ECLI:DE:BGH:2016:071216UIVZR434.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 434/15 Verkündet am: 7. Dezember 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits - Zusatzversicherung (BB - BUZ) § 6 Abs. 1 Satz 2 Im Nachprüfungsverfahren können bei der Prüfung, ob die versicherte Person eine andere Tätig keit ausübt, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt we r- den kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, ein höherer Freizeitanteil und Arbeitserleichterungen nicht berücksichtigt werden. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2016 - IV ZR 434/ 15 - OLG Rostock LG Neubrandenburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Geb hardt, die Richter Dr. Karczewski und Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2016 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock 4. Zivilsenat - vom 17. Au - gust 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer B e- rufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend, die sie in Verbindung mit e i- ner Lebensv ersicherung hält. Versicherte Person ist ihre Tochter. Dem Vertrag liegen " Besondere Bedingungen für die Berufsunf ä- higkeits - Zusatzversicherung " (im Folgenden: BB - BUZ) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten: 1 2 - 3 - "§ 1 Was ist versichert? (1) Wird die versicherte Person während der Risikodauer dieser Zusatzversicherung zu mindestens 50 Prozent b e- rufsunfähig, so erbringen wir für die Dauer der Berufsunf ä- higkeit, längstens jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer folgende Versicherungsleistu ngen: § 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingu n- gen? (1) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Mon ate ununterbrochen außerstande ist, ihren z u- letzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf oder eine and e- re Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen L e- bensstellung entspricht. Wir verzichten jedoc h auf die Ve r- weisung auf eine andere Tätigkeit, wenn die versicherte § 6 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit? (1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Lei s- tungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbeste hen der B e- rufsunfähigkeit , ihren Grad bzw. den Umfang der Pflegeb e- dürftigkeit nachzuprüfen; dies gilt auch für zeitlich begren z- te Anerkenntnisse nach § 5. Dabei können wir erneut pr ü- fen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 ausü bt, wobei neu erworbene berufliche F ä- higkeiten zu berücksichtigen sind. Wenn die versicherte Person bei Eintritt der Berufsunfähigkeit noch nicht oder nicht mehr berufs tät prüfen, ob sie eine Tätigkeit im Sinn von § 2 au süben kann. (4) Haben sich der Grad der Berufsunfähigkeit auf weniger , stellen wir unsere Leistungen ein. Die Einstellung teilen wir dem Anspruchsberechtigten - 4 - Die Versicherte ist ausgebildete Gesundheits - und Krank enpfleg e- rin. Sie war seit September 2006 bis November 2008 als Kranke n- schwester bei einem ambulanten Pflegedienst mit der Betreuung von pflegebedürftigen Personen in der stationären und ambulanten Pflege beschäftigt. Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitsze it betrug 40 Stu n- den bei einem monatlichen Bruttolohn von z uletzt durchschnittlich 1.359,31 r- litten hatte, erkannte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 14. April 2009 ihre Leistungspflicht rückwirkend zum 1. Dezember 2008 an und erbrachte d ie vereinbarten Leistungen aus der Berufsunf ä- higkeitszusatzversicherung. Seit November 2009 arbeitet die Versicherte als Krankenschwester mit ausschließlich administrativen und unterstützenden Tätigkeiten ohne körperliche Belastungen bei einem Pflegedi enst. Bei einer 30 - Stunden - Woche erhält sie einen Bruttolohn von 1.050 l- te die Rechtsvorgängerin der Beklagten entsprechend einer Ankündigung vom 21. Mai 2010 die Leistungen zum 1. Novemb er 2010 ein. Die Parteien streiten dar über, ob die Versicherte auf die von ihr ausgeübte Tätigkeit als Krankenschwester mit ausschließlich administr a- tiven Tätigkeiten verwiesen werden kann. D as Landgericht hat die - auf Zahlung der rückständigen und la u- fenden Renten zuzüglich Überschussbet eiligung, Erstattung von Beitr ä- gen und Beitragsbefreiung gerichtete - Klage abgewiesen. Das Oberla n- desgericht hat die Berufung der Klägerin durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen . Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weit er. 3 4 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach dessen Auffassung hat die Rechtsvorgängerin der Bekla g- ten das Nachprüfungsverfahren ordnu ngsgemäß durchgeführt. Sie habe mit dem Schreiben vom 21. Mai 2010 wirksam mitgeteilt, dass sie die Leistungen aufgrund konkreter Verweisung in die im Rahmen des erler n- ten Berufs tatsächlich ausgeübte Tätigkeit einstellen werde. Aus § 6 Abs. 1 Satz 2 BB - BU Z ergebe sich, dass die konkrete Verweisung auf eine tatsächlich ausgeübte Ausweichtätigkeit ohne einen ausdrücklich im Leistungsanerkenntnis erklärten Vorbehalt möglich sei. Die von der Versicherten seit November 2009 ausgeübte Berufst ä- tigkeit als Kra nkenschwester im administrativen und unterstützenden B e- reich sei in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht mit derjenigen, die sie im unmittelbaren Pflegebereich vor dem Anerkenntnis ausgeübt habe, vergleichbar und sichere ihr trotz der Reduzierung der reg elmäßigen w ö- chentlichen Arbeitszeit ihre Lebensstellung. Die neue Tätigkeit im erler n- ten Beruf erfordere keine geringere Qualifikation und stelle keinen sozi a- len Abstieg dar. Die wahrgenommenen Organisations - und Leitungsau f- gaben würden im gesellschaftlich en Ansehen erfahrungsgemäß nicht g e- ringer bewertet als die zuvor ausgeübte pflegerische Tätigkeit. Die Vers i- cherte müsse sich nicht darauf verweisen lassen, welches Einkommen sie erzielen könnte, sondern allein darauf, welches Einkommen sie au f- grund ihrer derzeitigen Tätigkeit tatsächlich erziele. Die Einkommen s- minderung liege noch in einem Bereich, der im Zusammenhang mit den anderen Faktoren die Annahme einer Ungleichwertigkeit der L ebensste l- 7 8 9 - 6 - lung nicht rechtfertige . Selbst bei einer Gegenüberstellung der Bruttoei n- kommen aus der früheren vollschichtigen Tätigkeit als Krankenschwester in Höhe von durchschnittlich 1.359,31 s- geübten Tätigkeit von durchschnittlich 1.050 Einkommensdifferenz von durchschnittlich 309,31 die Verweisung noch zumutbar, weil die Lebensstellung der Versicherten nunmehr durch einen wesentlich höheren Freizeitanteil geprägt werde und besondere Belastungen, wie Nachtarbeit, entfielen. II. Mit der gegebenen Begründung k ann d ie Entscheidung des B e- rufungsgerichts keinen Bestand haben. 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die B e- klagte auch nach dem Anerkenntnis der Leistungspflicht ohne ausdrüc k- lichen Vorbehalt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BB - BUZ zur ern euten Prüfung berechtigt ist, ob die Versicherte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BB - BUZ eine andere Tätigkeit ausübt, die sie aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Es hat angenommen, d ass das Schreiben der Beklagten vom 21. Mai 2010 den formellen Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens genügt. Dagegen wendet sich die Revision - zu Recht - nicht. 