ECLI:DE:BGH:2017:280617UIVZR440.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 440/14 Verkündet am: 28. Juni 2017 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 1. Für die Wirksamkeit der Einigung über den Abschluss eines Versicherungsve r- trages ist es unerheblich, ob der Versicherer die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG b e- stimmten Pflichten erfüllt. 2. Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG auch dann mit dem Z u- gang der dort genannten Unterlagen, wenn der Versicherer entg e gen § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG dem Versicherungsnehmer nicht vor Abgabe von dessen Vertrag s- e rklärung seine Vertragsbestimmungen und die weit e ren Informationen mitgeteilt hat. 3. Die Widerrufsregeln der §§ 8, 9 VVG entfalten keine Sperrwirkung gegen einen auf Rückabwicklung des Vertrages gerichteten Schadensersatzanspruch au f- grund einer Verletzun g von Pflichten im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG. BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14 - LG Ansbach AG Ansbach - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch di e Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann , die Richterin nen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2017 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Z i- vilkammer des La ndgerichts A nsbach vom 6. November 2014 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger unterschrieb am 22. September 2010 bei einem Vers i- cherungsvertreter der Beklagten einen Antrag auf Abschluss einer Re n- tenversicherung bei der Beklagten. Der schriftliche Antrag enthielt unter anderem Angaben zum Versicherungsumfang, zum gewählten Tarif und zum monatlic hen Beitrag; Versicherungsbeginn sollte der 1. Oktober 2010 sein. Weiter enthielt er einen Hinweis auf ein Widerrufsrecht. Ve r- tragsbestimmungen, insbesondere die Allgemeinen Versicherungsbedi n- gungen (AVB) und die Verbraucherinformation nach § 7 VVG erhielt der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht. Er unterzeichnete stattdessen eine von 1 - 3 - der Beklagten vorformulierte Erklärung, die sich auf einem gesonderten Blatt befand und mit " Zustimmungserklärung " überschrieben war. Der in Fettdruck gefasste Text lautete wie f olgt: " Ich bin damit einverstanden, dass ich - die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Ve r- tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Ve r- sicherungsbedin gungen und - die Verbraucherinformation aufgrund der nach § 7 Abs. 2 VVG erlassenen Rec htsverordnung in Textform erst mit d em Versicherungsschein erhalte. Der Vermittler hat mich auf Folgendes hingewiesen: Mit der Unterschrift entbinde ich von ihrer Pflicht, mir diese Dokumente rechtzeitig vor Abgabe meiner Vertrag s- erklärung zu übermitt eln. Darauf verzichte ich mit Abgabe dieser Erklärung. " Die Beklagte übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 22. Se p- tember 2010 den Versicherungsschein nebst Tarifbeschreibung und den AVB, die Verbraucherinformation nach § § 1, 2 der VVG - Informations - p flichtenverordnung (VVG - InfoV) vo m 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3004) sowie ein Produktinformationsblatt. Auf der letzten vierten Seite des Produktinformationsblatt es befand sich eine fett gedruckte W i- derrufsbelehrun g . Der Kläger zahlte in der Fo lgezeit monatliche Beiträge. Mit Schre i- ben vom 27. August 2012 kündigte er den Vertrag; die Beklagte zahlte 614,40 Kläger den " Widerspruch/Rücktritt/Widerruf gegen das Zustandekommen des Versich erungsvertrages nach den §§ 5a, 8 VVG a.F. bzw. den §§ 8, 2 3 - 4 - 9, 152 VVG n.F. " und verlangte die gesamten Beitragszahlungen zuzü g- lich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz z u- rück; hierauf rechnete der Kläger den erhaltenen Rückkaufswert an und Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Kl ä- gers hat keinen Erfolg gehabt . Mit der Revision verfolgt der Kläger se i- nen Zahlungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. D ieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus § 812 BGB verneint . Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherung s- vertrag sei wirksam. Eine Widerru fsbelehrung mit der Übersendung des Versicherungsschein s sei ausreichend . Dies genüge auch deswegen, weil d er Klä ger darauf verzichtet habe , ihm die nach § 7 VVG mitzute i- lenden Informatio nen bereits vor Antragstellung zu überlassen. Es könne dahinstehen, o b dies mit Europarecht vereinbar sei. Der deutsche G e- setzgeber habe die Verzichtsmöglichkeit bewusst auf den Bereich der Lebensversicherungen ausgedehnt. Dieser erkennbare Wille des G e- setzgebers könne durch eine europarechtskonforme Auslegung nicht in sein Gegenteil verkehrt werden, weil diese nur eine Auslegung erlaube, die mit Wortlaut, Systematik und Zweck des nationalen Rechts vereinbar 4 5 6 - 5 - sei und den erkennbaren Willen des nationalen Gesetzgebers nicht ve r- ändern dürfe. Der Verzicht gemäß § 7 Abs. 1 S atz 3 Halbsatz 2 VVG sei auch formularmäßig möglich. Es liege keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers vor, weil der Kläger die geschuldeten Info r- mationen unstreitig nachträglich erhalten habe und aufgrund des best e- henden Widerrufsrecht s auch die Möglichkeit gehabt habe, hierauf zu r e- agieren. Der Widerruf sei verfristet gewesen, weil der Kläger die 30 - tägige Widerrufsfrist nicht eingehalten habe. Die Widerrufsfrist habe mit Zugang der in § 8 Abs. 2 VVG genannten Unterlagen im Septemb er 2010 bego n- nen. Die Widerrufsbelehrung sei weder ihrem Inhalt noch ihrer Form na ch zu beanstanden . Da die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß sei, könne hierauf auch kein Schadensersatzanspruch gestützt werden. II. Das hält rechtlicher Nach prüfu ng nicht in allen Punkten stand. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht die Klage auf Rückzahlung der gel eisteten Prämien nicht abweisen . 1 . Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass sich die Parteien wirksam übe r den Inhalt des Versicherungsvertr a- g e s geeinigt haben. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ( EuGH ) zu dieser Frage ist nicht geboten. a) Es liegt eine wirksame Einigung vor. Der Kläger hat ein vol l- ständiges Angebot abgegeben und die Beklagte hat dieses Angebot mit 7 8 9 10 11 12 - 6 - ihrem Schreiben vom 22. September 2010 angenommen. Dabei kommt es für die Wirksamkeit der Einigung weder darauf an, ob die Beklagte die sie nach § 7 VVG treffenden Pflichten erfüllt hat noch ob ihre AVB einb e- zogen worden si nd. aa) Der Abschluss eines Versicherungsvertrag e s unterliegt grun d- sätzlich den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln, insbesondere den §§ 116 ff., 145 ff. BGB ( Baumann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 1 Rn. 224; HK - VVG/Brömmelmeyer, 3 . Aufl. § 1 Rn. 43 ; PK - VVG/ Ebers, 3 . Aufl. § 7 Rn. 14 ; Armbr üster, Privatversicherungsrecht 2013 Rn. 844; Niederleithinger, VersR 2006, 437, 440 ; BT - Drucks. 