BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 439/00 Verkündet am: 19. April 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ VermG § 3 Abs. 3; § 7 Abs. 7 Der Verfügungsberechtigte kann mit dem Anspruch auf Erstattung gewöhnlicher B e - triebs- und Erhaltungskosten nur insoweit gegenüber dem Anspruch des Berechti g - ten auf Herausgabe von Nutzungen aufrechnen, als die Aufwendungen auf die Zeit entfallen, für die der Berechtigte Entgelte herausverlangt; diese Begrenzung gilt für Gegenansprüche wegen außergewöhnlicher Erhaltungsmaßnahmen nicht. BGH, Urteil v. 19. April 2002 - V ZR 439/00 - LG Erfurt - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 19. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 3. Mai 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landg e - richt zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der beklagte Freistaat war Eigentmer des Grundstcks N. Straûe in B. F. (K. S. H. ). Bis 31. Mai 1995 nutzte er das Grundstck selbst. Ab 1. Juni 1995 verpachtete er das O b - jekt an die I. GmbH & Co. KG, B. F. , und e r - zielte bis 28. Februar 1996 einen Pachtzins von 109.026,63 DM. Mit Restitut i - onsbescheid vom 13. Oktober 1994, bestandskräftig seit 19. Dezember 1995, wurde das Eigentum auf die Berechtigten, die Vermgensverwaltungs- und - 3 - Treuhandgesellschaft des D. mbH (V. D. ) und die Vermgensverwaltung der D. (D. ), bertragen. Der Beklagte kehrte einen Teilbetrag des Pachtzinses von 46.022,16 DM an die Berechtigten aus. Wegen des Restes von 63.004,77 DM hat die Klgerin unter Berufung auf bestimmte Vereinbarungen mit der V. D. und der D. den Beklagten in Anspruch genommen. Dieser hat mit Ansprchen auf Erstattung von I n - standhaltungskosten (Rechnungen, ausgestellt zwischen dem 4. Juli 1994 und dem 30. Mai 1995) in Hhe von 60.833,10 DM und von Betriebskosten (Stro m - lieferungen vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995; Gaslieferungen vom 27. Januar 1992 bis 21. August 1995; Wasserlieferungen aus den Jahren 1993 bis Anfang 1995; zeitlich nicht nher bestimmte Mllkosten) in Hhe von 69.762,34 DM die Aufrechnung erklrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Sprungrevision, in die der Beklagte eingewilligt hat, verfolgt die Klgerin den Zahlungsanspruch weiter. Der Beklagte beantragt die Zurckweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgrnde: I. Das Landgericht meint, der Anspruch des Beklagten auf Erstattung der ihm unstreitig entstandenen Aufwendungen (§ 7 Abs. 7 Satz 4, § 41 Abs. 1 VermG) sei nicht auf die Zeitspanne beschrnkt, fr die die Klgerin nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG die Herausgabe des Pachtzinses verlangt. Die Klagefo r - derung sei deshalb durch die Aufrechnung mit den Erstattungsansprchen fr - 4 - Instandsetzungsaufwand und Betriebskosten (jeweils in der von dem Beklagten bezeichneten Reihenfolge) erloschen. Dies hlt der rechtlichen Überprfung nicht stand. II. Die Revision nimmt die Auffassung des Landgerichts, die Klgerin sei kraft Abtretung Inhaberin der Ansprche der Berechtigten auf Herausgabe von Pachtzinsen geworden, als ihr gnstig hin. Die nach § 559 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. gleichwohl gebotene rechtliche Überprfung fhrt zu keinem anderen E r - gebnis. Hierbei kann es der Senat offen lassen, ob die notarielle Abtretung des Rckbertragungsanspruchs der V. D. vom 12. Dezember 1995 deshalb ins Leere ging, weil bei Zustellung des Rckbertragungsbescheides vom 13. Oktober 1994 noch die Zedentin Inhaberin des Rckbertragungsa n - spruchs war (vgl. Redeker/Hirtschulz/Tank in: Fieberg/Reichenbach/ Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 3 Rdn. 40 ff); ihr kann jedenfalls der Wille der Beteiligten entnommen werden, der Klgerin die Rechtsinhaberschaft an den Herausgabeansprchen des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG, die mit der B e - standskraft des Restitutionsbescheides entstanden sind (§ 7 Abs. 7 Satz 3 VermG), zu verschaffen. Im