2. Sie rügt aber mit Erfolg, dass die materiellen Voraussetzungen für die Leistungsein stellung nach den bisherigen Feststellungen nicht e r- füllt sind. a) Im Rahmen der in § 6 Abs. 1 Satz 1 BB - BUZ vorgesehenen Nachprüfung der Berufsunfähigkeit kann die Beklagte nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BB - BUZ auch erneut prüfen, ob die versicherte Person e ine and e- 10 11 12 13 - 7 - re Tätigkeit im Sinne von § 2 BB - BUZ ausübt. Selbst wenn - wie die R e- visionserwiderung meint - § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BB - BUZ eine abstra k- te Verweisungsklausel mit Verweisungsverzicht bei Nichtausübung der Verweisungstätigkeit enthält, gilt dies na ch dem für die Auslegung von A llgemeinen Versicherungsbedingungen maßgeblichen Verständnis e i- nes durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht für die hier in Rede stehende Nachprüfung, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausübt, die aufgrund i hrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Die Regelung des Nachprüfungsverfahrens in § 6 Abs. 1 BB - BUZ steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Definition der B e- rufsunfähigkeit in § 2 Ab s. 1 BB - BUZ (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1999 - IV ZR 155/98, VersR 2000, 171 unter I 3 a zu § 7 Abs. 1 BB - BUZ entsprechend den Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeitszusat z- versicherung aus dem Jahre 1975, im Folgenden: § 7 BB - BUZ 1975 ). Mit § 6 Abs. 1 Satz 1 BB - BUZ wird dem Versicherer das Recht eröffnet, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihre n Grad nachzuprüfen. Ein Fortbestehen der Berufsunfähigkeit setzt voraus, dass eben dieser Ta t- bestand bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgeleg en hat. Wann und unter welchen Voraussetzungen bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit und damit der Versicherungsfall - eintritt, ergibt sich aber nicht aus § 6 BB - BUZ, sondern allein aus der Vorschrift des § 2 Abs. 1 BB - BUZ und den ihr zu entnehmenden Maßst äben. Schon aus diesem Zusamme n- hang wird deutlich, dass der Begriff Berufsunfähigkeit in §§ 2 und 6 BB - BUZ inhaltlich deckungsgleich ist; § 6 BB - BUZ betrifft allein die Nachpr ü- fung eines Tatbestands, dessen Voraussetzungen mit der Definition von Berufsunfä higkeit in § 2 Abs. 1 BB - BUZ vorgegeben sind (vgl. Senatsu r- teil vom 3. November 1999 aaO). Allerdings enthält § 6 Abs. 1 Satz 2 14 - 8 - BB - BUZ - anders als etwa § 7 Abs. 1 BB - BUZ 1975 - hinsichtlich der Verweisung eine ausdrückliche Regelung, die nicht vollständig mit § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BB - BUZ übereinstimmt. § 6 Abs. 1 Satz 2 BB - BUZ ermöglicht dem Versicherer grundsätzlich nur die Nachprüfung, ob die versicherte Person eine andere vergleichbare - Tätigkeit im Sinne von § 2 BB - BUZ tatsächlich ausübt. Etwas an deres gilt nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BB - BUZ, w enn die versicherte Person bei Eintritt der Berufsunf ä- higkeit noch nicht oder nicht mehr berufs tät ig war; dann kann der Vers i- cherer außerdem erneut prüfen, ob die versicherte Person eine Tätigkeit im Sinn e von § 2 BB - BUZ ausüben kann. Abgesehen von diesem So n- derfall ist dem Versicherer im Nachprüfungsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BB - BUZ nur eine konkrete Verweisung auf eine andere Tätigkeit eröffnet, nicht aber eine abstrakte Verweisung, wie sie in § 2 Abs. 1 S atz 1 BB - BUZ geregelt ist. Ein Wegfall der Berufsunfähigkeit wegen