BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 43 5 /14 Verkündet am: 14. Januar 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat d es Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schrifts atzfrist bis zu m 7. Januar 2 015 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 20. Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. April 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Wide r- spruch gestützt ist. Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsu r- teil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur ne u- en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird au f festgesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerseite ( Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von de m beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbe iträge eine r Renten v ersich e- rung . Diese wurde aufgrund eines Antrags d . VN mit Vertragsbeginn zu m 1. November 2001 n ach dem s o genannten Policenmodell des § 5a VVG i n der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a . F . ) abgeschlossen . I m Juli 20 09 erklärte d . VN unter anderem den Wide r- spruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. , hilfsweise d ie Kündigung des Vertrages. Die Beklagte wickelte den Vertrag als gekündigt en ab und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit der Klage verlangt d. VN insbe sondere Rückzahlung al ler auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits g e- zahlten Rückkaufswerts . Nach Auffassung d. VN ist der V ersicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe d er W i- derspruch noch erklär t werden können. Außerdem sei der Versicherer wegen unzureichender Aufklärung über die Abschlusskosten zum Sch a- densersatz verpflichtet. Das Landgericht hat die Kla ge abgewiesen , d as Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- 1 2 3 4 5 - 4 - folgt d . VN seinen auf Zahlung gerichteten Hauptantrag weiter (insg e- samt 5.094,86 . Entscheidungsgründe: Die Revision ist bezüglich eines Scha densersatzanspruchs als u n- zulässig zu verwerfen. Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt. A. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherun g verneint. Der Versicherer habe zwar nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der er s- ten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. Auch ein Anspruch auf Schad ensersatz bestehe nicht. B. Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht zulässig. Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. für unwirksam erachtet hat. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beschränkt auf die Frage zugelassen, ob § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. den Regelu n- gen der Euro päischen Union entspri ch t . Diese Beschränkung der Revis i- onszulassung ist den Entscheidungsgrü nden des Berufungsurteils deu t- 6 7 8 9 10 - 5 - lich zu entnehmen und sie ist wi rksam (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 , 818 Rn. 11; für BGHZ vorgesehen). Der dem Bereicherungsanspruch zugrunde liegende Sachverhalt kann in ta t- sächlicher und r echtlicher Hinsicht unabhängig von dem für einen Sch a- densersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss maßgebl i- chen Prozessstoff beurteilt werden . Entgegen der Auffassung der Revis i- on hat das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch im Übrigen a uch zu Recht nicht zuerkannt. D er XI. Zivilsenat des Bundesgericht s- hofs hat bereits entschieden, dass die Rechtsprechung zu den Aufkl ä- rungspflichten einer anlageberatend tätigen Bank über Innenprovisionen und von ihr verein nahmter Rückvergütungen nur in Fä llen einer Kapita l- anlageberatung durch die Bank gilt (BGH, Urteile vom 29. November 2011 XI ZR 220/10, NJW - RR 2012, 416, 420 Rn. 39 und vom 1. Juli 2014 XI ZR 247/12, WM 2014, 1621, 1623 Rn. 19 ff.). C. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet. I. Der Anspruch auf Prämienrückzahlung folgt dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. 1. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Wi derspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r- spruch war ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist rechtzeitig. 11 12 13 - 6 - a) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufung sgerichts belehrte der Versicherer d. VN - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Für einen so l- chen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Wi de r- spruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahre s- frist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11 , VersR 2014, 817 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begrü ndet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sow ie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- derspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingun gen nicht erhalten hat. b) Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vol l- ständiger Leistungserbringung kommt nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). 14 15 16 17 - 7 - 2. Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Eur oparecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 4 4). II. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den genossenen Versicherungsschutz anrechn en lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämie n- kalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). 18 19 - 8 - Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 19.10.2011 - 26 O 1/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 20.04.2012 - 20 U 214/11 - 20
Full & Egal Universal Law Academy