BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 44/09 Verk374ndet am: 4. Dezember 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG 247 28 Abs. 3, 247 21 Abs. 4 a) Tats344chliche und geschuldete Zahlungen der Wohnungseigent374mer auf die In-standhaltungsr374cklage sind in der Jahresgesamt- und -einzelabrechnung weder als Ausgabe noch als sonstige Kosten zu buchen. In der Darstellung der Entwick-lung der Instandhaltungsr374cklage, die in die Abrechnung aufzunehmen ist, sind die tats344chlichen Zahlungen der Wohnungseigent374mer auf die R374cklage als Einnah-men darzustellen und zus344tzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben. b) Die Entlastung des Verwaltungsbeirats widerspricht einer ordnungsgem344337en Ver-waltung und ist nach 247 21 Abs. 4 WEG rechtswidrig, wenn Anspr374che gegen den Verwaltungsbeirat in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Anspr374che zu verzichten. Dieser Fall ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die von dem Beirat gepr374fte Abrechnung fehlerhaft ist und ge344ndert werden muss (Fortf374hrung von Senat, BGHZ 156, 19). BGH, Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09 - LG Koblenz AG Koblenz - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landge-richts Koblenz vom 3. M344rz 2009 wird auf Kosten der Beklagten mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass der auf der Eigent374mer-versammlung der Wohnungseigent374mergemeinschaft G. - stra337e in K. am 5. November 2007 zu TOP 1 gefasste Be-schluss nur hinsichtlich der Aufnahme des Soll-Betrags der Zuf374h-rungen zur Instandhaltungsr374cklage in Abschnitt 1 (Ausga-ben/Einnahmen) und der Darstellung der Entwicklung der R374ckla-ge in Abschnitt 6 der Jahresgesamt- und der Jahreseinzelabrech-nungen des Wirtschaftsjahres 2006 f374r ung374ltig erkl344rt wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigent374mergemeinschaft. Sie streiten, soweit noch von Interesse, dar374ber, ob die R374cklage f374r die In-standhaltung in der Jahresabrechnung f374r das Jahr 2006 zutreffend dargestellt ist. Diese Jahresabrechnung weist in dem Abschnitt "1. Ausgaben/Einnahmen" unter sonstigen Kosten eine Position "Zuf374hrung R374cklage Haus" mit einem Gesamtbetrag von 13.440 200 und einen dem Verteilungsschl374ssel entsprechen- 1 - 3 - den Anteil des jeweiligen Wohnungseigent374mers daran und in dem Abschnitt "6. Entwicklung der R374cklagen" eine Position "Zugang zur R374cklage Haus" mit dem erw344hnten Gesamtbetrag von 13.440 200 aus. Dieser Gesamtbetrag ent-spricht dem Sollbetrag der Zuf374hrung zur Instandhaltungsr374cklage. Er steht a-ber tats344chlich nicht in vollem Umfang zur Verf374gung, weil nicht alle Mitglieder der Wohnungseigent374mergemeinschaft ihre Beitr344ge zur Instandhaltungsr374ck-lage geleistet haben. Die Jahresabrechnung 2006 wurde auf der Versammlung der Wohnungseigent374mer am 5. November 2007 unter Punkt 1 der Tagesord-nung behandelt und mehrheitlich beschlossen. Unter den Tagesordnungspunk-ten 3 und 4 der Versammlung wurde die Entlastung der Verwaltung und des Verwaltungsbeirats f374r das Wirtschaftsjahr 2006 behandelt und ebenfalls mehr-heitlich beschlossen. Mit ihrer Klage fechten die Kl344ger diese Beschl374sse we-gen der Behandlung der R374cklage an. Sie sind der Ansicht, in der Abrechnung d374rften nur die tats344chlich eingegangenen Zahlungen auf die Instandhaltungs-r374cklage ber374cksichtigt werden. Die Beklagten sind unter Berufung auf einen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW-RR 1991, 15) der Ansicht, in die Abrechnung seien nicht die Ist-, sondern die Soll-Betr344ge