Verweisung auf eine vergleichbare Tätigkeit setzt somit im Nachpr ü- fungsverfahren voraus, dass der Versicherte diese tatsächlich ausübt. b) Eine Verweisung des Versicherten auf eine and ere ausgeübte Tätigkeit kommt nach dem für den Versicherungsnehmer erkennbaren Sinnzusammenhang zwischen § 6 Abs. 1 Satz 2 BB - BUZ und § 2 BB - BUZ auch nach einem Leistungsanerkenntnis nur dann in Betracht, wenn die andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BB - BUZ d er bisherigen Lebensstellung der versicherten Person entspricht. Diese wird vor allem durch die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit g e- prägt. Ihre Berücksichtigung sondert Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeit en und Erfahrung erfordert als der bisherige Beruf. Die Lebensstellung des Versicherten wird also von der Qualifikat i- on seiner Erwerbstätigkeit bestimmt, die sich - ebenso wie die Vergütung dieser Tätigkeit - wiederum daran orientiert, welche Kenntnisse un d E r- 15 - 9 - fahrungen die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Täti g- keit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähi g- keiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschä t- zung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs a b- sinkt (Senatsurteile vom 21. April 2010 - IV ZR 8/08, VersR 2010, 1023 Rn. 11; vom 11. Dezem ber 2002 - IV ZR 302/01, r+s 2003, 164 unter II 1; vom 11. Dezember 199 6 - IV ZR 238/95, VersR 1997, 436 unter II 3 b m.w.N.). Da die Berufsausübung in gesunden Tagen vor Eintritt des Vers i- cherungsfalles die Vergleichsmaßstäbe dafür liefert, ob die neue Täti g- keit der bisherigen Lebensstellung entspricht, muss bekannt se in, wie sie konkret ausgestaltet war, welche Anforderungen sie an den Versicherten stellte, welche Fähigkeiten sie voraussetzte, welches Einkommen sie ihm sicherte und wie sich seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten real darstellten (Senatsurteile vom 21. April 2010 aaO; vom 11. Dezember 2002 aaO). Dies gilt auch bei der Nachprüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit. Die vom Versicherer zu treffende Entscheidung, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einstellen kann, e r- fordert einen Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde liegt, mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt (Senatsu r- teil vom 21. April 2010 aaO; Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 - IV ZR 48/06, VersR 2008, 521 Rn. 3; jeweils m.w.N.). Dies gilt auch für den Vergleich der vor dem Leistungsanerkenntnis zuletzt ausgeübten Täti g- keit mit der anderen, nach dem Anerkenntnis ausgeübten Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 aaO; Senatsurtei l vom 21. April 2010 aaO Rn. 11 a.E.) . 16 - 10 - c) Diesen Maßstäben genügt die Vergleichsbetrachtung des Ber u- fungsgerichts nicht. aa) Es ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass es S a- che des Versicherers ist, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen , dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr erfüllt sind (S e- natsurteile vom 21. April 2010 aaO Rn. 13; vom 24. Februar 2010 - IV ZR 119/09, VersR 2010, 619 Rn. 10; vom 11. Dezember 2002 aaO unter II 3; vom 3. November 1999 aaO unter I 3 b ). Will der Versicherungsnehmer wie hier die Klägerin - geltend machen, die von der versicherten Person neu ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht ihrer bisherigen Lebensste l- lung, so obliegt es ihm, die konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich die feh lende Vergleichbarkeit ergeben soll (Senatsurteile vom 21. April 2010 aaO; vom 11. Dezember 