BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 44/03 vom17. Juli 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2003 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederich-sen und die Richter Pauge und Zollbeschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kölnvom 15. Januar 2003 wird zurückgewiesen.Die Sache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbil-dung des Rechts erfordert keine Zulassung der Revision(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Alternative 1 ZPO). Das Beru-fungsgericht hat nämlich ohne Rechtsfehler entschieden, daß esauch in Arzthaftungssachen bei der Anwendung der §§ 796Abs. 2, 797 Abs. 2 ZPO nur darauf ankommt, ob die vom Schuld-ner geltend gemachten Einwendungen nach Ablauf der Ein-spruchsfrist entstanden sind; auf den Zeitpunkt, wann die Einwen-dungen dem Schuldner bekannt werden oder ab wann sie erst-mals mit Erfolg hätten geltend gemacht werden können, kommt esdagegen nicht an (vgl. BGHZ 145, 352, 354; 61, 25, 26). Fernerhat das Berufungsgericht fehlerfrei entschieden, daß die Einwen-dungen des Klägers bereits mit der behaupteten Fehlbehandlung,also vor Ablauf der Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbe-scheid über die Honorarforderung des behandelnden Beklagtenentstanden sind. Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Al-ternative 1 ZPO ist es nicht, zu einer Frage eine Entscheidung desRevisionsgerichts herbeizuführen, die sich in einer Bestätigungder angegriffenen Entscheidung erschöpft. - 3 -Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,2. Halbs. ZPO abgesehen.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 25.486,47 MüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll
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