ECLI: DE:BGH:2016:310516BVIZR440.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 4 4 0 /1 4 vom 31. Mai 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2 0 1 6 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d i e Richter Stöhr und Offenloch und die Richteri n- nen Dr. Oehler u nd Dr. Roloff beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde de s Kläger s wird das Urteil des 5 . Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesg e- richts in Schleswig vom 2 5 . September 201 4 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho ben, als die Berufung hinsic htlich der Berufung s- anträge zu 1 , 2 und 7 sowie hinsichtlich des Berufungsantrags zu 6 insoweit zurückgewiesen worden ist , als die damit begehrten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten den Betrag von 1 . 738 , 11 Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für d as Nichtzulassungsbeschwerdeverfa h- ren wird auf bis 1 2 5 . 000 festgesetzt. - 3 - Gründe: A . De r Kläger verlang t von den Beklagten Schadensersatz im Zusamme n- hang mit dem Erwerb von Wertpapieren. Die Beklagten waren alleinige Vorstände der zwischenzeitlich insolve n- ten A. AG, die unter anderem im Bereich der Anlag eberatung tätig war und ihre Erträge insbesondere durch Provisionen der Emittenten der empfohlenen Anl a- gen erwirtschaftete. In den Jahren 200 6 und 200 7 erwar b und veräußerte die A. AG für de n Kläger im Rahmen eines mit diese m bestehenden Vermögensve r- waltun gsvertr a g s Wertpapiere. Zudem kaufte de r Kläger ab Juni 2007 nach t e- lefonischer Beratung und Empfehlung eines für die A. AG tätigen Kundenber a- ters selbst Wertpapiere, darunter - neben anderen Genussscheinen - Genus s- scheine der P. & Z. AG. D e r Kläger ha t unter anderem behauptet, e r sei nicht hinreichend über die mit den Anlagen verbundenen Risiken - insbesondere das Emittent en - und das Totalverlustrisiko - aufgeklärt worden. Dafür seien die Beklagten veran t- wor t lich, da sie ihre Kundenberater systematisch z u einer fehlerhaften Anlag e- beratung veranlasst hätten. Soweit sie Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist, ha t d e r Kläger mit seiner Klage Ersatz der für die Wer t papiere gezahlten Kau f- preise abzüglich erzielter Er löse (138. 186,29 Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus von ih m noch gehaltenen Wertpapieren sowie Ersatz en t- gangener Anlagezinsen ( und vorgerichtlicher Rechtsanwaltsko s- ten jeweils nebst Verzugszinsen verlangt. Ferner ha t er die Fes t- stel lung begehrt, dass sich die Beklagten mit den Gegenleistungen in Anna h- 1 2 3 4 - 4 - meverzug befinden. Schließlich hat er die Beklagten auf Erstattung einer Zin s- sich daraus ergeben soll, dass die A . AG ihm bezüglich eines Tagesgeldbetrags und 4% erbracht habe (Berufungsantrag Ziff. 3 ). Die Klage hatte nach vollständiger Klageabweisung durch das Landg e- richt in de r Berufungs insta nz Erfolg nur bezüglich der für die nach dem 19. April 2007 erworbenen Wertpapiere der P. & Z. AG aufgewendeten Beträge nebst Verzugszinsen sowie bezüglich der darauf entfallenden Rechtsverfolgungsko s- ten . Im Übrigen wurde die Berufung de s Kläger s zurückgew iesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wende t sich de r Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. B . I. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde de s Kläger s gegen die Abweisung des geltend gemachten Anspruchs auf Ers atz de r behaupteten (Berufungsantrag Ziffer 3 ) ric h- tet, war sie zurückzuweisen. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt insoweit nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbi l- dung de s Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. II. Im Übrigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg . Sie führt g e- mäß § 544 Abs. 7 ZPO insoweit zur Aufhebung des angegriffenen Urteils u nd zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht , als die Ber u- fung de s Kläger s hinsichtlich der Berufungsanträge Ziffer 1 (Anspruch auf E r- 5 6 7 - 5 - satz der für den Erwerb der Wertpapiere aufgewendeten Beträge nebst Ve r- zugszinsen), Ziffer 2 (Anspruc h auf Ersatz des Wiederanlageschadens), Ziffer 6 (Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, soweit diese den vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrag von 1. 