Ergebnis gleiches gilt fr die privatschriftliche Ve r - einbarung der Klgerin mit der D. vom gleichen Tage, auf die sich das Lan d - gericht ebenfalls sttzt. Sie schafft zwar nur einen Rahmen fr das abg e - stimmte Verhalten mit der D. , die Abtretung des streitigen Anspruchs fgt sich aber in diesen ein. - 5 - - 6 - III. Das Urteil des Landgerichts, das (neben einem Hinweis auf den Gese t - zestext) darauf abhebt, die Erstattungsansprche knne der Verfgungsb e - rechtigte - ohnehin - nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG selbstndig geltend m a - chen, verkennt das bei seinem Erlaû bereits umrissene (BGHZ 136, 57; 137, 183), durch die Entscheidung des Senats vom 14. Juli 2000 (V ZR 328/99, WM 2000, 2055) abschlieûend geklrte, Verhltnis der Erstattungsansprche nach § 3 Abs. 3 und § 7 Abs. 7 VermG. 1. Aus der vom Gesetz fr die Vermgensrestitution gewhlten "A n - spruchslsung" (§§ 3, 34 VermG) folgt, daû dem Verfgungsberechtigten bis zur Bestandskraft des Rckbertragungsbescheides und dem Eintritt der weiter in § 34 VermG genannten Voraussetzungen das Eigentum verbleibt. Als E i - gentmer stehen ihm grundstzlich die aus dem Vermgenswert gezogenen Nutzungen zu (§ 7 Abs. 7 Satz 1 VermG), die Kosten der Erhaltung der Sache trgt er selbst (Senat, BGHZ 128, 210, 211 ff). Auûergewhnliche Erhaltung s - kosten, die durch Maûnahmen verursacht sind, die der Verfgungsberechtigte nach § 3 Abs. 3 VermG auch nach St ellung des Restitutionsantrags (§ 30 VermG) vornehmen darf, treffen in den in § 3 Abs. 3 Satz 4, mittelbar Satz 5 VermG, geregelten Fllen (zur weitergehenden Auslegung: BGHZ aaO) den Berechtigten, soweit der Verfgungsberechtigte nicht anderweit Ausgleich e r - halten hat. Das Gesetz geht davon aus, daû der danach zu erstattende Au f - wand sich nach der Rckbertragung im Wert des vom Berechtigten erlangten Eigentums niederschlgt (fr Aufwendungen vor dem Beitritt vgl. den Wertau s - gleich des § 7 Abs. 1 bis 5 Verm G). Dies leuchtet in den vom Gesetz genan n - ten Fllen, insbesondere den Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten - 7 - und den zur Anhebung des Mietzinses berechtigenden Maûnahmen, unmitte l - bar ein. 2. Gewhnliche Erhaltungskosten und Kosten des laufenden Betriebs sind dagegen nur in dem besonderen Fall zu erstatten, daû der Berechtigte Anspruch auf die dem Verfgungsberechtigten ab 1. Juli 1994 zustehenden Entgelte im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG erhebt (dazu zuletzt Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V Z R 493/99, WM 2002, 613). Wie der Senat in der Entscheidung vom 14. Juli 2000 im Anschluû an den Umstand, daû der E r - stattungsanspruch nur aufrechnungsweise geltend gemacht werden kann (§ 7 Abs. 7 Satz 4 VermG), deutlich gemacht hat, erklrt sich das Recht, Ausgleich fr gewhnliche Aufwendungen zu erhalten, aus der Zuweisung der Nutzung s - entgelte an den Berechtigten. Fr den Zeitraum, in dem die Nutzungen dem Verfgungsberechtigten verbleiben, steht ihm ein Anspruch auf Erstattung de s - sen, was zum gewhnlichen Unterhalt rechnet, nicht zu (BGHZ 136, 57, 65; 137, 183, 188). Ähnlich wie im Verhltnis der auûergewhnlichen Aufwendu n - gen zur Sachsubstanz besteht - aus der Sicht des Gesetzgebers - zwischen den laufenden Nutzungen und den gewhnlichen Erhaltungskosten ein den Erstattungsanspruch bestimmender Zusammenhang. 3. Das Landgericht wird nach Zurckverweisung der Sache - von der Mglichkeit des § 566a Abs. 5 ZPO a.F. hat der Senat keinen Gebrauch g e - macht - zu prfen haben, inwieweit der Instandsetzungsaufwand und, soweit dies berhaupt in Frage kommt, die Betriebskosten auûergewhnlichen Au f - wand darstellen. Soweit dies zu verneinen ist, scheidet ein Ersatz des Instan d - setzungsaufwands gnzlich aus, denn die zuletzt berechneten Leistungen - 8 - (Rechnungen vom 30. Mai 1995) liegen vor dem Zeitpunkt, ab dem die Klg e - rin Nutzungsherausgabe verlangt. Wenzel Tropf Schneider Klein Lemke
Full & Egal Universal Law Academy