BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 44/05 Verk374ndet am: 10. Oktober 2006 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG 247247 155, 156 Abs. 3 Eine Versicherungssumme ist regelm344337ig dann nicht ausreichend, um alle Direktanspr374che zu befriedigen, wenn nach Abzug der Kapitalzahlungen auf Anspr374che, die keine Rentenanspr374che sind, die verbleibende Versiche-rungssumme geringer ist als die Summe der Kapitalisierungswerte aller Ren-tenleistungen (Fortf374hrung des Urteils des erkennenden Senats BGHZ 84, 151 ff.). BGH, Urteil vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 44/05 - OLG Celle LG Stade - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Oktober 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 14. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Februar 2005 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten der Revisionsinstanz - an das Oberlandesgericht Celle zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte zu 2 war Kfz-Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1. Die-ser war an einem Verkehrsunfall vom 8. Oktober 1995 beteiligt, bei dem der Kl344ger verletzt worden ist. Mit rechtskr344ftigem Urteil des Berufungsgerichts vom 10. Februar 1999 ist die Beklagte zu 2 zum Ersatz von 276 des materiellen Scha-dens des Kl344gers und unter Ber374cksichtigung eines Mitverschuldens des Kl344-gers von 274 zum Ersatz des immateriellen Schadens des Kl344gers verpflichtet worden. Die Haftung der Beklagten zu 2 ist auf die Mindestversicherungssum-me von damals 1,5 Millionen DM beschr344nkt. 1 - 3 - Der Kl344ger macht nun vermehrte Bed374rfnisse/Pflegekosten, Fahrtkosten und Verdienstausfall f374r die Zeit vom 1. M344rz 1997 bis 28. Februar 2002 gel-tend. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2 zur374ckgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte zu 2 weiterhin die Klageab-weisung. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch des Kl344gers aus 247247 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 3 PflVG in voller H366he bejaht. Der Ein-wand der Beklagten zu 2, es habe ein Verteilungsverfahren gem344337 247 156 Abs. 3 VVG stattfinden m374ssen und stattgefunden, weil dem Kl344ger kein Befrie-digungsvorrecht gem344337 247 116 Abs. 4 SGB X zustehe, sei unberechtigt. Selbst unter Zugrundelegung der Berechnung der Beklagten zu 2 stehe dem Kl344ger noch mehr als die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Summe zu. F374r das Verlangen der Beklagten zu 2, den Kl344ger auf eine monatliche geringe Rentenzahlung statt einer Kapitalzahlung zu verweisen, gebe es keine Rechts-grundlage. 3 II. Das angefochtene Urteil h344lt einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 4 1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht vor der Entscheidung 374ber die H366he der Anspr374che des Kl344gers f374r die Zeit vom 1. M344rz 1997 bis zum 5 - 4 - 28. Februar 2002 nicht gekl344rt, sondern offen gelassen, ob ein den Vorausset-zungen von 247 156 Abs. 3 VVG gen374gendes Verteilungsverfahren durchgef374hrt worden ist. 6 a) Der geltend gemachte Direktanspruch des Kl344gers aus 247 3 Nr. 1 PflVG gegen die Beklagte zu 2 als Kfz-Haftpflichtversicherer setzt eine Leistungs-pflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverh344ltnis voraus. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den zwischen den Parteien des Versicherungsvertrags getroffenen Vereinbarungen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2006 - IV ZR 316/04 - z. V. b.). Danach ist der Direktanspruch des Ge-sch344digten hinsichtlich seiner Geltendmachung insbesondere durch das versi-cherte Risiko und die vereinbarte Versicherungssumme nach n344herer Ma337gabe des jeweiligen Versicherungsvertrages begrenzt. Der Versicherer soll durch die unmittelbare Inanspruchnahme aus dem Direktanspruch des au337erhalb des Versicherungsvertrags stehenden Dritten nicht 374ber das hinaus belastet werden, was er aus dem Versicherungsvertrag zu regulieren verpflichtet ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 265, 269 f.; 84, 151, 153; vom 7. November 1978 - VI ZR 86/77 - VersR 1979, 30 ff.). Soweit es um die Ersch366pfung der Versicherungssumme geht, ist des-halb in Teilen auch der Direktanspruch - unbeschadet einer Eigenst344ndigkeit als gesetzlicher Haftpflichtanspruch gegen374ber den vertraglichen Anspr374chen aus dem Versicherungsverh344ltnis - durch die Regeln festgelegt, die f374r die Begren-zung des Deckungsanspruchs aus dem Versicherungsverh344ltnis gelten. Obwohl das Pflichtversicherungsgesetz sie nicht ausdr374cklich in Bezug genommen hat, sind daher nach der in Rechtsprechung und Schrifttum ganz 374berwiegenden Meinung (vgl. Senatsurteil BGHZ 84, 151, 153 m. w. N.) unter anderen die Be-stimmungen der 247247 155,156 VVG auch f374r den Direktanspruch ma337gebend. Ein Haftpflichtversicherer, der aus demselben Schadensereignis mehreren "Dritten" 7 - 5 - verantwortlich ist, darf deshalb nicht den Gl344ubiger, der als erster seinen An-spruch geltend macht, zu Lasten der sp344ter kommenden "Dritten" voll befriedi-gen, wenn die Versicherungssumme nicht zur Befriedigung aller Direktan-spr374che ausreicht (kein Priorit344tsprinzip; 247 156 Abs. 1 VVG). Vielmehr ist die Versicherungssumme auf die Forderungen aller beteiligten "Dritten" verh344ltnis-m344337ig zu verteilen (247 156 Abs. 3 Satz 1 VVG). "Dritte" im Sinne dieser Vor-schrift sind nicht nur der Gesch344digte selbst, sondern auch die Sozialversiche-rungstr344ger, auf die Anspr374che des Gesch344digten ganz oder teilweise 374berge-gangen sind (vgl. Pr366lss/Martin/Voit/Knappmann, VVG, 27. Auflage, 247 156 Rn. 17). Ob die Forderungen dieser "Dritten" bereits tituliert sind, ist unerheb-lich; auch erst in Zukunft f344llig werdende Anspr374che sind von Anfang an in die Verteilung einzubeziehen (vgl. Pr366lss/Martin/Voit/Knappmann, aaO Rn. 24). Jedoch k366nnen solche Gl344ubiger keine anteilige Befriedigung beanspruchen, mit deren Forderungen der Haftpflichtversicherer nach n344herer Ma337gabe von 247 156 Abs. 3 Satz 2 VVG bis zu der Verteilung nicht rechnen musste. b) Voraussetzung f374r eine Anwendung des 247 156 VVG ist hiernach, dass erkennbar die zur Verf374gung stehende Versicherungssumme 374berschritten wird. Die Beklagte zu 2 haftet nur im Rahmen der Mindestversicherungssumme, wie das Berufungsgericht bereits in seinem ersten Urteil rechtskr344ftig festge-stellt hat. Dass diese Summe 374berschritten werden wird, war und liegt zwar an-gesichts des Schadensbildes des zum Unfallzeitpunkt erst vierzehnj344hrigen Kl344gers (lebensgef344hrliche Sch344del-Hirn-Verletzungen, seitdem Bewegungs-einschr344nkungen, Einschr344nkungen der Sprache und der Feinmotorik, Ange-wiesensein auf den Rollstuhl, schweres hirnorganisches Psychosyndrom) nahe, wird aber unter Ber374cksichtigung der Grunds344tze der Rechtsprechung festzu-stellen sein (vgl. 247 287 Abs. 1 ZPO; Sprung, VersR 1992, 657, 658). Die Versi-cherungssumme reicht im Einzelfall dann nicht aus, um alle Direktanspr374che zu befriedigen, wenn die nach Abzug der Kapitalzahlungen auf Anspr374che, die 8 - 6 - keine Rentenanspr374che sind, verbleibende Versicherungssumme geringer ist als die Summe der Kapitalisierungswerte aller zu erbringenden Rentenleistun-gen (vgl. BGH, Urteile vom 28. November 1979 - IV ZR 83/78 - VersR 1980, 132, 135; vom 12. Juni 1980 - IVa ZR 9/80 - VersR 1980, 817, 818, 819; vom 22. Januar 1986 - IVa ZR 65/84 - VersR 1986, 392, 