738,11 und Ziffer 7 (Feststellung des Annahmeverzugs) zurückg ewiesen wurde . De r Kläger rüg t insoweit zu Recht, das Berufungsgericht habe seinen Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserhe b- licher Weise verletzt. 1. Soweit nicht die Wertpapiere der P. & Z. AG betroffen sind, hat d as Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch de s Kläger s verneint . Zur B e- gründung der Klageabweisung hat es , soweit für das Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahren von Interesse, ausgeführt, die Beklagten hafteten de m Kl ä- ger insoweit nicht nach § 826 BGB. Zwar seien die Voraussetzungen einer si t- tenwidrigen Schädigung im Hinblick auf die außerhalb des Vermögensverwa l- tungsvertrags vo m Kläger selbst erworbenen Wertpapiere - anders als hinsich t- lich der von der A. AG für de n Kläger im Rahmen des Vermögensve rwaltung s- vertrags erworbenen Wertpapiere - nach dem Klägervortrag erfüllt. Denn d a- nach hätten die Beklagten das Unternehmen derart organisiert, dass die Ber a- ter die Anleger flächendeckend und umfassend entgegen ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhä ltnissen, vor allem ihrer Risikobereitschaft, beraten hätten. De r Kläger behaupte, im Rahmen einer von der Wirtschaftsprüfungsg e- sellschaft K. genommenen Stichprobe hätten sich in den Depots sämtlicher 1.111 von der Stichprobe erfasster Anleger Genussschein e der Risikoklassen 3 und 4 befunden, obwohl die Anleger den Risikoklassen 1 und 2 zuzuordnen gewesen seien. Wenn aus einer Stichprobe von 1.111 Anlegern mit Genus s- scheinen im Depot sämtliche dieser Anleger nicht anlegergerecht beraten wo r- den sein sollten, trage dies zur Überzeugung des Berufungsgerichts den Schluss auf flächendeckende nicht anlegergerechte Beratung und sittenwidr i- 8 - 6 - ges Handeln der Beklagten. De m Kläger sei es aber nicht gelungen, diese B e- hauptung zu beweisen. Die von ih m benannten Zeugen B. und T. seien gemäß § 376 ZPO nicht zu vernehmen gewesen, da sie nach Auskunft der Bundesa n- stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit u n- terlägen, von der die Bundesanstalt sie nicht entbunden habe; daran sei das Berufungsge richt gebunden. Die weiteren Zeugen hätten den Vortrag de s Kl ä- ger s nicht bestätigt. 2. Dies e Ausführungen verletzen de n Kläger in entscheidung serheblicher Weise in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. a) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutre ffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein sittenwidriges Handeln der Beklagten nach dem Sachvo r- trag de s Kläger s zu bejahen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs ist ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger - und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumi n- dest billigend in Kauf nimmt, dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet ( Urteil vom 19. Februar 2008 - XI ZR 170/07, BGHZ 175, 276 Rn. 29). Dementsprechend handelt auch si t- tenwidrig, wer - wie vo m Kläger in Bez ug auf die Beklagten behauptet - als Le i- ter eines mit Anlageberatung befassten Unternehmens ein System etabliert, das darauf gerichtet ist, den Kunden unter planmäßiger Falschberat ung ihren Interessen und ihrer Risikobereitschaft nicht entsprechende risikobehaftete A n- lagen zu empfehlen (Senatsbeschluss vom 18. August 2015 - VI ZR 302/14, juris Rn. 13; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Juli 2015 - VI ZR 463/14, VersR 2015, 1574 Rn. 24). b) Mit Erfolg rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass die Annahme des Berufungsgerichts, d e r Kläger sei für diese Behauptung beweisfällig gebli e- ben , auf einem Gehörsverstoß beruht . D as Berufungsgericht ha t de n Kläger 9 10 11 - 7 - dadurch in seinem Anspruch auf Gew ährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, dass es die vo n ih m insoweit benannten Zeugen B. und T. nicht vernommen ha t (vgl. hierzu auch Sen atsurteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 44 1 /14, VersR 2016, 617 Rn. 7 ff. ) . a a) Nach ständiger höch strichterlicher Rechtsprechung verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Gerichte, erheblichen Beweisanträgen nachzugehen. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht k eine Stütze findet, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 16. September 2014 - VI ZR 118/13, VersR 2015, 338 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - V ZR 200/14, juris Rn. 7; BVerfGE 69, 141, 143 f.; BVerfG, WM 2012, 492, 493; NJW 199 3, 254; teilweise mwN). Davon ist im Streitfall auszugehen. D as Unterbleiben der vom Berufungsgericht selbst als erheblich angesehenen Ve r- nehmung der Zeugen B. und T. findet im Prozessrecht keine Grundlage. bb ) Anders als das Berufungsgericht meint, ste ht der Vernehmung der Zeugen B. und T. § 376 Abs. 1 ZPO nicht entgegen. (1 ) Das Berufungsgericht hat sich aufgrund einer Auskunft der Bunde s- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: Bundesanstalt) gemäß § 376 Abs. 1 ZPO daran gehindert ge sehen, die Zeugen B. und T. zu verne h- men. Nach dieser Auskunft handelt es sich bei den Zeugen um Wirtschaftspr ü- fer, derer sich die Bundesanstalt gemäß § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistung s- aufsichtsgesetzes (FinDAG) bedient hatte, um bei der A. AG eine Prüfu ng vo r- zunehmen (§ 35 Abs. 1 WpHG, § 44 Abs. 1 KWG); weiter heißt es, die Zeugen unterlägen nach § 8 Abs. 1 WpHG, § 9 Abs. 1 KWG einer gesetzlichen Ve r- schwiegenheitspflicht, von der sie nicht entbunden werden könnten. 12 13 14 - 8 - (2 ) Diese Mitteilung rechtfertigte e s indes nicht, von der Vernehmung der Zeugen B. und T. gemäß § 376 Abs. 1 ZPO abzusehen. Die Zeugen B. und T. werden vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht erfasst. ( a ) Nach § 376 Abs. 1 ZPO gelten für die Vernehmung von Richtern, B e- amten und and eren Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über U m- stände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage die besonderen beamtenrechtlichen Vorschrif ten. § 376 Abs. 1 ZPO setzt mithin - ebenso wie der gleichlautende § 54 Abs. 1 StPO - eine durch andere Bestimmungen begründete Pflicht des Zeugen zur Amtsverschwiegenheit voraus (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1980 - 4 StR 16/80, NStZ 1981, 70 zu § 54 StPO) und überträgt diese Pflicht in das Prozessr echt (zu § 54 StPO vgl. SK - StPO/Rogall, 4. Aufl., § 54 Rn. 2; KMR/Neubeck, § 54 Rn. 1 [Stand: November 2010]; AnwK - StPO/v. Schlieffen, 2. Aufl., § 54 Rn. 1). Infolgedessen besteht, wenn dem Zeugen von der zustä n- digen Behörde keine Aussagegenehmigung erteil t wird, ein Vernehmungsverbot (vgl. Berger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 376 Rn. 2, 13; MüKoZPO/Damrau, 4. Aufl., § 376 Rn. 1, 11; Ahrens in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 376 Rn. 43). Dadurch sollen die öffentlichen Geheimhaltungsinteressen auch im gerichtlichen Verfahren geschützt werden (vgl. MüKoZPO/Damrau, aaO Rn. 1; Ahrens, aaO Rn. 2; zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 3 StR 281/04, BGHSt 50, 318, 326 f.; BayObLG, NJW 1990, 1857, 1858; LR/Ignor/Bertheau, 26. Aufl., § 54 Rn . 