der Zuf374hrung zur Instandhaltungsr374cklage einzustellen. Das Amtsgericht hat die Beschl374sse zu den Tagesordnungspunkten 1, 3 und 4 der Eigent374merversammlung vom 5. November 2007 (insgesamt) f374r un-g374ltig erkl344rt und die Klage hinsichtlich eines weiteren, hier nicht mehr anh344ngi-gen Tagesordnungspunktes abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufungen beider Parteien zur374ckgewiesen. Mit der insoweit von dem Landgericht zuge-lassenen Revision wollen die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage auch hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 1, 3 und 4 erreichen. Die Kl344ger beantragen die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 2 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt die Buchung der Beitr344ge zur Instandhaltungs-r374cklage in der Abrechnung der Verwaltung f374r das Wirtschaftsjahr 2006 f374r rechtswidrig. Verschiedene Oberlandesgerichte vertr344ten zwar im Anschluss an die von den Beklagten herangezogene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts die Ansicht, in der Abrechnung k366nnten die Zuf374hrun-gen zur Instandhaltungsr374cklage auch dann mit dem Soll-Betrag ausgewiesen werden, wenn R374ckst344nde best374nden. Diese Rechtsprechung beruhe auf der Bef374rchtung, bei Ausweisung der Ist-Betr344ge k366nnte die Abrechnung als teil-weise 304nderung des Wirtschaftsplans verstanden werden, mit der Folge, dass dann die schon geleisteten Zahlungen zur Instandhaltungsr374cklage wieder zu-r374ckgezahlt werden m374ssten. Diese Annahme sei aber 374berholt. Der Bundesge-richtshof habe n344mlich entschieden, dass der Beschluss 374ber die Abrechnung den Wirtschaftsplan unver344ndert lasse (Senat, BGHZ 131, 228, 231). Dann be-stehe kein Grund, in der Abrechnung statt der tats344chlich geleisteten Beitr344ge zur Instandhaltungsr374cklage die geschuldeten auszuweisen. Der Beschluss 374-ber die Abrechnung sei deshalb f374r ung374ltig zu erkl344ren. Damit entfalle auch die Grundlage f374r die Entlastung der Verwaltung und des Verwaltungsbeirats. Die-se Beschl374sse dar374ber seien ebenfalls aufzuheben. 3 II. Diese Erw344gungen halten in der Sache einer rechtlichen Pr374fung stand. 4 1. Zu Recht beanstandet die Revision allerdings, dass das Amtsgericht den Beschluss der Eigent374merversammlung vom 5. November 2007 zu Tages- 5 - 5 - ordnungspunkt 1 374ber die Abrechnung insgesamt und nicht nur in den angegrif-fenen Punkten, n344mlich hinsichtlich der Behandlung der Zuf374hrungen zur In-standhaltungsr374cklage in den Abschnitten 1 und 6 der Abrechnung f374r 2006, f374r ung374ltig erkl344rt hat. a) Der Beschluss 374ber die Jahresabrechnung f374r das Jahr 2006 ist von den Kl344gern nicht insgesamt, sondern nur im Hinblick auf die Aufnahme des Soll-Betrags der Zuf374hrungen zur Instandhaltungsr374cklage in Abschnitt 1 (Aus-gaben/Einnahmen), der Darstellung der Entwicklung der R374cklage in Ab-schnitt 6 sowie eines weiteren Einzelpostens angegriffen worden, der nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist. Eine solche Beschr344nkung ist rechtlich m366glich, wenn es sich um einen rechnerisch selbst344ndigen und abgrenzbaren Teil der Abrechnung handelt (Senat, BGHZ 171, 335, 339; Beschl. v. 2. Juni 2005, V ZB 32/05, NJW 2005, 2061, 2069, insoweit in BGHZ 163, 154 nicht abgedruckt; OLG Frankfurt a. M. ZMR 2003, 769; Staudinger/Wenzel, BGB [2005], Vorbem. zu 247247 43 ff. WEG Rdn. 24 und 247 43 WEG Rdn. 54; Merle in B344rmann, WEG, 10. Aufl., 247 28 Rdn. 121; Niedenf374hr in Niedenf374hr/ K374mmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., 247 28 Rdn. 98 f.; Abramenko, ZMR 2003, 402, 404). 