ECLI:DE:BGH:2016:230316UIVZR434.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 434 /14 Verkündet am: 23. März 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilse nat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 201 6 für Recht erkannt: Die Revision d es Klägers gegen das Urteil des 20. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. März 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch g e- stützt ist. Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das vorbezeichn e- te Berufungsurteil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 17. 743,38 Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- 1 - 3 - zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen L e- bensv ersicherung. Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. September 2003 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abg e- schlossen. Mit Schreiben vom Feb ruar 200 8 erklärte d. VN die Kündigung des Versicherungsvertrages und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom Juli 201 0 erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil er zum einen nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und zum anderen § 5a VVG a.F. mit den Lebensversicherung s- richtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Außerdem sei der Versicherer zum Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungsleistungen der Fondsgesellschaf ten verpflichtet . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren weiter. 2 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist bezüglich d es Schadensersatzanspruchs als unz u- lässig zu verwerfe n. Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des Berufung s- urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. A. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe im Versich e- ru ngsschein zwar nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht b e- lehrt, weil die Belehrung nicht den notwendigen Hinweis auf die einzuha l- tende Text form enthalte . Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. Ein Schadensersatzanspruch bestehe ebenfalls nicht. B. Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht zulässig. Sie ist nur statthaft, soweit das Beruf ungsgericht den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. für unwirksam erachtet hat. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beschränkt auf die Frage zugelassen, ob § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. den Regelu n- gen der Europäischen Union ent spricht. Diese Beschränkung ist den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils zu entnehmen, das die R e- vision erkennbar nur für die Frage zulassen wollte, die zuvor eingehend in den Entscheidungsgründen behandelt worden war. Diese Beschrä n- 7 8 9 10 11 - 5 - kung der Revisions zulassung ist wirksam (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 11 ). C. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet. I . Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrü n- dung nicht versagt werden. 1. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekomme n. Der Wide r- spruch war ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist rechtzeitig. a ) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN auch u n- ter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionserwiderung nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das W i- derspruchsrecht. Die Widerspruchsbelehrung im maßgeblichen Versich e- rungsschein genügt diesen Anforderungen nicht, weil sie inhaltlich fe h- lerhaft ist . S ie enthält keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 1. August 2001 gültigen Fassung erforderliche, aber auch ausreichende Textform des Widerspruchs. Dieses Formerfordernis kon n- te d. VN entgegen der Auffa ssung der Revisionserwiderung nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge ( Senatsurteil vom 22. Juli 2015 12 13 14 15 - 6 - IV ZR 35/14, juris Rn. 12). Dass d. VN, wie die Revi sionserwiderung in Erwäg ung zieht, durch die Belehrung über den gesetzlichen Standard hinausgehend die Möglichkeit eines Widerspruchs in mündlicher Form eingeräumt werden sollte, ist ihrem Text nicht zu entnehmen (vgl. S e- natsurteil vom 29. Juli 2015 IV ZR 448/14, VersR 2015, 11 04 Rn. 24). Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der W iderspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil v om 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversich erung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN wie hier nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- derspru ch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. b) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w .N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits 16 17 18 - 7 - vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). c) D. VN hat das Recht zum Widerspruch auch nicht verwirkt. Es fehl t jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er d. VN keine ordnung s- gemäße Widerspruchsbelehrung erteilte. Ob wie die Revis ionserwid e- rung meint der Verwirkungseinwand möglich ist, wenn eine Wide r- spruchsbelehrung nur marginale Fehler aufweist, braucht hier nicht en t- schieden zu werden. Der genannte Belehrungsmangel ist nicht belan g- los, sondern betrifft einen wesentlichen Punkt für die Ausübung des W i- derspruchsrechts, nämlich die Form des Widerspruchs (vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 2015 IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 29, 30). 2. Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Sat z 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). II . Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anr echnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; 19 20 21 - 8 - bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N. ). Da es hierz u an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabe i auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 35 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff . ) sowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 201 6 , 33 Rn. 31 ff.) zu beachten haben. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 19.10.2011 - 26 O 423/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.03.2012 - 20 U 233/11 - 22
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