BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 438/14 Verkündet am: 14. Oktober 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1936, 2018, 2021, 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 und 2 Dem Erben steht gegen den Fiskus als Erbschaftsbesitzer neben dem Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses ein Zinsanspruch gemäß §§ 2018, 2021, 812 Abs. 1, 818 BGB auch dann zu, wenn der Fi skus zunächst gemäß § 1936 BGB als gesetzlicher Erbe berufen war. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 438/14 - OLG Bamberg LG Würzburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 1 4 . Oktober 2015 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2 0. Oktober 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgeh o- ben, als es die Berufung der Klägerinnen gegen das U r- teil des Landgerichts Würzburg 9. Zivilkammer vom 9. April 2014 im Umfang des von den Klägerinnen ge l- tend gemachten Anspruchs auf Zahl ung von jährli chen Zinsen von 4 % aus 57.348,04 März 2003 bis zum 30. April 2014 zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsve r- fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Recht s wegen Tatbestand: Die Klägerinnen verlangen vo n dem beklagten Land (i.F.: Bekla g- ter) Zinsen aus d er von diesem vereinnahmten Erbschaft nach der am 31. Januar 1980 verstorbenen Erblasserin Bertha R . . Nach dem Tod der Erblasserin stellte das Nach lassgericht am 1. März 1983 fest, dass 1 - 3 - der Beklagte Erbe ist, weil gesetzliche Erben nicht ermittelt werden kön n- ten. Die Ausfertigung dieses Beschlusses erhielt der Beklagte am 3. März 1983. Den Geldbetrag aus der Erbschaft nahm er am 22./25. April 1983 in Besitz. Auf der Grundlage der rechtskräftigen Fes t- stellungen des Landgerichts steht nunmehr fest, dass die Erblasserin zunächst von Elisabetha Kunigunda R . , nachverstorben am 14. Juni 1982, und Hildegard B . , nachverstorben am 22. März 2006, je z ur Hälfte beerbt wurde. Elisabetha Kunigunda R . wurde von Hildegard B . beerbt, diese wiederum von den Klägerinnen, ihren Töchtern, je zur Hälfte. D ie Klägerinnen haben den Beklagten als Erbschaftsbes i tzer - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - auf Zahlung in Höhe von 57.348,04 4% jährlich seit dem 25. April 1983 in Anspruch genommen . Das L andgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen 57.348,04 age hat es abgewiesen. Nach Erfüllung der Hauptforderung durch den Beklagten am 30. April 2014 haben die Klägerinnen mit der Berufung ihren Anspruch auf Ja h- reszinsen von 4% aus 57.348,04 April 1983 weiter verfolgt . Das Oberlandesgericht hat d ie Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof teilweise zugelassenen Revision machen die Kläg e- rinnen noch einen Anspru ch auf Zahlung von Zinsen von 4 % jährlich aus 57.348,04 März 2003 bis zum 30. April 2014 geltend . 2 - 4 - Entscheidungs gründe: Die Revision ist begründet; sie führt im angefochtenen Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, etwaige Bereicherungsa n- sprüche auf Herausgabe bzw. Wertersatz von Nutzungen, vor allem auch unter dem Blickwinkel von Anlage - oder ersparten Kreditzinsen, seien zum ganz überwiegenden Teil verjährt. Außerdem hätten die Klägerinnen ihre Forderung nicht schlüssig dargelegt. Die Voraussetzungen einer verschärften Haftung des Beklagten nac h den §§ 2023, 2024 BGB seien nicht ersichtlich und würden von der Klägerseite auch nicht behauptet. Der Fiskus als Erbschaftsbesitzer sei ohnehin nicht zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet. Das gesetzliche Erbrecht des Staates habe im Wesentlichen Or dnungsfunktion, um herrenlose Nachlässe zu vermeiden und eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung zu sichern. Infolgede s- sen leuchte eine Privilegierung des Fiskus für diese Fälle ein. Andere n- falls würden die Grenzen zu einem Anspruch aus Amtshaftung verwisch t. Ferner hätten die Klägerinnen hinsichtlich erzielter Nutzungen des B e- klagten keinen schlüssigen Sachvortrag unterbreitet. Zudem stehe nach dem Vorbringen des Beklagten im Raum, dass mit dem vereinnahmten Nachlass eine Investition bestritten worden sei, woraus Nutzungen alle n- falls innerhalb längst verjährter Zeit oder nur nicht kommerzialisierbare Gebrauchsvorteile erwachsen sein könnten. Auch der Gesichtspunkt e i- ner sekundären Behauptungslast des Beklagten helfe den Klägerinnen nicht weiter. Schließlich könne sich die öffentliche Hand unter dem A s- pekt ersparter Kreditzinsen auf Entreicherung berufen. 