6 b) Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Gegenstand des Streits ist al-lein die Frage, wie zu verfahren ist, wenn beschlossene Zuf374hrungen zur In-standhaltungsr374cklage nicht von allen Wohnungseigent374mern geleistet werden. Diese Frage l344sst sich isoliert kl344ren (vgl. OLG M374nchen ZWE 2007, 505, 508). Eine 304nderung der Abrechnung in den hiervon betroffenen Abschnitten 1 (Posi-tion Zuf374hrung zur R374cklage Haus) und 6 stellt die 374brigen Teile der Abrech-nung inhaltlich und rechnerisch nicht in Frage. Das haben auch die Vorinstan-zen inhaltlich nicht anders gesehen. Sie sind bei der Berechnung des Streit- 7 - 6 - werts nur von den angegriffenen Teilen der Abrechnung, nicht von ihrem Ge-samtvolumen ausgegangen. c) Die Folge der zul344ssigen Beschr344nkung der Anfechtung ist nach 247 46 WEG, dass sich die gerichtliche Pr374fung auf die geltend gemachten M344ngel der beschlossenen Abrechnung beschr344nkt. Der Beschluss 374ber die Abrechnung kann dann auch nicht mehr insgesamt, sondern nur in den angegriffenen Punk-ten f374r ung374ltig erkl344rt werden. Im 334brigen ist er unanfechtbar. Das haben die Vorinstanzen zwar bei der Verteilung der Kosten, nicht aber bei der Sachent-scheidung ber374cksichtigt. Deshalb ist die Erkl344rung des Beschlusses zu Tages-ordnungspunkt 1 f374r ung374ltig auf die noch offenen Punkte zu beschr344nken. 8 2. Hinsichtlich der beiden angegriffenen Punkte ist dem Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zu folgen. Der Beschluss 374ber die Abrech-nung ist nach 247 23 Abs. 4 WEG im Hinblick auf die Aufnahme des Soll-Betrags der Zuf374hrungen zur Instandhaltungsr374cklage in Abschnitt 1 (Ausga-ben/Einnahmen) und der Darstellung der Entwicklung der R374cklage in Abschnitt 6 f374r ung374ltig zu erkl344ren, weil die Abrechnung insoweit 247 28 Abs. 3 WEG wi-derspricht. 9 a) Die Verwaltung einer Wohnungseigent374mergemeinschaft hat gem344337 247 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung der Ein-nahmen und Ausgaben zu erstellen. Dazu hat die Verwaltung eine geordnete und 374bersichtliche (KG NJW-RR 1987, 1160, 1161; OLG Hamm ZMR 1997, 251, 252; Merle, aaO, 247 28 Rdn. 67) Einnahmen- und Ausgabenrechnung (OLG Hamm ZWE 2001, 446, 448; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 16. Oktober 2006, 20 W 278/03, juris Rdn. 28; M374nchKomm-BGB/Engelhardt, 5. Aufl., 247 28 WEG Rdn. 15) vorzulegen, die auch Angaben 374ber die H366he der gebildeten R374ckla-gen enth344lt (OLG Hamburg ZMR 2007, 550, 552; Merle, aaO, 247 28 Rdn. 68). 10 - 7 - Sie muss f374r einen Wohnungseigent374mer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterst374tzung verst344ndlich sein (OLG Hamm ZWE 2001, 446, 447 f.; Merle, aaO, 247 28 Rdn. 67; Demharter, ZWE 2001, 416). Diesen Anforderungen gen374gt eine Abrechnung nur, wenn sie, anders als der Wirtschaftsplan, nicht die ge-schuldeten Zahlungen und die vorgesehenen Ausgaben, sondern die tats344chli-chen Einnahmen und Kosten ausweist (Merle, aaO, 247 28 Rdn. 67). Dem gen374gt die Abrechnung f374r das Jahr 2006 nicht, weil sie nur ausweist, welche Betr344ge der Instandhaltungsr374cklage zugef374hrt werden sollten, aber nicht die Betr344ge, die ihr tats344chlich zugeflossen sind. b) F374r die Zuf374hrung zur R374cklage soll indessen nach einer verbreiteten, auf die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1987, 86, 91; NJW-RR 1991, 15, 16; WuM 1996, 795) zur374ckgehenden Ansicht eine Ausnahme gelten. Danach kann der Soll-Betrag der Zuf374hrung als Teil der Ausgaben in die Jahresabrechnung eingestellt