ECLI:DE:BGH:2017:050417UIVZR437.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 437 / 15 Verkündet am: 5. April 2017 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 278 Zu den Voraussetzungen der Zurechnung des Vermittlerhandelns beim Abschluss eines Kapitalanlagegeschäfts (hier einer fondsgebundenen Lebensversicherung, A b- grenzung zum Senatsurteil vom 11. Juli 2012 IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 und zum Senatsbeschluss vom 26. September 2012 IV ZR 71/11, r+s 2013, 117). BGH, Urteil vom 5. April 2017 - IV ZR 437/15 - OLG Oldenburg LG Osnabrück - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch den Richter Felsch , die Richter in Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterin nen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2017 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. Juli 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt von der in Liechtenstein ansässigen Beklagten Schadensersatz wegen der angeblichen Verl etzung vorvertraglicher Au f- klärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines fondsg e- bundenen Lebensversicherungsvertrages. Im November 2004 zeichnete er die streitgegenständliche Kapita l- lebensversicherung m it einer Laufzeit von 12 Jahren . Die B eiträge von insgesamt 50.000 bis Ende 2008 einzahlte, wurden in einen Anlagestock investiert, dessen Wertentwicklung die Höhe der Auszahlung am Laufzeitende bestimmen 1 2 - 3 - sollte, wobei der Kläger die Wahl zw ischen zwei vorgegebenen Fonds hatte. Er entschied sich für einen Fonds, der US - amerikanische Risikol e- bensversicherungen aufgrund sog. Lebenserwartungsgutachten aufkau f- te (so genannte Traded Senior Life Interests, kurz: TSLI). Nach dem Ve r- trag sollte der K läger im Erlebensfall bei Vertragsende den Gegenwert der Fondsanteile ausgezahlt erhalten, während für den Todesfall ein B e- trag von 60% der Gesamtbeitragssumme garantiert wurde. Dem Vertragsabschluss vorausgegangen war ein Beratungsg e- spräch mit dem Zeu gen O . , einem Mitarbeite r der unabhängigen C . AG , der dem Kläger u nter anderem die Versicherungsbedi n- gungen, ein so genanntes "fact sheet" , eine Beschreibung der fondsg e- bundenen Le bensversicherung , eine Bro schüre und eine Kundenpräse n- tation aushändigte. Wie auch den dem Kläger jährli ch übersandten Anlageberichten zu entnehmen ist, entwickelte sich der Fonds nicht wie erwartet - haup t- sächlich deshalb, weil die in den erworbenen Lebensversicherungen ve r- sicherten Personen in den USA länger lebten (bzw. noch leben) als in den Lebenserwartungsgutachten prognostiziert. Deshalb wurde zum 31. Dezember 2010 eine Neubew ertung der Policen vorgenommen , die zu einer erheblichen Abwertung führte. Der dem Kläger mitgeteilte Anl a- gewert per 31. Dez ember 2012 betrug nur noch 15.589,04 Der Kläger beanstandet eine unzureichende und fehlerhafte Au f- klärung über das Anlageprodukt mit seinem erheblichen Verlustrisiko. Auch der Zeuge O. habe die unzureichenden Informationen aus den überge benen Materialien nicht etwa klargestellt, sondern die Vers i- 3 4 5 - 4 - cherung als eine für die Altersvorsorge hervorragend geeignete Anlage mit äußerst geringem Risiko angepriesen. Der Kläger behauptet, dass er die Anlage bei korrekter Aufklärung nicht gezeichne t hätte und ihm über die Anlage hinaus Zinsen aus einer anderen Kapitallebensversicherung entgangen seien, die er im Hinblick auf die streitgegenständliche Anlage beitragsfrei gestellt habe. Als E r- satz seines Vertrauensschadens hat er deshalb die Rückzahlu ng der g e- leisteten Versicherungsbeiträge, 4% Zinsen als entgangenen Gewinn , Verzugszinsen sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsa n- waltskosten verlangt. Vor dem Landgericht hat die Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Verzugszins en Erfolg gehabt . Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückg e- wiesen. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten, mit der sie weiter das Ziel der Klageabweisung verfolgt . Entscheidungsgründe: D ie Revision hat Erfolg . Sie führt zur Aufhebung der Berufungsen t- scheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I . Das Berufungsgericht hat angenommen, dass sich der Abschluss der streitge genständlichen Versicherung bei wirtschaftlic her Betrachtung als Anlagegeschäft darstelle, weshalb die Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle 6 7 8 9 - 5 - für seinen Anlageentschluss bedeutsamen Umstände verständlich und vollständig zu informieren, insb esondere über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken. Hiervon ausg e- hend habe der Zeuge O. den Kläger unzureichend und fehlerhaft beraten. Im Rahmen der vom Anlageberater geschuldeten anlegerg e- rechten Beratung müssten die persönlichen und wirtschaftlichen Verhäl t- nisse des Kunden berücksichtigt und sein Anlageziel abgeklärt werden; die empfohlene Anlage müsse unter Berücksichtigung dieses Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sei n. Es könne dahinstehen, ob die übergebenen Produktunterlagen zur hinre i- chenden Aufklärung in schriftlicher Form geeignet gewesen seien. Die Empfehlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit dem damit verbundenen Verlustrisiko sei angesichts des Anla geziels der Altersvo r- sorge fehlerhaft gewesen. Diese fehlerhafte Beratung sei der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Der Vermittler sei als ihr Berater aufgetreten. In den schriftlichen Unterlagen sei auf die Betreuung bzw. Beratung durch einen Ve rmittler verwiesen worden; der Zeuge habe als solcher unterschrieben. Die Beklagte habe sich zur umfassenden Erfüllung ihrer vorvertraglichen Pflichten des Zeugen bedient und damit verdeutlicht, dass sie sich seine Erklärungen und Informationen zu Eigen ma che. Insoweit müsse sie sich auch unrichtige oder unvertretbare Auskünfte zurechnen lassen, die i n- nerhalb der Grenzen ihrer eigenen Auskunftspflicht grundsätzlich nicht geschuldet gewesen seien . Die Beklagte könne sich nicht auf einen unvermeidbaren R echtsir r- tum berufen. Sie habe nicht darauf vertrauen können, dass sich die B e- 10 11 - 6 - r a tung zum streitgegenständlichen Produkt nicht an den Grundsätzen für Anlagegeschäfte zu orientieren habe. Des Weiteren sei der Anspruch des Klägers nicht verjährt. Die Ve r- j ährung habe gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Ja h- res begonnen, in dem der Anspruch entstanden sei und in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt habe. Das sei nicht vor dem Jahr 2011 der Fall gewesen. Der B eklagten sei nicht der Nachweis gelungen, dass der Kläger schon früher erkannt oder grob fahrlässig verkannt habe, dass ein Kapitalverlustrisiko bestehe und der Zeuge O. ihn insoweit fehlerhaft beraten habe. Das E n- de 2012 vom Kläger eingeleite te Güte verfahren habe sodann die Verjä h- rung gehemmt. Diese Hemmung habe gemäß § 204 Abs. 2 BGB erst sechs Monate nach der erfolglosen Beendigung des Güte verfahrens (dies war am 2. August 2013) geendet. Der Kläger könne nach § 280 BGB auch den zuerkann ten entga n- genen Anlagegewinn beanspruchen. Insoweit stehe fest, dass der Kläger im Falle ordnungsgemäßer Beratung seine bis dahin bediente Kapitall e- bensversicherung bei einem anderen V ersicherer als konkrete Altern a- tivanlage fortgeführt hätte. Auf den entg angenen Gewinn könne der Kl ä- ger ab Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich den gesetzlichen Zin s- satz nach § 247 BGB verlangen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 12 13 14 - 7 - 1. Nicht zu beanstanden ist allerdin gs die Annahme des Ber u- fungsgerichts, dass es sich bei dem Erwerb der streitgegenständlichen Lebensversicherung durch den Kläger wirtschaftlich betrachtet um ein Kapitalanlagegeschäft handelt. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Charakter, de r Fu n k- tionsweise und d en sonstigen Eigenheiten der angebotenen Versich e- rung in Verbindung mit den Informationsunterlagen der Beklagten tragen die Einordnung als ein Produkt, das den Informationspflichten für Kap i- talanlageprodukte unterfällt, in revisionsrechtl ich unangreifbarer Weise. Das Berufungsgericht hat sich insoweit an den Vorgaben der Senat s- rechtsprechung (Se natsurteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 53; Se natsbeschluss vom 26. September 2012 - IV ZR 71/11, r+s 2013, 117 Rn. 26) orien tiert . Insbesondere rügt die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Versicherung des Todesfallrisikos gegenüber der Renditeerwartung von untergeordneter Bedeutung sein müsse; eine solche untergeordnete Bedeutung hat es im Ge genteil ausdrücklich fes t- gestellt . Dabei handelt es sich - auch unter Berücksichtigung des Revis i- onsvorbringens - um eine vertretbare tatrichterliche Würdigung, zumal die Todesfallleistung nur 60% der Einzahlungen beträgt und deshalb d a- von auszugehen ist, dass sie nach den Vorstellungen des Versich e- rungsnehmers im Anlagezeitpunkt unter dem erwarteten Anteilswert li e- gen dürfte, weil er sich in erster Linie eine Vermehrung der eingezahlten Beträge erhoffte. 2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die Auffassun g des Berufungsg e- richts, dass sich die Beklagte hinsichtlich der von ihr zu erfüllenden A n- 15 16 17 18 - 8 - forderungen an die Aufklärung der Versicherungsnehmer nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen kann. Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegt es dem Schul dner darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass er eine etwaige Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Voraussetzungen eines unverschuldeten Rechtsirrtums hat die Beklagte nicht dargelegt. Nach ständiger Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs ford ert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Verpflichtete grundsätzlich das Risiko eines Irrtums über die Rechtslage selbst trägt. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liegt daher regelmäßig nur dann vor, wenn er die Rechtslage unter Einbezi e- hung der höchstr ichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch mit einer a n- deren Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Ein so l- cher Ausnahmefall ist etwa dann anzunehmen, wenn der Schuldn er eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung für seine Auffassung in A n- spruch nehmen konnte und eine spätere Änderung derselben nicht zu befürchten brauchte. Musste er dagegen mit der Möglichkeit rechnen, dass das zuständige Gericht einen anderen R echtsstandpunkt einne h- men würde als er, ist ihm regelmäßig ein Verschulden anzulasten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - II ZR 23/14, BGHZ 207, 144 Rn. 37 f. m . w . N . ). Nach diesem Maßstab hat das Berufungsgericht einen unverschu l- deten Rechtsirrtum der Beklagten über Inhalt und Reichweite ihrer Au f- klärungspflichten rechtsfehlerfrei mit der Begründung verneint, dass die Beklagte schon aufgrund der älteren Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs - wie etwa dem Urteil vom 9. Juli 1998 (III ZR 158/97, VersR 1998, 1093) mit einer Anwendung der Kapitalanlagevorschriften und 19 20 - 9 - entsprechend weitergehenden Aufklärungspflichten rechnen musste. Entgegen der Auffassung der Revision musste die Beklagte nicht erst aufgrund der Senatsentscheidungen vom 11 . Juli 2012 (u.a. IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39) mit der Möglichkeit rechnen, dass auch der Ve r- trieb von Kapitallebensversicherungen unter weiteren Voraussetzungen zusätzlich den Aufklärungspflichten von Kapitalanlageprodukten unterli e- gen kann. Vielmehr hat d er Senat auch der dortigen Beklagten eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung unter Hinweis auf bereits vo r- handene Rechtsprechung, unter anderem das vorzitierte Urteil vom 9. Juli 1998, angelastet (Senat aaO Rn. 51, 53). 