ECLI:DE:BGH:2016:140616 BVIIIZR43.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 43/15 vom 1 4 . Juni 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 41 Abs. 5, § 48 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 3, 9 Bei einer Klage des Mieters auf Feststellung einer Minderung der Miete ist der S treitwert nicht gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG analog mit dem einfachen Jahresb e- trag, sondern gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § § 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbf a- chen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen (Fortführung von BGH, Beschlüsse vo m 21. September 2005 - XII ZR 256/03, NJW - RR 2006, 16 unter II 3; vom 20. April 2005 - XII ZR 248/04, NJW - RR 2005, 938 unter II 1 a ). BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15 - LG München I AG München - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat am 1 4 . Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, d i e Richter innen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Die im Senatsbeschluss vom 17. November 2015 getroffene Wer t- festsetzung wird auf die Ge genvorstell ung der Beklagten zu 2 und 3 dahingehend abgeändert, dass der Gebührenstreitwert des B e- schwerdeverfahrens im Prozessrechtsverhältnis des Klägers zu den Beklag t en zu 2 und 3 insgesamt bis 16.000 beträgt. Gründe: I. Der Kläger ist Mieter eine r Wohnung in U . . Mit seiner gegen die Beklagten zu 1, 2 und 3 gerichteten Klage hat er die Beseitigung verschi e- dener Mängel der von ihm bewohnten Mietwohnung sowie die Feststellung b e- gehrt, dass die Miete bis zur Beseitigung dieser Mängel gemindert sei . Die g e- gen die Beklagten zu 2 und 3 gerichtete Klage hat in beiden Vori nstanzen ke i- nen Er folg gehabt . M it seiner Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger , s o- weit diese sich gegen die Beklagten zu 2 und 3 ge richtet hat , die Zulassung der Revis ion ange strebt, um deren Verurteilung hinsichtlich der begehrten Festste l- lung (Minderung) und der Beseitigung verschiedener Mängel zu erreichen. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers durch B e- schluss vom 17. November 2015 zurückgewiesen und den Streitwert insoweit im Prozessrechtsverhältnis zu den Beklagten festg e- 1 2 - 3 - setzt . Hiergegen wenden sich d ie Beklagten zu 2 und 3 mit ihrer Gegenvorste l- lung und mach en geltend, der Wert des Feststellungsanspruchs sei nicht mit d reieinhalbfachen Jahres b e- trag der monatlichen Minderung anzusetzen . II. Die zulässige Gegenvorstellung hat Erfolg. 1 . Der Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung, die Miete sei gemindert, ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG , §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu b e- messen . Dies entsprach bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Mode r- nisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) v om 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) d er Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl üsse vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03, NJW - RR 2006, 16 unter II 3; vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - XII ZR 162/00, NZM 2004, 423 unter [II] 1 d) und gilt entgegen einer teilweise vertre tenen Ansicht auch nach der Erstre ckung des § 41 Abs. 5 GKG auf Ansprüche des Mieters wegen der Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 248/04, NJW - RR 2005, 938 unter II 1 a) . a) In Rechtsprechung und Litera tur ist allerdings umstritten, ob der G e- bührenstreitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung, die Miete sei gemi n- dert, in direkter oder analoger Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes auf den einfachen Jah resbetrag der geltend gemachten Minderung beschränkt wird. Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur befürworten insbesondere mit Blick auf den sozialen Zweck des § 41 Abs. 5 GKG, der sicherstellen soll, dass ein Mieter nicht durch zu hohe Gerichtsgebühren von einer gerichtlichen Prüfung abgehalten wird, eine direkte 3 4 5 - 4 - (OLG Hamburg, OLGR 2009, 707, 708) oder jedenfalls analoge Anwendung dieser Vorschrift (KG, WuM 2014, 155; MDR 2012, 1085 f.; KGR 2009, 760, 761; Beschluss vom 26. August 2010 - 8 W 38/10, juri s Rn. 3 ff. [zur Gewerb e- raummiete]; OLG Saarbrücken, Urteil vom 8. Mai 2013 - 2 U 3/13, juris Rn. 46; OLG Brandenburg , Urteil vom 10. Juni 2009 - 3 U 169/08, juris Rn. 29; OLG Düsseldorf, OLGR 2009, 645, 646 f. ; Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl., § 41 Rn. 33; S chneider/Herget/No ethen, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 2373; BeckOK - BGB/Ehlert, Stand Mai 2014, § 536 Rn. 114; BeckOK - MietR/Schüller, Stand Dezember 2015, § 536 BGB Rn. 20; BeckOK - KostR/Schindler, Stand Februar 2016, § 41 GKG Rn. 43, 47; Woitkewitsch , ZMR 2005, 840 ). Andere Stimmen in Rechtsprechung und Literatur lehnen demgegenüber eine Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG auf den Fall der auf Feststellung einer M ietm inderung gerichteten K lage ab , da keine planwidrige Regelungslücke vo r- liege (OLG Frankfur t am Main , NZM 2015, 216, 217; OLG Karlsruhe, MDR 2014, 247, 248 ; LG Berlin, Beschluss vom 26. Mai 2014 - 65 T 109/14, juris Rn. 2 ff.; WuM 2016, 43 , 44 f. ; Schneider/Herget/Kurpat, aaO Rn. 3806; NK - GK/Kurpat, 2014, § 41 GKG Rn. 50; Schmidt - Futterer/Eisens chmid, Mietrecht, 12. Aufl. , § 536 Rn. 527; Selk, Mietmängel un d Mängelrechte, 2015, § 536 Rn. 327; Blank/Börsti nghaus/Blank, Miete, 4. Aufl., § 536 Rn. 249; Bub/Treier/ Fischer, Handbuch des Geschäfts - und Wohnraummietrechts, 4. Aufl. , Kap. IX Rn. 399; Ge llwitzki, JurBüro, 2011, 9 ). Der Gesetzgeber habe mit der Erweit e- rung der gebührenr echtlichen Sonderregelung des § 41 Abs. 5 GKG auf A n- sprüche auf Instandsetzung lediglich eine spezielle in der Rechtsprechung u m- strittene Konstellation regeln wol len (OLG Fr ankfurt am Main , aaO; OLG Karl s- ruhe, aaO). Zudem sei eine Klage auf Durchführung von Instandsetzungsma ß- nahmen nicht mit einer Feststellungsklage wegen einer Minderung hinreichend 6 - 5 - vergleichbar, denn die Feststellungsklage sei das Spiegelbild zur Klage des V ermieters auf Zahlung. b) Der Senat entscheidet die Frage dahingehend, dass bei einer Klage des Mieters auf Feststellung, die Miete sei gemindert, § 41 Abs. 5 GKG weder direkt noch analog anzuwenden ist, so dass der Gebührenstreitwert nach den allgemeine n Vorschriften (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO) mit dem dre i- einhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten M ietm inderung anzusetzen ist (vgl. BGH, Beschl üsse vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03, aaO; vom 20. April 2005 - XII ZR 248/04, aaO). aa ) Eine direkte Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG (OLG Hamburg, aaO) ist schon deshalb abzulehnen, weil eine solche mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar wäre, denn dieser erfasst "Ansprüche des Mieters auf Durchfü h- rung von Instandsetzungsmaßnahmen" ( § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG) , nicht aber die Feststellung einer Minderung. bb) Auch eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG scheidet aus, denn die Voraussetzungen einer Analogie liegen nicht vor. (1) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Geset z eine planwidrige R e- gelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interesse n- abwä gung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen A b- wägungsergebnis gekommen ( st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02, BGHZ 155, 380 , 389 f.; vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169 Rn. 23; vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 32; jeweils mwN; vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, BGHZ 201, 380 7 8 9 10 - 6 - Rn. 14; jeweils mwN ). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtig ten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvo r- haben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben ( BGH, Urteile vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02, aaO S. 390; vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, aaO; vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65 /09, aaO; Beschlüsse vom 27. November 2003 - V ZB 43/03, WM 2004, 1594 unter III 3 b bb (2) ; vom 25. August 2015 - X ZB 5/14, GRUR 2015, 1253 Rn. 19 ), wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt ( BGH, Urt eil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 92/05, BGHZ 170, 187 Rn. 15 mwN ) und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 22/05, BGHZ 167, 178, Rn. 18). (2) Eine solche planwidrige Regelung s lücke liegt hier nicht vor . Die R e- g e lung des Gebührenstreitwerts bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen und bei Ansprüchen des Vermieters auf Du l- dung einer Durchführung von Modernisierungs - oder Erhaltungsmaßnahmen durch § 41 Abs. 5 G KG beruht ausweislich der Gesetzesbegründung auf "ve r- gleichbaren sozialpolitischen Gründen", wie sie § 16 Abs. 1, 2 und 5 GKG aF (§ 41 Abs. 1, 2 und 5 Alt. 1 GKG nF) zugrunde liegen (BT - Drucks. 15/1971, S. 154 f.). Das Ziel der Begrenzung des Streitwerts d urch die letztgenannten Vorschriften sieht die Gesetzesbegründung zu § 41 Abs. 5 GKG darin, dass ein Mieter nicht durch hohe Gerichtsgebühren davon abgehalten werden soll, das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses oder etwa die Berechtigung einer Räumung der bisher genutzten Wohnung gerichtlich prüfen zu lassen (BT - Drucks. 15/1971 , S. 154). Ebenso sei der Wert bei gerichtlichen Auseinande r- setzungen um eine Mieterhöhung gemäß § 16 Abs. 5 GKG aF (§ 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 GKG nF) begrenzt. Mit jener Vorschrift hatte der Gesetzgeber die Rechtsprechung übernommen (vgl. etwa OLG Hamburg, ZMR 1977, 2 4 8 f. ; LG Hannover, MDR 1981, 232 , 233 ; LG Ansbach, WuM 1979, 129 f. ; LG Dor t- 11 - 7 - mund, ZMR 1979, 176 ff. ), welche die Begrenzung des Gebü hrenstreitwerts durch § 16 Abs. 1 GKG aF ihrem Rechtsgedanken nach auf Fälle der Mieterh ö- hung übertragen hatte (BT - Drucks. 8/3694, S. 16, 18). Aus diesen Erwägungen des Gesetzgebers geht nicht mit hinreichender Klarheit ein Regelungsplan dahingehend hervor, er habe den Wert vo n Streiti g- keiten wegen Mietmängeln oder über die Höhe der Miete aus sozialpolitischen Gründen stets auf den streitigen Jahresbetrag beschränken wollen. Vielmehr betont die Gesetzesbegründung, mit § 41 Abs. 5 GKG solle der besonderen Situation der Instandse tzung und Modernisierung Rechnung getragen werden (BT - Drucks . 15/1971, S. 155). Dem entspricht, dass der Gesetzgeber keine al l- gemeine - insbesond e re keine Zahlungsklagen betreffende - Begrenzung des Gebührenstreitwerts im Mietrecht geschaffen hat, um sozia lpolitischen Bela n- gen Rechnung zu tragen. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, die Regelu n- gen zum ( Wohnraum - )M ietrecht im Gerichtskostengesetz jeweils nur punktuell und vor dem Hintergrund einer Kontroverse in der Rechtsprechung zu erwe i- tern, nämlich du rch Art. 2 Nr. 1 Buch s t. a des Gesetzes über die Prozessko s- tenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677 - Prozesskostenhilfegesetz) für die Fälle der Mieterhöhung sowie durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (aaO) für Fälle der Instandha ltung sowie der Modernisierung s - und Erhaltungsmaßnahmen . Hätte d er Gesetzgeber darüber hinaus eine