ECLI:DE:BGH:2017:140217UVIZR434.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 434/15 Verkündet am: 14. Februar 2017 Böhringer - Mangold Justiza mtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 833 Satz 2 ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 a) § 833 Satz 2 BGB räumt dem Tierhalter die Möglichkeit, sich von der G e- fährdungshaftung des § 833 Satz 1 BGB zu entlasten, nur dann ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, das dem Beruf, der Erwerbstätigke it oder dem Unterhalt des Tierhalters - d.h. einem wirtschaftl i- chen Zweck - zu dienen bestimmt ist. b) Unter Erwerbstätigkeit im Sinne des § 833 Satz 2 BGB ist jede Tätigkeit zu verstehen, die auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Diese Voraussetzung ist e r- fü llt, wenn die Tätigkeit objektiv darauf angelegt ist und subjektiv von der A b- sicht getragen wird, Gewinn zu erzielen. Die bloße Gewinnerzielungsabsicht als solche, die in den objektiven Umständen keinen Niederschlag findet, g e- nügt dagegen nicht. - 2 - c) Einwe ndungen einer Partei gegen die erstinstanzliche Überzeugungsbildung können in der Berufungsinstanz nicht mit der Begründung als unbeachtlich angesehen werden, die Partei trage lediglich ihre eigenen, von den Beurte i- lungen des gerichtlichen Sachverständigen abweichenden Einschätzungen vor, ohne Rechtsfehler des Erstgerichts aufzuzeigen. BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 434/15 - OLG München in Augsburg LG Memmingen - 3 - D er VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung v om 14. Februar 2017 durch d en Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Müller für Recht erkannt: Auf die Revision de s Klä gers wird der Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgeri chts München vom 17. April 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt den Beklagten als Tierhalter auf Schadensersatz in Anspruch. Am 15. September 2011 gegen 5.50 Uhr befuhr der Angestellte des Kl ä- gers M. mit einem Kleinbus des Klägers die Staatsstraße 217. Der Angestellte B. befand sich als Beifahrer in dem Fahrzeug. Auf der Gegenfahrbah n standen zwei Fahrzeuge mit eingeschaltetem Licht. Eines dieser Fahrzeuge betätigte die Lichthupe, um den Fahrer des Kleinbusses zu warnen. Als M. an den Fah r- 1 2 - 4 - zeugen vorbeifuhr, sah er auf seiner Fahrbahn zwei Pferde stehen, deren E i- gentümer und Halter der Beklagte war. Trotz einer Vollbremsung kam es zur Kollision mit einem der Pferde, einer trächtigen Stute. Bei der Kollision wurde das Fahrzeug erheblich beschädigt, die Insassen wurden ver letzt. Das Pferd verendete. Die Pferde waren vor dem Unfallereign is auf einer Koppel untergebracht, die mit an Holzpfosten befestigten Elektrobändern eingezäunt war. Die Koppel befindet sich in einer Entfernung von ca. 250 bis 300 m von der Staatsstraße 217 und ca. 3 bis 5 km vom Wohnhaus des Beklagten. Der Beklagte arb eitet hauptberuflich bei einer Molkerei. Zum Unfallzeitpunkt hielt er zwei trächtige Stuten, einen Hengst und einen Wallach. Mit der Klage macht der Kläger Schadensersatz wegen Beschädigung des Fahrzeugs, Nutzungsausfall, Abschlepp - und Sachverständigen kosten s o- wie Lohnfortzahlungskosten für seine bei dem Unfall verl etzten Arbeitnehmer geltend. Der Beklagte hat sic h darauf berufen, dass er eine Pferdezucht im N e- bengewerbe betreibe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat di e Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt de r Kläger sein Klagebegehren weiter. 