2002 aaO m.w.N.). bb) Ob - wie die Revision einwendet - die vom Berufungsgericht bejahte Vergleichbarkeit der sozialen Wertschätzung beider Tätigkeiten der Ver sicherten schon daran scheitert, dass eine Krankenpflegerin, die die Arbeit am Krankenbett erledig t und sich um den Patienten kümmer t , deshalb das deutlich höhere Sozialprestige als eine Krankenschwester ha t , die - wie die Tochter der Klägerin - die Organi sation dieser Arbeit regel t , kann dahinstehen. Entsprechenden Instanzv ortrag der Klägerin zum geringeren Sozialprestige der neuen Tätigkeit ihrer Tochter zeigt die Revision nicht auf. cc) M it nicht tragfähiger Begründung hat das Berufungsgericht aber angenommen, dass die Vergütung nicht spürbar unter das Niveau des bisher ausgeübten Berufs abgesunken sei. 17 18 19 20 - 11 - (1) Richtig ist der Ausgangspunkt, dass es bei der konkreten Ve r- weisung für den Einkommensvergleich nicht auf die erzielbaren, sondern auf die tatsächlich erzielten Einkünfte auch dann ankommt, wenn die Einkommensminderung ausschließlich auf einer Minderung der Stunde n- zahl beruht (so auch OLG Nürnberg VersR 2012, 843 , 845 ). Ist dem Ve r- sicherer nur eine konkrete Verweisung möglich, kann er dem Ver siche r- ten auch dann kein fiktives Einkommen anrechnen, wenn dieser nur eine Teilzeitarbeit ausübt. (2) Zutreffend hat das Berufungsgericht weiterhin zugrunde gelegt , dass sich eine generelle Quote der hinzunehmenden Einkommenseinb u- ße angesichts der Ba ndbreite individueller Einkommen nicht festlegen lässt. Vielmehr ist stets eine einzelfallbezogene Betrachtung unerlässlich und geboten (Senatsurteile vom 17. Juni 1998 - IV ZR 215/97, VersR 1998, 1537 unter II 3; vom 22. Oktober 1997 - IV ZR 259/96, VersR 1998, 42 unter 4 b). Ausgehend davon hat das Berufungsgericht bei G e- genüberstellung der Bruttoeinkommen eine Einkommensdifferenz von brutto 22,77% für "noch" zumutbar gehalten. Gegen die Anwendung der Bruttolohnmethode erinnert die Revision zu Recht nicht s. Bei dem bedi n- gungsgemäß vorzunehmenden Einkommensvergleich kommt es en t- scheidend auf die Sicherstellung der individuellen bisherigen Lebensu m- stände an. Maßgeblich ist nicht die Festlegung auf eine Berechnungsm e- thode, sondern es kommt darauf an, nach wel cher Methode die zu ve r- gleichenden Lebensstellungen in ihrer wirtschaftlichen/finanziellen Ko m- ponente zutreffend abgebildet werden (Senatsurteil vom 8. Februar 2012 - IV ZR 287/10, VersR 2012, 427 Rn. 10). (3) Ob - wie die Revision geltend macht - der in gesunden Tagen erzielte Lohn unter Berücksichtigung von Lohn - und Preissteigerungen mit dem Lohn aus dem Vergleichsberuf zu vergleichen und das früher 21 22 23 - 12 - erzielte Einkommen auf den Zeitpunkt der Verweisung fort zu schr ei ben ist (Lücke in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 172 Rn. 91; Neuhaus, Berufsu n- fähigkeitsversicherung 3. Aufl. Abschnitt H Rn. 59; LG Mannheim r+s 2013, 243, 244; of fengelassen von OLG Saarbrücken, Urteil vom 21. Mai 2006 5 U 605/05, juris Rn. 50), bedarf hier keiner Entscheidung. In den Tat sacheninstanzen hat die Klägerin zu Lohnsteigerungen in der Zeit zwischen Aufgabe des früheren Berufs ihrer Tochter und Aufnahme ihrer jetzigen Tätigkeit nichts vorgetragen. (4 ) Nicht bedacht hat das Berufungsgericht indes, dass sich pr o- zentuale Einko mmens - und Gehaltsminderungen - je nach Höhe des bi s- herigen Verdienstes - unterschiedlich belastend auswirken (Senatsurteile vom 17. Juni 1998 aaO; vom 22. Oktober 1997 aaO; so auch Lücke aaO Rn. 86, § 2 BU Rn. 49). Der Senat hat in der Entscheidung vom 17 . Juni 1998 angenommen, dass sich bei Minderung eines