BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIV ZR 44/03Verkündet am: 21. Januar 2004Heinekamp,Justizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein BGB § 195 a.F.;VVG § 12 Abs. 1Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Schadensersatz aus culpa in contrahen-do und der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung des Versicherers unterliegenauch dann der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG, wenn ein vorvertragliches Ver-schulden des Versicherers (oder seines Agenten) zwar nicht das Zustandekommendes späteren Versicherungsvertrages verhindert, aber zu einem Vertrag geführt hat,der im Inhalt hinter den Vorstellungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt odervon ihnen abweicht.BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - IV ZR 44/03 -OLG Stuttgart LG Ellwangen - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt undFelsch auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2004für Recht erkannt:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom16. Januar 2003 wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrensund die weiteren Kosten des Verfahrens über die Nicht-zulassungsbeschwerde.Von Rechts wegenTatbestand : Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz für den Verlust vonfünf Vollblutpferden, die beim Brand seines Stalles zu Tode gekommensind.Unter Vermittlung des Beklagten zu 1) beantragten der Kläger undseine Ehefrau, die ihre behaupteten Ersatzansprüche an den Kläger ab-getreten hat, im Dezember 1997 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagtenzu 2) den Abschluß eines Gebäudeversicherungsvertrages für ihr Anwe-sen, der den Pferdestall einschloß. Nach dem Versicherungsvertrag war - 3 -das lebende Inventar, d.h. insbesondere die in dem Stall untergebrachtenPferde, nicht vom Versicherungsschutz umfaßt. In der Nacht vom 12. aufden 13. Dezember 1998 brannte der Pferdestall nieder, wobei fünf Voll-blutpferde an Rauchgasen erstickten. Die Beklagte zu 2) erstattete denGebäudeschaden.Der Kläger hat von den Beklagten daneben Ersatz für den Verlustder Pferde in Höhe von 230.000 DM gefordert. Vorrangig hat er deswegenzunächst den Beklagten zu 1) in Anspruch genommen, der seiner Auffas-sung nach als Versicherungsmakler aufgetreten sei und sich bei der Ver-tragsanbahnung nicht an seine Zusage gehalten habe, einen Vertrag zuvermitteln, der Versicherungsschutz auch für das lebende Inventar ein-schließe. Für den Fall, daß der Beklagte zu 1) statt dessen als Agent desVersicherers gehandelt habe, müsse er nach Meinung des Klägers ebensohaften, weil er bei der Vertragsanbahnung mit seiner Zusage besonderespersönliches Vertrauen erweckt und in Anspruch genommen habe.Daneben hat der Kläger für diesen Fall mit bei Gericht am 17. April 2002eingegangenem Schriftsatz klagerweiternd auch die Beklagte zu 2) alsGeschäftsherrin in Anspruch genommen.Der Beklagte zu 1) hat eine Eigenhaftung abgelehnt, weil er alsAgent des Versicherers aufgetreten sei, wie auch die Beklagte zu 2) vor-trägt. Sie bestreitet jedoch eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) beider Vertragsanbahnung. Beides hat sie dem Kläger erstmals mit Schrei-ben vom 9. November 1999 mitgeteilt und Ersatzleistungen abgelehnt. Siehält Schadensersatzansprüche des Klägers gegen sie im übrigen auch fürverjährt. - 4 -Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgerichthat die Revision nur zugelassen, soweit die gegen die Beklagte zu 2) ge-richtete Klage abgewiesen worden ist. Mit der Revision verfolgt der Klägersein Klagebegehren weiter.Entscheidungsgründe : Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, gleichviel, ob sich ein An-spruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) aus culpa in contrahendooder aber aus gewohnheitsrechtlicher Vertrauenshaftung ergäbe, sei erjedenfalls nach § 12 Abs. 1 VVG verjährt.1. Auch