3 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Ersatzpflicht des Bekla g- ten ge mäß § 833 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Bei der getöteten Stute habe es sich um ein Haustier gehandelt, das der Erwerbstätigkeit des Beklagten , nä m- lich der von ihm als Nebenerwerbslandwirt betriebenen Pferdezucht, zu dienen bestimmt gewesen sei (Nutztier). Ma ßgeblich für die Qualifizierung eines Tiers als Nutztier oder Luxustier sei die allgemeine Zweckbestimmung, die dem Tier von seinem Halter gegeben worden sei. Der Beklagte habe bei seiner Anhörung plausibel angegeben, dass die getötete Stute der Zucht habe dienen sollen und dass er die Fohlen der beiden zum Unfallzeitpunkt trächtigen Stuten im Ra h- men seines landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs - )Betriebs habe verkaufen wo l- len. Der vom Beklagten vorgelegte Bescheid vom 8. August 2007 , mit dem ihm eine Betriebsn ummer erteilt worden sei, sei als Beleg dafür zu werten, dass er tatsächlich einen landwirtschaftlichen Betrieb "zur Haltung von Pferden" ge habt habe. Ein weiteres Indiz hierfür sei die am 13. September 2012 erteilte Baug e- nehmigung für die Errichtung einer neuen Pferde halle mit Pferdeboxen in B. Schließlich spreche allein der Umstand, dass die beiden vom Beklagten zum Unfallzeitpunkt gehaltenen Stuten trächtig gewesen seien, dafür, dass die Pfe r- de zu gewerblichen Zwecken genutzt worden seien und dass der Be klagte b e- absichtigt habe, mit der Pferdehaltung in Zukunft Gewinn zu erzielen. Es sei auch nachvollziehbar, dass das Landgeri cht den dem Beklagten obliegenden Entlastungsbeweis als erbracht angesehen habe. Der Kläger trage lediglich seine eigenen, von de n Beurteilungen des gerichtlichen Sachverstä n- digen abweichenden Einschätzungen vor, ohne Rechtsfehler des Landgerichts auf zu zeigen. Der gerichtliche Sachverständige und das Landgericht hätten sich 6 7 - 6 - mit den Umständen des Einzelfalls ausführlich befasst und s eien zu dem E r- gebnis gekommen, dass die Art der Einzäunung der Pferde unter Berücksicht i- gung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls als übliche und angemess e- ne Sicherungsmaßnahme anzusehen sei, falls die Einzäunung entsprechend kontrolliert worden und d ie Stromführung intakt gewesen sei. Letzteres habe das Landgericht nachvoll ziehbar für nachgewiesen erachtet . Der Kläger ve r- kenne die Feststellung des Sachverständigen , dass im Streitfall die wesentliche Sicherung gegen ein Ausbrechen der Pferde in der gru ndsätz lich als seh r effe k- tiv anzusehenden Abschreckung durch das s tromführende Elektroband zu s e- hen sei. Soweit der Kläger fordere, die Pferde hätten nachts in einen Stall ve r- bracht werden oder mit einem Miniatursender versehen werden müssen, stehe dies ni cht im Einklang mit den Feststellungen des Sachverständigen. II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass der Beklagte gemäß § 833 Satz 1 BGB grundsätzlich dem Grunde nach für den Schaden einstehen muss, der dem Kläger bzw. seinen Angestellten aufgrund des strei t- gegenständlichen Verkehrsunfalls entstanden ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Beklagte Halter der den Unfall verursachenden St u- t e . Mangels abweichender Feststellungen ist für die Nachprüfung in der Revis i- onsinstanz zu unterstellen , dass sich bei dem Unfall eine typische Tiergefahr verwirklicht hat . Eine typische Tiergefahr äußert sich in einem der tierischen Natur entsprechenden un berechenbaren und selbständigen Verhalten des Ti e- res (vgl. Senatsurteil e vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04, VersR 2006, 8 9 - 7 - 416 Rn. 7 ; vom 25. März 2014 - VI ZR 372/13, VersR 2014, 640 Rn. 5 ). Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn ein Pfer d - wie im Strei t fall - von einer Weide entkommt und sich auf die Fahrbahn einer Landstraße begibt (vgl. Senatsurteile vom 11. Januar 1956 - VI ZR 296/54, LM Nr . 3 zu § 833 BGB; vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, NJW - RR 1990, 789, 791 ). 