BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 43/14 Verkündet am: 14. Januar 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR: ja VVG § 205 Abs. 6 Der seinen Prämienanspruch geltend machende Versicherer kann sich nicht auf die Unwirksamkeit einer vom Versicherungsnehmer ausgesprochenen Künd i- gung wegen Fehlens eines Anschlussv ersicherungsnachweises gemäß § 205 Abs. 6 VVG berufen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht nachweisbar auf dessen Fehlen hingewiesen hat. BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 - IV ZR 43/14 - LG München II AG Starnberg - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandl ung vom 14. Januar 2015 für Recht erkannt: Auf die Re chtsmittel des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II - 2. Zivilkammer - vom 21. Ja - nuar 2014 aufgehoben , das Urteil des Amtsgerichts Star n- berg vom 23. November 2012 geändert und unter Z urüc k- weisung seiner weitergehenden Berufung wie folgt neu g e fasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 661,20 nebst einem Säumniszuschlag vorgericht liche Mahnkosten zu zahlen. Im Ü brigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 86% und der Beklagte 14 %. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläg erin nimmt den Beklagten aus einer bei ihr gehaltenen pr i- vaten Krankheitskostenversicherung auf Zahlung rückständiger Prämien 1 - 3 - für den Zeitraum November 2009 bis Oktober 2010 zuzüglich Säumni s- zuschlag sowie Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten in Anspruch . Mit einem der Klägerin am 29. Dezember 2009 zugegangenen Schreiben erklärte der Beklagte unter anderem wegen einer angekündi g- die fristlose Kündigung des Vertrages zum 1. Januar 2010 . E in Nachweis für eine ohne Unterbrechung bei einem anderen Versicherer bestehende Pflich t- krankenversicherung i.S. des § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG lag der Künd i- gungserklärung nicht bei . Mit Schreiben vom 21. Januar 2010, dessen Erhalt der Beklagte in Abrede stellt , forderte die Klägerin ihn unter Z u- rückweisung der Kündigung und Fristsetzung zur Vorlage ei nes A n- schlussversicherungs nachweises auf. Ein e Bescheinigung über einen seit dem 1. Januar 2010 bei einem anderen Versicherer fortbestehenden Versicherungsschutz ging bei der Klägerin erst am 19. Oktober 2012 ein. Der Beklagte meint, die aus § 242 BGB folgende Pflicht, de n Ve r- sicherungsnehmer au f die Unwirksamkeit der Kündigung hinzuweisen , werde erst mit dem von dem Versicherer darzulegenden und nachzuwe i- senden Zugang des Hinweises erfüllt. Die Klägerin, die diesen Nachweis nicht habe führen können , sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet. Nach Auffassung der Klägerin wird die Hinweispflicht demgegenüber b e- reits durch die Absendung der Mitteilung erfüllt. Jedenfalls trage der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs die primäre Darlegungs - und Beweislast für eine Pflichtverletzung . D iesen Beweis h abe der Beklagte nicht geführt. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung e i- nes Prämienrückstands von 4.670,80 296,57 r- 2 3 4 - 4 - teilt. Die hiergegen geri chtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die Revision ist überwiegend begründet. I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin für den s treitbefangenen Zeitraum ein vertraglicher Anspruch auf Prämienza h- lung zu. Die Kündigung sei erst am 19. Oktober 2012 wirksam geworden. Nichts anderes folge daraus, dass das Schreiben der Klägerin vom 21. Januar 2010 dem Beklagten nicht nachweislich zugega ngen sei. Die Klägerin habe ihrer Pflicht aus § 242 BGB, unverzüglich auf die Unwir k- samkeit der Kündigung hinzuweisen, schon mit Absendung des Schre i- bens entsprochen . Ohnehin folge aus einer Verletzung der Hinweispflicht nicht die Wirksamkeit der Kündigung , sondern allenfalls ein Schadense r- satzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB. Den ihm obliegenden Beweis für das Vorliegen einer Pflichtverletzung habe der Beklagte nicht erbracht , da er den Nichtzugang des Schreibens vom 21. Januar 2010 nicht b e- wiesen habe . II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Begründet ist allerdings d er Prämienanspruch der Klägerin für die Monate November und Dezember 2009 Beklagte den Vertrag erst zum 31. Dezem ber 2009 gekündigt hat. Hinzu 5 6 7 8 - 5 - kommt der Säumniszuschlag für diese beiden Monate gem äß § 193 Abs. 6 Satz 8 VVG (in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung) in Höhe von 9 , 92 2 Der B e- klagte hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Klägerin ihn bereits für N o- vember und Dezember 2009 in den sogenannten "Notlagentarif" (§ 12h VAG i.V.m. Art. 7 EGVVG) überführt hatte. 