BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 43 /15 Verkündet am: 5. November 2015 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 339, 341 Abs. 3, § 640 A bs. 1 Ein Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme ist gemäß § 341 Abs. 3 BGB jede n- falls dann nicht erforderlich, wenn der Besteller bereits vor Abnahme die Aufrec h- nung mit der Vertragsstrafe erklärt hat und der Anspruch auf Vertragsstrafe infolg e- dessen be reits vollständig erloschen ist (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 4. November 1982 - VII ZR 11/82, BGHZ 85, 240). BGH, Urteil vom 5. November 2015 - VII ZR 43/15 - OLG Zweibrücken LG Kaiserslautern - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2015 durch d en Vorsitzenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Wimmer für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6 . Z ivilsenats des Pfälzisch en Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12 . Februar 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin aufe r- legt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger in begehrt von de n Beklagten die Zahlung restlichen Werk - lohns in Höhe von Zug um Zug gegen Beseitigung näher bezeic h- neter Mängel. Die Beklagten berufen sich - soweit für die Revision noch von Interesse - auf eine vorprozessual erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch auf Vertragsstrafe i n Höhe von 8.449,58 . Die K lägerin verpflichtete sich m it von ihr gestelltem Formularv ertrag vom 5. November 2010 gegenüber den Beklagten zur schlüsselfertigen Errichtung einer Doppelhaushälfte nebst Fertiggarage in K. zu einem Preis von 201. 100 inklusive Umsatzsteuer . Nach § 5 de s Vertrages war der Gesamtpreis in acht 1 2 - 3 - Raten zu zahlen, die sich überwiegend am Fortgang des Bauvorhabens orie n- tierten. Als Fertigstellungstermin vereinbarten die Parteien " 8 Monate nach Baugenehmigung " . § 15 des Vertrages lautet wie folgt: " Vertragsstraf e Werden die Vertragstermine überschritten, ist der AN verpflichtet, für jeden Kalender - Tag der Überschreitung an den AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Auftragssumme zu zahlen, höchstens jedoch 5 % der Nettoauftragssumme." Die Baugenehmigung w urde am 6. Januar 2011 erteilt und nach der B e- hauptung der Beklagten am 10. Januar 2011 an die Klägerin übergeben. Am 18. Januar 2011 begann die Klägerin mit den Erdarbeiten. Die Bodenplatte des Hauses wurde am 24. Januar 2011 gegossen. Mitte September 201 1 war das Haus noch nicht fertiggestellt. Mit Schreiben vom 15. September 2011 bea n- standeten die Beklagten die mangelnde Fertigstellung zum vereinbarten Zei t- punkt und kündigten die Geltendmachung der Vertragsstrafe und weiterer Ve r- zugsschäden an. Beginnend mit dem 28. Oktober 2011 vermieteten sie das O b- jekt . Un ter dem 31. Oktober 2011 erstellte die Klägerin die Schlussrechnung, mit der sie die Rate 7 in Höhe von 20.225 (10 % nach Fertigstellung des Innenausbaus) un d die Rate 8 in Höhe (3 % nach Fertigstellung und Hausübergabe) zusammenfasste und Zahlung von insgesamt 26.292,50 Am 9. November 2011 fand ein Termin auf der Baustelle statt, an dem die Parteien und ein von den Be klagten beauftragter Sachverständiger teilnahmen. Die Pflasterarbeiten im Außenbereich (Zuwegung und Terrasse) waren zu di e- sem Zeitpunkt noch nicht ausgeführt. Nach einem vo n de m Sachverständigen erstellten Bericht wies das Bauvorhaben ferner zahlreiche , z um Teil als erhe b- lich eingestuft e Mängel auf. Eine ausdrückliche Abnahmeerklärung gaben die 3 4 - 4 - Beklagten an diesem Tag nicht ab. Durch Anwaltsschreiben vom gleichen Tag kündigten s ie an, dass auf die R echnung vom 31. Oktober 2011 wegen ma n- gelnder Fälligkeit d er letzten Rate lediglich die vorletzte Rate in Höhe von 20.225 abzüglich der insgesamt angefallenen Vertragsstrafe in Höhe von Entsprechend zahlten sie an die Klägerin 11.775,42 . Die Klägerin beseitigte einige Mängel und stellte Ende November 2011 die Arbeiten im Außenbereich fertig. Mit Schriftsatz vom 5. April 2012 forderte sie die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 24. April 2012 auf, die Abnahme zu erklären. Das Landgericht hat der Zahlungsklage in Höhe von 6.067, Zug gegen Beseitigung näher bezeichneter Mängel stattgegeben. Das Ber u- fungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und der Za h- näher b e- zeichneter Mängel stattgeg eben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren weiter. 