2 . Die Revision w endet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, bei der den Unfall verursachenden Stute handle es sich um ein Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB, weshalb dem Beklagten der in dieser Bestimmung geregelte Entlastungsbeweis eröffnet sei . a) § 833 Satz 2 BGB räumt dem Tierhalter die Möglichkeit, sich von der Gefährdungshaftung des § 833 Satz 1 BGB zu entlasten, nur dann ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, das dem Beruf, der E r- werbstätigkeit oder dem Unterhal t des Tierhalters - d.h. einem wirtschaftlichen Zweck - zu dienen bestimmt ist. Tiere, die aus Liebhaberei oder zu sonstigen ideellen Zwecken wie zum Beispiel zur Ausübung des Reitsports gehalten we r- den, ohne da ss der Halter aus ihrer Nutzung - der Vermiet ung, Erteilung von Reitunterricht, Zucht oder dergleichen - seinen Erwerb bezieht , werden von der Vorschrift nicht erfasst (vgl . Senatsurteile vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80, VersR 1982, 366 , 367 ; vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85, VersR 1986, 1077, 1079 ; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, VersR 1992, 844 ; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 266/08, VersR 2009, 1275 Rn. 7 ; MünchKommBGB/Wagner, 6. Aufl., § 833 Rn. 40 ). So hat der Senat Pferde eines aus Liebhaberei betriebenen Rennstalls nicht als privilegierte Nutzt iere angesehen (Urteil vom 24. November 1954 - VI ZR 255/53, VersR 1955, 116 ; vgl. auch OLG Celle, OLGR Celle 1996, 247 , 248 zur hobbymäßigen Pferdezucht ). 10 11 - 8 - b) Die Revision rügt mit Erfolg, dass die Beurteilung des Berufungsg e- richts, die getötete Stute habe der Erwerbstätigkeit des Beklagten, nämlich der von ihm im Nebengewerbe betriebenen Pferdezucht gedient, von den getroff e- nen Feststellungen nicht getragen wird. aa) Unter Erwerbstätigkeit im Sinne des § 833 Satz 2 BGB ist jede Täti g- keit zu versteh en, die auf Gewinnerzielung gerich tet ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt , wenn die Tätigkeit objektiv darauf angelegt ist und subjektiv von der A bsicht getragen wird, Gewinn zu erzielen. Die bloße Gewinnerzielungsabsicht als solche, die in den objektiven Umständen keine n Niederschlag findet, genügt dagegen nicht. Vielmehr muss zumindest im Ansatz die realistische Möglichkeit bestehen, dass der Tierhalter - ggf. nach einer gewissen Anlaufzeit - auf Dauer gesehen aus sein er Tätigkeit Gewinne erwirtschaftet (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85 , VersR 1986, 1077, 1079 ; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 266/08, VersR 2009, 1275 Rn. 8; vom 21. Dezember 2010 - VI ZR 312/09, VersR 2011, 407 Rn. 8 ; s. auch MünchKommBGB/Wagner, aaO Rn. 40 ff. ; Staudinger/Eber l - Borges, BGB, Neubearbeitung 2012, § 833 Rn. 129; NK - BGB/Katzenmeier, 3. Aufl., § 833 Rn. 21 ). Entgegen der Auffa s- sung der Revision ist es für die Annahme einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 833 Satz 2 BGB d emgegenüber nicht erforderlich, dass der Tierh alter seinen Lebensunterhalt zu einem erheblichen Anteil aus der Tierhaltung erwirtschaftet und diese eine wesentliche Grundlage seines Erwerbs bildet ( OLG Celle, NJW - RR 2000, 1194; MünchKommBGB/Wagner, aaO, Rn. 40 ff.; a A OLG Frankfurt, OLGR 2006, 342; OL G Düsseldorf, VersR 1995, 186 ; Staudinger/Eberl - Borges, aaO; NK - BGB/Katzenmeier, aaO) . Für eine derartige Einschränkung des A n- wendungsbereichs des § 833 Satz 2 BGB finden sich weder im Wortlaut noch in den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte (vgl. Senatsurte il vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85, VersR 1986, 1077, 1078 f. ) . 12 13 - 9 - bb ) Die Revision rügt zu Recht, dass die getroffenen Feststellungen die Beurteilung nicht tragen, der Beklagte habe eine Erwerbstätigkeit in diesem Sinne ausgeübt. Soweit das Berufungsgeri cht darauf abgestellt hat, dass der Beklagte mit Gewinnerzielungsabsicht eine Pferdezucht betrieben habe, fehlt es an jeglich en Feststellungen dazu, ob der Z uchtbetrieb auch in objektiver Hi n- sicht darauf angelegt war, Gewinn zu erwirtschaften . Den Feststel lungen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass eine zumindest im Ansatz realistische Chance bestand, durch den zukünftigen Verkauf von Fohlen Erlöse zu erzielen, die die Kosten der Anschaffung und des laufenden Unterhalts des Wallachs, des Hengstes und d er zwei Stuten übersteigen. Wie die Revision zu Recht ge l- tend macht, hat der Beklagte ausweislich der von ihm vorgelegten Unterlagen mit der Haltung der Pferde bisher nur