werden (KG NJW-RR 1987, 1160, 1161; 1994, 1105, 1106; ZMR 2008, 67, 69; OLG Hamm ZMR 1997, 251, 252; ZWE 2001, 446, 448; OLG Celle OLGR 2000, 137, 138; OLG Frank- furt a. M., Beschl. v. 16. Oktober 2006, 20 W 278/03, juris Rdn. 50; Erman/Grizwotz, BGB, 12. Aufl., 247 28 WEG Rdn. 4; M374nchKomm-BGB/Engelhardt, aaO, 247 28 WEG Rdn. 17; Jenni337en/Heinemann, WEG, 247 28 Rdn. 73; Jenni337en, Die Verwalterabrechnung nach dem Wohnungseigentums-gesetz, 6. Aufl., Rdn. 460; Weitnauer/Hauger, WEG, 9. Aufl., 247 28 Rdn. 25). Daraus wird der Schluss gezogen, dass dann in der 334bersicht 374ber die Entwick-lung der Instandhaltungsr374cklage auch der Soll-Betrag anzugeben ist (vgl. Nie-denf374hr, aaO, 247 28 Rdn. 54). Nach der Gegenmeinung darf der Soll-Betrag der Instandhaltungsr374cklage in der Abrechnung jedenfalls nicht als fiktive Ausgabe angesetzt werden (Staudinger/Bub, aaO, 247 28 WEG Rdn. 318; Merle, aaO, 247 28 Rdn. 72; Niedenf374hr aaO; Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl., 247 28 WEG Rdn. 10; Riecke/Schmid/Abramenko, Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., 247 28 WEG 11 - 8 - Rdn. 74; Demharter, ZWE 2001, 416; Drasdo, ZWE 2002, 166, 168). Unter-schiedliche Vorstellungen bestehen bei den Vertretern dieser Ansicht dar374ber, wie die tats344chlich eingegangenen Zahlungen in der Abrechnung zu ber374cksich-tigen sind. Sie werden teilweise als fiktive Ausgaben (so wohl Staudinger/Bub, aaO), teilweise aber auch als Einnahmen (so Merle, aaO) angesehen. Teilweise wird unabh344ngig von der Frage, ob und wie die Zahlungen der Wohnungseigen-t374mer auf die R374cklage in dem Abschnitt Einnahmen/Ausgaben zu ber374cksich-tigen sind, verlangt, dass die 334bersicht 374ber die H366he der R374cklage zumindest auch die tats344chlich verf374gbare R374cklage ausweist (OLG Saarbr374cken NZM 2006, 228, 229; 344hnlich Niedenf374hr und Riecke/Schmid/Abramenko, jeweils aaO). c) Keine dieser Ansichten 374berzeugt den Senat. Tats344chliche und ge-schuldete Zahlungen der Wohnungseigent374mer auf die Instandhaltungsr374cklage sind in der Jahresgesamt- und -einzelabrechnung weder als Ausgabe noch als sonstige Kosten zu buchen. In der Darstellung der Entwicklung der Instandhal-tungsr374cklage, die in die Abrechnung aufzunehmen ist, sind die tats344chlichen Zahlungen der Wohnungseigent374mer auf die R374cklage als Einnahmen darzu-stellen und zus344tzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben. 12 aa) Die 334berlegung, die im Wirtschaftsplan beschlossenen Zuf374hrungen zur Instandhaltungsr374cklage seien in der Abrechnung mit dem Soll-Betrag als Ausgaben anzusetzen, beruht auf der Bef374rchtung, andernfalls k366nne der Be-schluss 374ber die Abrechnung als 304nderung des Wirtschaftsplans verstanden werden, mit der Folge, dass die erfolgten Zahlungen (teilweise) wieder zu er-statten sein k366nnten. Dieses Argument ist, was das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, 374berholt. Der Beschluss 374ber die Jahresabrechnung regelt zwar verbindlich alle sich aus ihm ergebenden Verpflichtungen der Wohnungseigen-t374mer (BGH, Urt. v. 10. M344rz 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866, 1867). Er 13 - 9 - begr374ndet auch erstmalig Verpflichtungen der Wohnungseigent374mer gegen374ber der Gemeinschaft, Nachzahlungen zu leisten, soweit die anteilig auf die einzel-nen Wohnungseigent374mer umgelegten tats344chlich entstandenen Lasten und Kosten hinter den mit dem Wirtschaftsplan beschlossenen (Soll-)Vorsch374ssen zur374ckbleiben (Senat, BGHZ 131, 228, 232; BGH, Urt. v. 10. M344rz 1994, aaO). Mit dem Beschluss 374ber die