16/3945 S. 48 ). Er kommt daher regelmäßig durch Angebot und Annahme zustande. Diese Voraussetzungen sind im Stre itfall erfüllt. Zwar sind einige der zu erteilenden Informationen so wesentlich, dass ohne sie nach den allgemeinen Regeln über Angebot und Annahme kein wirksamer Vers i- cherungsvertrag zustande kommt (MünchKomm - VVG/Armbrüster, 2. Aufl. § 7 Rn. 112; Prölss/P räve, VAG 12. Aufl. § 10a Rn. 89). Dazu zählen die Informationen über die Leistungen des Versicherers und die Prämie (MünchKomm - VVG/Armbrüster aaO; Prölss/Präve aaO). Die Erklärung des Klägers vom 22. September 2010 enthält aber alle für einen Rente n- versic herungsvertrag auf das Leben des Klägers erforderliche n Angaben, insbesondere zu den essentialia negotii. Aus ihr ergeben sich sowohl das versicherte Risiko sowie Beginn und Ende der Versicherung als auch die versicherte Person, die geschuldeten Versicheru ngsbeiträge, die Art und Höhe der Versicherungsleistungen und der gewählte Tarif der B e- klagten. Gegenstand und Inhalt des gewollten Vertrag e s waren in der E r- klärung des Klägers mithin so bestimmt angegeben, dass die Beklagte das Angebot durch ein einfaches " Ja " annehmen konnte. Die Beklagte hat dieses Angebot unverändert angenommen, indem sie dem Kläger mit 13 14 - 7 - Schreiben vom 22. September 2010 den Versicherungsschein sowie die Tarifbeschreibung, die AVB, die Verbraucherinformation nach § § 1, 2 VVG - InfoV und ein Produ ktinformationsblatt übersandte. Ob die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB an die Einbezi e- hung der A VB im Streitfall erfüllt sind, kann dahinstehen. Da sich bereits aus der Angebotserklärung des Klägers die wechselseitigen Hauptpflic h- ten ergebe n und die Beklagte dieses Angebot angenommen hat, ist der Inhalt des Versicherungsvertrag es auch ohne Einbeziehung von AVB ausreichend bestimmt. Für die Abwicklung des Vertrag e s sind die Bes t- immungen der AVB der Beklagten im Streitfall unerheblich. Die Bek lagte hat sich auf die Kündigung des Klägers eingelassen. Die Höhe des in der Sache unbestrittenen Rückkaufswertes folgt aus § 169 VVG. bb) Für die Wirksamkeit der Einigung der Parteien ist es unerhe b- lich, ob der Versicherer die in § 7 Abs. 1 Sat z 1 VVG bestimmten Pflic h- ten erfüllt. (1) Allerdings hat der Kläger die Beklagte im Streitfall nicht wir k- sam davon entbunden, ihm die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG geschuld e- ten Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung zu erteilen . § 7 Abs. 1 Sa tz 3 Halbsatz 2 VVG verlangt hierfür eine gesonderte schriftl i- che Erklärung sowie einen ausdrücklichen Verzicht des Versicherung s- nehmers. Diese hohen formalen Hürden dienen dazu, dass der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Se p- tember 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Ve r- braucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABlEG L 271/16 vom 9. Oktober 2002; fortan Fernabsatzrichtlinie II) nach Sinn un d Zweck entsprochen wird (BT - Drucks. 16/3945 S. 60). Der Verzicht muss dem Versicherung s- 15 16 17 - 8 - nehmer bewusst vor Augen geführt werden (vgl. Begründung zu dem wortgleichen Erfordernis der gesonderten schriftlichen Erklärung in § 42c Abs. 2 VVG a.F. in B T - Drucks. 16/1935 S. 24, auf die die Begründung zu § 6 Abs. 3, § 61 Abs. 2 VVG in BT - Drucks. 16/3945 S. 58, 77 Bezug nimmt), so dass die Warnfunktion sichergestellt und sein Bewusstsein für die Nachteile dieser Erklärung geschärft wird. Im Streitfall fehlt es entg e- g en der Auffassung des Berufungsgerichts an ei nem wirksamen Verzicht. Die vom Gesetz geforderte ausdrückliche Erklärung schließt nicht nur stillschweigende Verzichtserklärungen aus, sondern erfordert ein b e- sonderes Erklärungsbewusstsein des Versicherun gsnehmers: Er muss sich bewusst sein, dass er mit der Erklärung darauf verzichtet, konkrete ihm geschuldete Informationen zu erhalten. Nur so kann dem vom G e- setzgeber beabsichtig t en Schutz des Versicherungsnehmers (BT - Drucks. 