 1236 Rn. 11). Anders läge es zwar, wenn Ersuchen und Buchung äuß e- rer Ausdruck eines Vorgangs wäre n , der der Sache nach insgesamt als Entei g- nung zu bewerten ist (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 1997 - V ZB 8/96, VIZ 1998, 96, 97 un d Urteil vom 16. Oktober 1998 - V ZR 65/97, VIZ 1999, 44, 31 32 - 16 - 45 f.). Welcher Vorgang das sein könnte, ist bislang aber nicht erkennbar. Durch Buchersitzung konnte Volkseigentum entgegen der Annahme der B e- klagten nicht entstehen (Senat, Urteile vom 29. März 19 96 - V ZR 326/94, BGHZ 132, 245, 255 f. und vom 11. Juli 1997 V ZR 313/95, BGHZ 136, 228, 234 f. sowie Beschluss vom 13. Februar 2003 - V ZR 38/02, juris). bb) Volkseigentum konnte daher nur durch einen Enteignungsakt oder dadurch entstehen, dass e s sich bei dem Anwesen der Großeltern des Klägers um eine Bodenreformwirtschaft gehandelt hat, die in den Bodenfonds zurückg e- führt worden ist, woran angesichts des Fehlens eines Bodenreformvermerks im Grundbuch erhebliche Zweifel bestehen. Solche Erwerbsgr ünde müsste der Kläger aber nur bei entsprechendem konkretem Vortrag der Beklagten widerl e- gen. b ) Die erwähnte Erklärung des Großvater s des Klägers vom 28. Oktober 1953 gegenüber der Abteilung Landwirtschaft des Rats der Gemeinde, er sehe sich gezwung en, sein Ackerland an den Gutskomplex G . entschäd i- gung s los zu übereignen , erforderte als Aufgabe des Eigentums nach dem se i- nerzeit noch maßgeblich en § 928 BGB (in der in der DDR geltenden Fassung) die Erklärung der Aufgabe des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt und der Eintragung der Aufgabe in das Grundbuch. Diese Erklärung h ä tte n zudem beide Eheleute abgeben müssen, da die isolierte Aufgabe eines Miteige n- tumsanteils nicht zulässig ist (Senat, Urteil vom 7. Juni 1991 - V ZR 175/90, BGHZ 115, 1, 8 ff. sowie Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - V ZB 6/07, BGHZ 172, 209, 213 Rn. 10 und vom 14. Juni 2007 - V ZB 18/07, BGHZ 172, 338, 341 f. Rn. 9). Ob sich aus der Anwendung der damals geltenden Verordnung über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Ba uernwirtschaften aus der Bode n- reform vom 21. Juni 1951 (GBl. S. 629) etwas anderes erg äbe, hängt entsche i- 33 34 - 17 - dend davon ab, ob das Grundstück überhaupt Teil einer Bodenreformwirtschaft war und was die zuständigen Stellen nach der Erklärung des Großvaters unte r- nommen haben. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Roth Brückner Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 12.11.2010 - 1 O 114/10 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.01.2012 - 5 U 92/10 -
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