ECLI:DE:BGH:2017:211117UVIZR436.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 436/16 Verkündet am: 21. November 2 017 Böhringer - Mangold Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 E; Z PO § 301 Abs. 1, § 538 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Wird eine Amtshaftungsklage (hier: gegen einen beamteten Oberarzt einer Un i- versitätsklinik) wegen desselben Schadens mit der Klage gegen einen Dritten (hier: die Universitätsklinik) verbunden und ist die Frage, o b diesen eine Ersat z- pflicht trifft, noch nicht entscheidungsreif, darf die Amtshaftungsklage nicht mit dem Hinweis auf die noch nicht geklärte Ersatzpflicht des (einfachen) Streitg e- nossen durch Teilurteil abgewiesen werden, weil die Entscheidung hierüber f ür den durch Teilurteil entschiedenen Amtshaftungsanspruch präjudiziell ist (B e- stätigung Senatsurteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 39/03, VersR 2004, 785). BGH, Urteil vom 21. November 2017 - VI ZR 436/16 - OLG Rostock LG Rostock - 2 - Der VI. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2017 durch d ie Richterin von Pentz als Vorsitzende , den Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel d er Klägerin w e rd en das Urteil des 5. Zivils e- nats des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. September 2016 und das Teilurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 6. November 2013 aufgehoben, soweit über die Klage gegen den Beklagten zu 3 entschiede n worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de r Re chtsmittelzüge , an das Land gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1 bis 5 auf Ers atz materiellen und immateriellen Schadens wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung in Anspruch. Die Klägerin wurde am 22. November 2004 im Hause der Beklagten zu 1, einer Universitätsklinik, durch den Beklagten zu 2 an der Bandscheibe operiert. Der Bekl agte zu 3 und Revisionsbeklagte war aufsicht s führender b e- amteter Oberarzt der Anästhesie, die von den Beklagten zu 4 und 5 durchg e- 1 2 - 3 - führt wurde. Während der Operation kam es bei der in Bauchlage gelagerten Klägerin zu einem Husten und einer Spontanbewegung, woraufhin der Beklagte zu 2 mit einem Wurzelhaken in die Duraöffnung geriet und diese erweiterte, so dass Liquor abfloss. Postoperativ entwickelte sich bei der Klägerin ein inko m- plettes Cauda - Syndrom , u.a. mit Blasenlähmung. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 3 und 4 durch Teilurteil abgewiesen. Etwaige Ansprüche der Klägerin gegen diese seien jedenfalls verjährt. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht z u- rückgewiesen. Mit der vom Senat hinsichtlich des Beklagten zu 3 zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren gegen diesen weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch erhe b- lich , den erstinstanzlichen Erlass eines Teilurteils für zulässig gehalten, da die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen gewesen sei. In der Sache seien etwaige deliktische Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 3 wegen behauptete r Behandlungsfehler bei Durchführung der Anästhesie sowie wegen eines vermeintlichen Verschuldens bei Auswahl und Überwachung der Beklagten zu 4 und 5 zwar nicht verjährt. Der Beklagte zu 3 könne sich insoweit aber als beamteter Oberarzt auf das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen. Eine anderweitige Ersat zmöglichkeit der Klägerin im Sinne dieser Vorschrift sei durch die - tatsächlich auch erfolgte - Inanspruchnahme der Beklagten zu 1, 4 und 5 gegeben. 3 4 - 4 - Verjährt seien dagegen etwaige vertragliche und deliktische Ersatza n- sprüche der Klägerin gegen den Revis ionsbeklagten wegen eines Verstoßes des selben gegen die von der Klägerin mit der liquidationsberechtigten Ärztin für anästhesiologische wahlärztliche Leistungen geschlossenen Wahlleistungsve r- einbarung, nach welcher der Revisionsbeklagte als Individualvertr eter mit der Erbringung der wahlär ztlichen Leistung beauftragt gewesen sei . II. D iese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit Erfolg wendet sich die Revision bereits dagegen, dass das Berufungsgericht die Abweisung der gegen den Beklagten zu 3 gerichteten Klage durch das Landgericht in einem Teilurteil für zulässig gehalten hat. 1. Ein Teilurteil darf auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgege n- standes nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entsche i- du ngen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelg e- richt - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im wei teren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteils - elementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Eine solche Gefahr besteht n a- mentlich bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zw i- schen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell - rechtliche Ve r- zahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (Senatsurteile vom 11. April 2017 - VI ZR 576/15, VersR 2017, 888 5 6 7 - 5 - Rn. 10; vom 1. März 2016 - VI ZR 437/14, VersR 2016, 745 Rn. 30 , insoweit in BGHZ 209, 157 nicht abgedruckt ; vom 29 . März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 15 ; jeweils mwN). Eine materiell - rechtliche Verzahnung kann bei objektiver Häufung inhaltlich zusammenhängender Anträge, aber auch bei Kl a- gen gegen mehrere Personen ( subjektive Klagehäufung ) auftreten (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 123/03, BGHZ 157, 133, 143). Ein Teilu r- teil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen ist d a- her in der Regel unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demse l- ben Rechtsstreit, auch im In stanzenzug, zu einander widersprechenden En t- scheidungen kommt (vgl. Senatsurteile vom 24. Februar 2015 - VI ZR 279/14, VersR 2016, 271 Rn. 7; vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, VersR 2004, 645, 646; vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, VersR 1999, 734 f.). Zwar muss gegenüber einfachen Streitgenossen grundsätzlich keine einheitliche Entsche i- dung getroffen werden. Eine Teilentscheidung ist aber nur zulässig, wenn sie unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist ( Senatsurteil vo m 24. Februar 2015 - VI ZR 279/14, VersR 2016, 271 Rn. 7; BGH, Urteil vom 13. Oktober 2008 - II ZR 112/07, NJW 2009, 230 Rn. 8 ). Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Teilurteil nur auf Gründen beruht, die au s- schließlich diesen Streitgenossen berühren (Bec kOK ZPO/Dressler, Stand 15. September 2017 , § 61 Rn. 12 ; vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 20. De - zember 2016 - VI ZR 395/15, VersR 2017, 495 Rn. 7). 2. Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht das Teilurteil des Landgerichts nicht mit der Erwä gung bestätigen, der Beklagte zu 3 könne sich hinsichtlich seiner deliktischen Eigenh aftung auf das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB be rufen und die Klägerin müsse sich auf die a n- derweitigen Ersatzmöglichkeiten gegen die Beklagten zu 1, 4 un d 5 verweisen lassen . Solange nämlich diese Ersatzmöglichkeit nicht endgültig geklärt ist , b e- steht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen. 8 - 6 - Eine Ersatzmöglichkeit gegen den Beklagten zu 4 scheidet bereits de s- halb aus, weil das Berufungsgerich t die Klageabweisung wegen Verjä h rung - rechtskräftig - bestätigt hat . Damit ist keine Aussage darüber getroffen, ob der Beklagte zu 4 ursprünglich ersatzpflichtig gewesen ist und ob die Kläg e rin eine - vorrangige - erfolgreiche Inanspruchnahme des Beklagt en zu 4 lediglich schuldhaft versäumt hat, in welchem Fall sie sich auf den Wegfall der Er sa t z- möglichkeit nicht berufen dürfte (BGH, Urteil vom 19. März 1992 - III ZR 117/90, VersR 1992, 698 , 700 ; Staudinger/Wöstmann, BGB, 2013, § 839 Rn. 297 f. ; Palandt/S prau, BGB, 76. Aufl., § 839 Rn. 58). Sollte das Landgericht nach we i- terer Beweisaufnahme auch eine Haftung der Beklagten zu 1 und 5 verneinen, bestünde keine anderweitige Ersatzmöglichkeit der Klägerin , so dass eine pe r- sönliche Haftung des Beklagten zu 3 a us § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht ausz u- schlie ßen wäre . Das reicht aus, um ein Teilurteil unzulässig zu machen (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 39/03, VersR 2004, 785) . Ist ein Beamter wegen einer Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB auf Le istung von Schadensersatz allein verklagt, so kann zwar, wenn eine ande r- weitige Ersatzmöglichkeit nicht auszuschließen ist, die Klage als (derzeit) unb e- gründet abgewiesen werden. Wird aber die Amtshaftungsklage - wie hier - w e- gen desselben Schadens mit der Klage gegen einen Dritten verbunden, und ist die Frage, ob diesen eine Ersatzpflicht trifft, noch nicht entscheidungsreif, dann darf die Amtshaftungsklage nicht mit dem Hinweis auf die noch nicht geklärte Ersatzpflicht des (einfachen) Streitgenossen durch Teilurteil abgewiesen we r- den, weil die Entscheidung hierüber für den durch Teilurteil entschiedenen Amtshaftungsanspruch präjudiziell ist (Senatsurteile vom 17. Februar 2004 - VI ZR 39/03, VersR 2004, 785 f. ; vom 8. Dezember 1992 - VI ZR 349/91, BGHZ 120 , 376, 380). III. 9 10 - 7 - Da etwaige deliktische Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 3 auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht verjährt sind und das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB wie ausgeführt ein e Klagabweisung im Wege des Teilurteils nicht rechtfertigt , stellt dessen Erlass einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Angesichts der teilweise noch ausstehenden , teilweise vom Landgericht zwischenzeitlich we i- terbetriebenen umfangreichen Beweisaufnahme wäre das Berufungsgericht im Streitfall auch nicht aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit befugt , den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits zur Beseitigung des Verfahrensfehlers an sich zu ziehen und dar über mitzuentscheiden (v gl. hierzu BGH, Urteil e vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 33; vom 10. Oktober 1991 - III ZR 93/90, NJW 1992, 511, 512 unter IV. mwN) . Das Berufungsgericht hätte das erstinstanzliche Urteil vielmehr au f- heben und die Sache gemäß § 538 Ab s. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO an das Landgericht zurückverweisen müssen. Der Senat holt diese Entscheidung gemäß § 563 Abs. 3 ZPO im Umfang der Anfechtung durch die Revision nach ( vgl. BGH, U r- teile vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 29; vom 4. Okt ober 2000 - VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155 , 156; vom 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92, NJW - RR 1994, 379, 381; vom 21. Februar 1992 - V ZR 253/90, NJW 1992, 1769, 1770 unter IV.; vom 29. Oktober 1986 - IVb ZR 88/85, NJW 1987, 441, 442 unter II.; vom 18. Dezem ber 1954 - II ZR 76/54, BGHZ 16, 71 , 82 ). 11 - 8 - Das Landgericht wird im Rahmen de s weiteren erstinstanzlichen Verfa h- rens Gelegenheit haben, auch das übrige Vorbringen der Parteien im Revis i- onsrechtszug zu berücksichtigen. von Pentz Wellner Oehler Rolo ff Klein Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 06.11.2013 - 10 O 638/11 (2) - OLG Rostock, Entscheidung vom 02.09.2016 - 5 U 156/13 - 12
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