395). In einem solchen Fall muss der Haftpflichtversicherer die Versicherungssumme verh344ltnism344337ig ver-teilen (247 156 Abs. 3 Satz 1 VVG). c) Der Anwendung von 247 156 VVG steht auch nicht ein grunds344tzlich m366gliches Quotenvorrecht des Gesch344digten gegen374ber den Sozialversiche-rungstr344gern entgegen. Die Berechnung und Aufteilung der auf die Sozialleis-tungstr344ger 374bergehenden und der dem Gesch344digten verbleibenden Anspr374-che bei dem Zusammentreffen von Mitverschulden und gesetzlichen Haftungs-h366chstbetr344gen ist auf der Grundlage der in 247 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X veran-kerten relativen Theorie vorzunehmen (247 116 Abs. 3 Satz 2 SGB X; vgl. Se-natsurteil BGHZ 146, 84, 88 ff.). Es besteht allseits Einigkeit dar374ber, dass eine buchst344bliche Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt, weil sie zu dem unannehmbaren Ergebnis f374hren w374rde, dass der dem Gesch344digten verbleibende Anspruch betragsm344337ig um so h366her w344re, je h366her der Mitver-schuldensanteil des Gesch344digten ist (vgl. insbesondere v. Olshausen, VersR 1983, 1108, 1110; derselbe VersR 2001, 936 ff.). Zur Vermeidung eines sol-chen Widerspruchs wird von der 374berwiegenden Meinung im Schrifttum die re-lative Theorie in modifizierter Form angewendet; dem hat sich der erkennende Senat in der oben erw344hnten Entscheidung angeschlossen (BGHZ 146, 84, 90 ff. m. w. N.). Danach ist zun344chst eine Aufteilung der auf die Sozialleistungs-tr344ger 374bergehenden und der dem Gesch344digten verbleibenden Anspr374che nach der relativen Theorie gem344337 247 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X ohne Ber374cksich-tigung der Haftungsh366chstgrenze vorzunehmen. 334berschreitet der um den Mit-verschuldensanteil des Gesch344digten gek374rzte Gesamtschadensanspruch die 9 - 7 - gesetzliche Haftungsh366chstsumme, so ist anschlie337end das Ergebnis der Auf-teilung zwischen Sozialleistungstr344gern und Gesch344digtem der Haftungsh366chst-grenze anteilig anzupassen, um die Unterdeckung proportional auf Sozialleis-tungstr344ger und Gesch344digten zu verteilen. Auf diese Weise kommt es zwi-schen ihnen zu einer verh344ltnism344337igen Verteilung des gek374rzten Ersatzan-spruchs. Auch ein Befriedigungsvorrecht des Kl344gers aus 247 116 Abs. 4 SGB X schlie337t nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senat, Be-schluss vom 8. Juli 2003 - VI ZA 9/03 - VersR 2003, 1295, 1296) ein Vertei-lungsverfahren nicht aus, sondern kommt erst nach dessen Durchf374hrung zum Zuge. 10 d) Den Umfang der von der Beklagten zu 2 zu erbringenden Rentenleis-tungen (dazu vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl., 247 10 AKB Rn. 151 f.) bestimmt 247 155 Abs. 1 VVG in Verbindung mit 247 156 Abs. 3 VVG. Nach diesen Vorschriften hat der Versicherer dann, wenn der Haftpflichtige mehreren Dritten Renten schuldet und der Gesamtkapitalwert dieser Renten die Versicherungssumme 374bersteigt, nur den Teil zu decken, der zur jeweiligen Rente in demselben Verh344ltnis steht wie die Versicherungssumme zum Ge-samtkapitalwert der Renten. Dabei sind Personen-, Sach- und Verm366gens-sch344den getrennt zu behandeln, soweit daf374r unterschiedliche Versicherungs-summen vereinbart sind (vgl. Pr366lss/Martin/Voit/Knappmann, aaO, Rn. 18). Der Versicherer kann demnach unter diesen Voraussetzungen - und zwar von An-fang an - die von ihm zu zahlende Rente k374rzen; er ist aber nicht berechtigt, die Zahlungen einzustellen, sobald die Summe der von ihm erbrachten Rentenzah-lungen die Versicherungssumme erreicht. Rentenzahlungen k366nnen grunds344tz-lich nicht dazu f374hren, dass die Versicherungssumme "ersch366pft" wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1980 - IVa ZR 9/80 - aaO, 818). Das widerspr344che 11 - 8 - dem Zweck des 247 155 VVG, auch im Interesse des Gesch344digten eine fortlau-fend gleichm344337ige Beteiligung des Versicherers an den Rentenleistungen zu bewirken. 