3. Rechtsfehlerhaft hat d as Berufungsgericht aber eine der Bekla g- ten zuzurechnende Aufklärungspflichtverletzung bejaht. a) Es hat eine unzureichende schriftliche Aufklärung über die B e- sonderheiten des angebotenen Produkts und die mit ihm verbundenen Nachteile und Risiken nich t festgestellt, sondern ausdrücklich offen g e- lassen, ob die schriftlichen Unterlagen der Beklagten den Anforderungen an die Informationspflichten bei der streitgegenständlichen Versicherung genügten. Letzteres ist deshalb für das Revisionsverfahren zu unte rste l- len . b) Zu Recht rügt die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht eine fehlerhafte Beratung durch den Z eugen O. angenommen hat, die der Beklagten nach § 278 BGB zuzu rechnen sei. Zwar kann das Verhalten eines Versicherungsmaklers o der selbständigen Vermittlers, der als Vertragspartner des Versicherungsnehmers für diesen tätig ist, ausnahmsweise auch dem Versicherer zuzurechnen sein. Das setzt aber voraus, dass der Vermittler zugleich Aufgaben, die typischerweise dem 21 22 23 - 10 - Versicherer obli egen, mit dessen Wissen und Wollen übernimmt und d a- mit in dessen Pflichtenkreis tätig wird (Senatsurteile vom 12. März 2014 IV ZR 306/13, BGHZ 200, 286 Rn. 22; vom 11. Juli 2012 IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 51). Insoweit fehlt es an tragfähigen Fests te l- lungen dazu, dass ein solches Handeln des Zeugen im Pflichtenkreis der Beklagten vorgelegen hat. aa) Zu den originären Pflichten des Anbieters eines Kapitalanlag e- produkts gehört eine richti ge und vollständige Information über das Pr o- dukt; dies umfa sst die zutreffende Beschreibung der damit verbundenen Chancen und Risiken, nicht jedoch deren Bewertung, die nur im Rahmen eines Beratungsvertrages geschuldet wird (Senatsbeschluss vom 26. September 2012 IV Z R 71/11, r+s 2013, 117 Rn. 26). Soweit die sc hriftlichen Unterlagen eine ausreichende Darstellung der Funktion des Produkts und der mit ihm verbundenen Chancen und Risiken enthielten, kann deshalb ein bloßes Unterlassen weiterer bewertender Hinweise keine Verletzung der Aufklärungspflicht der Beklagt en begründen. In dem Fall, der dem Senatsbeschluss vom 26. September 2012 zugrunde lag, hat der Senat wesentlich darauf abgestellt, dass der Ve r- mittler zusammen mit dem Versicherer als Anbieter eines gemeinsamen kombinierten Anlageprodukts aufgetreten war (Senatsbeschluss vom 26. September 2012 aaO Rn. 31). Derartige Besonderheiten sind im Streitfall nicht festgestellt . Anders als in den Fällen, die den Senatsurte i- len vom 11. Juli 2012 (IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39; IV ZR 151/11, juris; IV ZR 286/10, Ver sR 2012, 1237; IV ZR 271/10, WM 2012, 1577) z u- grunde lagen, ist auch nicht festgestellt, dass der Vermittler im Rahmen eines Strukturvertriebs tätig war, in dem die Beklagte ihre Versicheru n- gen unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem veräußerte. Der Kl ä- 24 25 - 11 - ger hat im Gegenteil bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass der Vertrieb auch über eine konzernzugehörige A ktiengesellschaft durchg e- führt w o rde n sei . Eine Verletzung der derart beschränkten Produktaufkl ä- rungspflicht durch den Zeugen O. hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. (1) Allerdings müssen auch im Rahmen dieser Pflicht nicht g e- schuldete weitergehende Auskünfte, wenn sie gleichwohl abgegeben werden, richtig oder jedenfalls ex ante vertretbar sein und dürfen kein unzu treffendes Bild zeichnen (Senatsbeschluss vom 26. September 2012 aaO Rn. 29). Einen solchen Verstoß hat das Berufungsgericht möglic h- erweise annehmen wollen , indem es von einer Verharmlosung des in den schriftlichen Unterlagen dargestellten Risikos durch de n Vermittler au s- gegangen ist. (2) Diese Annahme wird jedoch von seinen weiteren Feststellu n- gen ebenfalls nicht getragen. Es hat gerade keine konkreten Feststellungen zu unzutreffenden oder unvertretbaren Erklärungen des Zeugen O. getr offen, die die - unterstellt richtige - Aufklärung in den schriftlichen Unterlagen en t- wertet, verharmlost oder in ihr Gegenteil verkehrt hätten. Es hat vielmehr ausgeführt, dass von dem Kapitalverlustrisiko in den Gesprächen keine Rede gewesen sei - offenb ar weil der Zeuge O. selbst die Ris i- ken nicht vollauf durchschaut und einen Totalverlust subjektiv für nicht vorstellbar gehalten habe. Dass er dieses gegenüber dem Kläger so geäußert hätte, legt das Berufungsgericht dem Zeugen aber nich t zur Last, sondern lediglich ein 26 27 28 29 - 12 - Unterlassen im Rahmen der seiner Meinung nach geschuldeten anlege