wenn der Kläger insoweit keine vertraglichen Ansprüchegeltend mache, reiche es für die Anwendung der kurzen Verjährungsfristaus § 12 Abs. 1 VVG aus, daß der Anspruch seine rechtliche Grundlageim Vertrag habe. Das treffe sowohl auf die gewohnheitsrechtliche Erfül-lungshaftung zu, bei der der Versicherungsvertrag im Sinne der unterblie-benen Aufklärung des Versicherungsnehmers umgestaltet werde, als auchauf den Anspruch aus culpa in contrahendo (jetzt: § 311 Abs. 2 und 3BGB n.F.), der seine Grundlage ebenfalls im abgeschlossenen Versiche-rungsvertrag finde und deshalb kein gesetzlicher Anspruch sei. Die An-wendung des § 12 Abs. 1 VVG auf solche Ansprüche entspreche der In-tention des Gesetzgebers, möglichst schnell eine Klärung der Rechtslage - 5 -im Zusammenhang mit allen Ansprüchen herbeizuführen, die ihre Grund-lage in Versicherungsverträgen hätten.2. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG habe hiermit Ablauf des Jahres 1999 zu laufen begonnen und sei deshalb bei Er-weiterung der Klage auf die Beklagte zu 2), am 17. April 2002, selbst dannabgelaufen gewesen, wenn man annehme, Korrespondenz der Parteienim Mai und Juni 2000 habe noch einmal zu einer kurzen Verjährungs-hemmung von einem Monat und zwei Tagen geführt. Der Kläger habe denSchaden schon mit Schreiben seines damaligen Prozeßbevollmächtigtenvom 29. Oktober 1999 auf "rund 230.000 DM" beziffert und zunächst vomBeklagten zu 1) gefordert. Andererseits habe die Beklagte zu 2) ihreEinstandspflicht bereits mit Schreiben an den Kläger vom 9. November1999 (Zugang: 15. November 1999) endgültig abgelehnt, so daß damit ih-re Sachverhaltsaufklärung erkennbar abgeschlossen gewesen und Fällig-keit der beanspruchten Leistung eingetreten sei.II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in allen Punkten stand.1. Die kurze Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG findet auf dievom Kläger geltend gemachten Ansprüche Anwendung.Auch wenn Ansprüche aus culpa in contrahendo nach der bis zum1. Januar 2002 geltenden, hier gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGBmaßgeblichen Rechtslage grundsätzlich in 30 Jahren verjährten (vgl.BGHZ 87, 27, 35; 49, 77, 80), bedeutet dies nicht, daß solche Ansprüchein jedem Fall dieser langen Verjährung unterliegen. - 6 -a) Selbst wenn sie vom Wortlaut der Bestimmungen über kürzereVerjährungsfristen (insbesondere § 196 BGB a.F.) nicht erfaßt sind, folgtdaraus nicht, daß nicht in Ausnahmefällen Vorschriften über die kürzereVerjährung vertraglicher Ansprüche entsprechend anzuwenden sind. Diefehlende ausdrückliche Regelung der Verjährung solcher Ansprüche be-ruht darauf, daß das Rechtsinstitut der culpa in contrahendo im Bürgerli-chen Gesetzbuch nicht geregelt gewesen, sondern erst von Lehre undRechtsprechung entwickelt worden ist (BGHZ 49, 77, 81; 57, 191, 195).Auch das Versicherungsvertragsgesetz von 1908 konnte demgemäß Re-gelungen in Bezug auf Ansprüche aus culpa in contrahendo nicht treffen.Anders als die Revision meint, kann mithin aus dem Wortlaut des § 12Abs. 1 VVG, wo lediglich von "Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag"die Rede ist, kein Rückschluß darauf gezogen werden, daß Ansprücheaus culpa in contrahendo nicht der kurzen Verjährung unterliegen sollen.b) Mit Blick auf Ansprüche aus culpa in contrahendo hat der Bun-desgerichtshof den allgemeinen Rechtsgedanken entwickelt, wonach diefür vertragliche Erfüllungsansprüche maßgeblichen kurzen Verjährungsfri-sten auch für solche Ansprüche gelten sollen, die wirtschaftlich die Stelleder vertraglichen Erfüllungsansprüche einnehmen und sich insoweit alsder "Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen" erweisen (BGHZ 49, 77,80 ff.; 57, 191, 197 f.; 73, 266, 269, 270 - zu § 179 BGB -; 87, 27, 36).Diese Rechtsprechung erfaßt auch Fälle, in denen das vorvertragli-che Verschulden eines Vertragspartners