BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 438/00Verkündet am: 28. Juni 2002K a n i k ,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 28. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel und die Richter Tropf, Pof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaierfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenatsdes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Juli 2000aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 25. April 1991 erwarben die Be-klagten von der Klägerin (damals noch "Treuhandanstalt") die Geschäftsan-teile an der "P. B. GmbH". Von dem vereinbarten Kauf-preis von 420.000 DM entfiel ein gesondert ausgewiesener Teilbetrag von142.200 DM als "vorläufiger Wertansatz" auf den der Gesellschaft gehörendenGrundbesitz. Dieser Teil des Gesamtkaufpreises unterlag einer in § 3 nähergeregelten Nachbewertung. - 3 -Im August 1993 ließ die Klägerin ein Gutachten über den Verkehrswertdes Grund und Bodens, bezogen auf den 30. Juni 1993, erstellen, das zu ei-nem Wert von 425.000 DM gelangte. Sie verlangte von den Beklagten vergeb-lich die Zahlung der - wegen zwischenzeitlichen Verkaufs von Teilflächen - re-duzierten Differenz zu dem "vorläufigen Wertansatz" von 213.100 DM zuzüg-lich der Gutachterkosten.Mit ihrer Klage hat die Klägerin die gesamtschuldnerische Verurteilungder Beklagten zur Zahlung eines erstrangigen Teilbetrags der Nachbewer-tungsdifferenz von 100.000 DM nebst Zinsen beantragt. Das Landgericht hatdie Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mitihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt dieKlägerin ihr Klageziel weiter.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht sieht die Nachbewertungsklauseln als AllgemeineGeschäftsbedingungen im Sinne des AGB-Gesetzes an. Es hält sie nach § 9AGBG für unwirksam, weil sie die Beklagten in unangemessener Weise be-nachteiligten. Auch aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung seien dieBeklagten nicht zur Zahlung eines höheren Kaufpreises verpflichtet, weil dienach dem Wegfall der unwirksamen Klauseln entstandene Regelungslückenicht geschlossen werden könne.Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. - 4 - - 5 -II.Zu Unrecht hält das Berufungsgericht den von der Klägerin verfolgtenZahlungsanspruch für unbegründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob essich bei den Nachbewertungsklauseln um Individualvereinbarungen, wie dieKlägerin meint, oder Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1AGBG handelt. Denn in beiden Fällen sind die Klauseln wirksam.a) Die Preisbestimmung unterliegt der freien Disposition der Vertrags-parteien. Sie sind daher nicht gehindert, bei dem Verkauf von Grundstückenderen spätere Nachbewertung mit der Folge einer eventuellen Änderung desursprünglich festgelegten Kaufpreises zu vereinbaren. Das kann sowohl indi-vidualvertraglich als auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen gesche-hen.b) Gegen die Wirksamkeit individuell ausgehandelter Nachbewertungs-klauseln bestehen von vornherein keine Bedenken. Handelt es sich dagegenum Allgemeine Geschäftsbedingungen, sind sie nach den Entscheidungen desSenats vom 26. Januar 2001 (BGHZ 146, 331), 11. Mai 2001 (V ZR 491/99,WM 2001, 1305) und 22. Februar 2002 (V ZR 251/00, ZIP 2002, 808) eben-falls wirksam. Daß der Grundbesitz zum Gesellschaftsvermögen der GmbHgehörte, gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung.aa) Die Klauseln sind nicht so ungewöhnlich, daß sie nach § 3 AGBGnicht Vertragsbestandteil geworden sind. Für den maßgeblichen Erwerberkreis(Investoren) war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbar, daß es im - 6 -Beitrittsgebiet noch keinen funktionsfähigen Grundstücksmarkt gab und des-wegen die Vereinbarung eines angemessenen Kaufpreises vielfach nicht mög-lich war; auch lag es auf der Hand, daß die Grundstückspreise zunächst ein-mal stiegen. Auf diese Umstände wurde hier eingangs der Nachbewertungs-klauseln ausdrücklich hingewiesen. Dementsprechend wurde der auf dieGrundstücke entfallende Kaufpreis als "vorläufiger Wertansatz" bezeichnet.Damit ist ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt (vgl. Senat, BGHZ109, 197, 201) zu Lasten der Beklagten ausgeschlossen.Auch eine erhebliche Abweichung vom dispositiven Recht, die ebenfallseine Ungewöhnlichkeit im Sinne des § 3 AGBG begründen kann (Senatsurt. v.26. Mai 2000, V ZR 49/99, WM 2000, 2099, 2100 m.w.N.), liegt nicht vor. Diein Nr. 4 der Anlage IX zum Vertrag über die Verschaffung einer Wirtschafts-,Währungs- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland undder Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (Erster Staatsver-trag, BGBl. II S. 518, 566) enthaltenen Grundsätze, nach denen bereits vordem 3. Oktober 1990 wegen eines fehlenden funktionsfähigen Grundstücks-markts und entsprechender Marktpreise im Beitrittsgebiet eine Nachbewertungauch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden konnte (Se-natsurt. v. 26. Januar 2001, aaO), sind auch auf die hier streitigen Klauselnanwendbar. Die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlussesunterschieden sich nämlich nicht wesentlich von denen vor dem 3. O) Die Klauseln unterliegen auch keiner Inhaltskontrolle nach den§§ 9-11 AGBG, denn es handelt sich um Preishauptabreden. Sie bestimmenden endgültigen Preis der Grundstücke, indem sie solche Regelungen treffen, - 7 -die auch aus der Sicht der Beklagten die zukünftige, bei Vertragsschluß nochnicht ausreichend bezifferbare Geldforderung nach allgemeinen Kriteriendeutlich bestimmbar umschreiben. Das macht sie nach § 8 AGBG kontrollfrei.Dem steht nicht entgegen, daß die Klauseln einen Erhöhungsvorbehalt - ohneObergrenze - zugunsten der Verkäuferin vorsehen und die preisbildendenFaktoren - bei nicht erzielbarem Einvernehmen der Vertragsparteien - durcheinen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermittelt werdensollen; auch wird nicht in den Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung undGegenleistung eingegriffen (siehe im einzelnen Senatsurteil vom 22. Februar2002, aaO).III.Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es istaufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung andas Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die für die Höhe des An-spruchs erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. Dabei wirddas Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Klägerin den in dem Kaufvertragvereinbarten Verfahrensweg zur Nachbewertung eingehalten hat oder ob jetzteine Leistungsbestimmung durch Urteil zu treffen ist (vgl. Senatsurt. v.26. Januar 2001, aaO, 339 f). Auch wird es sich mit den jeweiligen Einwändender Beklagten gegen ihre - gesamtschuldnerische - Haftung befassen müssen.Insoweit ist hier allerdings bereits darauf hinzuweisen, daß die von dem Be-klagten zu 4 erhobene Einrede der Verjährung nicht begründet ist. Die Kläge-rin - 8 -gehört nicht zu dem in § 196 Nr. 1 BGB a.F. genannten Personenkreis. Des-wegen gilt für den geltend gemachten Anspruch die regelmäßige Verjährungs-frist von 30 Jahren (§ 195 BGB a.F.).Wenzel Tropf KrügerKleinGaier
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