r- gerechten Beratung. Der Berater müsse erforderlichenfalls darauf hi n- weisen, dass Anlagehaltung und erstrebte s Anlageziel nicht kompatibel seien. Solle das b eabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage di e- nen, sei die ohne weitere Hinweise auf Kapitalverlustrisiken ausgespr o- chene Empfehlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit einer Investition in einen Fonds der streitgegenständlichen Art wegen des d a- mit verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft. Dadurch, dass eine durch positiv abgegebene Erklärungen des Vermittlers erfolgte Entwertung der schriftlichen Darstellung nicht festg e- stellt ist, unterscheidet sich die Streitsache entscheidend von dem Fal l, der dem Senatsbeschluss vom 26. September 2012 zugrunde lag. Dort hatte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Vermit t- ler die - insoweit nur unterstellte - hinreichende schriftliche Risikoaufkl ä- rung im Prospekt durch seine mündlich en Ausführungen unterlaufen und die bestehenden Risiken irreführend abgeschwächt und unzulässig ve r- harmlost hatte (Senatsbeschluss vom 26. September 2012 - IV ZR 71/11, r+s 2013, 117 Rn. 23). bb) Eine Pflichtverletzung des Zeugen durch eine wegen unte rla s- sener Risikohinweise sowie der Unvereinbarkeit von Anlageziel und A n- lageeigenschaften fehlerhafte Produktempfehlung wäre nur dann im Pflichtenkreis der Beklagten erfolgt, wenn diese nicht nur die Aufklärung über ihr angebotenes Produkt, sondern darüber hinaus auch eine anl a- ge - und anlegergerechte Beratung, etwa aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrag e s (vgl. dazu BGH, Ve r- säumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, VersR 2007, 991 Rn. 10), geschuldet hätte. Für die Annahme eines derartigen Vertrag s- 30 31 - 13 - schlusses bereits im Vorfeld des Abschlusses der Lebensversicherung mit den entsprechend weitergehenden Pflichten reichen die Feststellu n- gen des Berufungsgerichts jedoch nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesge richtshofs zur Abgrenzung von Anlagevermittlung und Anlageberatung liegt regelmäßig eine Anl a- geberatung vor, wenn der Kapitalanleger selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wir t- schaftliche Zusammenhänge h at und deshalb von seinem Vertrag s- partner nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren häufig auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene fachkundige Bewertung und Beurteilung erwartet, die er, der Kapitala n- leger, auch beso nders honoriert. Demgegenüber hat der Anlagevermittler in der Regel für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapita l- suchenden und auch mit Rücksicht auf eine ihm von diesem versproch e- ne Provision den Vertrieb übernommen, wobei der Kapitalanleger v on dem Anlagevermittler in erster Linie eine Auskunftserteilung über die ta t- sächlichen Umstände der ins Auge gefassten Anlageform erwartet (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 VI ZR 166/11, VersR 2012, 1038 Rn. 15 m.w.N.). Feststellungen dazu, dass der Klä ger ausdrücklich oder den U m- ständen nach gerade von der Beklagten als Anbieterin der später abg e- schlossenen Lebensversicherung eine Bewertung und Beurteilung in se i- nem Interesse erwarten durfte, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Vielmehr sprechen d er Umstand, dass es sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen bei der C. AG, für die der Zeuge O. t ä- tig war, um einen unabhängigen Vermittler handelte , und der Hergang, wie es zum Vertragsabschluss kam , weitaus mehr dafür, dass es sich bei 32 33 - 14 - dem Zeugen um einen vom Kläger beauftragten Berater handelte, der nicht im Lager der Beklagten stand, sondern allein die Aufgabe hatte, den Kläger im Hinblick auf verschiedene alternative Anlagemöglichkeiten und nicht nur im Hinblick auf den mö glichen Abschluss einer Lebensve r- sicherung zu beraten. Nach den Angaben des Klägers bei seiner Anh ö- rung sowie der entsprechenden Feststellung des Berufungsgerichts war es so, dass das Gespräch mit dem Zeugen allgemein eine Investition s- änderung und Kapitala