2. Versicherungsprämien für die Monate Januar bis Oktober 2010 kann die Klägerin demgegenüber nicht verlangen, da sie sich im Rahmen des von ihr geltend gemachten Primäranspruchs unter dem Gesicht s- punkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf d ie Unwirksamkeit der vom Beklagten erklärten Kündigung wegen F ehlen s des Anschlus s- versicherungsnachweis es berufen kann, weil sie den Beklagten hierauf nicht nachweisbar hingewiesen hat. a) Die Kündigung einer Pflichtkrankenversicherung i.S. de s § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG setzt nach § 205 Abs. 6 VVG den Nachweis eines bei einem neuen Versicherer ohne Unte rbrechung fortbestehenden Versich e- rungsschutzes voraus. Diesen erbrachte der Beklagte erst mit einem der Klägerin am 19. Oktober 2012 zugegangenen Schreiben. Die Kündigung wird gemäß § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG a.F. (in der bis zum 30. April 2013 gültigen Fass ung) erst im Zeitpunkt des Zugangs des Nachweises der Anschlussversicherung beim bisherigen Versicherer wirksam. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim bish e- rigen Versicherer kommt nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 12. Sep tember 2012 IV ZR 258/11, VersR 2012, 1375 Rn. 22, 24). b) Allerdings traf die ihren Erfüllungsanspruch auf Prämienzahlung geltend machende Klägerin n ach Erhalt der Kündigung die Pflicht , den Beklagten auf di e Notwendigkeit eines Anschluss versicher ungsnachwe i- 9 10 11 - 6 - ses und dessen Fehlen hinzuweisen (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2013 - IV ZR 94/11, VersR 2013, 305 Rn. 29 zur Hinweispflicht auf die Kenntnis der versicherten Person von der Kündi gung gemäß § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG ; zur Hinweispflicht im Rah men von § 205 Abs. 6 VVG : HK - VVG/Rogler, 2. Aufl. § 205 Rn. 8; Reinhard in Looschelders/Pohl - mann, VVG 2. Aufl. § 205 Rn. 21; Boetius, Private Krankenversicherung § 205 VVG Rn. 32). Diese Hinweispflicht ergibt sich unmittelbar aus dem Versicherung s vertrag , der in besonderer Weise vom Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht wird (BGH, Urteil vom 8. Juli 1991 II ZR 65/90, VersR 1991, 1129 unter 2 b). Ein derartiger Hinweis ist dem Versicherer, der die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Kündigung eine s Krankheitskostenversicherungsvertrages, der eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, regelmäßig besser kennt als der Versicherung s- nehmer, möglich und beeinträchtigt seine Interessen nicht (vgl. Senat s- u r teil vom 16. Januar 2013 aaO Rn. 29 zur Hin weispflicht im Rahmen von § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG). Diese Hinweispflicht aus § 242 BGB wird nicht durch die Beratungspflicht gem äß § 6 Abs. 4 Satz 1 VVG verdrängt ( vgl. HK - VVG/Münkel, VVG 2. Aufl. § 6 Rn. 4, 36 f.; Pohlmann in Lo o- schelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 6 Rn. 8 - 12, 103; MünchKomm - VVG/Armbrüster, § 6 Rn. 219, 279; Prölss in Prölss/ Martin, VVG 28. Aufl. § 6 Rn. 44; Rixecker in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 6 Rn. 2). Dem Gesetz sind derartige Hinweispflichten des Versicherers nicht fremd. So bestimmt § 186 S atz 1 VVG für die Unfallversicherung, dass der Versicherer, wenn der V ersicherungsnehmer einen Versicherungsfall anzeigt, ihn auf vertragliche Anspruchs - und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen hat. Hiermit soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass dem Versicherungsnehmer mögliche r- wei se berechtigte