BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 437/14 Verkündet am: 22. Juli 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 133 C; VVG § 159 Die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, im Falle se i- nes Todes solle "der verwitwete Ehegatte" Bezugsberechtigter der Versicherung s- lei s tung sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe und Wi e derheirat des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Vers i- cherungsnehmer zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung ve r heiratete Ehegatte bezugsberechtigt sein soll (Bestätigung Senatsurteil vom 14. Februar 2007 IV ZR 150/05, VersR 2007, 784). BGH, Urteil vom 22. Juli 2015 - IV ZR 437/14 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IV. Zivi lsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen , die Richter Dr. Karczewski , Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2015 für Recht erkannt: Auf die Re chtsm ittel der Beklagten werden das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main 3. Zivils e- nat vom 9. Oktober 2014 aufgehoben und das Urteil der 23. Zivilk ammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2013 abgeändert. Die Klage wird a b- gewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten de s Rechtsstreits ei n- schließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt die Auszahlung der Versicherungsleistungen aus einer von ihrem verstorbenen Ehemann (fort an: Ehemann) bei der Beklagten gehaltenen Lebensversicherung. Der E hemann der Klägerin war in erster Ehe mit der Streithelferin der Beklagten verheiratet. Der Arbeitgeber des Ehemannes schloss 1987 bei der Rechtsvo r- gängerin der Beklagten (fortan: Bekla gte) eine Lebensversicherung im 1 2 - 3 - Rahmen der betrieblichen Alters - und Hinterbliebenenversorgung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ( B e- trAVG ) auf das Leben des Ehemann e s als versicherter Person ab . Vers i- cherungsnehmer war der Arbeitgeber. Der Versicherung lagen die Al l- gemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung ( ALB 1986 ) zugrunde. Sie bestimmen in § 13 unter der Überschrift " Wer erhält die Versich erungsleistung?" unter anderem F olgendes: " (1) Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unser en Versicherungsnehmer oder an I hre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugs berechti g- (4) Die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts (vgl. Absatz 1) sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsve r- trag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen vorgenommen ha ben." Der Arbeitgeber bestimmte auf der von ihm f ür den Ehemann über die betriebliche Alters - und Hinterbliebenenversorgung ausgestellten U r- kunde, dass bezugsberechtigt für die Leistungen aus der Versicherung der Ehemann sei, " mit der Maßgabe, da ß im Todesfall Ihr Anspruch in nac h- stehender R ang folge üb ergeht: a) auf Ihren verwitweten Ehegatten, 3 - 4 - b) auf Ihre ehelichen und die ihnen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gleichgestellten Kinder zu gleichen Teilen , c) auf Ihre Erben. " Weiterhin enthielt die Urkunde eine Bestimmung, wonach sich der Ehema nn durch seine Unterschrift auf der Urkunde damit einverstanden erklärte, dass der Arbeitgeber die Leistungen aus der Versicherung zur Weiterleitung an ihn oder an seine oben genannten Hinterbliebenen vom Versicherer in Empfang nimmt. Das Arbeitsverhäl tnis des Ehemann e s zu seinem Arbeitgeber e n- dete zum 30. Juni 1997; der Arbeitgeber übertrug deshalb