1). ( b ) B. und T. sind nach den vom Berufungsgericht getroffenen Festste l- lungen und der in Bezug genommenen Mitteilung der Bundesanstalt keine Ric h- ter oder Beamte und auch keine sonstigen Personen des öffentlichen Dienstes. Zwar waren die Zeugen aufgr und ihrer Beauftragung durch die Bundesanstalt deren Hilfspersonen und wurden bei der Prüfung der A. AG unmittelbar in Erfü l- 15 16 17 - 9 - lung von Angelegenheiten tätig, die für die Behörde Verwaltungsaufgaben w a- ren (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BG HZ 181, 12 Rn. 23; vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99, VersR 2001, 1390, 1392). Dies begründete aber jedenfalls deshalb kein Vernehmungsverbot gemäß § 376 Abs. 1 ZPO, weil den Zeugen keine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im Sinne dieser Vo r- schrift auferlegt worden war (zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 3 StR 281/04, BGHSt 50, 318, 327; SK - StPO/Rogall, 4. Aufl., § 54 Rn. 22). ( a a) Ob sich eine solche Pflicht aus einer Amtsträgereigenschaft im Si n- ne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB ergeben kann (zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1979 - 3 StR 405/79, NJW 1980, 846, 847; SK - StPO/Rogall, 4. Aufl., § 54 Rn. 22; LR/Ignor/Bertheau, 26. Aufl., § 54 Rn. 9 a.E.), kann dabei offenbleiben. Denn die Amtsträgereigenschaft setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine öffentlich - rechtliche Bestellung voraus, die zu einer über den einzelnen Auftrag hinausgehenden längerfristigen Tätigkeit oder zu einer organisatorischen Eingliederung in die Behördenstruktur führen muss (Urte ile vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96, 105; vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290 Rn. 25; vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08, BGHSt 54, 39 Rn. 46). Beides ist nicht festgestellt . (b b ) Nach den getroffenen Feststellungen ist eine Pflic ht der Zeugen B. und T. zur Amtsverschwiegenheit auch nicht durch eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz begründet worden (vgl. dazu MüKoZPO/ Damrau, 4. Aufl., § 376 Rn. 6; Ahrens in Wiec zorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 376 Rn. 32; zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteile vom 11. September 1980 - 4 StR 16/80, NStZ 1981, 70 und vom 15. Dezember 2005 - 3 StR 281/04, BGH St 50, 318, 327 f. mwN). 18 19 - 10 - (c c ) Eine für das Eingreifen von § 376 Abs. 1 ZPO erforderliche Pflicht zur Amtsverschwiegenheit folgt sc hließlich auch nicht aus der sich aus § 8 Abs. 1 WpHG und § 9 Abs. 1 KWG ergebenden Verschwiegenheitspflicht. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG und § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG dürfen unter anderem Personen, die bei der Bundesanstalt beschäftigt o der - wie die Zeuge n B. und T. - nach § 4 Abs. 3 FinDAG beauftragt sind, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines g e- prüften Unternehmens oder eines Dritten liegt, nicht unbefugt offenbaren. Bei dieser Verschwiegenheit spflicht handelt es sich aber nicht um eine von § 376 Abs. 1 ZPO in Bezug genommene Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (zu ähnl i- chen Vorschriften vgl. RGZ 54, 1, 3; Merkl, Die Zeugenaussage nichtbeamteter Personen des öffentlichen Dienstes vor Zivil - und Str afgerichten, 1973, S. 25), wenn sie sich mit ihr im Einzelf all - anders als im Streitfall - auch überschneiden kann (vgl. VG Minden, WM 2011, 1130, 1134). Zwischen der sich aus § 8 WpHG und § 9 KWG ergebenden Verschwi e- genheitspflicht einerseits und der allgemeinen Amtsverschwiegenheit andere r- seits bestehen wesentliche Unterschiede (vgl. BVerwG, NVwZ 2011, 1012 Rn. 15; KK - WpHG/Möllers/Wenninger, 2. Aufl., § 8 WpHG Rn. 10). Anders als die beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht erfassen § 8 WpHG und § 9 KWG keine Tatsachen, deren Geheimhaltung im eigenen Interesse der Bu n- desanstalt liegt, sondern Geschäfts - , Betriebs - und Privatgeheimnisse der b e- aufsichtigten Marktteilnehmer und sonstiger Dritter (vgl. BT - Drucks. 