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg . I. Das Berufungsgericht , dessen Entscheidung in B auR 2015, 1681 verö f- fentlicht ist, aufgrund der von den Beklagten erklärte n Aufrechnung mit der Vertragsstrafe gegen die fällige Rate 7 erloschen. Die Vertragsstrafe sei wirksam vereinbart worden , insbesondere sei die vereinbarte Fertigstellungsfrist hinreichend bestimmt. Die Vertragsstrafe sei gemäß § 339 BGB verwirkt, da d ie Klägerin mit der Fertigstellung des Objekts in Verzug geraten sei . Aufgrund der vertraglichen Regelung lasse sich d i e F e r- tigstellungsf rist von dem Ereignis " Baugenehmigung " an nach dem Kalender berechnen, so dass gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB Verzug ohne Mahnung ei n- trete. Da Anknüpfungspunkt die Baugenehmigung als solche sei , komme es nicht auf den zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt der Übergabe der Baugenehmigung an die Klägerin an. Allerdings sei aufgrund des substantiie r- ten Vortrags der Beklagten, dem die Klägerin nur unzureichend entgegengetr e- ten sei, von deren Kenntnis nahme am 10. Januar 2011 aus zugehen . Anha lt s- punkte für eine ungewöhnliche Verzögerung der Übergabe lägen jedenfalls nicht vor. D ie Fertigstellungsfrist sei damit spätestens am 10. September 201 1 abgelaufen. Am 3. Oktober 2011 sei die Vertragsstrafe in voller Höhe angefa l- len, da bis zu diesem Zeit punkt weder die Arbeiten im Innenbereich (Fliesen, Bodenbelag, Wasseranschlüsse) noch die Außenanlagen (Zuwegung und Terrasse) fertiggestellt gewesen seien. Die für die rechtzeitige Fertigstellung darlegungs - und beweisbelastete Klägerin habe den substanti ierten Vortrag der 7 8 9 - 6 - Beklagten nicht widerlegt. Noch am 9. November 2011 sei d as Bauvorhaben allein wegen der fehlenden Außenanlagen nicht fertiggestel lt gewesen . Die Klägerin habe nicht schlüssig vorgetragen, dass sie an der Fristübe r- schreitung kein Vers chulden treffe. So habe sie keine Störungen im Bauablauf dargelegt, die ein Entfallen der Vertragsstrafenregelung oder eine Verschiebung des Ausführungszeitraums rechtfertigten. Die erforderliche Beseitigung des Baumbestandes sei nicht als erheblich e Störu ng einzustufen. Gleiches gelte für die angeführten Maßnahmen im Zusammenhang mit den Erdarbeiten. Die mit dem Baugrund verbundenen Risiken seien in dem Bauvertrag nicht klar den Beklagten auferlegt worden, zumindest sei kein Zusammenhang mit der Au s- führung sfrist hergestellt worden. Darüber hinaus fehle es auch an hinreichend konkretem Vortrag der Klägerin zu den Umständen der Behinderung durch z u- sätzliche Erdarbeiten. Die Klägerin habe sich weitgehend auf die Behauptung beschränkt, die zusät zlichen Arbeiten hätten vom 24. Janua r bis 26. Februar 2011 gedauert; es fehlten aber nähere Angaben zu den überraschenderweise zusätzlich erforderlichen Arbeiten und eine Abgrenzung zu den ohnehin erfo r- derlichen Arbeiten. Der Vortrag der Klägerin zu Verzögerungen durch F rosttage sei ebenfalls unzureichend. Sie habe sich angesichts des geplanten Baub e- ginn s im Winter ohnehin auf Frosttage im übliche n Umfang einstellen müssen. Nachdem zuletzt unstreitig geworden sei, dass die Bodenplatte bereits am 24. Januar 2011 betoniert worden sei, sei die ohnehin unzureichende Darste l- lung der Klägerin zu Auswirkungen der Bodenbeschaffenheit auf die Ausfü h- rungsfrist weiter erschüttert worden. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe sei nicht gemäß § 341 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Es k önne dahinstehen, ob sich die Beklagten im Zusammenhang mit dem Termin vom 9. November 2011 die Vertragsstrafe vorbehalten hätten. An 10 11 12 - 7 - diesem Tag sei es nämlich nicht zu einer Abnahme gekommen. Die Beklagten hätten eine ausdrückliche Abnahme weder mündlich erklärt noch ergebe sie sich aus dem Terminsprotokoll. Eine konkludente Abnahme könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Im Termin habe es Streit ge geben. Die Beklagten hä t- ten eine Reihe von Mängeln und das Fehlen de r Außenanlage beanstandet . Die Teilzah lung könne schon deshalb nicht als konkludente Abnahme gewertet we r- den, weil nur die vorletzte Rate abzüglich der Vertragsstrafe überwiesen worden sei. Au ch au s der Ingebrauchnahme durch Überlassung des Objekts an den Mieter folge keine konkludente Abnahme . Angesichts der beanstandeten Mä n- gel und der fehlenden Fertigstellung der Außenanlagen habe die Klägerin dies nicht als Billigung der Werkleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß verst e- hen dürfen. Die Ingebrauchnahme habe sich vielmehr als Maßnahme der Schadensminderung dargestellt. Im Laufe des Rechtsstreits sei es allerdings gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB zu einer fingierten Abnahme gekommen. Die Klägerin habe die Beklagten mit Schriftsatz vom 5. April 2012 unter Fristsetzung bis zum 24. April 2012 e r- folglos zur Abnahme aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt seien die Außenanlagen fertiggestellt und ein Teil der Mängel beseitigt gewesen. Die verbliebenen Mä n- gel seien bei einer Gesamtbetrachtung trotz der Vielzahl nicht mehr als wesen t- lich zu bewerten und s tünden daher einer Abnahme nicht entgegen. Auch wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der fingierten Abnahme keine ausdrückliche Vorbehaltserklärung erfolgt sei, könnten die Beklagten die Vertragsstrafe ge l- tend machen. So sei anerkannt, dass ein Vorbehalt be i Abnahme entbehrlich sei, wenn die Vertragsstrafe bereits gerichtlich geltend gemacht werde und die Rechtshängigkeit im Zeitpunkt der Abnahme noch bestehe. Hier hätten sich die Beklagten im Prozess gegenüber der Werklohnforderung mit der Aufrechnung der V ertragsstrafe verteidigt. Zwar ziehe die Aufrechnung im Prozess keine Rechtshängigkeit der aufgerechneten Forderung nach sich. Dennoch sei die vorliegende Aufrechnung im Prozess mit einer auf Zahlung der Vertragsstrafe 13 - 8 - gerichteten Klage gleichzusetzen. Das Argument, der Gläubiger könne sich den Strafanspruch nicht deutlicher vorbehalten als durch Führung eines Prozesses um diesen Anspruch , treffe auf die vorliegende Fallgestaltung in gleicher Weise zu. Das Strafverlangen komme auch hier fortgesetzt zum Ausd ruck. II. D as hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 1. Entgegen der Auffassung der Revision unterliegt das Berufungsurteil nicht bereits deshalb der Aufhebung, weil es die Berufungsanträge der Parteien nicht wörtlich wiedergibt. Al lerdings sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich die in zweiter Instanz gestellten Berufungsanträge im Berufung s- urteil aufzuführen . Eine wörtliche Wiedergabe ist jedoch nicht erforderlich, vie l- mehr genügt es, wenn aus dem Zusammen hang sinngemäß deutlich wird, was ein Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt ( vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2011 - IV ZR 59/09, NJW 2011, 2054 Rn. 9 f. ; Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99 , 100 f., juris Rn. 5 ) . Das B e- r u fung sgericht hat in dem einleitenden Abschnitt des Berufungsurteils nach Grund und Höhe dargelegt, welche Forderung die Klägerin geltend macht und mit welchen Gegenforderungen die Beklagten aufrechnen , ferner , welche En t- scheidung das erstinsta nzliche Gericht g etroffen hat. Aus der weiteren Angabe, dass die Parteien mit den beiderseitigen Berufungen die jeweils aberkannten Forderungen - mit Ausnahme einer näher bezeichneten Nebenforderung - we i- terverfolgt