m it Wirkung zum 1. Juli 1997 die Lebensversicherung auf den Ehemann der Klägerin als neuen Versicherungsnehmer . Dieser führte sie als beitragsfreie Ve r- siche rung weiter. Die Beklagte übersandte dem Ehemann bei dieser G e- legenheit einen Vordruck zu einer Begünstigungserklärung und forderte ihn auf, diese zu vervollständigen, zu datieren und unterschrieben z u- rückzusenden, " damit es im Leistungsfall nicht zu Unkla rheiten kommt " . Am 9. Juli 1997 kreuzte der Ehemann der Klägerin auf folgendem Vo r- druck " gilt folgendes Bezugsrecht : S o- lange die versicherte Person le b t, der Versicherungsne h- mer, nach dem Tod e der versicherten Per son ( ) der ve rwitwete Ehegatte ( ) die ehelichen und die ihnen nach dem Bürgerlichen G e- setzbuch gleichgestellten Kinder zu gleichen Teilen ( " die Variante " der verwitwete Ehegatte " an und sandte die Erklärung a n- schließend unters chrie ben an die Beklagte zurück . Mit Schreiben vom 22. August 1997 bestätigte die Beklagte diese Be zugsrechtsbestimmung . 4 5 - 5 - Am 16. April 2002 wurde die 198 7 mit der Streithelferin der Bekla g- ten geschlossene erste Ehe des Ehemannes der Klägerin geschieden. Am 30. Oktober 2002 heiratete er die Klägerin , mit der er bis zu seinem Tod verheiratet blieb . Am 20. Januar 2003 teilte ein Versicherungsvertr e- ter der Beklagten mit, dass der E hemann wissen möchte, wer die b e- zugsberechtigte Person ist. Die Beklagte antwo rtete dem E hemann mit Schreiben vom 13. März 2003, dass er mit Erklärung vom 9. Juli 1997 " folgende Begünstigungen ausgesprochen " habe: " Ihre verwitwete Eh e- gattin. Die Begünstigung gilt für den Todes fall. " Der E hemann verstarb am 18. April 2012. Die B eklagte zahlte die Versicherungssumme an die Streithelferin aus. Sie lehnte es ab, die Ve r- sicherungssumme an die Klägerin auszuzahlen. Deren hat vor dem Landgericht Erfolg gehabt , das Oberlandes gericht h at die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter . Entscheidu ngsgründe : Die Revision der Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, wer in einem solchen Fall bezugsberechtigt sei, sei unter Berücksichtigung der Versicherungsb e- dingungen und der nach den Maßstäben der §§ 133, 157 BGB auszu l e- genden Erklärung zu entscheiden. Der im Streitfall verwendete Begriff 6 7 8 9 10 - 6 - " verwitwete Ehefrau " bezeichne definitionsgemäß die Person, deren Ehepartner während einer bestehenden Ehe verstirbt. Verwitwet könne daher nur die zum Zeitpunkt des Todes mit dem Ehem ann verheiratete Klägerin gewesen sein. Der Familienstand der Streithelferin laute hing e- gen " geschieden " . Daher könne sie von den Versicherungsbedingungen nicht als bezugsberechtigt gemeint sein. Davon müsse auch der Ehemann der Klägerin ausgegangen sein, weil er auf die Mitteilung der Beklagten vom März 2003 keinen Anlass gesehen habe, die Bezugsberechtigung zu ändern. Für die Bezugsb e- rechtigung der Klägerin spreche weiter, dass in der Scheidungsfolge n- vereinbarung zwischen der Streithelferin und dem Ehemann der Klägerin die Lebensversicherung dem Ehemann zugeteilt worden sei. II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Ber u- fungsgericht misst dem Begriff " verwitweter Ehegatte " eine falsche B e- deutung zu und stellt bei seiner Ausleg ung zudem fälschlich auf Umstä n- de ab, die erst nach der Bezugserklärung eingetreten sind. 1 . Zwar nimmt das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend an, dass es sich bei der Bestimmung der Bezugsberechtigung durch den Versicherungsnehmer um eine einseitige, empfangsbedürftige Willense r- klärung handelt, die erst wirksam wird, wenn sie dem Versicherer zugeht ( § 166 Abs. 1 VVG a.F.; § 159 Abs. 1 VVG n.F. ; Senatsurteil vom 26. J u- ni 2013 IV ZR 243/12, VersR 2013, 1121 Rn. 10 m.w.N. ). Wem der Versicher ungsnehmer mit der Formulierung " der verwitwete Ehegatte " im Todesfall ein Bezugsrecht einräumt, ist wie auch das Berufungsgericht richtig sieht durch Auslegung der Willenserklärung des Verfügungsb e- rechtigten zu ermitteln. 