12 Diesen Grunds344tzen widerspricht die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kl344ger k366nne der ihm nach der Berechnung der Beklagten zu 2 zustehen-de Gesamtkapitalbetrag an der Mindestversicherungssumme zugesprochen werden. Das Berufungsgericht ist offenbar von der weitverbreiteten, aber irrigen Auffassung ausgegangen, dass der Haftpflichtversicherer Rentenverpflichtun-gen so lange in voller H366he zu erf374llen habe, bis die Summe seiner Zahlungen die Versicherungssumme (bzw. den dem Gesch344digten mindestens zustehen-den Anteil) erreiche. Die Bestimmungen der 247247 155, 156 VVG sind die vom Be-rufungsgericht vermisste rechtliche Grundlage daf374r, den Gesch344digten auf ei-ne nur anteilige Rentenzahlung zu verweisen. Das Verteilungsverfahren nach 247247 155, 156 VVG soll einer "Ersch366p-fung" der Versicherungssumme vorbeugen, indem es auf den Kapitalwert der Renten abstellt und dem Versicherer aufb374rdet, 374ber das Verteilungsverfahren eine anteilige, aber andauernde und unersch366pfliche Befriedigung der Anspr374-che der Dritten sicherzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1980 - IVa ZR 9/80 - aaO; vom 28. November 1990 - IV ZR 233/89 - VersR 1991, 172 f.; vgl. auch Hessert, VersR 1997, 39, 42). Kehrseite dieser Verpflichtung ist die fehlende Berechtigung eines Dritten, vom Kfz-Haftpflichtversicherer die Begleichung von Rentenanspr374chen in voller H366he bis zur Ersch366pfung der Versicherungssumme zu verlangen. Vielmehr hat der Versicherer von jeder Rentenrate nur den Teil zu decken, der zur vollen Rate im gleichen Verh344ltnis steht wie die Versicherungssumme zum Kapitalwert der Rente (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1980 - IVa ZR 9/80 - aaO). Dabei ist es entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung rechtlich ohne Belang, ob die Rente wegen vermehrter 13 - 9 - Bed374rfnisse oder wegen Verdienstausfalls zu zahlen ist, ebenso wie die K374r-zungsberechtigung des Haftpflichtversicherers unabh344ngig davon besteht, ob es sich um eine Rate f374r einen zeitlich zur374ckliegenden oder f374r einen zuk374nfti-gen Zeitraum handelt. 14 e) Zwar kann die Verbindung mit dem Verteilungsverfahren nach 247 156 Abs. 3 VVG die gerichtliche Durchsetzung eines Direktanspruchs vor allem dann erheblich erschweren, wenn - wie im Streitfall - bei Klageerhebung und im Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung die Schadensentwicklung aus dem Unfall nicht abgeschlossen ist, deshalb die in die Verteilung einbezogenen Ersatzanspr374che der H366he nach noch nicht feststehen und der auf die Forde-rung entfallende Anteil allenfalls ann344hernd gesch344tzt werden kann. In diesen F344llen muss die Feststellung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand, kann aber andererseits nur unter dem Vorbehalt m366glicher Korrekturen nach oben oder unten aufgrund einer sp344teren genaueren Berechnung getroffen werden. 304n-dern sich die dem urspr374nglichen Verteilungsverfahren zugrunde liegenden Summen nachtr344glich erheblich, muss der Haftpflichtversicherer seine Leistun-gen im Rahmen eines neu berechneten Verteilungsverfahrens angleichen (vgl. Pr366lss/Martin/Voit/Knappmann, aaO, 247 156 Rn. 22, 25; Sprung, VersR 1992, 662). 