3 4 - 5 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht Stand. 1. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, erbrechtliche He r- ausgabeansprüche aus §§ 2018, 2021, 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 und 2 BGB gegen den Fiskus erstreckten sich nicht auf Zinsen. a) Grundsätzlich erfasst der Anspruch des Erben gegen den Er b- schaftsbesitzer auch Zinsen. § 2021 BGB verweist auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerecht fertigten Bereicherung. Gemäß § 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe auch auf die gezogenen Nutzungen. Hierunter fallen zunächst Anlagezinsen. Der Bundesgerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass es keine Rechtfertigung dafü r gibt , für den Umfang der Bereicherungshaftung je nach der Verwendung des rechtsgrundlos erlangten Geldes zwischen e r- zielten oder ersparten Zinsen zu unterscheiden. Hat der Bereicherung s- schuldner das erlangte Geld zur Tilgung von Schulden verwendet, hat e r die dadurch ersparten Zinszahlungen entsprechend § 818 Abs. 1 und 2 BGB als Vorteile aus dem Gebrauch des Geldes an den Bereicherung s- gläubiger herauszugeben (BGH, Urteil vom 6. März 1998 V ZR 244/96 ). Auch für die Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitz ers besteht kein en t- scheidender Unterschied, ob er das erlangte Geld zinsbringend anlegt und damit sein Vermögen vermehrt oder ob er eine Verminderung seines Vermögens vermeidet, indem er eine eigene verzinsliche Schuld ablöst (BGHZ 138, 160, 164 ff . ) . b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Rev i- sionserwiderung gilt für den Fiskus nichts Abweichendes. Dabei kommt es nicht auf die allgemeine Frage an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch gege n den Fiskus zu 5 6 7 8 - 6 - verzinsen ist (vgl. hierzu etwa BGH, Urteile vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, BGHZ 158, 1, 9; vom 30. März 2004 - XI ZR 145/03, juris Rn. 32; ferner BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 125/11, WM 2012, 1208 Rn. 8 f f.). Der Zinsanspruch besteht nämlich jedenfalls in den Fällen, in denen der Fiskus als Erbschaftsbesitzer gemäß §§ 2018, 2021, 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 und 2 BGB in Anspruch genommen wird (so auch LG Potsdam N Vw Z - RR 2008, 513 ; LG Münster , Teilurteil vom 9. März 2015 - 11 O 316/1 4). Zunächst lässt sich dem Gesetzeswortlaut weder de r §§ 2018 ff. BGB noch des § 1936 BGB entnehmen, dass der Fiskus bezüglich seiner Haftung als Erbschaftsbesitzer gegenüber anderen Erben privilegiert sein soll. Zwar ist es Sinn und Zweck des gesetzl ichen Erbrechts des Staates, herrenlose Nachlässe zu vermeiden und eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung zu sichern (Senatsbeschluss vom 23. November 2011 IV ZB 15/11, ZEV 2012, 150 Rn. 7; MünchKomm - BGB/Leipold, 6. Aufl. § 1936 Rn. 2). Auch kann der Fis kus eine ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB). Gleichwohl folgt aus dieser Position als gesetzlicher Zwangserbe nicht, dass der Fiskus, wenn er sich später tatsächlich nicht als der Erbe he r- ausstellt, gegen über anderen Erbschaftsbesitzern zu privilegieren wäre. Das Erbrecht des Staates trägt gerade den Charakter eines wirklichen privaten Erbrechts, nicht dagegen eines hoheitlichen Aneignungsrechts (OLG München NJW - RR 2011, 1379 , 1380 ; Staudinger/Werner (2008 ) , BGB § 1936 Rn. 2). Es besteht auch kein Grund, den Fiskus im Falle des gesetzlichen Erbrechts gemäß § 1936 BGB gegenüber seiner Stellung als testament a- 9 10 - 7 - rische r Erbe zu privilegieren, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Erbrecht tatsächlic h nicht bestand. c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann keine R e- de davon sein, dass bei dem dargelegten Verständnis die Grenzen zu einem Anspruch aus Amtshaftung verwischt würden. Hier geht es nicht um einen verschuldensabhängigen Schad ensersatzanspruch der Kläg e- rinnen, mit dem diese geltend mach t en, ihnen seien Zinseinnahmen en t- gangen oder sie hätten eigene Verbindlichkeiten früher tilgen können. Vielmehr handelt es sich um einen Bereicherungsanspruch aus §§ 2018, 2021, § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB , der grundsätzlich auch die Pflicht zur Herausgabe der Nutzungen umfasst. d ) Soweit das B erufungsgericht ergänzend darauf verweist, bei B e- jahung eines Zinsanspruchs wäre die