BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 437/02 vom18. November 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge undStöhrbeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 3. Zivilsenats des OberlandesgerichtsHamm vom 20. November 2002 wird zurückgewiesen, weil sienicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hatoder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtserfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Der erkennende Senat hat bereits grundsätzlich dazu Stellung ge-nommen, welche Anforderungen an ein Berufungsurteil nach demhier anzuwendenden § 540 ZPO in der Fassung des Gesetzes zurReform des Zivilprozesses zu stellen sind (Urteil vom30. September 2003 - VI ZR 438/02 -, vorgesehen zur Veröffentli-chung in BGHZ). Es ist davon auszugehen, daß dieses Urteil so-wie die nach Verkündung des Berufungsurteils ergangenen weite-ren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 - NJW 2003, 1743; vom 6. Juni2003 - V ZR 392/02 - FamRZ 2003, 1273; Beschluß vom13. August 2003 - XII ZR 303/02 -, vorgesehen zur Veröffentli-chung in BGHZ) ausreichende Grundlagen für die Abfassung vonBerufungsurteilen nach der Zivilprozeßrechtsreform geben undvon den Berufungsgerichten künftig beachtet werden. Im Hinblick - 3 -darauf ist eine weitere höchstrichterliche Entscheidung derzeitnicht erforderlich.Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung ist auch nicht aufgrund der vom erkennendenSenat vorgenommenen inhaltlichen Prüfung geboten. Ein An-spruch der Klägerin auf immateriellen Schadensersatz wurde vonden Instanzgerichten ohne Rechtsfehler verneint. Dies folgt ausden im erstinstanzlichen Urteil ausführlich gewürdigten Ausfüh-rungen des Gerichtssachverständigen, die dieser bei seinermündlichen Anhörung in der zweiten Instanz bestätigt hat. Der Ge-richtssachverständige hat bei seinen Stellungnahmen die Ausfüh-rungen der von der Klägerin als Zeugen benannten Ärzte S. undW. mit gewürdigt und dabei auch die Tatsachen bewertet, für diedie Zeugen benannt worden sind. Unter diesen Umständen durftedas Berufungsgericht diese Tatsachen - wie geschehen - als wahrunterstellen. Soweit die benannten Zeugen von dem Sachverstän-digen abweichende Wertungen vorgenommen haben, mußten sienicht gehört werden, weil die Bewertung eine Sache des Gerichts-sachverständigen ist.Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,2. Halbs. ZPO abgesehen. - 4 -Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 38.346,89 MüllerGreinerWellnerPaugeStöhr
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