en , werden die Ziele der eingelegten Rechtsmittel hinreich end deu t- lich. 14 15 16 - 9 - 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht das Erlöschen der Werklohnford e- rung in Höhe von wegen der von den Beklagten vorprozessual e r- klärten Aufrechnung mit der gemäß § 339 Satz 1 BGB verwirkten Vertragsstrafe bejaht . a ) Die Parteien haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in dem von der Klägerin gestellten Formularv e rtrag eine Vertragsstrafe gemäß § 339 Satz 1 BGB vereinbart , die sie an d en Verzug mit der im Vertrag b e- stim m ten Fertigstellungsfrist geknüpft haben. Soweit das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Vereinbarung einschließlich der hinreichenden Bestimmtheit der Fertigstellungsfrist " 8 Monate nach Baugenehmigung " bejaht hat, wird dies von der Revision nicht in Frage gestellt. Revisionsrechtlich beachtliche Recht s- fehler sind insoweit auch nicht zu erkennen. b ) Die Feststellungen des Berufungsgerichts, die K lägerin sei am 10. September 2011 mit der Fertigstellung des Bauvorhabens in Verzug ger a- ten , sind revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. aa ) Soweit d as Berufungsgericht für den Beginn des Laufs der Fertigste l- lungsfrist den 10. Januar 2011 zu grunde gelegt hat, wird das von der Revision hingenommen . Gleiches gilt für die Feststellungen des Berufungsgerichts, das Bauvorhaben sei am 10. September 2011 nicht fertiggestellt gewesen, weil s o- wohl wesentliche Arbeiten im Innenbereich als auch im Außen bereich noch feh l- ten , und d ieser Zustand habe bis zum 3. Oktober 2011 - dem Zeitpunkt, an dem die Vertragsstrafe in voller Höhe angefallen sei - angedauert. bb ) Das Berufun gsgericht hat weiter a ngenommen , die Klägerin habe nicht plausibel dargelegt, das s sie an der Fristüberschreitung kein Verschulden treffe oder die Vertragsstrafenregelung aufgrund ihr nicht zuzurechnender Ve r- zögerungen gar insgesamt hinfällig geworden sei . Dies lässt - e ntgegen der 17 18 19 20 21 - 10 - Au f fassung der Revision - keine revisionsrechtlich bea chtlichen Rechtsfehler erkennen . Die Klägerin beruft sich mit der Revision allein darauf, dass das Grun d- stück der Beklagten nicht die im Vertrag vorausgesetzte Bodenpressung au f- gewiesen habe. Es habe daher in größerem Umfang Erde ausgehoben und R e- cycli ngmaterial eingebracht werden müssen. Die Klägerin habe diese Arbeiten in der Zeit vom 24. Januar bis zum 26. Februar 2011 durchgeführt, was zu einer entsprechenden ihr nicht zuzurechnenden Verzögerung des Bauablaufs um 33 Tage geführt habe, so dass sie ke in Verschulden an der Fristüberschreitung treffe. Das Berufungsgericht hat diese Darstellung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als un zureichend angesehen. Dabei ist es im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin gemäß § 345 BGB die Einhaltung der vereinbarten Fertigstellungsfrist und bei Fristüberschreitung gemäß § 286 Abs. 4 BGB das fehlende Verschu l- den hieran darzulegen und zu beweisen hat. Es hat ferner zutreffend die Rech t- sprechung des Senats zugrunde gelegt, wonach der Unternehmer, der sich auf ein fehlendes Verschulden an der Fristüberschreitung beruft, zur Erfüllung se i- ner Darlegungslast konkrete Angaben zu der Behinderung durch nicht in seiner Risikosphäre liegende Umstände zu machen hat . Hierfür genügt ni cht die bloße Benennung der Umstände, vielmehr muss in der Regel eine konkrete, baua b- laufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung erfolgen. Soweit die B e- hinderung darin besteht, dass bestimmte Arbeiten nicht in der vorgesehenen Zeit durchgeführt wer den können, ist die sich daraus ergebende Bauzeitverz ö- gerung ebenfalls nach allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs - und Bewei s- last zu beurteilen. Der Unternehmer hat de shalb darzulegen und den nach § 286 ZPO erforderlichen Beweis dafür zu erbringen, wie la nge die konkrete 22 23 24 - 11 - Behinderung andauerte ( vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 2005 VII ZR 141/03, BGHZ 162, 259, 262 f., juris Rn. 13 und VII ZR 225/03, BauR 2005, 861 , 864, juris Rn. 29 = NZBau 2005, 335 ). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt d ie Auffassung des B e- rufungsgerichts, die Klägerin habe ein fehlendes Verschulden an der Fristübe r- schreitung nicht hinreichend dargelegt , keine Rechtsfehler erkennen. Die in di e- sem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für d urchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO. cc ) Eine Mahnung war nach den zutreffenden Ausführungen des Ber u- fungsgerichts gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich, da sich die Fertigste l- lungsfrist von der Erteilung der Baugenehmigung an nach dem Kalender b e- rechnen ließ. c ) Die Höhe der Vertragsstrafe steht zwischen den Parteien nicht im Streit. d ) D er Vertragsstrafenanspruch ist im Streitfall nicht deshalb erloschen, weil die Beklagten keinen Vorbehalt bei der Abnahme der Werkleistung erklärt haben . Nach § 341 Abs. 3 BGB kann der Gläubiger , der die Erfüllung annimmt, die Vertragsstrafe grundsätzlich nur verlangen, we nn er sich das Recht dazu bei An nahme vorbehält. Im Werkvertragsrecht stellt die Abnahme des Bestellers gemäß § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB die Annahme als Erfüllung dar ( vgl. BGH, U r- teil vom 20. Februar 19 9 7 - VII ZR 288/94, BauR 1997, 640, 641, juris Rn. 8; Urteil vom 3. November 1960 - VII ZR 150/59, BGHZ 33, 236 , 237 m.w.N. ) . aa ) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darau f an, ob die Beklagten am 9. November 2011 einen Vertragsstrafenvorbehalt erklärt h a- ben. Denn an diesem Tag ist es nicht zu einer Abnahme der Werkleistung g e- 25 26 27 28 29 30 - 12 - kommen. Eine ausdrückliche Abnahmeerklärung ist unstreitig nicht erfolgt. Auf Grundlage der nicht a ngefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts kommt auch eine konkludente Abnahme nicht in Betracht. Eine konkludente Abnahme setzt voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalles das nach Außen hervortretende Verhalten des Bestellers den Schluss rech tfertigt, er bill i- ge das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß ( vgl. BGH , Urteil vom 10. Juni 1999 - VII ZR 170/98, BauR 1999, 1186 , 1188, juris Rn. 16 ; Urteil vom 22. Dezember 2000 VII ZR 310/99, BGHZ 146, 250 , 262, juris Rn. 39 ). In einer Nutzung durc h den Besteller kann eine konkludente Abnahme liegen. Das ist jedoch nicht der Fa ll, wenn der Besteller vor Beginn der Nutzung oder innerhalb einer angemessenen Prüffrist Mängel rügt, die ihn zu einer Abnahmeverweig e- rung berechtigen (BGH, Urteil vom 22. De zember 2000 - VII ZR 310/99, BGHZ 146, 250 , 262, juris Rn. 39 ), oder wenn das Bauwerk noch nicht vol l- ständig fertiggestellt ist ( vgl. BGH , Beschluss vom 27. Januar 2011 VII ZR 175/09 , BauR 2011, 876 Rn. 14 ) . Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgeric ht zu Recht eine konkludente Abnahme verneint. Denn a nläs s- lich des Termins vom 9. November 2011 hat der von den Beklagten beauftragte Sachverständige eine Reihe von Mängeln festgestellt, die er zum Te il als erhe b- lich ei ngestuft hat. Darüber hinaus waren di e Außenanlagen noch nicht ferti g- gestellt , was ebenfalls beanstandet wurde. Die Klägerin hatte daher keinen A n- lass zur Annahme, die Beklagten billigten das Werk als im Wesentlichen ve r- tragsgemäß. bb ) Es kann offen bleiben, ob die Beklagten im Rahmen der vom Ber u- fungsgericht rechtfehlerfrei festgestellten fiktiven Abnahme gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB im April 2012 einen Vertragsstrafenv orbehalt erklärt haben . Des Weiteren kann der Senat offen lassen, ob im Rahmen der fiktiven Abnahme überhaupt die Erkläru ng eines Vertragsstrafenvorbehalts erforderlich ist, um die Vertragsstrafe verlangen zu können . 