Finanzverwaltung gehalten, selbst nach fast 30 Jahren seit dem Antritt der Erbschaft immer noch Unterl a- gen über die im Zusammenhang mit dem vereinnahmten Aktivnachlass im Einzelnen erfolgten Vermögensdispositionen vorzuhalten, werden zwei Fragen miteinander vermischt, die voneinander zu trennen sind. Zum eine n geht es darum, ob gegenüber dem Fiskus als Erbschaftsb e- sitzer überhaupt ein Zinsanspruch geltend gemacht werden kann. Dies ist aus den oben genannten Gründen zu bejahen. Zum anderen stellt sich erst dann die weitere Frage, wie für die gezogenen Nutzungen die Darlegungs - und Beweislast zu verteilen ist. Grundsätzlich hat der Glä u- biger darzulegen und zu beweisen, ob und welche Nutzungen der Schuldner i.S. von § 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB gezogen hat. Rechtsfehle r- haft hat das Berufungsgericht angenommen, die Klä gerinnen seien di e- ser Darlegungslast nicht nachgekommen . S ie haben vorgetragen, der Beklagte habe den von ihm spätestens am 25. April 1983 in Besitz g e- 11 12 - 8 - nommenen Betrag von 57.384,04 Zinssatz von 4% sei angemessen. Hätte der Beklagte den Betrag nicht angelegt, hätte er Zinsen in entsprechender Höhe erspart . Zu weiterem Vortrag waren die Klägerinnen hier nicht in der Lage und nicht verpflic h- tet, da ihnen die haushaltswirtschaftlichen Daten des Beklagten nicht b e- kannt sind und nicht bekannt sein müssen. Sie konnten nicht wissen und auch mit ihnen zumutbaren Möglichkeiten nicht ermitteln, wie der Bekla g- te mit dem Kapital der ih m zugeflossenen Erbschaft verfahren ist. Dieser hat lediglich behauptet, keine Gelder gewinnbr ingend anz u- legen, um Zinserträge oder andere Gewinne zu erzielen. Ferner hat er vorgetragen, mit dem Geld aus solchen Erbschaften würden allenfalls Anschaffungen getätigt, die nicht besonders notwendig seien und de s- halb bei dem Nichtanfall von Erbschaften unterblieben. Um welche A n- schaffungen es sich hier im Einzelnen gehandelt haben soll, legt der B e- klagte indessen nicht dar. Sein Vortrag erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen über die mögliche Finanzierung von Straßenbaumaßna h- men, die ansonsten nicht oder erst in fünf oder zehn Jahren ergriffen worden wären. Soweit er sich darauf beruft, ihm lägen keine Unterlagen mehr vor, ändert dies nichts. Auch wenn der Erbfall gut 3 5 Jahre zurüc k- liegt, kann sich die öffentliche Hand nicht auf die Behauptung zurück zi e- hen, sie wisse nicht, was mit dem Geld seinerzeit geschehen sei. Hiermit k ann sich auch eine Privatperson als Erbschaftsbesitzer nicht verteid i- gen. Den Parteien wird nach Zurückverweisung der Sache Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag hierzu zu geben sei n. Gegebenenfalls muss der Tatrichter hier von der Möglichkeit des § 287 ZPO Gebrauch machen . e ) Erst anschließend kann beurteilt werden, ob sich der Beklagte auf ein en Wegfall der Bereicherung berufen kann. E r hat bisher nur vo r- 13 14 - 9 - getragen, bezüglich de r Ersparnis von Kreditzinsen liege bereits deshalb keine Bereicherung vor, weil er seine Schuldzinsen immer korrekt und pünktlich zurückzahle. Zwar kann es an der Ursächlichkeit der recht s- grundlosen Leistung für die Schuldentilgung fehlen, wenn der Bereich e- rungsschuldner seine Schuld unter Einschränkung seines Lebenssta n- dards in gleicher Weise auch ohne die Leistung zurückgezahlt hätte (BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91, BGHZ 118, 383, 388 f. ; Palandt/Sprau, BGB 74. Aufl. § 818 Rn. 45). Hierzu f ehlt es bisher a ber an substantiiertem Vortrag des Beklagten zur Verwendung des Geldes. Er hat nicht konkret dargelegt, dass und in welcher Form er die Einna h- men aus der Erbschaft zur Tilgung von Krediten verwendet hat, die er anderenfalls mit freien, im H aushalt als Überschuss vorhandenen Mitteln, d.h. ohne Finanzierung durch weitere Kreditaufnahme, getilgt hätte. Sein Vortrag geht bisher vielmehr dahin, mit dem Geld aus solchen Erbscha f- ten würden allenfalls Anschaffungen getätigt, die nicht besonders no t- w endig seien und deshalb bei dem Nichtanfall von Erbschaften unte r- blieben. Auch hierzu wird den Parteien noch Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben sein. 2. Das Berufungsurteil erweist sich im Umfang der Zulassung der Revision auch nicht aus eine m anderen Grund als richtig (§ 561 ZPO) . Unzutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, etwaige Bereich e- rungsansprüche einschließlich des Zinsanspruchs seien "zum ganz überwiegenden Teil" verjährt. Vielmehr sind die Zinsansprüche vom 22. März 2003 bis z um 30. April 2014 nicht verjährt. a) Für neu entstandene Zinsansprüche ab 1. Januar 2002, auf die Art. 229 § 6 EGBGB keine Anwendung findet, regelte § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2009 (im Folge n- 15 16 - 10 - den a.F.) gelten den Fassung , dass soweit nicht ein anderes bestimmt ist, familien - und erbrechtliche Ansprüche in 30 Jahren verjähren. Soweit Ansprüche nach Abs. 