BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 437/01 Verkündet am: 11. Juli 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h at auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandsgerichts Düsseldorf vom 16. November 2001 wird z u - rückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien verlangen mit Klage und Widerklage gegenseitig Sch a - densersatz. Die Kläger wollten ein von der Beklagten zu erstellendes Einfamilienhaus erwerben. Die Garage sollte auf neun Meter verlängert und unterkellert werden, da der Keller als Wohn- und Arbeitsraum genutzt werden sollte. Der Bereich der unterkellerten Garage sollte eine Höhe von 2,30 m haben. Diese Sonderwü n - sche, für deren Ausführung die Kläger 71.700 DM zahlen sollten, wurden von der Beklagten im Notartermin aufgelistet, jedoch nicht beu r kundet. Die Beklagte beantragte eine Genehmigung nur für eine auf sieben M e - ter verlängerte Garage, eine Kellergeschoßhöhe von 2,10 m und nur teilweise - 3 - Unterkellerung, weil das Bauordnungsamt in Vorgesprchen mitgeteilt hatte, daß weitere Ausfhrungsnderungen nicht bewilligt wrden. Die Klger erkl r - ten die "Liquidation" des Vertrages, weil die Beklagte nicht in der Lage sei, ihre Sonderwnsche zu erfllen. Die Klger verlangen Schadensersatz, weil die Beklagte gewußt habe, daß sie das Haus nur bei Realisierung der Sonderwnsche erwerben wrden. Die Beklagte htte erkennen knnen, daß die Ausfhrung nicht genehm i - gungsfhig war, wenn sie sich rechtzeitig informiert htte. Sie behauptet, sie habe auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vertraut. Sie verlangt i h - rerseits Schadensersatz und Herausgabe einer zur Sicherung etwaiger Sch a - densersatzansprche der Klger gestellten Brgschaft. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abg e - wiesen. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten in Hhe von 19.576,49 DM und die Abweisung der Widerklage besttigt. Dagegen wendet sich die B e klagte mit der zugelassenen Revision. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist unbegrndet. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Klage wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen durch die Beklagte fr begrndet, die Widerklage fr unbegrndet erachtet. Das maßgebende Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB; § 26 Nr. 7 EGZPO). - 4 - I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klger htten Anspruch auf Schadensersatz in Hhe von 19.576,49 DM wegen Verschuldens bei Vertrag s - verhandlungen fr die ihnen entstandenen Eintragungs-, Beurkundungs-, Da r - lehens- und Zinskosten sowie den anteiligen Zinsverlust der verauslagten Grunderwerbsteuer. Der Vertrag sei wegen Formmangels gemû §§ 125, 313 BGB nichtig, weil die wesentlichen Sonderwnsche nicht beurkundet worden seien. Der B e - klagten knne zwar nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie htte die Wirksa m - keit des Vertrages treuwidrig vereitelt oder sonst eine besondere Treuepflicht hinsichtlich der Beurkundung des Vertrages verletzt. Sie habe aber die Klger durch falsche bzw. unvollstndige Angaben zum Vertragsschluû verleitet. Sie wre verpflichtet gewesen, auf die Notwendigkeit der Genehmigung und auf Bedenken vor Abschluû des Vertrages hinzuweisen. Wre sie ihrer Aufkl - rungspflicht nachgekommen, htten die Klger angesichts der Bedeutung, we l - che die Sonderwnsche fr sie hatten, den Vertrag nicht geschlossen. Dies werde schon dadurch deutlich, daû sie vorhergehende Vertragsangebote, bei denen die Beklagte erklrt habe, die Sonderwnsche nicht realisieren zu k n - nen, abgelehnt htten. Die Beklagte habe den Klgern als Schaden die Au f - wendungen zu ersetzen, die sie im Vertrauen auf die Erfllbarkeit der Sonde r - wnsche gehabt htten. Daran ndere die For m nichtigkeit des Vertrages nichts. II. Dagegen wendet sich die zulssige Revision ohne Erfolg. - 5 - 1. Die Revision ist gemû §§ 545, 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 ZPO statthaft. Es ist zwar nicht erkennbar, daû die Rechtssache grundstzliche B e - deutung hat. Der Senat ist jedoch an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden. 2. Das Berufungsgericht erkennt unbeschadet der Formunwirksamkeit des Vertrages (§ 313 Satz 1, § 125 Satz 1 BGB) den Klgern zu Recht den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zu. Der Beklagten stehen folglich die mit der Widerkl a - ge geltend g e machten Ansprche nicht zu. Die Beklagte hat die Klger unter Verstoû gegen ihre Aufklrungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1976 - VII ZR 119/7 1, BGHZ 60, 221; vom 6. April 2001 - VII ZR 402/99, NJW 2001, 2021) zum Abschluû eines, wenn auch unwirksamen Vertrages veranlaût, den diese bei der gebotenen Aufkl - rung nicht geschlossen htten. Die Beklagte hat gewuût, daû die Klger an der Errichtung des Einfamilienhauses nur dann Interesse hatten, wenn ihre erhebl i - chen Sonderwnsche realisiert werden konnten. Die Beklagte bot das Haus entsprechend den Sonderwnschen an und erklrte noch drei Tage vor dem Notartermin, daû eine Raumhhe von 2,30 m fr den Keller mglich sei. Da das Haus mit diesen Sonderwnschen nicht erstellt werden konnte und die Beklagte dies bei Beachtung der gebotenen Sorgfaltspflichten htte erkennen knnen, hat sie gegenber den Klgern ihre vorvertragliche Aufklrungspflicht verletzt. Sie ist deswegen zum Ersatz des den Klgern dadurch entstandenen Schadens ve r pflichtet. Diese htten den Vertrag bei Kenntnis der Nichtrealisierbarkeit der So n - derwnsche nicht abgeschlossen. Die ihnen vom Berufungsgericht zuerkannten Schden, gegen deren Feststellung sich die Revision nicht wendet, wren bei - 6 - gebotener Aufklrung nicht entstanden, unabhngig davon, daû der sptere Vertragsschluû wegen Verstoûes gegen § 313 Satz 1 BGB gemû § 125 Satz 1 BGB unwirksam ist. Ullmann Hausmann Kuffer Kniffka Bauner
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