ECLI:DE:BGH:2017:300517BVIZR439.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 439/16 vom 30. Mai 201 7 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 397, § 402 a) Für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erlä u- terung des von ih m erstatteten Gutachtens geboten ist, kommt es nicht d a- rauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob ein solcher von einer Partei nachvollziehbar dargetan worden ist. Jede Partei hat einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vo r- legen kann (§§ 397, 402 ZPO) . b) Hat das Erstgericht einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines sch riftlichen Gutac h- tens nicht entsprochen, so muss das Berufungsgericht dem im zweiten Rechtszug wiederholten Antrag stattgeben . BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 - VI ZR 439/16 - OLG Oldenburg LG Aurich - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 201 7 dur ch den Vo r- sitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein beschlossen : Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der B e- schluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesg erichts Oldenburg vom 19. August 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen eines Fehlers bei der Behandlung vom 16. Januar 2013 verneint worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verha ndlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückve r- wiesen. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf materiellen und immateriellen Sch a- densersatz n ach ärztlicher Behandlung in Anspruch. 1 - 3 - Die Klägerin litt unter einer sog. Hammerzeh - Fehlstellung am linken Fuß. Die Fehlstellung wurde am 16. Januar 2013 im Krankenhaus der Beklagten durch eine Endgelenksarthrodese (Versteifung des Zehs) mittels eines Sm art Toe - Implantats operativ versorgt. Da das Implantat in der Folge ausbrach, wu r- de es am 3. April 2013 im Hause der Beklagten operativ entfernt und stattde s- sen eine intramedulläre Doppelgewindeschraube eingebracht. Die Schraube musste wegen Überstands im Rahmen einer (weiteren) Revisionsoperation vom 11. Juni 2013 entfernt werden. Die Klägerin macht e Behandlungsfehler im Rahmen der Operationen vom 16. Januar und 3. April 2013 sowie im Rahmen der Nachversorgung geltend und führt hierauf ihre Kniebeschwerden zurück. Das Landgericht hat die Klage auf der Grundlage eines schriftlichen o r- thopädisch - unfallchirurgischen Fachgutachtens samt Ergänzungsgutachten a b- gewiesen. Von einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen hat das Landgericht trotz entsprechenden Antrags der Klägerin abgesehen. Die Ber u- fung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Eine Anhörung des Sachverständigen sei nicht erforderlich. Anhaltspunkte für eine Verwech s- lung der bei den Akten befindlichen intraoperativen Röntgenbilder vom 16. J a- nuar 2013 oder für deren unzureichende Aussagekraft wegen Fehlens der zwe i- ten Ebene bestünden entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Im Übrigen fehle es an einer haftungsbegründenden Kausalität, weil die Kniebeschwerden der Klägerin nicht a uf die behaupteten Behandlungsfehler, sondern auf eine unabhängig hiervon vorliegende Fehlstellung und auf Verschleiß zurückzufü h- ren seien. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sie der Sache nach auf Ansprüche aus der är ztlichen Behandlung vom 16. J a- nuar 2013 beschränkt hat. 2 3 4 - 4 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurüc k- verweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Nichtzulassungsb e- schwerde macht zu Recht geltend, dass die Klägerin durch die Zurückweisung ihres Antrags auf mündliche Anhörung des Sachverständigen in ihrem verfa s- sungsrechtlich geschützten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt wurde. 1. Für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ih m erstatteten Gutachtens geboten ist, kommt es nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob ein solcher von einer Partei nachvollziehbar dargetan worden ist. Nach ständiger Rech t- sprechung des Senats hat die Partei zur Gewährleistun g des rechtlichen G e- hörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachve r- ständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann (vgl. u.a. Senat, Urteile vom 17. D e- zember 1996 - VI ZR 50/96, VersR 1997, 509; vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96, VersR 1998, 342, 343; vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00, VersR 2002, 120, 121 f.; Beschluss vom 21. Februar 2017 - VI ZR 314/15, juris Rn. 3). Di e- ses Antragsrecht besteht unabhängig von § 4 11 Abs. 3 ZPO (st. Rspr., vgl. S e- natsbeschluss vom 25. September 2007 - VI ZR 157/06, VersR 2007, 1697 Rn. 3 mwN). Hat das Erstgericht einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gu t- achtens nicht entsprochen, so muss das Berufungsgericht dem im zweiten Rechtszug wiederholten Antrag stattgeben (Senat, Urteil vom 24. Oktober 1995 5 6 - 5 - - VI ZR 13/95, VersR 1996, 211; Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 245/04, VersR 2005, 1555). 2. Nach dies er Maßgabe reicht die Begründung des Berufungsgerichts, die schriftlichen Ausführungen des Gutachters ließen eine klare Beurteilung zu, für eine Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen nicht aus. Die Klägerin hat bereits im ersten Rechtszug die Anhörung des Sachverständigen beantragt. Darauf hat sie in ihrer Berufung s- begründung hingewiesen und den Antrag auf Anhörung des Sachverständigen wiederholt. Sie hat dabei und der Sache nach auch in ihrer Stellungnahme auf d en Hinweis des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO konkrete Gegenstände der Anhörung, insbesondere die Möglichkeit einer Verwechslung der intraoperativen Röntgenaufnahmen vom 16. Januar 2013 sowie die Frage von deren Geeignetheit trotz Fehlens e iner zweiten Ebene benannt. Unter di e- sen Umständen hätte das Berufungsgericht den Sachverständigen anhören müssen, um dem Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu genügen. 3. Die Gehörsverletzung ist auch erheblich. Es kann nicht ausgesc hlo s- sen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Anhörung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wäre. a) Zwar mag die von der Klägerin behauptete Verwechslung der intra - operativen Röntgenaufnahmen vom 16. Januar 2013 wenig wahrschei nlich sein. Doch wurde der Sachverständige mit der Frage einer möglichen Ve r- wechslung nicht konfrontiert, so dass er keinen Anlass hatte, in Frage zu ste l- len, ob es sich bei dem Fuß auf dem ihm vorliegenden Röntgenbild auch wir k- lich um den Fuß der Klägerin handelt. Unabhängig hiervon hatte die Klägerin 7 8 9 - 6 - Klärungsbedarf angemeldet hinsichtlich der fehlenden Bildgebung in zwei Eb e- nen. b) An der Entscheidungserheblichkeit des Gehörsverstoßes fehlt es auch nicht im Hinblick auf die nach den schriftlichen Ausfü hrungen des Sachverstä n- digen nicht anzunehmende Kausalität zwischen den behaupteten Behandlung s- fehlern und den geltend gemachten Kniebeschwerden. Zum einen macht die Klägerin bezüglich der Operation vom 16. Januar 2013 einen groben Behan d- lungsfehler gelten d, wonach hinsichtlich der Kausalität unter bestimmten V o- raussetzungen (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., Rn. B 262, 263 mwN) eine Beweislastumkehr in Frage käme. Zum anderen stützt die Klägerin ihren Schmerzensgeldanspruch nicht nur auf d ie Kniebeschwerden, sondern auch auf die Schmerzen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ausgebr o- chenen Implantat. Jedenfalls insoweit lässt sich eine Klageabweisung allein mit der im Hinblick auf die Knieschmerzen fehlenden Kausalität nicht begründen. Gal ke Offenloch Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 22.12.2015 - 5 O 312/14 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.08.2016 - 5 U 19/16 - 10
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