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, trat gemäß § 197 Abs. 2 BGB a.F. an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. findet hier zwar zunächst Anwendung, da es sich auch bei den Zinsansprüchen gemäß §§ 2018, 2021, 812 Abs. 1, 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB um erbrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Vo r- schrift handelt. Von dieser werden alle Ansprüche aus dem Buch 5 "Er b- recht" des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfasst, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (Senatsurteil vom 18. April 2007 IV ZR 279/05, ZEV 2007, 322 Rn. 6 f ., 10). Da es sich aber um regelmäßig wiederkehrende Leistungen handelt, ist auf die Regelverjährung de r § § 195, 199 BGB zurückzugreifen, die grundsätzlich eine dreijährige Ve r- jährungsfrist ab Kenntnis oder grob fahrlässige r Unkenntnis vorseh en . Dies e Kenntnis ist hier nicht vor 2012 eingetreten, da die Klägeri n- nen erst zu diesem Zeitpunkt von ihrer Erb en aufstellung erfuhren. Z u- sätzlich bestimmte § 199 Abs. 4 BGB a.F., dass andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis o der grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an verjä h- ren. Auf der Grundlage de s hier anwendbaren § 199 Abs. 4 BGB a.F. sind Zinsansprüche bis 21. März 2003 verjährt. Hier ist Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Klag e erh ebung am 22. März 2013 eing e- treten. Die Zustellung erfolgte zwar erst am 19. April 2013. Es ist aber auf die Klag e einreichung am 22. März 2013 abzustellen, da die Klägeri n- nen auf die Kostenanforderung der Gerichtskosten vom 25. März 2013 17 18 - 11 - am 11. April 2013 gezahlt haben. Die Zustellung ist mithin noch "de m- nächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt. b) Auch die zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene Neuregelung des Verjährungsrechts führt nicht zu einer Verjährung der Zinsansprüche ab 22. März 2003 (vgl. Art. 229 § 23 Abs. 1 und 2 EGBGB). Die bisherige Bestimmung des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB bezüglich der 30 - jährigen Ve r- jährung von familien - und erbrechtlichen Ansprüchen ist vollständig we g- gefallen. Demgegenüber wurde zusätzlich in § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB (in der Fassung ab 3 0 . Juni 2013 : § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB) aufgenommen, dass unter die 30 - jährige Verjährungsfrist auch Herausgabeansprüche aus §§ 2018, 2130 und 2362 BGB fallen. Ferner besti mmt § 199 Abs. 3a BGB in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung, dass Anspr ü- che, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an verjähren. Im Schrifttum wird unterschie d- lich beurteilt, ob Ansprüche aus § 2018 BGB gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch die obligatorischen Nebenansprüche, z.B. § 2021 i.V.m. § 818 Abs. 1 und 2 BGB , umfassen (so etwa Staudinger/Gursky, BGB (2010) § 2026 Rn. 7; Palandt/Weidlich, BGB 74. Aufl. § 2018 Rn. 10). Die G e- genauffassung nimmt demgegenüber an, dass für diese obligatorischen Nebenansprüche die allgemeine Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB gil t (so etwa MünchKomm - BGB/ Helms, 6. Aufl. § 2026 Rn. 7; Müller - Christmann in Bamberger/Roth, 3. Aufl. § 2026 Rn. 7; Horn in Erman , BGB 14. Aufl. Vor § 2018 Rn. 7). Diese Frage kann hier offen bleiben. Im Zeitpunkt der Klag e erhebung war weder die 30 - jährig e Ve r- jährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB noch die dreijährige Verjä h- 19 - 12 - rungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB abgelaufen. Auch § 199 Abs. 3a BGB findet hier keine Anwendung. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karcze wski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 09.04.2014 - 91 O 509/13 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 20.10.2014 - 4 U 78/14 -
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