16/3945 S. 60 ) Rechnung getrag en werden. Diesen Anforderungen genügt die Erklärung des Klägers nicht. Zwar werden die betroffenen Informationen darin bezeichnet. Ein Ve r- zicht auf die geschuldete rechtzeitige Übermittlung derselben geht da r- aus aber nicht mit der gebotenen Deutlich keit hervor. Bereits die Übe r- schrift " Zustimmungserklärung " lässt nicht erkennen, dass der Versich e- rungsnehmer auf ein ihm zustehendes Recht verzichtet . Im ersten Satz erklärt sich der Unterzeichner nur damit einverstanden, die näher b e- zeichneten Informati onen erst mit dem Versicherungsschein zu erhalten. Dagegen ergibt sich d er Verzicht auf die rechtzeitige Übermittlung der Dokumente, zu der der Versicherer ver pflichtet ist, erst aus dem letz ten Satz des letzten Absatz es . Diese Gestaltung ist nicht geeigne t, bei dem Versicherungsnehmer ein ausreichendes Bewusstsein für den Verzicht s- charakter seiner Erklärung zu schaffen . 18 19 - 9 - Es kommt daher hier nicht darauf an, dass es sich um einen vo r- formulierten Verzicht handelt, dessen AGB - rechtliche Beurteilung strei tig ist (vgl. Pohlmann in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 7 Rn. 48 m . w . N. zum Streitstand). ( 2 ) § 7 Abs. 1 VVG stellt aber keine zusätzlichen Wirksamkeitsa n- forderungen für vertragliche Willenserklärungen auf ( HK - VVG/Schimi - kowski, 3 . Aufl. § 7 Rn. 29; Hermann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 7 Rn. 74; Johannsen in Beckmann/Matusche - Beckmann, Versicherung s- rechts - H andbuch 3. Aufl. § 8 Rn. 38; Leverenz, Vertrags schluss nach der VVG - Reform 2008 Rn. 3/79; vgl. auch Armbrüster, Privatv ersicherung s- recht 2013 Rn. 795). D er Gesetzgeber hat erklärtermaßen keine Gründe gesehen , vom allgemeinen Zivilrecht abweichende Regeln für den A b- schluss von Versicherungsverträgen aufzustellen (BT - Dr uck s. 16/3945 S. 48). Demgemäß enthält das Gesetz keine Regelung en, nach welchen die fehlende Information des Versicherungsnehmer s oder der Verstoß des Versicherers gegen seine Pflichten aus § 7 Abs. 1 VVG dazu führt, dass die Vertragserklärung des Versicherungsne hmers unwirksam oder nichtig wäre (MünchKomm - VVG/Armbrüster , 2. A ufl. § 7 Rn. 112; Niederleithi n- ger, VersR 2006, 437, 442 ). V ielmehr sieht das Gesetz für diesen Fall besondere Sanktionen vor (BT - Dr uck s. 16/3945 S. 60): Verletzt der Ve r- sicherer seine Informationspflicht, ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG, dass die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen beginnt. Dem Vers i- cherungsnehmer kann ferner nach allgemeinem Schuldrecht ein Sch a- densersatzanspruch wegen Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht des Versicherers zustehen. Bei nachhaltiger, schwerwiegender Verlet zung der Verpflichtung können schließlich aufsichtsrechtliche Maßnahm en in Betracht kommen (so ausdrücklich BT - Drucks. 16/3945 aaO ) . 20 21 - 10 - b) Anders als die Revision meint, bedarf es insoweit keiner Vorl a- ge an den EuGH . Selbst wenn, wie die Revis ion annimm t, das nationale Umsetzungsrecht hinter den Anforderungen der einschlägigen europä i- schen Richtlinien zurückbleiben sollte, ist der Gerichtshof nicht um Vo r- abentscheidung nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV ) zu ers u chen, wenn das nationale Recht im Privatrechtsverkehr nicht richtlinienkonform ausgelegt oder fortgebildet werden kann. Die Frage nach der Auslegung des Richtlinienrechts ist für das deutsche Gericht dann nicht entscheidungserheblich ( vgl. BGH, U r- teil vom 6. April 2016 VIII ZR 71/10, NJW 2016, 3589 Rn. 42 ; BVerfG ZIP 2013, 924 Rn. 32 ). So liegt es hier. Die Frage, ob sich aus Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rat e s vom 5. November 2002 über Lebensversicheru ngen (AB lEG L 345/1 vom 19. Dezember 200 2 ) und Ar t. 3 und 5 der Fern absatzrichtlinie II Anforderungen für einen Ve r- tragsschluss ergeben und welche dies gegebenenfalls sind, ist nicht en t- scheidungserheblich. Es wäre nach deutschem Recht nicht möglich, eine eventuell abweichende Ansic ht des EuGH , dass die Vertragserklärung eines Versicherungsnehmer s nur dann wirksam sein darf, wenn er zuvor die zu erteilenden Informationen erhalten hat, im Wege der richtlinie n- konformen Auslegung oder richtlinienkonformen Rech tsfortbildung der §§ 7 f. VVG in nationales Recht um zu setzen. Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegung s- wege findet ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 20; BVerfG NJW 2012, 669 Rn. 47). Die Entsche i- dung darüber, ob im Rahmen des nationalen Rechts ein Spielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung besteht, o b- 22 23 24 - 11 - liegt den nationalen Gerich ten (BVerfG NJW 2012, 669 Rn. 47 f. ). Eine richtlinienkonforme Auslegung darf nicht dazu führen, dass das Reg e- lungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verf ehl t oder verf älsch t wird (vgl. BVerfG E 138, 64 Rn. 86 ; BVerfGE 119, 247, 274, jeweils zur verfassungsk onformen Auslegung), oder dazu, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird (vgl. BVerfGE 118, 212 , 234 zur verfassungskonformen Auslegung). Richterl iche Rechtsfortbildung berechtigt den Richter nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (BVerfG NJW 2012, 669 Rn. 45). Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Betracht , wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck - und Zielsetzung en t- spricht ( vgl. Gebauer in Gebauer/Wiedmann, Zivilre cht unter europä i- schem Einfluss 2. Aufl. Kap. 4 Rn. 41, 43 ; Höpfner, Die systemkonforme Auslegung 2008 S. 272 f. ). Der Grundsatz gemeinschaftsrechtskonfo r- mer Auslegung und Rechtsfortbildung darf nicht zu einer Auslegung des nationalen Rechts contra legem führen (BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 XI ZR 290/11, BGHZ 1 93, 238 R n. 50; BVerfG NJW 2012, 669 Rn. 47; Gebauer aaO Rn. 43). Dies entspricht der ständigen Re chtsprechung des EuGH (EuGH NJW 2 012, 509 Rn. 25; 2006, 2465 Rn. 110). Nach nationalem Recht kommt ein Versicherungsvertrag wie ausgeführt unabhängi g von einer vorherigen Information des Versich e- rungsnehmers zustande. Es ist nationalrechtlich nicht möglich, die vom Gesetzgeber insoweit aufgestellten Regeln dahin auszulegen oder ric h- terrechtlich fortzubilden, dass die vor Zugang der Informationen des § 7 Abs. 1, 2 VVG abgegebene Vertragserklärung ein es Versicherungsne h- 25 - 12 - mer s unwirksam oder nichtig ist. Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, für einen wirksamen Abschluss eines Versicherungsvertr a- g e s vom allgemeinen Zivilrecht grundlegend abweichende Regeln aufz u- stellen. I m Rahmen des von ihm gewählten Umsetzungskonzepts hat er eine ausdrückliche Pflicht für den Versicherer geschaffen, den Versich e- rungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung zu info r- mieren. Im Falle der Verletzung die ser Pflicht hat er als Sanktion vorg e- sehen , dass die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen beginnt. D aneben kommen nach seiner Vorstellung Schadensersatzansprüche und au f- sichtsrechtliche Maßnahmen in Betracht (BT - Drucks. 16/3945 S. 60 ) . Während des Laufs der Wi der rufsfrist soll der Vertrag hingegen schw e- bend wirksam sein (vgl. BT - Drucks . 15/2946 S. 31 zu § 48c VVG a.F. , dessen Absätze 1 bis 4 inhaltlich in § 8 VVG übernommen wurden, BT - Drucks. 