Ausweitung der gebühre n- rechtlichen Privilegierung auch auf Fälle der Minderung gewollt, hätte er zu d e- ren Schaffung im Rahmen der Erweiterung des § 41 Ab s. 5 GKG mit dem Ko s- tenrechtsmodernisierungsgesetz Anlass gehabt . D enn es entsprach zu diesem Zeitpunkt verbreiteter Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass Klagen auf Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung nicht mit dem Jahresbetrag, sonder n mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Mietminderung zu bewe r- 12 13 - 8 - ten sind (KG, K GR 200 4 , 306, 3 07; LG Paderborn, WuM 2002, 55; LG Frankfurt a m M ain , NZM 2000, 760; LG Hamburg, WuM 1996, 287; Blank/Börstinghaus, Miete, 2000, § 537 BGB aF Rn. 84; Herrlein/ Kandelhard/Schneider, Mietrecht, 200 1 , § 537 BGB aF Rn. 49; Lützenkirchen, MDR 2003, 1279; vgl. LG Hamburg WuM 1989, 430; Schmidt - Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Aufl., § 537 BGB Rn. 435; Anders/Geh le/Kunze, Streitwertlexikon, 4. Aufl.; Miete und Pacht Rn. 35; vgl. zur Beschwer BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99, NJW 2000 , 3142 , 3143 ; aA OLG Schleswig, OLGR 2003, 260 [Jahresbetrag]). Z wischen einer Klage des Mieters auf Instandsetzung und einer Klage auf Feststellung, die Miete sei gemi ndert, bestehen zudem Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie einer planwidrigen Regelungslücke und damit eine m Analogieschluss entgegenstehen . Bei einer Klage auf Feststellung, die Miete sei gemindert, streiten die Parteien - anders als bei der Geltend machung von Ansprüchen auf Instandsetzung - ebenso über eine Zahlungsverpflichtung des Mieters wie bei einer den Minderungsbetrag betreffenden Zahlungsklage des Vermieters. Letztere ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach den allgemeinen Vorschri ften (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG) zu bewerten (vgl. b e- reits Senatsbeschluss vom 26. September 1958 - VIII ZR 121/57, NJW 1958, 1967; Senatsurteil vom 13. Dezember 1965, NJW 1966, 778 unter II 2 c; BGH, Beschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 248/04, aaO). F ür die negative Festste l- lungsklage eines Mieters, mit der er seine auf dem Mietvertrag beruhende Ve r- pflichtung zur künftigen Entrichtung des Mietzinses leugnet, k ann nichts Gege n- teiliges gelten . D enn sie stellt in der Sache das Spiegelbild einer Leistungsk lage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses dar (BGH, Beschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 248/04, aaO), so wie jede negative Feststellungsklage nach gefestigter Rechtsprechung das Gegenstück zur auf die gleiche Ford e- rung gerichteten Zahlungsklag e ist, weil ein ihr stattgebendes Urteil auch eine Leistungsklage ausschließt (siehe bereits BGH, Beschlü ss e vom 7. Juni 1951 14 - 9 - - III ZR 181/50, BGHZ 2, 276, 277 f. ; vom 25. Februar 1997 - XI ZB 3/97, NJW 1997, 1787 unter II 2 b). Daher besteht in Fällen de r Minderung ebenso wenig wie bei anderen negativen Feststellungsklagen hinsichtlich der Miethöhe ein Grund, diese anders zu behandeln als eine Klage des Vermieters auf (künftige) Zahlung oder - unbeschadet eines Feststellungsabschlages - eine ihm wahlwe i- se offenstehende (vgl. Senatsurteile vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 34; vom 21. Januar 2004 - VIII ZR 99/03, NZM 2004, 253 unter II 1 a) Klage auf Feststellung der Höhe der geschuldeten Miete. 2 . Danach ist der Gebührenstreitwert im Prozessrechtsverhältnis zw i- schen dem Kläger und den Beklagten zu 2 und 3 wegen der begehrten Fes t- ste l zuzüglich des geltend gemachten A n- spruch s a uf Mangel beseitigung zusetzen. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 14.11.2013 - 432 C 19117/12 - LG München I, Entscheidung vom 21.01.2015 - 14 S 26806/13 - 15
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