BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 439/13 vom 26. Juni 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Ri chterin Dr. Brockmöller am 26. Juni 201 5 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klä gers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember 2013 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Re n- tenversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vers i- cherungsbeginn zum 1. September 2006 nach dem so genannten Pol i- cenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folge n- 1 - 3 - den § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. In de r Folge zahlte er die Versich e- rungsprämien. Mit Schreiben vom September 2011 erklärte er den W i- derspruch nach § 5a VVG. Nach den Feststellungen des Berufungsg e- richts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsb e- dingungen, eine Verbraucherin formation nach § 10a des Versicherung s- aufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über das W i- derspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruc h noch erklärt werden können. II. Das Land gericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandes g e- richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufung s- gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung vern eint . D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund gelei s- tet. Er sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei wir k- sam zustande gekommen. Die Regelung des Policenmodells verstoße nic ht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. 2 3 4 - 4 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs we i- ter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revis ion i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da es mei n- te, es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Po licenm o- dell als solches europarechtskonform ist . Die se Frage stellt sich hier j e- doch nicht. a) Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, e ine Verbraucherinformation und eine or d- nungsgemäße Widerspruchsbelehrung. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, der Begriff der " Textform " in der Widerspruchsbelehrung sei e r- läuterungsbedürftig . Mit Urteil vom 10. Juni 2015 hat der Senat entschi e- den, dass der Begriff der "Textform" in einer Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. nicht erläuterungsbedürftig ist (IV ZR 105/13). W e- gen der Einzelheiten wird auf dieses Urteil verwiesen. Damit ist diese entscheidungserhebliche Frage geklärt. b) Ob solcherma ßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 5 6 7 8 9 - 5 - 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, B e- schluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, WM 2015, 514 Rn. 30 ff.), k ann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genan nten Richtl i- nien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach ja hrelanger Durchführung des Ve r- trages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus B e- reicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 aaO Rn . 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv wide r- sprüc h lich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemac h- te Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss 2006 ungenutzt verstre i- chen. D. VN zahlte über Jahre die Versicherungsprämien. Die jahrela n- gen Prämienzahlungen des bereits 2006 über die Möglichkeit, den Ve r- trag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der B e- klagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages b e- gründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. V N auch e r- kennbar. - 6 - 2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil jede n- falls im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 20.02.2013 - 26 O 287/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 06.12.2013 - 20 U 50/13 - 10
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