BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 433/14 Verkündet am: 14. Januar 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat d es Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zu m 7. Januar 2 015 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 20. Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. April 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Wide r- spruch gestützt ist. Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsu r- teil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur ne u- en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird au f festgesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerseite ( Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von de m beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsb eiträge eine r fondsgebundenen Lebensv ersicherung . Diese wurde aufgrund eines Antrags d . VN mit Vertragsbeginn zu m 1. Mai 1999 n ach dem s o genannten Policenmodell des § 5a VVG i n der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a . F . ) a b- ge schlossen . Im Juli 20 09 kündigt e d. VN den Vertrag und der Versich e- rer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 19. Januar 20 1 1 erklärte d . VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN insbesondere Rückzahlung al ler auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits g e- zahlten Rückkaufswerts . Nach Auffassung d. VN ist der V ersicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaft srecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe d er W i- derspruch noch erklär t werden können. Außerdem sei der Versicherer wegen unzureichender Aufklärung über die Abschlusskosten zum Sch a- densersatz verpflichtet. Das Landgericht hat die Klage abge wiesen , d as Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d . VN das Kl agebegehren weiter . 1 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist bezüglich eines Schadensersatzanspruchs als u n- zulä ssig zu verwerfen. Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt. A. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer ha be zwar nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der er s- ten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. Auch ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe nicht. B. Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht zulässig. Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. für unwirksam erachtet hat. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beschränkt auf die Frage zugelassen, ob § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. den Regelu n- gen der Europäischen Union entspr i ch t . Diese Beschränkung der Revis i- onszulassung ist den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils deu t- lich zu entnehmen und sie ist wirksam (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 6 7 8 9 10 - 5 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 , 818 Rn. 11; für BGHZ vorgesehen). Der dem Bereicherungsanspruch zugrunde liegende Sachverhalt kann in ta t- sächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für einen Sch a- densersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss maßgebl i- chen Prozessstoff beurteilt werden. Entgegen der Auffassung der Revis i- on hat das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch im Übrigen auch zu Recht nicht zuerkannt. D er XI. Zivilsenat des Bundesgericht s- hofs hat bereits entschieden, dass die Rechtsprechung zu den Aufkl ä- rungspflichten einer anlageberatend tätigen Bank über Innenprovisionen und von ihr vereinnahmte r Rückvergütungen nur in Fällen einer Kapita l- anlageberatu ng durch die Bank gilt (BGH, Urteile vom 29. November 2011 XI ZR 220/10, NJW - RR 2012, 416, 420 Rn. 39 und vom 1. Juli 2014 XI ZR 247/12, WM 2014, 1621, 1623 Rn. 19 ff.). C. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet. I. Der Ansp ruch auf Prämienrückzahlung folgt dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. 1. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r- spruch war ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist rechtzeitig. a) Nach den für das Revisionsverfahren b indenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht ordnung s- 11 12 13 14 - 6 - gemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruch s- recht. Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsre cht bestand hier aber nach Ablauf der Jahre s- frist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäisc hen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11 , VersR 2014, 817 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, das s sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbe steht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- derspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. b) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem später en Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w .N.). 15 16 17 - 7 - c) Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Januar 2015 darauf hingewiesen hat, dass es sich hier um eine fondsgebundene Lebensve r- sicherung handelt, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis (vgl. Senatsu r- teil vom 17. Dezember 2014 IV ZR 260/ 11, Rn. 31 - 33; zur Veröffentl i- chung bestimmt). 2. Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rü ckwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). II. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr mu ss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen wer den; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). 18 19 20 - 8 - Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur ückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 14.12.2011 - 26 O 61/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 20.04.2012 - 20 U 2/12 - 21
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