11 12 13 - 7 - 2. Die Auslegung bezie ht sich aber - was das Berufungsgericht außer Acht lässt - auf den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer seine Erklärung abg ibt (vgl. Senatsurteil e vom 1. April 1987 IVa ZR 26/86, VersR 1987, 659 unter 1; vom 14. Februar 2007 IV ZR 150/05, VersR 20 07, 784 Rn. 10). Maßgeblich ist also der bei der Festlegung des Bezugsrechts vorhandene und dem Versicherer gegenüber zum Au s- druck gebrachte Wille des Versicherungsnehmers (Senatsbeschluss vom 17. September 1975 IV ZA 8/75, VersR 1975, 1020; Senatsurteil vom 14. Februar 2007 IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 Rn. 10); spätere U m- stände sind was das Berufungsgericht verkennt hingegen grundsät z- lich unerheblich. Insbesondere bleiben n achträgliche Überlegungen oder Absichtserklärungen des V ersicherungsnehmers außer Betracht, wenn sie dem Versicherer nicht so mitgeteilt worden sind , dass dieser nach o b jektivem Empfängerhorizont den Inhalt einer etwaigen Bezugsrecht s- änderung erkennen kann ( vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 2014 - IV ZR 243/12, VersR 2013, 1121 Rn. 14; OLG Frankfurt am Main VersR 1996, 358, 359; Leverenz in Bruck/Möller, V VG 9. Aufl. § 185, Rn. 17). a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Erklärung " der verwi t- wete Ehegatte " aus dem Jahr 1997 einen Willen des Ehemannes en t- nommen, damit nicht die zum damaligen Zeitpunkt mit ihm verheiratete Streithelferin zu begünstigen, sondern eine z ukünftige Ehefrau . Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, bietet der Wortlaut " Ehegatte " keinen Anhalt dafür anzunehmen, ein Versicherungsnehmer wolle damit nicht den zum Zeitpunkt der Erklärung mit ihm verheirateten Ehegatten, sondern allgemein diejenige Person begünstigen, die zum Zeitpunkt se i- nes Todes mit ihm verheiratet sein wird (Senats beschluss vom 17. Se p- tember 1975 IV ZA 8/75, VersR 1975, 1020 ; Senatsurteile vom 29. J a- 14 15 - 8 - nuar 1981 IVa ZR 80/80, BGHZ 79, 295, 298; vom 14. Februar 2007 IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 Rn. 12 ) . Im Gegenteil verbindet ein Versicherungsnehmer mit dem Wort " Ehegatte " solange keine gegente i- ligen Anhaltspunkte vorliege n regelmäßig nur die Vorstellung, dass damit derjenige gemeint ist, mit dem der Versicherungsnehmer zum Zei t- punkt der Erklärung verheiratet ist. Eine Vorstellung, dass es sich bei e i- ner solchen Bezugsrechtsbestimmung nicht um die Bezeichnung einer ganz b estimmten, lebenden Person , sondern um eine abstrakte B ezeic h- nung handelt , ist dem Versicherungsnehmer fremd. Erst recht ergibt sich ein solcher Erklärungsinhalt nicht nach der allein maßgeblichen Au s- legung nach dem objektive n Empfängerhorizont (§§ 133 , 157 BGB) des Versicherers. Die Auslegung des Berufungsgerichts, die dies aus dem Eige n- schaftswort " verwitwet " entnehmen will, ist rechtsfehlerhaft. Denn ins o- weit kommt es allein auf das Verständnis des Ehemannes zum Zeitpunkt der Abgabe der Erkläru ng an , wie es sich nach dem objektive n Empfä n- gerhorizont (§§ 133, 157 BGB) der Beklagten darstellt. H ier ist je doch aus Sicht des Ehemannes typischerweise die zu diesem Zeitpunkt mit ihm verheiratete Frau im Versicherungsfall der " verwitwete Ehegatte " , wei l das Bezugsrecht nach der ausdrücklichen Regelung nur im Tode s- fall greifen soll (ebenso bereits Senatsurteil vom 14. Februar 2007 IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 Rn. 12 für die Verknüpfung des Begriffs " Ehegatte " mit dem Begriff " Todesfall " ). Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich der Ehemann der Klägerin Gedanken über den Fortbestand seiner Ehe mit der Streithelferin machte oder gar den Fall einer Scheidung und Wiederheirat in Betracht zog , als er die Bezugsrechtsbestimmung im Jah r 1997 erklärte . 16 17 - 9 - Auch aus dem Umstand, dass die bezugsberechtigte Person nicht konkret benannt worden ist, folgt nichts anderes. Der Verzicht auf die volle Namensnennung rechtfertigt keine differenzierende Betrachtung s- weise (Senats urteil vom 14. Febr uar 2007 IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 Rn. 12 ). Noch weniger ist ersichtlich, wie der Empfänger der Erkl ä- rung, der Versicherer, von seinem Horizont her davon hätte ausgehen sollen, dass der Ehemann mit seinem " verwitweten Ehegatten " eine a n- dere Person ge meint haben könnte, als diejenige, mit der er zum Zei t- punkt der Abgabe der Erklärung verheiratet war (Se natsu rteil vom 14. Februar 2007 aaO ). b) Die vom Ehemann der Klägerin in der Begünstigungserklärung vorgenommene Einsetzung seine r ersten Ehe frau a ls Bezugsberechtigte r ist auch nicht nachträglich infolge der Scheidung dieser Ehe im Jahr 2002 wieder entfallen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die B e- nennung des Ehegatten des Versicherungsnehmers als Bezugsberec h- ti g ten einer Versicherungsleistung ohne Hinzutreten besonderer Anhalt s- punkte nicht auflösend bedingt ist durch eine Scheidung der Ehe vor Ei n- tritt des Versiche rungsfalles ( Senatsbeschluss vom 17. September 1975 IV ZA 8/75 , VersR 1975, 1020; Senatsurteil e vom 29. Janu ar 1981 IVa ZR 80/80, BGHZ 79, 295, 298; vom 1. April 1987 IVa ZR 26/86 , VersR 1987, 659 unter 1 ; vom 14. Februar 2007 IV ZR 150/05, VersR 2007, 784 Rn. 14 ). Denn bei der Verwendung des Begriffs " Ehegatte " bzw. " Ehefrau " ist nach der Lebenserfahrung regelmäßig nicht anzunehmen, dass das Bezugsrecht nur für den Fall eingeräumt sein soll, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch besteht . Der Streitfall gibt dem Senat keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken. Ko n- krete Anhaltspunk te, aus denen der Versicherer hätte entnehmen kö n- 18 19 - 10 - nen, dass der Ehemann eine solche auflösend bedingte Einsetzung se i- ner ersten Ehefrau bei Abgabe der Bezugsrechtsbestimmung gewollt hat, haben die Parteien nicht vorgetragen. III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Grü n- den als richtig. 1 . Dass es sich bei der Versicherung ursprünglich um eine vom Arbeitgeber des Ehemannes als Versicherungsnehmer abgeschlossene Direktv ersicherung handelt, ändert im Streitfall entgegen der Au ffa s- sung der Revisionserwiderung nichts. Zwar ist bei einer vom Arbeitgeber zugunsten eines Arbeitnehmers abgeschlossenen Versicherung möglich, dass die Bezugsrechtsbesti m- mung als eine zugunsten der Hinterbliebenen im Sinne der § § 46, 48 SGB VI aus zulegen ist (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1981 IVa ZR 80/80, BGHZ 79, 295, 299 ; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 6. Aufl. § 1 Rn. 27 und Anh . zu § 1 Rn. 198 ). Dies kann im Streitfall j e- doch dahinstehen. Denn maßgeblich ist die Bezugsrechtsbesti mmung des Ehemannes vom 9. Juli 1997. Zu diesem Zeitpunkt war der Ehemann der Klägerin nachdem die Versicherung auf ihn übergegangen war in seiner Entscheidung über das Bezugsrecht frei (vgl. Rolfs in Blomeyer/ Rolfs/Otto, BetrAVG 6. Aufl. Anh . zu § 1 Rn . 