nlagemöglichkeit für den Kläger zum Gegenstand hatte, zu diesem Zweck von dessen Steuerberater angestoßen war und in dem Gespräch verschiedene Anlagemöglichkeiten - wie unter anderem Schiffsbeteiligungen erörtert und ausgeschieden wurden, ehe man sich de r hier streitgegenständlichen Lebensversicherung zuwandte. Eine g e- sonderte Honorierung der Beklagten für die Beratung ist ebenfalls weder festgestellt noch ersichtlich. Unter diesen Umständen kommt alleine dem Umstand, dass in den schriftlichen Vertra gsu nterlagen verschiedentlich auf eine Betreuung bzw. Beratung durch einen Vermittler verwiesen worden ist, im Hinblick auf den Abschluss eines Anlageberatungsvertrag e s mit der Beklagten kein abweichender Erklärungswert zu. c) Das Berufungsgericht wir d deshalb die von ihm bislang offen g e- lassene Frage eigener Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten e r- neut zu prüfen haben. 4. Dies e Prüfung ist nicht im Hinblick auf die von der Beklagten e r- hobene Verjährungseinrede entbehrlich. 34 35 36 - 15 - a) Soweit das Berufungsgericht eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen bereits au f- grund der Kenntnisnahme von in den Jahresberichten fortwährend au s- gewiesenen Verlusten verneint hat, hält das revisionsrechtlicher Übe r- prüf ung stand. Ob und wann sich bei Kenntnisnahme einer negativen Entwicklung der Schluss auf eine f ehlerhafte Aufklärung aufdrängt und deshalb grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, ist grundsätzlich eine Fr a- ge des Einzelfalls, die der Beurteilung durch den Tat richter aufgrund e i- ner Gesamtschau aller maßgeblichen objektiven und subjektiven U m- stände unterliegt (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 IV ZR 88/11, VersR 2013, 1457 Rn. 12). Unabhängig davon ist die Frage grob fahrlässiger Unkenntnis o h- nehin neu z u beurteilen, sofern das Berufungsgericht erneut einen Sch a- densersatzanspruch aufgrund einer anderen als der bislang von ihm a n- genommenen Pflichtverletzung feststellen sollte. b) Entgegen der Auffassung der Revision kann der Senat eine Ve r- jährung auch nicht deshalb feststellen , weil der Ende 2012 gestellte G ü- teantrag keine Verjährungshemmung bewirkt hätte. Dazu fehlt es an tra g fähigen Feststellungen des Berufungsgerichts. D ieses ist zu Recht davon ausgegangen, dass der geltend g e- machte Anspruch in haltlich im Güteantrag genügend individua lisiert wo r- den ist; dies greift die Revision auch nicht an. Derzeit o ffen bleiben kann , ob das Berufungsgericht weiter zu Recht angenommen hat , dass es sich bei dem Antrag um einen Individualantrag und nicht um eine n Samme l- antrag nach § 4 der Verfahrensordnung der Schlich tungsstelle handelte. Denn Feststellungen dazu, dass der Antrag im letztgenannten Fall den 37 38 39 40 - 16 - Anforderungen der Verfahrensordnung nicht genügt hätte, hat das Ber u- fungsgericht nicht getroffen. Nach § 4 A bs. 2 der Verfahrensordnung kann ein gemeinschaftlicher Antrag auch dann gestellt werde n , "wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Streitg egenstandes bilden." Ob das hier der Fall ist, kann vom Senat nicht abschließend beurteilt werden. Im Streitfall liegt es aufgrund des Antragsinhalts nahe, kann aber zumindest nicht ausg e- schlossen werden, dass sich eine solche Gleichartigkeit aus den dem A ntrag beigefügten Schreiben, die bisher nicht vollständig zu den Akten gereicht sind, ergibt . Dem müsste das Berufungsgericht nachgehen, s o- weit es hierauf ankommen sollte. III. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass im Falle erneuter Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach dem Kläger nicht für ein und denselben Zeitraum sowohl entgangene A n- lagezinsen als auch der gesetzliche Zinssatz auf die Hauptforderung zu - 41 - 17 - gesprochen werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 IX ZR 140/11, BGHZ 202, 324 Rn. 47). Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheid ung vom 19.12.2014 - 7 O 256/14 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.07.2015 - 8 U 22/15 -
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