Jahresabrechnung wollen sie aber den Wirt-schaftsplan nicht 344ndern, sondern umsetzen. Etwas anderes widerspr344che ih-rem Interesse an dem Erhalt der etwaigen f374r die Vorschussforderung beste-henden Sicherungs- und Vorzugsrechte und der wegen Verzugs entstandenen Schadensersatzanspr374che. Deshalb 344ndert der Beschluss der Wohnungseigen-t374mer 374ber die Jahresabrechnung die noch offenen Vorschussforderungen nicht; er best344tigt und verst344rkt sie vielmehr (Senat, BGHZ 131, 228, 231 im Anschluss an Hauger in Festschrift B344rmann und Weitnauer [1990] S. 353, 361; Wenzel in Festschrift Seu337 [1997] S. 313, 315). bb) Eine Abrechnung, in welcher der Soll-Betrag der beschlossenen Zu-f374hrung zur Instandhaltungshaltungsr374cklage als fiktive Ausgabe angesetzt wird, entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie ist n344mlich f374r den Wohnungseigent374mer nicht mehr ohne fachkundige Unterst374tzung zu verstehen und in der Sache auch irref374hrend. Sie wird sogar sachlich falsch, wenn die Bu-chung des Soll-Betrags als Ausgabe, wie im vorliegenden Fall, bei der Darstel-lung der Entwicklung der R374cklage lediglich als Zugang nachvollzogen wird. Denn der Soll-Betrag steht der Gemeinschaft bei R374ckst344nden einzelner Woh-nungseigent374mer nicht im ausgewiesenen Umfang zur Verf374gung. 14 Die tats344chlich erfolgten Zahlungen der Wohnungseigent374mer auf die In-standhaltungsr374cklage sind wie die Vorsch374sse auf das Wohn- oder Hausgeld eine Einnahme der Gemeinschaft. Diese muss in der Abrechnung als solche erscheinen. Daran 344ndert es nichts, wenn die Zahlungen der Wohnungseigen- 15 - 10 - t374mer auf dem allgemeinen Konto der Gemeinschaft eingehen und von dort entsprechend ihrer Zweckbestimmung auf ein davon getrenntes R374cklagenkon-to weitergeleitet werden. Denn das ist ein interner, bei Fehlen eines besonderen R374cklagenkontos sogar ein blo337 buchungstechnischer Vorgang (Ott, ZWE 2007, 508, 509). Anders als die in 247 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WEG genannten Ausgaben f374hrt die Zuordnung der Zahlungen zur R374cklage nicht zu einem Geldabfluss. Die Zahlungen bleiben der Gemeinschaft vielmehr, wie nach 247 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG auch geboten und mit den Zahlungen angestrebt, erhalten. Das schlie337t eine Behandlung als Ausgabe oder sonstige Kosten aus. Das gilt erst recht f374r den Ansatz des Soll-Betrags. Geschuldete, jedoch tats344chlich nicht geleistete Zahlungen auf die Instandhaltungsr374cklage k366nnen weder auf ein R374cklagenkonto weitergeleitet noch auf ein f374r sie in der Buchf374h-rung eingerichtetes Konto gebucht werden, weil sie der Gemeinschaft nicht zur Verf374gung stehen. W374rde man sie dennoch als fiktive Ausgabe buchen, m374sste diese Buchung zudem in der Darstellung der R374cklage nachvollzogen werden. Das f374hrt dann, wie im vorliegenden Fall, dazu, dass die R374cklage bei der Dar-stellung ihrer Entwicklung in der Abrechnung gr366337er erscheint als sie ist. Dem k366nnte man zwar, was hier indes nicht geschehen ist, begegnen, indem in die-sem Abschnitt der Abrechnung auch der wirkliche Zustand der R374cklage darge-stellt wird. Dann aber w344re noch weniger nachzuvollziehen, weshalb der Soll-Betrag in der Abrechnung 374berhaupt als Ausgabe angesetzt wird. 16 cc) Wie die Zahlungen der Wohnungseigent374mer auf die Instandhal-tungsr374cklage in der Abrechnung darzustellen sind, bestimmt sich nach dem Zweck der Abrechnung einerseits und der Darstellung der Entwicklung der R374cklage andererseits. Die Abrechnung soll den Wohnungseigent374mern auf-zeigen, welche