12/6679 S. 42; KK - WpHG/Möllers/Wenninger, aaO Rn. 21; Beck in Schwark/Zimmer, WpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 1; Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 2; Bruchwitz in Just/Voß/Ritz/Becker, WpHG, § 8 Rn. 2; Becker in Reischa u- er/Kleinhans, KWG, § 9 Rn. 12 [Erg. - Lfg. 8/12]; Brocker in Schwenn i- cke/Auerbac h, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 1). Zwar bezwecken beide Vorschriften 20 21 22 - 11 - damit nicht nur den Schutz der privaten Träger des Geheimhaltungsinteresses. Vielmehr sollen auch das notwendige Vertrauen in die Integrität der Aufsicht s- praxis, eine entsprechende Kooperation sbereitschaft der beaufsichtigten Mark t- teilnehmer und damit letztlich die Funktionsfähigkeit der Märkte für Finanzi n- strumente sichergestellt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2014 - C - 140/13, VersR 2015, 873 Rn. 31 ff.; BT - Drucks. 12/6679 S. 42; KK - WpHG/Möllers/Wenninger, 2. Aufl., § 8 Rn. 6 f.; Beck in Schwark/Zimmer, WpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 1; Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 2; Bruchwitz in Just/Voß/Ritz/Becker, WpHG, § 8 Rn. 2). Das ändert aber nichts daran, dass die geschützten Person en über den Schutz ihrer Geheimnisse di s- ponieren können. Willigen sie in die Offenbarung einer Tatsache ein, erfolgt die Offenbarung nicht unbefugt und die Verschwiegenheitspflicht entfällt (vgl. KK - WpHG/Möllers/Wenninger, aaO Rn. 32; Beck, aaO Rn. 11, 25; Schlette/Bouchon, aaO Rn. 23; Bruchwitz, aaO Rn. 11; Döhmel in As s- mann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 8 Rn. 14; Becker in Reischauer/Kleinhans, KWG, § 9 Rn. 18 [Erg. - Lfg. 8/12]; Brocker in Schwennicke/Auerbach, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 16). Einer Zustimmung der Bundesanstalt bedarf es dafür in Ermangelung eines entsprechenden Genehmigungsvorbehalts nicht. Demg e- genüber besteht die von § 376 Abs. 1 ZPO in Bezug genommene Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gegenüber dem öffentlichen Dienstherrn, der allein dazu be rufen ist, den Bediensteten von dieser Pflicht zu entbinden (vgl. § 67 Abs. 3, § 68 BBG, § 37 Abs. 3 bis 5 BeamtStG; BVerwGE 18, 58, 61 f.). c c) Auch war das Berufungsgericht an der Vernehmung der Zeugen B. und T. nicht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 Z PO gehindert. Nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der 23 24 - 12 - Tatsachen, auf welche s ich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezieht, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Dass sie von ihrem Zeugnisverweig e- rungsrecht Gebrauch machen wollen, haben B. und T. bislang nicht erklärt. Schon deshalb wären sie grundsätzlich zu vernehmen g ewesen (vgl. § 386 Abs. 3 ZPO). Anderes ergibt sich auch nicht aus § 383 Abs. 3 ZPO. Nach dieser Vo r- schrift soll das Gericht selbst dann, wenn ein nach § 383 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 ZPO zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge zur Aussage bereit ist, nur solch e Fragen stellen bzw. zulassen, durch deren Beantwortung der Zeuge nicht e r- kennbar gegen Verschwiegenheitspflichten verstößt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl . , § 383 Rn. 22). Regelmäßig beschränkt die Vorschrift mithin allein den Kreis der im Rahmen eine r Vernehmung zulässigen Fragen, macht aber die Vernehmung des angebotenen Zeugen als solche weder unzulässig noch en t- behrlich (vgl. Mü K oZPO/Damrau, 4. Aufl., § 383 Rn. 42). Ob - ausnahms weise - anderes gelten kann, wenn von vornherein offensichtlich ist, dass der Zeuge mit jeder Aussage zum Beweisthema gegen seine Verschwiegenheitspflicht ve r- stieße, kann offenbleiben. Denn eine solche Konstellation ist im Strei t fall weder hinsichtlich der sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG, § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG erg e- benden Ve rschwiegenheitspflicht ( 1 ) noch hinsichtlich derjenigen aus § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO ( 2 ) gegeben. (1 ) Die sich aus § 8 WpHG und § 9 KWG ergebende und von § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO geschützte Verschwiegenheitspflicht der Zeugen B. und T. ist nicht allumfassen d. Sie greift ihrem Schutzzweck entsprechend nur, wenn G e- heimhaltungsinteressen der beaufsichtigten Marktteilnehmer oder sonstiger Dritter betroffen sind (Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 8). ( a ) Etwaigen Geheimhaltungsinteressen der A. AG kommt dabei für die Frage, ob und inwieweit die Zeugen B. und T. zur Verweigerung des Zeugni s- 25 26 27 - 13 - ses berechtigt sind, im Streitfall von vorneherein keine Bedeutung zu. Denn der Insolvenzverwalter der A. AG hat die Zeugen von ihrer Verpflichtung zur Ve r- schwiegenheit entbunden (§ 385 Abs. 2 ZPO). Der Insolvenzverwalter war b e- fugt, diese Erklärungen abzugeben, soweit die Verschwiegenheitspflicht zu Gunsten der A. AG besteht (vgl. MüKoZPO/Damrau, 4. Aufl., § 385 Rn. 7; Zö l- ler/Greger, ZPO, 31. Aufl . , § 385 Rn. 10) und da s Beweisthema deren verm ö- gensrechtliche Interessen betrifft (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1989 - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 270; vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, NJW 1994, 2220, 2225, insoweit in BGHZ 126, 181 nicht abgedruckt; Mü K oZPO/ Damrau, a aO Rn. 8; Zöller/Greger, aaO). ( b ) Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass von § 8 WpHG und § 9 KWG geschützte Geheimhaltungsinteressen sonstiger Dritter einer Aussage der Zeugen B. und T. in vollem Umfang entgegenstehen. Zwar b e- gründet allein da s Interesse an der Durchsetzung eines zivilrechtlichen A n- spruchs im Allgemeinen keine Befugnis zur Offenbarung von Tatsachen im Si n- ne des § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG oder des § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG. Dies folgt daraus, dass § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WpHG und § 9 Ab s. 1 Satz 4 Nr. 1 KWG eine Weitergabe von Tatsachen an Strafverfolgungsbehörden oder an für Straf - und Bußgeldsachen zuständige Gerichte ausdrücklich gestatten, dass es aber in Bezug auf Zivilprozesse an einer entsprechenden Regelung fehlt (vgl. Hess. VGH, NVwZ 2010, 1036, 1044; VG Minden, WM 2011, 1130, 1134 f.; KK - WpHG/Möllers/Wenninger, 2. Aufl., § 8 WpHG Rn. 48; Beck in Schwark/Zimmer, WpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 24; Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 21; Bruchwitz in Just/Voß/Ritz/Becker, WpHG, § 8 R n. 12; Li n- demann in Boos/Fischer/Schulte - Mattler, KWG, 4. Aufl., § 9 Rn. 20; Brocker in Schwennicke/Auerba ch, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 16). Das Gesetz misst damit dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse in der Abwägung mit den von § 8 WpHG und § 9 KWG gesc hützten Geheimhaltungsinteressen ein höheres G e- 28 - 14 - wicht bei als dem Interesse an der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Über Tatsachen, deren Geheimhaltung nicht nur im Interesse der A. AG, so n- dern auch im Interesse eines Dritten liegt, insbesondere übe r dessen pers o- nenbezogene Daten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG), dürfen die Zeugen deshalb nur aussagen, wenn und soweit der Dritte in die Offenbarung eingewilligt hat. Das gilt insbesondere für identifizierende Angaben über einzelne von der Stichprobe erfasste e hemalige Kunden der A. AG, einschließlich der Tatsache, dass übe r- haupt eine Kundenbeziehung bestand (vgl. BT - Drucks. 