16/3945 S. 61) . Die se klar zum Ausdruck gebrachte En t- scheidung des G esetzgebers ist bindend und kann auch nicht im Wege der richtlinienkonformen Auslegung oder Rechtsfortbildung abgeändert werden. A ngesichts des eindeutigen Regelungsplans fehlt es hier anders als bei § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 21 ff.) an einer planwidr i- gen Unvollständigkeit des Gesetzes. Eine solche ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, dass das ausdrücklich angestrebte Ziel einer richtlinienko n- forme n Umsetzung durch die Regelung nicht erreicht worden wäre und ausgeschlossen werden k önnte , dass der Gesetzgeber die Regelung in gleicher Weise erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht richtlinienkonform ist (vgl. Senatsurteil vom 7. M ai 2014 IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 23). Unabhängig davon, ob die Reg e lung den Richtlinienvorgaben entspricht, hat der Gesetzgeber erklärtermaßen vor 26 - 13 - dem Hintergrund gehandelt, dass die Vereinbarkeit des sog. Policenm o- dells aus § 5a VVG a.F. mit EU - re chtlichen Vorgaben aus seiner Sicht nicht zweifelsfrei war und dieses Modell dem berechtigten Interesse des Versicherungsnehmers an einer möglichst frühzeitigen Information über den Inhalt des angestrebten Vertrages nicht hinreichend Rechnung tr ug (BT - Druc ks. 16/3945 S. 60 ). Wird unter Zweifeln an der Richtlinienko n- formität des Policenmodells und der Fortgeltung der Vorgaben der L e- bensversicherungsrichtlinien und der Fernabsatzrichtlinie II eine neue Regelung konzipiert, die die Wirksamkeit der Erklärung de s Versich e- rungsnehmers nicht davon abhängig macht, ob er die in § 7 VVG g e- nannten Informationen vor seiner Vertragserklärung erhalten hat, ist di e- se Regelung nicht im oben genannten Sinne planwidrig lückenhaft. 2 . Zu Recht hat das Berufungsgericht we iter angenommen, dass der Kläger an die Einigung mit der Bekla gten auch gebunden ist, weil sein mit Schreiben vom 18. Februar 2013 erklärte r Widerruf verfristet ist. Die Widerrufsfrist begann mit Zugang der dem Kläger mit Schreiben vom 22. September 2010 ü bersandten Unterlagen zu laufen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 VVG). Sie endete daher spätestens Ende Oktobe r 2010 . a) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 un d 2 VVG im Streitfall erfüllt. Der Kläger hat die mit Schreiben der Beklagten vom 22. Septe m- ber 2010 übersandten Unterlagen (Vertragsbestimmungen, AVB, die we i- teren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG sowie eine Belehrung über sein Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs) nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im September 2010 erhalten. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden 27 28 29 - 14 - Feststellungen war die Widerrufsbelehrung inhaltlich und drucktechnisch ordnun gsgemäß. b) Das Widerrufsrecht besteht nicht deshalb fort, weil die Beklagte dem Kläger die nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG erforderlichen Informationen erst nach Abgabe seiner Vertragserklärung zusammen mit dem Versich e- rungsschein übersandt hat. § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG knüpft den Beginn der Widerrufsfrist an den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer die entsprechenden Unterlagen erhalten hat. Einschränkungen für den B e- ginn der Widerrufsfrist für den Fall, dass der Versicherer seine Pflicht aus § 7 Abs. 1 VVG verletzt hat, enthält das Gesetz nicht ( so auch Ar m- brüster, r+s 2008, 493, 496 f.). Auch diese Regelung ist eindeutig. Insbesondere setzt der Lauf der Widerrufsfrist nicht voraus, dass der Versicherer dem Versich e- rungsnehmer die nach § 7 Abs. 1 S atz 1 VVG geschuldeten Informati o- nen rechtzeitig vor dessen Vertragserklärung mitteilt. Vielmehr wird in der Gesetzesbegründung betont, dass in Fällen, in denen der Versich e- rer seine Informationspflicht nach § 7 Abs. 1 VVG verletzt, der Lauf der Widerrufsf rist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG hinausgeschoben wird, bis dem Versicherungsnehmer die Unterlagen vorliegen (BT - Drucks. 