Ausgaben und welche Einnahme die Wohnungseigent374merge-meinschaft im Abrechnungszeitraum wirklich hatte (Senat, BGHZ 131, 228, 17 - 11 - 231; 142, 290, 296; OLG D374sseldorf WuM 1991, 619; KG NJW-RR 1993, 1104; OLG Hamm ZWE 2001, 446, 448; OLG Saarbr374cken NZM 2006, 228, 229; Mer-le, aaO, 247 28 Rdn. 70; Staudinger/Bub, aaO, 247 28 WEG Rdn. 323). Deshalb d374rfen in ihr nur tats344chlich erzielte Einnahmen und tats344chlich erfolgte Ausga-ben gebucht werden. Die Darstellung der Entwicklung der R374cklage in der Ab-rechnung soll den Wohnungseigent374mern erm366glichen, die Verm366genslage ih-rer Gemeinschaft zu erkennen und die Jahresabrechnung auf Plausibilit344t zu 374berpr374fen (OLG Saarbr374cken NZM 2006, 228, 229). Eine Pr374fung der Abrech-nung ist aber nur anhand des tats344chlichen Bestands der Instandhaltungsr374ck-lage und auch nur m366glich, wenn die Darstellung der Entwicklung der R374cklage erkennen l344sst, in welchem Umfang die Wohnungseigent374mer mit ihren Zah-lungen im R374ckstand sind. Das erfordert zwar keine gesonderte Abrechnung der R374cklage (insoweit zutreffend BayObLG NJW-RR 1991, 15, 16 a. E.), wohl aber eine Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsr374cklage, die den Wohnungseigent374mern diesen Einblick verschafft. Dazu muss die Darstellung sowohl die Zahlungen ausweisen, die die Wohnungseigent374mer auf die In-standhaltungsr374cklage tats344chlich erbracht haben, als auch die Betr344ge, die sie schulden, aber noch nicht aufgebracht haben. d) Diesen Anforderungen gen374gt die Abrechnung der Verwalterin f374r das Wirtschaftsjahr 2006 sowohl in der Gesamt- als auch in der Einzelabrechnung nicht. Ob Defizite bei der Darstellung der Zahlungen auf die R374cklage stets da-zu f374hren, dass die Abrechnung in den betreffenden Punkten f374r ung374ltig zu erkl344ren ist, oder ob solche Defizite die beschlossene Abrechnung unber374hrt lassen und lediglich einen Anspruch auf Erg344nzung der Abrechnung begr374nden (vgl. BayObLG ZMR 2004, 50, 51), bedarf hier keiner Entscheidung. Die erstell-te Abrechnung weist nicht die tats344chlichen, sondern nur die geschuldeten Zah-lungen der Wohnungseigent374mer auf die Instandhaltungsr374cklage aus und ist 18 - 12 - damit insoweit nicht nur unvollst344ndig, sondern inhaltlich unrichtig. Das Amtsge-richt hat sie deshalb insoweit zu Recht f374r ung374ltig erkl344rt. 3. Nicht zu beanstanden ist, dass das Amtsgericht den Beschluss der Ei-gent374merversammlung zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 374ber die Entlas-tung der Verwaltung und des Verwaltungsbeirats f374r ung374ltig erkl344rt hat. Die Entlastung der Verwaltung widerspricht nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 156, 19, 29) einer ordnungsgem344337en Verwaltung und ist nach 247 21 Abs. 4 WEG rechtswidrig, wenn Anspr374che gegen die Verwaltung in Betracht kom-men und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Anspr374che zu verzichten. Dieser Fall ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Verwaltung eine fehlerhafte Abrechnung vorgelegt hat (Senat, BGHZ, 156, 19, 30). So liegt es hier. F374r die Entlastung des Verwaltungsbeirats gelten dieselben Grunds344tze. Auch seine Entlastung kommt nicht in Betracht, wenn die von dem Beirat gepr374fte Abrech-nung fehlerhaft ist und ge344ndert werden muss. 19 - 13 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 20 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Koblenz, Entscheidung vom 22.07.2008 - 133 C 3817/07 - LG Koblenz, Entscheidung vom 03.03.2009 - 2 S 31/08 -
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