Verluste gemacht. Soweit das Berufungsgericht zur Begründung d e r Erwerbstätigkeit des Beklagten darauf abgestellt hat, dass diesem eine Baugenehmigung für die E r- richtung einer Pferdehalle mit zwölf Pferdeboxen im Außenbereich erteilt wo r- den sei, hat es über sehen, dass die Genehmigung erst ein Jahr nach dem streitgegenständlichen Unfall erteilt worden ist und ausweislich der Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2013 den B e- trieb einer Pferdepension ermöglichen sollte. Zwar mag der auf Erwerbszwecke gerichtete Betrieb einer Pferdepension als Erwerbstätigkeit i m Sinne des § 833 Satz 2 BGB zu qualifizieren sein. Es fehlt aber an der weiteren Voraussetzung der Entlastungsmöglichkeit, dass das in Rede stehende Haustier dieser E r- werbstätigkeit zu dienen be stimmt war. Weshalb die ein Jahr vor der Erteilung der Baugen ehmigung getötete Stute des Beklagten dem Betrieb einer Pferd e- pension dienen konnte und sollte, ist nicht erkennbar . Entsprechendes gilt für die Erwägung des Berufungsgerichts, der B e- kla g te habe einen landwirtschaftli chen Betrieb angemeldet und eine Be trieb s- 14 15 16 - 10 - nummer erhalten . Dieser Umstand lässt für sich genommen keinen Rüc k- schluss darauf zu, dass der Beklagte eine auf Erwerbszwecke gerichtete Pfe r- dezucht betrieb. 3 . Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , der Beklagte habe die ihm als Tierhalter bei der Beaufsicht i- gung der Pferde im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet. Sollte sich die Nutztiereigenschaft der Pferde nicht bestätigen, ist dem Beklagten zwar der Entlastungsbeweis gemäß § 833 Satz 2 BGB nicht eröffnet , so dass es insoweit nicht darauf ankommt , ob er die an ihn zu stellenden Sorgfaltsanforderungen beachtet hat . Diese Frage kann allerdings Bedeutung bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach § § 17 , 7 Abs. 1 StVG, § 833 Satz 1 , § 823 Abs. 1 BGB erlangen (vgl. Senatsu rteil e vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, NJW - RR 1990, 7 8 9 , 791 ; vom 3. Mai 2005 - VI ZR 238/04, VersR 2005, 1254 , 1255 ). a) Als Tierhalter ist der Beklagte für die sichere Unterbringung seiner Pferde verant wortlich . Er ist insbesondere verpflichtet, für eine ausreichend s i- chere Einzäunung der Anlagen zu sorgen, in denen sich seine Pferde aufhalten, wenn von ihnen Gefahren für Dritte ausgehen können. Die Erfüllung dieser Pflicht soll dazu dienen, ein Entweich en der Tiere, etwa von der Koppel oder Weide , auf Dritten zugängliches Gelän de oder Straßen zu verhindern, da erfa h- rungsgemäß in einem solchen Fall mit schweren Unfällen zu rechnen ist (vgl. Senatsurteil e vom 14. Juni 1976 - VI ZR 212/75 - VersR 1976, 1086 , 1087 ; vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, NJW - RR 1990, 789, 791 ; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, VersR 1992, 844 , 845 ; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 266/08, VersR 2009, 1275 Rn. 10 f. ) . Insoweit müssen zur Sicherung der unbeaufsic h- tigten Tiere auf der Weide im freien Gelände wegen der großen Gefahr schw e- rer Unfälle hohe Anforde rungen gestellt werden ( vgl. Senatsurteile vom 17 18 - 11 - 11. Januar 1956 - VI ZR 296/54 , VersR 1956, 127, 128 ; vom 30. November 1965 - VI ZR 3/64 , VersR 1966, 186 , 187 ; vom 6. März 1990 - VI ZR 2 46/89, NJW - RR 1990, 789, 790 ). Allerdings muss nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Ma ß- nahmen begegnet werden; Sicherungen von absoluter Wirksamkeit sind kaum möglich. Dementsprechend ist auch der Tierhalter nicht verpflichtet, alle theor e- ti sch denkbaren, von dem Tier ausgehenden Gefahren von Dritten durch geei g- nete Sicherungsmaßnahmen abzuwenden; vielmehr muss er nur die allgemein üblichen und im Verkehr als ausreichend erachteten Sicherungsmaßnahmen einhalten (vgl. Senatsurteile vom 14. Jun i 1976 - VI ZR 212/75, VersR 1976, 1086 ; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, VersR 1992, 844 , 845 ). b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die ihm als Tierhalter bei