zwar nicht das Zustandekommendes Vertrages selbst verhindert, jedoch zu einem Vertrag geführt hat,dessen Erfüllungsanspruch nicht mehr realisierbar ist (zum Beispiel infol- - 7 -ge Insolvenz). Auch hier hat der Bundesgerichtshof die kurze Verjäh-rungsfrist des Erfüllungsanspruchs auf den Anspruch aus culpa in contra-hendo entsprechend angewendet, weil beide Ansprüche in einem engenZusammenhang stehen und der gesetzliche Zweck der kurzen Verjäh-rungsfrist dahin geht, für beide Ansprüche in gleicher Zeit Rechtsfriedenherzustellen (BGHZ 87, 27, 37).c) Im hier zu entscheidenden Fall, bei dem vorvertragliches Ver-schulden des Versicherers zwar nicht das Zustandekommen des späterenVertrages verhindert, aber zu einem Vertrag geführt hat, der im Inhalthinter den Vorstellungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt odervon ihnen abweicht, gilt im Ergebnis nichts anderes (vgl. dazu auch OLGKarlsruhe, VersR 1999, 477). Denn auch hier besteht ein enger rechtlicherund wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Ersatzanspruch ausculpa in contrahendo und dem ursprünglich vom Geschädigten ange-strebten Vertrag. Der Anspruch aus culpa in contrahendo kann dem Ge-schädigten hinsichtlich der Verjährung keine stärkere Rechtsstellung ver-schaffen als ein vertraglicher Erfüllungsanspruch.Nach allem gilt die kurze Verjährung des § 12 Abs. 1 VVG auch fürden hier verfolgten Anspruch aus culpa in contrahendo (vgl. OLG Karlsru-he aaO; LG Fulda r+s 1993, 126, 127; Römer in Römer/Langheid, VVG2. Aufl. § 12 Rdn. 4; Prölss in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 12 Rdn. 5und BK/Gruber, § 12 Rdn. 7 - dort jeweils nur für Ansprüche des Versiche-rers -; Sieg, BB 1987, 352, 353).d) Daß der Bundesgerichtshof es abgelehnt hat, auch Bereiche-rungsansprüche der kurzen Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG zu un- - 8 -terstellen (BGHZ 32, 13 ff.), steht dem nicht entgegen. Denn anders alsbei Ansprüchen aus culpa in contrahendo besteht ein enger Zusammen-hang zwischen vertraglichem Erfüllungsanspruch und Bereicherungsan-spruch dort gerade nicht, zumal letzterer ein echter gesetzlicher Anspruchist, der regelmäßig die Unwirksamkeit des Vertrages zur Voraussetzunghat. Auch der Normzweck des § 12 Abs. 1 VVG, schnelle Klarheit über dieRechtslage aus dem Versicherungsvertrag zu schaffen, läßt sich auf denBereicherungsanspruch nicht übertragen (BGHZ aaO S. 17). Soweit hin-gegen ein Bereicherungsausgleich auf vertraglicher Grundlage erfolgt- etwa aufgrund der Satzung des Trägers einer Zusatzrente - hat der Bun-desgerichtshof auf diesen Anspruch bereits die kurze Verjährungsfrist des§ 12 Abs. 1 VVG angewendet (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - IVa ZR221/88 - VersR 1990, 189 unter II 3 a).e) Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen ist die Verjäh-rungsvorschrift des § 12 Abs. 1 VVG erst recht auf einen Anspruch anzu-wenden, der auf die gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung des Versi-cherers (vgl. BGHZ 40, 22, 24 f.) gestützt wird.2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die zweijährige Verjäh-rungsfrist sei hier bei Eingang der Klagerweiterung auf die Beklagte zu 2)bereits abgelaufen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.Ist der Anspruch aus culpa in contrahendo - was die Verjährungs-frist anlangt - wie ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag im Sinnedes § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG zu behandeln, so ist für den Verjährungsbe-ginn zugleich die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG maßgeblich. DieErwägungen des Berufungsgerichts zum Beginn der Verjährung erweisen - 9 -sich auch im weiteren als rechtsfehlerfrei. Sie werden insoweit von derRevision auch nicht angegriffen.Terno Dr. Schlichting SeiffertWendt Felsch
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