334ber den Einwand einer Ersch366pfung der Versicherungssumme und die sich hieraus gem344337 247 3 Nr. 1 PflVG f374r die H366he des geltend gemachten Di-rektanspruchs ergebenden Beschr344nkungen ist grunds344tzlich bereits im Er-kenntnisverfahren zu befinden (vgl. Senatsurteil BGHZ 84, 151, 154; BGH, Ur-teil vom 6. Oktober 1982 - IVa ZR 54/81 - VersR 1983, 26, 27; Stiefel/Hofmann, aaO, 247 10 AKB Rn. 139). Insoweit gilt nichts anderes als f374r die Haftungs-h366chstgrenzen aus 247 12 StVG. 15 - 10 - 2. Nach allem muss sich das Berufungsgericht mit dem Vorbringen der Beklagten zu 2 zur Ersch366pfung der Versicherungssumme und den sich hieraus f374r die H366he der Klageanspr374che ergebenden Beschr344nkungen noch im Einzel-nen auseinandersetzen (zur Erstellung eines Verteilungsplans vgl. Sprung aaO 659 ff.; Deichl/K374ppersbusch/Schneider, K374rzungs- und Verteilungsverfahren nach 247247 155 Abs. 1 und 156 Abs. 3 VVG in der Kfz-Haftpflichtversicherung, S. 7 ff.). Dazu wird die Beklagte zu 2 das nach ihrem Vortrag durchgef374hrte Verteilungsverfahren im Einzelnen darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1980 - IVa ZR 9/80 - aaO, 819) oder einen neuen Verteilungsplan zu erstellen haben; der Kl344ger wird seine Einwendungen ebenfalls im Einzelnen unter Be-achtung der Rechtsprechung vorzutragen haben. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls die in den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 28. November 1979 (- IV ZR 83/78 - aaO) und vom 12. Juni 1980 (- IVa ZR 9/80 - aaO) n344her dargelegten Grunds344tze ber374cksichtigen m374ssen. 16 Wie der Kapitalwert von Renten zu berechnen ist, schreibt 247 155 VVG nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1979 - IV ZR 83/78 - aaO; vgl. auch Urteil vom 22. Januar 1986 - IVa ZR 65/84 - aaO, 394). Vor Inkrafttreten der Verordnung 374ber den Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversiche-rung (KfzPflVV vom 29. Juli 1994) am 3. August 1994 bestimmte insoweit 247 10 Abs. 7 S. 2 AKB in der seit 1. Januar 1971 geltenden Neufassung (zum Wort-laut vgl. Stiefel/Hofmann, aaO, 247 10 AKB), dass der Verh344ltniswert des Renten-kapitalwerts nach der hierzu gegen374ber der Aufsichtsbeh366rde abgegebenen gesch344ftsplanm344337igen Erkl344rung der Versicherer berechnet wird. Ob im Streit-fall der Kapitalwert nach 247 8 KfzPflVV oder nach 247 10 Abs. 7 AKB zu berechnen ist, wird davon abh344ngen, ob der dem Direktanspruch zugrunde liegende Haft-pflichtversicherungsvertrag vor dem 1. Juli 1994 geschlossen und seine Bedin-gungen nicht an die ge344nderte Gesetzeslage angepasst worden sind; dann 17 - 11 - muss er nur den AKB entsprechen und unterliegt nicht den Beschr344nkungen der Verordnung (vgl. Pr366lss/Martin/Knappmann, aaO, KfzPflVV Vorbem. Rn. 2). 18 Ebenso wird sich das Berufungsgericht entsprechend den rechtlichen Berechnungsgrundlagen mit dem Ansatz der Forderungen von Sozialversiche-rungstr344gern und des Kl344gers durch die insoweit f374r ihren Einwand darlegungs-belastete Beklagte zu 2 auseinanderzusetzen und diese - gegebenenfalls sach-verst344ndig beraten - auf ihre rechnerische Richtigkeit und Schl374ssigkeit zu 374berpr374fen haben. Das Verteilungsverfahren nach 247247 155, 156 VVG ist eine Berechnungsmethode zur Verteilung eines durch die Beschr344nkung auf die Mindestversicherungssumme vorhersehbaren Deckungsmangels, das insoweit vollst344ndiger gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Auf etwaige Bedenken hinsicht-lich der Substantiiertheit des dazu erfolgten Vortrages hat nach 247 139 ZPO ein - 12 - gerichtlicher Hinweis zu erfolgen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00 - NJW 2002, 3317, 3320 und vom 24. Februar 2003 - II ZR 322/00 - NJW-RR 2003, 742, 743). M374ller Greiner Wellner Diederichsen Zoll Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 04.06.2004 - 6 O 133/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 03.02.2005 - 14 U 144/04 -
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