V ZR 439/98 - V. Zivilsenat
Karar Dilini Çevir:
V ZR 439/98 - V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 439/98 Verkündet am: 14. Januar 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ----------------------------------- VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 4 Abs. 2; BGB § 985 Eine nach Aufhebung der "Anordnung Nr. 2" am 14. November 1989 erfolgte staatl i - che Treuhand-Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die die DDR ohne Genehmigung verlassen hatten, steht der Geltendmachung zivilrechtlicher Anspr ü - che nicht entgegen. BGH, Urt. v. 14. Januar 2000 - V ZR 439/98 - OLG Naumburg LG Halle - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2000 dur ch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Februar 1998 aufgeh o - ben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger waren in ehelicher Vermögensgemeinschaft im Grundbuch von D. als Eigen tümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grun d - stücks eingetragen. Der Kläger zu 2 verließ im Jahre 1988 ohne Genehmigung die DDR. Mit notariellem Vertrag vom 24. November 1989 verkauften die Kl ä - gerin zu 1 und R. S. "als Bereichsleiterin für den Rat der Stadt H. ... in Vertretung für W. R. " (scil. Kläger zu 2) das Grundstück an die Eheleute K. . Auf Antrag des "Rats der Stadt H. " vom 7. Juni 1990 b e - stellte dieser sich mit Urkunde vom 18. Juni 1990, rückwirkend zum 1. November 1989, aufgrund der Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des - 3 - Vermögens von Personen, die die DDR nach dem 10. Juni 1953 verlassen, vom 20. August 1958 (GBl. I S. 664) zum Treuhänder über den "Miteige n - tumsanteil zu 1/2" des Klägers zu 2 an dem Grundstück. Am 20. Juni 1990 wurden die Eheleute K. als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Die Kläger haben die Eheleute auf Übereignung des Grundstücks, sp ä - ter auf Grundbuchberichtigung sowie auf Räumung und Herausgabe in A n - spruch genommen. Hierbei wurden sie von dem Beklagten in erster Instanz als Prozeßbevollmächtigtem, in zweiter Instanz als Verkehrsanwalt vertreten. Di e - ser hatte auftragsgemäß in die vom Amt zur Regelung offener Vermögensfr a - gen beigezogenen Grundakten Einsicht genommen. Die Klage blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht ging davon aus, daß der Rat der Stadt H. bei der Beurkundung des Kaufvertrags zum Treuhänder über das Vermögen des Kl ä - gers zu 2 bestellt war. Den wirklichen Zeitpunkt der Bestellung hatte der B e - klagte nicht vorgetragen. Die Kläger nehmen den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung des Anwaltsvertrags auf Schadensersatz in Anspruch. Sie haben beantragt, ihn zur Zahlung von 15.387,11 DM nebst Zinsen (bereits aufgewandte Kosten des Vorprozesses) sowie zur Freistellung von den Gerichtskosten und von dem Vergütungsanspruch des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zu veru r - teilen, sowie festzustellen, daß der Beklagte zum Ersatz des weiteren Sch a - dens verpflichtet ist, der dadurch entstanden ist, daß er im Vorprozeß den Vo r - trag unterlassen hat, der Rat der Stadt H. sei am 24. November 1989 nicht zum Treuhänder hinsichtlich des "Miteigentumsanteils" des Klägers zu 2 b e - stellt gewesen. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. - 4 - Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht stellt, unter Bezugnahme auf die Entscheidung s - gründe des Urteils erster Instanz, fest, daß sich die Bestallungsurkunde vom 18. Juni 1990 bei den von dem Beklagten einges ehenen Akten befunden habe. Wie dieses ist es der Auffassung, daß der Rechtsstreit mit den Käufern einen anderen Ausgang genommen hätte, wenn der Beklagte den Zeitpunkt, zu dem die Urkunden ausgestellt wurden, vor Gericht vorgetragen hätte. In Überei n - stimmung mit der Vorinstanz verneint es aber die Ursächlichkeit der Unterla s - sung für den entstandenen Schaden, da nach der nunmehrigen Rechtspr e - chung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 130, 231) für die gegen die Käufer e r - hobenen Ansprüche der Rechtsweg zu den Zivilgerichten verschlossen sei. Die Kläger seien auf die Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs wegen Veräußerung eines Vermögenswertes durch den staatlichen Verwalter an Dritte (§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG) verwiesen gewesen. Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand. II. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die Vorau s - setzungen des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG nicht vor. - 5 - a) Bei Beurkundung des Kaufvertrags mit den Eheleuten K. b e - stand keine Grundlage mehr für die Verhängung der Treuhandverwaltung über Vermögenswerte des Klägers zu 2. Die Anordnung Nr. 2 war durch § 3 der A n - ordnung zur Regelung von Vermögensfragen vom 11. November 1989 (GBl I S. 247) mit Wirkung vom 14. November 1989 außer Kraft gesetzt worden. Dies verkennt das Berufungsgericht zwar nicht, meint aber, entscheidend sei, daß zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers zu 2 aus der DDR eine staatliche Ve r - waltung auf der Grundlage der Anordnung Nr. 2 möglich und der Rat der Stadt ein tauglicher Verwalter gewesen sei. Allein die Möglichkeit, daß der Verm ö - genswert des Klägers zu 2 in staatliche Verwaltung genommen werden konnte, reicht indessen nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 130, 231) nicht aus (ebenso BVerwG, Buchholz 428 § 36 Nr. 1; Urt. v. 29. April 1999, 7 C 18.98)

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