16/3945 S. 60). Die damit verbundene Wertung, dass die Vertragserkl ä- rung eines Versicherungsnehmers auch dann bindend werden darf, wenn er die zu erteilenden Informationen erst nach Abgabe seiner Erklärung erhalten hat, ist eine klare gesetzgeberische Entschei dung. Auch § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG ist daher einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglich, so dass es auch insoweit kein er Vorlage an den EuGH b e- darf. 30 31 - 15 - Vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber angezweifelten Richtl i- nienkonformität des Policenmodells ist auch die Schaffung dieser Reg e- lung bei Fortgeltung der Richtlinienvorgaben nicht planwidrig lückenhaft. Bei im Policen modell geschlossenen Verträgen wurde der zunächst schwebend unwirksame Vertrag bei nachträglicher Erteilung der Inform a- tionen und Ablauf der dadurch in Gang gesetzten Widerspruchsfrist rückwi rkend wirksam, obwohl dem Versicherungsnehmer die Informati o- nen n icht vor Abgabe seiner Vertrag serklärung zur Verfügung gestanden hatten . Bei der Neufassung der Vorschriften handelte der Gesetzgeber an ders als bei § 5a VVG a.F. - in Kenntnis der (in der Literatur geä u- ßerten) Kritik am Policenmodell und ausweislich der Gesetzesbegrü n- dung in der Annahme, die Richtlinienkonformit ät des Policenmodells sei nicht zweifelsfrei und es tra ge dem Interesse des Versicherungsnehmers an einer möglichst frühzeitigen Information über den Inhalt des ang e- strebten Vertrages nicht hinrei chend Rechnung (BT - Druc ks. 16/3945 S. 60). Schafft der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund bei Fortgeltung der Richtlinienvorgaben neu e Regelungen, bei denen das Erlöschen des Widerrufsrechts nicht davon abhängt, dass die ihm gegenüber bestehe n- den Informati onspflichten (rechtzeitig) erfüllt worden sind, kann aus der generellen Absicht des Gesetzgebers zur Umsetzung der Richtlinien ke i- ne planwidrige Regelungslücke mehr hergeleitet werden. c ) Der erst mit Schreiben vom 18. Februar 2013 erklärte Wider ruf e rfolgte mithin nach Ablauf der Widerrufsfrist und war d aher verspätet und wirkungslos. 3. Jedoch hat sich das Berufungsgericht, da es von einem wirks a- men Verzicht des Klägers auf eine Information vor Abgabe seiner Ve r- tragserklärung ausgegangen ist , bi slang nicht damit befasst, ob dem Kläger aufgrund der verspäteten Mitteilung der in § 7 Abs. 1, 2 VVG g e- 32 33 34 - 16 - nannten Vertragsbestimmungen und Informationen ein gegebenenfalls auf Vertragsaufhebung gerichteter Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB zustehen könnte . D er Kl ä- ger hat jedenfalls die erst nach Abgabe seiner Vertragserklärung erfolgte Mitteilung der A VB auch als schadensersatzbegründende Pflichtverle t- zung geltend gemacht . a) D ie Widerrufsregelun gen der §§ 8, 9 VVG entfalten k eine Sperrwir kung gegen einen solchen Schadensersatzanspruch , da sie eine andere Schutzrichtung haben (vgl. Pohlmann in Looschel ders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 7 Rn. 56 ; HK - VVG/Schimikowski, 3. A ufl. § 7 Rn. 27; PK - VVG/Ebers, 3. Aufl. § 7 Rn. 69 ; Rudy in Prölss/Mar tin, VVG 29. Aufl. § 7 Rn. 40; Schwintowski in Beckmann/Matusche - Beckmann, Versicherung s- rechts - Handbuch 3. Aufl. § 18 Rn. 128; a . A . MünchKomm - VVG/Arm - brüster, 2. Aufl. § 7 Rn. 119, 122; Funck, VersR 2008, 163, 164 ). Wä h- rend das Wider ru fsrecht eine Bedenkzeit einräumen soll, innerhalb derer der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Angabe von Gründen rüc k- gängig machen kann , b eruht der Schadensersatzanspruch auf einer schuldhaften Verletzung vorvertraglicher Pflich ten . Nach dem Konzept d es Gesetzgebers soll dieser Schadensersatzan spruch ausdrücklich als weitere mögliche Sanktion für die verspätete Übermittlung der Ve r- tragsinformationen nebe n dem hinaus geschobenen Beginn der Wide r- rufsfrist in Betracht kommen (BT - Drucks. 