12/6679 S. 42; KK - WpHG/Möllers/Wenninger, 2. Aufl., § 8 WpHG Rn. 22, 27; Beck in Schwark/Zimmer, WpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 8; Lindemann in Bo os/Fischer/Schulte - Mattler, KWG, 4. Aufl., § 9 Rn. 8, 10; Brocker in Schwe n- nicke/Auerbach, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 1, 11). Den Zeugen ist es dadurch aber insbesondere nicht verwehrt, in anonymisierter Weise über die Zusammense t- zung der von ihnen geprüften D epots sowie ihr Vorgehen bei der Prüfung selbst zu berichten. Dass dem Berufungsgericht entsprechende Angaben der Zeugen genügt hätten, sich davon zu überzeugen, dass die unter Beweis gestellten B e- hauptungen de r Kläger zutreffen, ist jedenfalls nicht von v ornherein ausg e- schlossen. (2 ) Schließlich ergibt sich eine das Beweisthema erschöpfende Schwe i- gepflicht der Zeugen B. und T. auch nicht aus § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO. Zwar unterliegen die Zeugen als Wirtschaftsprüfer auch der allgemeinen berufsrech t- lichen Pflicht zur Verschwiegenheit. Diese schützt regelmäßig aber nur den Au f- traggeber (vgl. Maxl in Hense/Ulrich, WPO, 2. Aufl., § 43 Rn. 119, 140). An der Weitergabe von Tatsachen, die allein Dritte betreffen, zu denen kein Mandat s- verhältnis besteht, ist der W irtschaftsprüfer durch § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO grundsätzlich nicht gehindert (vgl. Maxl, aaO 140; zu § 57 StBG auch Kos - lowski, StBG, 7. Aufl., § 57 Rn. 62). Die Erkenntnisse, die die Zeugen bei der von der Bundesanstalt beauftragten Prüfung der A. AG gewon nen haben und 29 - 15 - die sie mit Einwilligung des Insolvenzverwalters offenbaren sollen, betreffen nicht die Verhältnisse der Bundesanstalt. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Bundesanstalt an der Geheimhaltung dieser Erkenntnisse ist nicht ersich t- lich. dd) Die angefochtene Entscheidung beruht auf der gehörswidrig unte r- bliebenen Vernehmung der Zeugen B. und T. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage der - ggf. eingeschränkten - Aussage der Zeugen den Klägervortrag als erwiese n angesehen hätte, wonach sich in den Depots von sämtlichen 1.111 Anlegern, die die Zeugen stichprobenhaft überprüft haben, Genussscheine der Risikoklassen 3 und 4 befanden, obwohl die Anleger den Risikoklassen 1 und 2 zuzuordnen waren. Aus einem solchen B eweisergebnis hätte das Berufungsgericht nach seinen eigenen Ausführungen auf eine flächendeckende nicht anlegergerechte Beratung und ein sittenwidr i- ges Handeln der Beklagten geschlossen. 3. Mit Recht rügt die Nichtzulassungsbeschwerde weiter, dass die ang e- fochtene Entscheidung auch insoweit auf einem Gehörsverstoß beruht, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seines auf Ersatz der Zinsen einer Alternativanlage des für den Erwerb de r P. & Z. Genussscheine aufgewendeten Betrags zurückgewiesen worden ist. Warum das Berufungsgericht meint, dem Kläger insoweit zwar die Anschaffungskosten, nicht aber die entgangenen E r- träge einer Alternativanlage zusprechen zu müssen, lässt sich den Gründ en des angefochtenen Urteils nicht entnehmen. Es drängt sich auf, dass das Ber u- fungsgericht diesen Teil der streitgegenständlichen Forderung übersehen und damit nicht erwogen hat. 4 . Der erkennende Senat hält es für angezeigt (vgl. zum insoweit best e- hen den Ermessen des Revisionsgerichts: BGH, Urteil vom 30. September 1966 - V ZR 140/65, NJW 1966, 2356, 2357; MüKoZPO/Krüger, 4. Aufl., § 562 Rn. 5; 30 31 32 - 16 - Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 562 Rn. 2) , die angefochtene Entscheidung auch insoweit aufzuheben , als mit ihr die im Hinblick auf die Vermögensverwa l- tung geltend gemachten Schadensersatzansprüche zurückgewiesen wurden . Zwar be tre ff en d ie dargestellte n Gehörsverstöße die vo m Kläger in B e zug auf d i e Vermögensverwaltungsvertr ä g e geltend gemachten Sch a den sersatza n- sprüche nicht unmittelbar. Denn insoweit hat das Berufungsgericht die Klage schon als nicht schlüssig beurteilt. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich aus der nachzuholenden Beweisaufnahme für de n Kläger Günstiges auch insoweit ergibt, was er sich - ggf. konkludent - zu eigen machen könnte. Galke Stöhr Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 17.10.2013 - 7 O 374/11 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.09.2014 - 5 U 149/13 -
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