Jahresbruttoeinko m- mens von nicht ganz 70.000 DM um fast ein Drittel die bisherige Leben s- stellung im wirtschaftlichen Bereich nicht mehr halten lasse. Auch eine - hier gegebene - Einbuße von 22,77% wirkt sich bei einem niedrigen Bruttoeinkommen von 1.359,31 Bruttoeinkommen im mittleren oder höheren Bereich . ( 5 ) Das Berufungsgericht hat die Lebensstellung der Versicherten nur deshalb als "noch" gesichert angeseh en, weil sie nun durch einen wesentlich höheren Freizeitanteil geprägt werde und besondere Bela s- tungen, wie Nachtarbeit, entfielen. Eine solche Verrechnung von Freizeit und Arbeitserleichterungen mit der Einkommensdifferenz (dafür: OLG Nürnberg VersR 1992, 1387, 1388; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsvers i- cherung 3. Aufl. Abschnitt H Rn. 118) ist aber mit dem Zweck der B e- rufsunfähigkeitsversicherung nicht vereinbar (so auch: OLG Karlsruhe VersR 2012, 841 , 8 43; OLG München r+s 2003, 166 , 167 ). Zwar bildet 24 25 - 13 - nicht al lein die Gleichheit des durch Arbeit erzielten Einkommens den Vergleichsmaßstab, sondern die Vergleichbarkeit der Lebensstellung, die sich ein Versicherter aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit verschafft oder verschaffen kann (Senatsurteil vom 8. Februar 2012 aaO Rn. 12 m.w.N.). Durch das Fehlen von (einzelnen) Erschwernissen, wie etwa Nachtarbeit oder Überstunden, wird die Lebensstellung in diesem Sinne aber ebenso wenig geprägt wie durch zusätzliche Freizeit. Beim Ei n- kommensvergleich kommt es entscheidend auf die Sicherstellung der i n- dividuellen bisherigen Lebensumstände an (Senatsurteil vom 8. Februar 2012 aaO Rn. 10). Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung soll für den Versicherten erkennbar seinen individuellen un d sozialen Abstieg im B e- rufsleben und in der Gesellschaft verhindern (Senatsurteil vom 8. Fe - bruar 2012 aaO Rn. 14 m.w.N.). Ein solcher Abstieg wird nicht durch mehr Freizeit und das Fehlen von Erschwernissen am Arbeitsplatz ve r- mieden, sondern dadurch, das s dem Versicherten weiterhin die finanzie l- len Mittel zur Verfügung stehen, die die Aufrechterhaltung des in gesu n- den Tagen durch den früheren Beruf erreichten Lebensstandards ermö g- lichen. Demnach ist der Vorteil größerer Freizeit angesichts des Zwecks der Berufsunfähigkeitsversicherung, den Unterhalt des Versicherten und gegebenenfalls seiner Familie auch in Zeiten der Krankheit sicherzuste l- len, nicht zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe aaO; OLG München aaO). Von der zusätzlich gewonnenen Freizeit kann der Un terhalt nicht bestri t- ten werden (OLG Karlsruhe aaO). Könnte man Einkommenseinbußen durch Zeitgewinn kompensieren, bedeutete das letzten Endes, dass der gänzliche Verlust des Einkommens durch den völligen Wegfall berufl i- cher Tätigkeit aufg ewogen würde (OLG München aaO). Eine von der Revisionserwiderung befürwortete Anrechnung etwa i- ge r Einsparmöglichkeiten dergestalt, dass der Versicherte Dienstleistu n- 26 - 14 - gen, die er sonst hätte bezahlen müssen, nun selbst übernehmen kön n- te, ist in den BB - BUZ nicht vorgesehe n. 3. Das Berufungsgericht hat daher nochmals zu prüfen, ob die Ei n- kommenseinbuße - ohne Kompensation durch mehr Freizeit und Wegfall besonderer Belastungen - der Versicherten zumutbar ist; hierzu wird es den Parteien Gelegenheit zur ergänzenden Stell ungnahme zu geben h a- ben. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Götz Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 02.10.2013 - 3 O 582/11 - OLG Rostock, Entscheidung vom 17.08.2015 - 4 U 123/13 - 27
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