783). Aus den Schranken, die § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG für den Fall auf stellt, dass der Arbeitgeber den ausscheidenden Arbeitnehmer auf die Versicherungsleistung verw i e sen hat , folgt nichts anderes. D a- nach wird zwar das Recht des Arbeitnehmers eingeschränkt, die L e- bensversicherung zu kündigen, zu beleihen oder abzutreten. Hieraus 20 21 22 23 - 11 - ergibt sich aber nur, dass die Verfügungsmacht des Arbeitnehmers, wenn die Versicherung auf ihn übergeht, in ihrem sachlic hen Umfang in bestimmter Hinsicht beschränkt ist (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/ Otto, B e- trAVG 6. Aufl. § 2 Rn. 268, 287; Kemp er /Kiste rs - Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG 6. Aufl. § 2 Rn. 164); die Bezugsrechtsbestimmung für den T o- desfall wird davon nicht erfasst. Dam it bestehen nach Übertragung einer Versicherung auf den Arbeitnehmer keine Einschränkungen , was die B e- stimmung des Bezugsberechtigten im Todes fall anbelangt. In dieser Hi n- sicht ist der Versicherungsnehmer frei. Die vorherigen Erklärungen des Arbeitge bers über das Bezug s- recht im Todesfall geben keinen Anhaltspunkt, die Bezugsrechtsbesti m- mung vom 9. Juli 1997 abweichend vom üblichen Verständnis auszul e- gen. Auch wenn die von der Beklagten vorgedruckte Erklärung für die ersten beiden Varianten den identis chen Wortlaut verwende te , wie ihn die Urkunde des Arbeitgebers über die Bezugsberechtigung enthielt, führt dies nicht dazu, dass abweichend vom üblichen Verständnis mit dem " verwitweten Ehegatten " im Streitfall abstrakt die Frau gemeint ist, mit der de r Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet sein wird . F ür die Auslegung maßgeblich ist die Interessenlage des Versicherung s- nehmers bei Abgabe der Bezugsrechtserklärung (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1981 IVa ZR 80/80, BGHZ 79, 295, 299 f.) . Der Arbeitgeber, der als Versicherungsnehmer eine Direkt versicherung im Rahmen des BetrAVG zugunsten eines Arbeitnehmers abschließt, verfolgt damit soz i- ale Zwecke und hat regelmäßig ein Versorgungsinteresse für die Hinte r- bliebenen des Arbeit nehmers ( Rolfs in B lomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn. 12 ff., 27 ) . In dem Moment, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber ausscheidet und als Vers i- cherungsnehmer anstelle des Arbeitgebers in den Versicherungsvertrag 24 - 12 - eintritt und frei ü ber die Bezugsberechtigung im Versicherungsfall en t- scheiden kann, stellt d ieses Versorgungsinteresse des Arbeitgebers j e- doch keinen für die Auslegung der neuen Bezugsrechtserklärung des A r- beitnehmers ausschlaggebenden Umstand mehr dar. Dass im Streitfall d er Arbeitgeber mit dem Ehemann weitere Einschränkungen vereinbart hätte und diese der Beklagten erkennbar waren, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Es kommt hinzu, dass im Streitfall anders als in der S e- natsentscheidung vom 29. Januar 1981 die Erkläru ngen des Arbeitg e- bers zum Bezugsrecht lediglich das Valutaverhältnis betr e f f en. Für die Frage, wer gegenüber dem Versicherer bezugsberechtigt ist, ist jedoch allein das Deckungsverhältnis entscheidend ( Senatsurteil vom 26. Juni 2013 IV ZR 243/12, VersR 2 013, 1121 Rn. 10; Schneider in Prölss/ Martin , VVG 29. Aufl. § 159 Rn. 26). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Erkl ä- rung des Ehemannes aus dem Jahr 199 7 auch keine Wiederholung der internen Erklärung des Arbeitgebers aus dem Jahr 1987. Während der Arbeitgeber die Bez ugsberechtigung im Todesfall für das Valutaverhäl t- nis in den von ihm vorgegebenen Bedingungen in einer festen Reihe n- folge regelte, enthielt die vorgedruckte Erklärung der Beklagten , die sich ausschließlich auf das Deckungsverhältnis bezog, verschiedene Var ia n- ten, unter denen der Ehemann frei wählen konnte. Eine bestimmte Re i- henfolge sah diese Bezugsrechtserklärung gerade nicht vor. Insbesond e- re fehlte es an einer Bestimmung, dass nach dem Ehegatten die ehel i- chen Kinder und danach die Erben des Ehemannes bez ugsberechtigt sein sollten. Als der Ehemann als neuer Versicherungsnehmer sein B e- stimmung srecht ausübte, gab es keine Einschränkungen im Hinblick auf mögliche Bezugsberechtigte , und zwar ebenso wenig von Seiten des A r- beitgebers wie von Seiten der Beklagten . 25 - 13 - 2 . Soweit sich die Klägerin auf Vorgänge aus der Zeit der Eh e- scheidung und danach beruft, ist dieser Sachvortrag unerheblich. Eine Änderung des Bezugsrechts setzt nach § 13 Abs. 4 ALB 1986 voraus, dass sie dem Versicherer schriftlich angezei gt wird. Daran fehlt es unstreitig. Der Ehemann der Klägerin hat der Beklagten zu keinem Zeitpunkt Änderungen seines Familienstandes mitgeteilt, insbesondere weder die Scheidung der ersten Ehe noch die Heirat mit der Klägerin. Die bloße über einen Versic herungsvertreter erfolgte Nachfrage, wer bezugsberechtigt ist, erfüllt schon ihrer Art nach nicht die Voraussetzu n- gen an eine Änderung des Bezugs rechts. Denn hierfür wäre eine recht s- geschäftliche Willenserklärung erforderlich . Eine bloße Nachfrage nach d em konkreten Vertragsinhalt enthält jedoch keine Willenserklärung. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Beklagte die Anfrage zudem nach dem unstreitigen Sachverhalt richtig beantwortet hat. Erst recht kommt es nicht auf den Inhalt des von der Klä gerin b e- haupteten Telefonats zwischen dem Ehemann und einer Mitarbeiterin der Beklagten an. Denn auch darin liegt keine Änderung des Bezugsrechts. Ansprüche wegen falscher Auskunft sind nicht Gegenstand des Recht s- streits. 3 . Soweit das Berufungsgeric ht auf die Scheidungsfolgenvereinb a- rung zwischen der Streithelferin und dem Ehemann abgestellt hat, kann diese r lediglich für das nicht streitgegenständliche Valutaverhältnis B e- deutung zukommen (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 243/12, VersR 201 3, 1121 Rn. 10). 26 27 28 29 - 14 - IV. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Weitere Fes t- stellungen sind nicht zu erwarten; die ersichtlich bundesweit verwe n- dete Formulierun g zum Bezugsrecht kann der Senat selbst auslegen. Entsprechend den oben dargelegten Maßstäben kann der Formulierung nach objektivem Empfängerhorizont regelmäßig nur entnommen werden, dass der Erblasser mit der während seiner ersten Ehe ausgesprochenen Bezu gsberechtigung des " verwitweten Ehegatten " seine damalige Eh e- frau, die Streithelferin der Beklagten meinte. Mayen Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.05.2013 - 2 - 23 O 354/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.10.2014 - 3 U 124/13 - 30
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