Ansprüche allein wegen Ablaufs einer ihm nicht immer 12 - 7 - geläufigen Frist verloren gehen (vgl. BT - Dr uck s. 16/3945 S. 109). Äh n- lich liegt es bei der Kündigung eines Vertrages gem äß § 205 Abs. 6 VVG. Auch hier besteht ein berechtigtes Interesse de s Versicherung s- nehmers, vom Versicherer auf den fehlenden Anschlussversicherung s- nachweis hingewiesen zu werden. Andernfalls besteht für ihn die Gefahr, dass er - wie auch hier - zwar tatsächlich über einen ununterbrochen for t laufenden Versicherungsschutz b ei einem anderen Versicherer ve r- fügt, gleichzeitig aber das Vertragsverhältnis gegenüber dem bisherigen Versicherer wegen des nicht vorgelegten Anschlussversicherungsnac h- weises wirksam bleibt. Einer derartigen Doppelversicherung mit der G e- fahr doppelter Pr ämienzahlung vorzubeugen, dient (jedenfalls auch) die Hinweispflicht des Versicherers. Nicht anders liegt es bei Versicherung s- nehmern, die über keinen Anschlussversicherungsnachweis verfügen. S ie sind ebenfalls berechtigterweise daran interessiert, über di e Unwir k- samkeit ihrer Kündigung bis zum Nachweis einer Anschlussversicherung unterrichtet zu werden. c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts umfasst die Hinweispflicht des Versicherers nicht nur die Absendung eines entspr e- chenden Hinweisschre ibens, sondern auch dessen Zugang beim Vers i- cherungsnehmer. Die dem Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben geschuldeten Informationen sind empfangsbedürftig (vgl. Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 186 Rn. 29). Sie sollen ihm eine effektive Vertra gsabwicklung ermöglichen, indem sie ihm entscheidungserhebliche Umstände aufzeigen, von denen er sonst nichts wüsste (vgl. MünchKomm - VVG/Armbrüster, vor §§ 6, 7 Rn. 54). Die Hinweispflicht verfehlte ihren Zweck, erstreckte sie sich nicht zugleich auf den Erhalt der Information durch den Adressaten. Auch im Rahmen der Hinwei s- pflicht nach § 186 Satz 1 VVG wird überwiegend ein Zugang des Hinwe i- 13 - 8 - ses gefordert , für den der Versicherer darlegungs - und beweispflichtig ist (so : Götz in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 186 Rn. 17; MünchKomm - VVG/Dörner, § 186 Rn. 12; PK - VVG/Brömmelmeyer, 2. Aufl. § 186 Rn. 15; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 186 Rn. 10; Kloth, Private Unfallversicherung Kap. G Rn. 42, 60; Marlow in Marlow/Spuhl, Das neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 126 7 ; Kloth, r+s 2007, 397, 400 ; a.A. Mangen in Beckmann/Matusche - Beckmann, Vers i- cherungsrechts - Hand buch 2. Aufl. § 47 Rn. 173; ähnlich Leverenz in Bruck/Möller , VVG 9. Aufl. § 186 Rn. 53 , sowie OLG Düsseldorf VersR 2001, 449, 451 und OLG Ham m r+s 1998, 260 , jeweils zur früheren Rechtslage ) . d ) Diesen Nachweis des Zugangs des Hinweisschreibens vom 21. Januar 2010 hat die Klägerin nach den revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erbracht. Dies führt alle r- di ngs nicht zur Wirksamkeit der Kündigung durch den Beklagten bereits zum 31. Dezember 2009. Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum insbesondere für die Zeit v or der Reform des Versicherungs vertrags - rechts - die Auffassung vertreten wurde, der Versicherer dürfe sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung nicht berufen, sondern müsse sich so behandeln lassen, als habe der Versicherungsnehmer die Kündigungsv o- raussetzungen schon zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt (OLG Düsse l- dorf VersR 2004, 996, 997; OLG Hamm V ersR 1977, 999 f.; OLG Karl s- ruhe VersR 2002, 1497; LG Hannover VersR 1977, 351; HK - VVG/Musch - ner, 2. Aufl. § 11 Rn. 29; Ebnet, NJW 2006, 1697, 1698 f.; vgl. LSG E s- sen VersR 2001, 1228), ist das jedenfalls für Verletzungen der Hinwei s- pflicht im Rahmen von § 205 Abs. 6 VVG unzutreffen d. Hierdurch würde das erklärte Ziel des Gesetzgebers bei § 205 Abs. 6 VVG, ununterbr o- chenen Versicherungsschutz sicherzustellen, unterlaufen (Senatsurteil 14 - 9 - vom 18. Dezember 2013 IV ZR 140/13, VersR 2014 , 234 Rn. 7). Nach dem in soweit eindeutigen Wortlaut des § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG a.F. wird die Kündigung erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nac h- weist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Eine Rückwirkung der Kündigungs wirkung tritt weder durch die erst nachträglich erfolgte Vorlage des Anschlussve r- sicherungsnachweises noch durch den unterbliebenen Hinweis des Ve r- sicherers ein. e ) Die Klägerin ist allerdings unter dem Gesicht spunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB daran gehindert, sich, wenn sie wegen des noch nicht beendeten Versicherungsvertrages ihren Prämiena n- spruch geltend macht, auf die Unwirksamkeit der vom Versicherung s- nehmer erklärten Kündigung zu berufen, wenn sie diesen was sie da r- zulegen und zu bew eisen hat nicht auf den fehlenden Anschlussvers i- cherungsnachweis hingewiesen hat. Der Prämienanspruch des Versich e- rers im Falle einer vom Versicherungsnehmer erklärten Kündigung des Versicherungsvertrages, die mangels Vorlage des Anschlussversich e- rungsna chweises (noch) keine Wirkung entfaltet, setzt voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf das Fehlen des Nachweises ununterbrochenen Versicherungsschutzes hingewiesen hat. Nur so wird für den Versicherungsnehmer sichergestellt, dass er nicht zeitgleich zwei Versi cherungen mit dem selben Leistungsinhalt und der Verpflichtung zu doppelter Prämienzahlung unterhält. Der Versicherer wird auch nicht über Gebühr belastet, wenn ihm, soweit er seinen Prämienanspruch ve r- folgt, die Beweislast dafür auferl egt wird, dass er dem Versicherung s- nehmer den erforderlichen Hinweis erteilt hat und dieser ihm zugega n- gen ist. Dies muss nicht zwingend dadurch geschehen, dass der Vers i- cherer sein Hinweisschreiben mit Einschreiben/Rückschein verschickt. 15 - 10 - Vielmehr kann er den Nachweis des Zugangs auch auf andere Art und Weise sicherstellen, etwa durch eine dem Hinweisschreiben beigefügte vorformulierte Erklärung, mit der der Versicherungsnehmer den Erhalt des Hinweises bestätigt, welche er an den Versicherer zurücksendet, o der durch eine beim Versicherungsnehmer individuell gehaltene Nac h- frage bezüglich des Zugangs des Hinweisschreibens. f) Da das Versicherungsverhältnis allerdings für beide Vertragsteile von dem Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht wird, kann sic h der Versicherungsnehmer seinerseits nicht auf einen unterbliebenen oder jedenfalls nicht bewiesenen Zugang des Hinweis es des Versich e- rers berufen, wenn er für den Zeitraum zwischen Kündigungserklärung und Vorlage des Anschlussversicherungsnachweises wegen des noch fortbestehenden Versicherungsvertrages Leistungsansprüche aus der Krankheitskostenversicherung geltend macht. In einem solch en Fall ist er verpflichtet, da der Versicherer ihm Versicherungsschutz nicht kostenfrei zur Verfügung stellen muss, seinerseits die Prämien zu entrichten. Der Versicherer ist folglich in diesem Fall berechtigt, vertragliche Leistungen nur Zug um Zug gegen Pr ämienzahlung zu erbringen. 3. Da hier von den Parteien weder vorgetragen noch sonst ersich t- lich ist , dass der Beklagte für den Zeitraum von Januar 2010 bis Oktober 2010 Leistungsansprüche gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat, diese ihrerseits nicht nachgewiesen hat, dass der Beklagte das Hinwei s- schrei ben vom 21. Januar 2010 erhalten hat, steht der Klägerin kein Prämienanspruch für diesen Zeitraum zu. Die weitere n Frage n , ob dem Beklagten daneben ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesicht s- pun kt der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gegen die Klägerin wegen eines nicht erteilten Hinweises auf den Anschlussversicherung s- nachweis zusteht , und we r für den Zugang im Rahmen eines derartigen 16 17 - 11 - Schadensersatzanspruchs darlegungs - und beweispfli chtig ist , kann hier mithin offen bleiben (missverständlich und verkürzend insoweit Senatsu r- teil vom 16. Januar 2013 IV ZR 94/11, VersR 2013, 305 Rn. 29 f.). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Starnberg, Entscheidung vom 23.11.2012 - 4 C 1050/12 - LG München II, Entscheidung vom 21.01.2014 - 2 S 6005/12 -
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