31 - 13 - E in Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme gemäß § 341 Abs. 3 BGB ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Besteller bereits vor Abnahme die Aufr echnung mit der Vertragsstrafe erklärt hat und der Anspruch auf Ve r- tragsstrafe infolgedessen bereits vollständig erloschen ist. Soweit das Urteil vom 4. November 1982 (VII ZR 11/82, BGHZ 85, 240) dem entgegensteht, hält der Senat aus den nachfolgenden Grün den hieran nicht fest. (1) Bereits der Wortlaut des § 341 Abs. 3 BGB, nach dem der Gläubiger die Vertragsstrafe nur verlangen kann, wenn er sich das Recht dazu bei A b- nahme vorbehält, spricht dafür, dass ein Vorbehalt allein dann erforderlich ist, wenn d er Strafanspruch bei Abnahme noch besteht (vgl. Reinicke/Tiedtke, DB 1983, 1639, 1640). Ist die Vertragsstrafe zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer vom Gläubiger erklärten Aufrechnung bereits erloschen, kann er sie nicht mehr verlangen. Sinn und Zweck der ge setzlichen Regelung erfordern keine abwe i- chende Beurteilung. Soweit die Vorschrift des § 341 Abs. 3 BGB die Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bezweckt, steht dies der vorstehenden Auslegung nicht entgegen. Würde man hingegen in einem solchen Fall ein Vo r- behaltserfordernis im Zeitpunkt der Abnah me annehmen, würden bei fehlendem Vorbehalt die Aufrechnungswirkungen im Nachhinein entfallen , was weder Rechtsklarheit noch Rechtssicherheit fördert. Die mit der Vorschrift ver bundene Schuldnerschutzfunktion erfordert ein solches Verständnis ebenfalls nicht. § 341 Abs. 3 BGB soll nicht nur klare Verhältnisse schaffen, sondern auch unbi l- lige Härten gegen den Schuldner verhindern (vgl. Motive II, S. 277). Die unbill i- ge Härte liegt nach dieser Vorschrift aber allein darin, dass der Schuldner die Vertragsstrafe erfüllen muss, obwohl er nicht mehr damit rechnet. § 341 Abs. 3 BGB stellt deshalb formal auf die Erklärung des Vorbehalts bei Abnahme ab, ohne dass es auf einen etwaigen Verz ichtswillen des Gläubigers ankommt. Der Schuldner soll auf diese Weise Klarheit haben, ob die Vertragsstrafe noch ge l- tend gemacht wird, und nicht Gefahr laufen, noch bis zum Ablauf der Verjä h- rungsfrist in Anspruch genommen zu werden (vgl. Protokolle I, S. 778 f.). Diese 32 33 - 14 - Gefahr besteht aber nicht, wenn die Vertragsstrafe bereits erfüllt ist. Letztlich gebietet auch die Funktion der Vertragsstrafe keine andere Auslegung des § 341 Abs. 3 BGB. Die Vertragsstrafe ist vom Gesetzgeber mit einer doppelten Zielricht ung geschaffen worden. Sie soll zum einen als Druckmittel den Schul d- ner zur ordnungsgemäßen Erbringung der versprochenen Leistung anhalten und zum anderen dem Gläubiger im Verletzungsfall die Möglichkeit einer e r- leichterten Schadloshaltung eröffnen (vgl . M otive II, S. 275). Im Hinblick auf ihre Funktion als Druckmittel soll der Schuldner grundsätzlich auch bei bereits ve r- wirkter Vertragsstrafe die Aussicht behalten, dass der Gläubiger unter dem Ei n- druck der nachgeholten Erfüllung von seinem Recht, die Vertr agsstrafe zu fo r- dern, keinen Gebrauch macht. Diese dem Gläubiger dienende Funktion kann aber dann nicht mehr maßgeblich sein, wenn die Vertragsstrafe durch eine von ihm erklärte Aufrechnung bereits erloschen ist und er sich dadurch selbst seines Druckmitte ls begeben hat. (2) So liegt der Fall hier. Die Beklagten haben, wie mit Anwaltsschreiben vom 9. November 2011 mitgeteilt , von der vorletzten Werklohnr ate die Vertrag s- strafe abgezogen und den danach verbleibenden Restbetrag an die Klägerin überwiesen. D arin liegt eine Aufrechnung, die gemäß § 38 9 BGB zum Erl ö- schen der gegenseitigen Forderungen geführt hat, soweit sie sich decken , und damit die Erfüllung des Strafanspruchs bewirkt hat . 34 - 15 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 , § 565 Satz 1 , § 516 Abs. 3 ZPO . Eick Kartzke Graßnack Sacher Wimmer Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 31.10.2013 - 3 O 56/12 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 12.02.2015 - 6 U 40/14 - 35
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