der Beaufsichtigung der Pferde im Verkehr erforderliche Sorgfalt be achtet, ist bereits deshalb fehlerhaft, weil es übersehen hat, dass es sich bei der Berufungsinstanz auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes um eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz handelt, deren Aufgabe in der Gewinnung einer "fehlerfreien und überzeugenden" und damit "richtigen" Entscheidung des Einzelfalles, besteht (BGH, Urteile vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 315 f. ; vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, Rn. 1 ff.; vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83 Rn. 18 ff.; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT - Drucks. 14/4722 S. 59 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT - Drucks. 14/6036, S. 118, 124). Die Prüfungskomp etenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist insbesondere nicht auf Verfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgeric ht unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 19 20 - 12 - 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 315 f.; Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 67/15, VersR 2016, 463 Rn. 7) . Auch verfahren s- fehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für das Berufungsgerich t nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind . Dabei kö n- nen sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserhe b- lichen Feststellungen auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung e r- geben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der V o- rinstanz . Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotene n Sicht eine gewi s- se - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14, VersR 2016, 1194 Rn. 11; BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 315 f f.) . Das Berufungsgericht durfte deshalb die Einwendungen des Klägers g e- gen die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht mit der Begründung als unbeachtlich ansehen, er trage lediglich "seine eigenen, von den Beurteilungen des gerichtlichen Sachverständigen abweichenden Einschätzungen vor, ohne damit jedoch Rechtsfehler des Erstgerichts aufzeigen zu können" , bzw. steh e " nicht in Ei nklang mit den Beurteilungen des gerichtlichen Sachverständigen" (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 67/15, VersR 2016, 463 Rn. 7). c) Die Revision rügt darüber hinaus zu Recht, dass sich das Berufung s- gericht nicht mit den vom Kläger mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2012 als Anl a- ge K 7 vorgelegten Empfehlungen des Bayerischen Staatsministeriums für E r- nährung, Landwirtschaft und Forsten ("Der sichere Weidezaun") auseinande r- 21 22 - 13 - ge setz t hat , wonach sich die in Rede stehende Koppel im Risikobereic h 2 (We i- degebiete an mäßig befahrenen, entfernten Straßen, die nicht unter ständiger Kontrolle sind) befand, für den eine "Einzäunung mit fester Umzäunung und Elektroband - Unterstützung" empfohlen wird (§ 286 ZPO) . Diese Empfehlung ist geeignet, die Angaben des gerichtlichen Sachverständigen in Frage zu stellen, wonach die im Streitfall verwendete, nicht nur unterstützende Elektroband - Einzäunung ausreichend gewesen sei . Dies gilt umso mehr vor dem Hinte r- grund, dass die Stärke und Länge der für die Einzäunung verwendeten Zau n- pfähle nach den Feststellungen der Vorinstanzen deutlich unter den geforderten Werten lag und ein Zaunpfahl nach dem Unfall aus nicht geklärten Gründen umgeknickt war . III. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Be r u- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei 23 - 14 - Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Ausführungen der Parteien zu seiner Beurteilung zu be fassen, der Beklagte habe die ihm obliegende Sorgfalt gewahrt. Galke Wellner von Pentz Offenloch Müller Vorinstanzen: LG Memmingen, Entscheidung vom 15.10.2014 - 32 O 712/12 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 17.04.2015 - 24 U 4348/14 -
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