16/3945 S. 60). b) § 7 Ab s. 1 Satz 1 VVG enthält diesem Willen des Gesetzgebers entsprechend auch nach seinem Wortlaut eine Rechtspflicht des Vers i- cherers , deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen kann (vgl. BT - Drucks. 16/3945 S. 59 f.). Diese Pflicht hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts objektiv verletzt, da sie dem Kläger die Vertragsbe stimm ungen und we i- 35 3 6 - 17 - teren Informationen erst mit dem Versicherungsschein übersandt hat. Das gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ver mutete Verschulden des Vers i- cherers hät te die Beklagte zu widerlegen. Da das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt einer verspäteten I n- formation nicht in Erwägung gezogen hat, hat te sie bisher keinen Anlass , dazu vorzutragen . c) Der auf Rückabwicklung des Vertrages aufgrund einer Verle t- zung von Informations pflichten gerichtete Schadensersatzanspruch setzt einen Vermögensschaden voraus (Senatsurteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11 , BGHZ 194, 39 Rn. 64 m . w . N . ). Dies gilt auch für eine verspätete Information des Versicherungsnehmers entgegen den gesetzlichen Pflichten des Versicherers. Hierfür genügt jeder wirtschaftliche Nachteil, der mit dem aufgrund der Pflichtverletzung eingegangenen Vertrag ve r- bunden ist (vgl. Senat a aO ; Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - IV ZR 127/14 , VersR 2016, 133 Rn. 31 ). Ein solcher Nachteil lässt sich dem Vortrag des Klägers bisher nicht entnehmen, doch wird ihm insoweit noch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen. d) D er Umst and, dass der Versicherungsnehmer die Vertrags b e- stimmungen und I nformationen erst nach Abgabe seiner Vertragserkl ä- rung erhalten hat, muss ursächlich für d en geltend gemachten Schaden ge wesen sein. Ein Anspruch aus Verschulden bei Ver tragsschluss auf Ersatz eines Schadens, der durch die unterstellte Pflicht verletzung nicht verursacht worden ist, ist dem deutschen Recht fremd (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 38 ; vgl. a uch Urteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04 , BGHZ 169, 1 09 Rn. 43 ). Grundsätzlich muss der Versicherungsnehm er beweisen, dass er den Vertrag bei rechtzeitiger Information nicht geschlossen hätte ( Rudy in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 7 Rn. 40 ). Ob er sich dabei auf d ie Ver m u- 37 38 - 18 - tung aufklärungs gerechten Verhaltens ( vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11 , BGHZ 194, 39 Rn. 66) berufen kann, hängt vom I n- halt der verspätet mitgeteilten Vertragsbedingung oder In formation ab, auf die der Versicherungsnehmer einen Schadensersatzanspruch stützen will (vgl. dazu Pohlmann in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 7 Rn. 61; PK - VVG/Ebers, 3. Aufl. § 7 Rn. 70 ) . III. D as Berufungsgericht wird daher nach Zurückverweisung der Sache die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs zu prüfen haben ; hier zu wird es den Parteien Gelegenheit zur ergänzenden Ste l- lungnahme zu geben haben . Mayen Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG Ansbach, Entscheidung vom 02.12.2013 - 1 C 509/13 - LG Ansbach, Entscheidung vom 06.11.2014 - 1 S 1412/13 - 39
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