BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 44/10 Verk374ndet am: 17. Dezember 2010 Weschenfelder Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1004 Abs. 1; TMG 247 7 Abs. 2 Der Betreiber einer Internetplattform ist als St366rer f374r eine Beeintr344chtigung des Grundst374ckseigentums durch ungenehmigte Verwertung von Fotos des Grundst374cks auf seiner Plattform nur bei einer f374r ihn erkennbaren Eigentumsverletzung verant-wortlich. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 3. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbur-gischen Oberlandesgerichts vom 18. Februar 2010 wird auf Kos-ten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist die 366ffentlich-rechtliche Stiftung Preu337ische Schl366sser und G344rten Berlin-Brandenburg, die durch Staatsvertrag der beiden L344nder er-richtet wurde. Zu ihren Aufgaben z344hlt es, die ihr 374bergebenen Kulturg374ter zu bewahren, unter Ber374cksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer sowie denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und der 326ffentlichkeit zug344ng-lich zu machen. Sie verwaltet 374ber 150 historische Bauten und rund 800 Hektar Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, unter anderem Sanssouci, Cecilien-hof, Park und Schloss Rheinsberg, Schloss Charlottenburg, Jagdschloss Gru-newald sowie die Pfaueninsel. Ein gro337er Teil dieser Bauten und Gartenanla-gen ist in die Welterbe-Liste der UNESCO aufgenommen worden; sie alle geh366-ren zu den beliebtesten touristischen Zielen im Berliner Raum. 1 - 3 - Die Beklagte betreibt als Diensteanbieter eine Internetplattform, auf der gewerblich und frei beruflich t344tige Fotografen Fotos zum entgeltlichen Herun-terladen ins Internet stellen k366nnen. Sie hat ungef344hr vier Millionen Bilder in dem Bildportal gespeichert, darunter zahlreiche Fotos von Kulturg374tern, die von der Kl344gerin verwaltet werden, so zum Beispiel Parkanlagen, Skulpturen sowie Au337en- und Innenansichten historischer Geb344ude. 2 Die Kl344gerin ist der Ansicht, die Beklagte d374rfe diese Fotos ohne ihre - hier nicht erteilte - Genehmigung nicht vermarkten. Sie verlangt von der Be-klagten, es zu unterlassen, Fotos der von ihr verwalteten Kulturg374ter auf dem Bildportal bereitzustellen, soweit diese nicht von 366ffentlich zug344nglichen Pl344tzen au337erhalb der verwalteten Anlagen oder zu privaten Zwecken angefertigt wur-den. Dar374ber hinaus begehrt sie Auskunft unter anderem 374ber die Anzahl der Fotografien und die damit erzielten Einnahmen. Schlie337lich m366chte sie die Er-satzpflicht der Beklagten f374r bereits entstandene und zuk374nftig noch entstehen-de Sch344den festgestellt wissen. 3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (ZUM-RD 2009, 223). Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen (ZUM 2010, 356). Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision m366chte die Kl344gerin die Wiederher-stellung der Entscheidung des Landgerichts erreichen. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht unterstellt, was streitig ist, dass die Kl344gerin Eigen-t374merin der von ihr verwalteten Kulturg374ter ist, meint aber, das rechtfertige nicht einen Unterlassungsanspruch nach 247247 903, 1004 BGB. Der Schutz des Eigen- 5 - 4 - tums erfasse lediglich die Sachsubstanz und deren Verwertung. Die blo337e Ab-lichtung der Sache stelle daher ebenso wenig wie die nachfolgende Verwertung der Aufnahmen eine Beeintr344chtigung des Eigentums dar. Auf das Hausrecht der Kl344gerin oder auf einen Benutzungsvertrag gest374tzte Anspr374che scheiterten schon daran, dass die Beklagte den Grundbesitz der Kl344gerin nicht betreten habe. Auch eine Haftung nach dem Telemediengesetz komme nicht in Betracht. Denn die Beklagte habe im konkreten Fall keine Pr374fungspflichten im Hinblick auf m366gliche Rechtsverletzungen bei der Anfertigung der in das Internetbildpor-tal eingestellten Fotos getroffen. II. Das h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. 6 1. Die Kl344gerin kann von der Beklagten nicht nach 247 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass diese - unter Ber374cksichtigung der in dem Klageantrag enthaltenen Einschr344nkungen - keine Fotos der von der Kl344gerin verwalteten Bauten und Gartenanlagen auf ihrer Internetplattform zum Herunterladen be-reitstellt. 7 a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert der Anspruch allerdings nicht schon daran, dass das Fotografieren eines Geb344udes oder ei-ner Gartenanlage auf einem Grundst374ck das Grundst374ckseigentum nicht beein-tr344chtigt. Das ist vielmehr dann der Fall, wenn das Geb344ude oder der Garten - wie hier - von dem Grundst374ck aus, auf dem sie sich befinden, fotografiert worden sind. Das hat der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des I. Zivilsenats (Urteile vom 20. September 1974 - I ZR 99/73, NJW 1975, 778 f. und vom 9. M344rz 1989 - I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252) mit Urteilen vom 17. Dezember 2010 in zwei Parallelverfahren (V ZR 45/10 und V ZR 46/10, je-weils zur Ver366ff. best.) entschieden. Zu den Befugnissen des Eigent374mers z344hlt 8 - 5 - in dieser Konstellation auch das Recht, das 344u337ere Erscheinungsbild der Sache zu verwerten (Senat, aaO; BGH, Urteil vom 20. September 1974 - I ZR 99/73, aaO; Urteil vom 9. M344rz 1989 - I ZR 54/87, aaO S. 2252). Wegen der n344heren Einzelheiten wird auf die erw344hnten Senatsurteile Bezug genommen. b) Der Anspruch scheitert aber daran, dass die Beklagte f374r die von der Kl344gerin geltend gemachte Beeintr344chtigung ihres Eigentumsrechts durch eine unbefugte Verwertung von Abbildungen ihrer Geb344ude und Gartenanlagen nicht verantwortlich ist. Sie ist nicht St366rerin im Sinne von 247 1004 Abs. 1 BGB. 9 aa) Die Beklagte haftet nicht als Handlungsst366rerin. Darunter ist nur der-jenige zu verstehen, der die Eigentumsbeeintr344chtigung durch sein Verhalten, das hei337t durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen, ad344quat verur-sacht hat (Senat, Urteile vom 24. November 1967 - V ZR 196/65, BGHZ 49, 340, 347 und vom 1. Dezember 2006 - V ZR 112/06, NJW 2007, 432 mwN). Die Beklagte hat indes zu keinem Zeitpunkt k366rperlich, etwa durch Betreten des Grundbesitzes, auf das Eigentum der Kl344gerin zugegriffen und die Kl344gerin auch sonst nicht in der Nutzung ihrer Grundst374cke beeintr344chtigt. Sie hat die auf ihrer Internetplattform aufrufbaren Fotos von Geb344uden und Gartenanlagen der Kl344gerin weder selbst (ungenehmigt) angefertigt noch selbst auf ihre Platt-form eingestellt. Sie vermarktet diese Fotos auch nicht selbst. Sie stammen vielmehr von den Fotografen und Agenturen, die ihre eigenen Fotos auf der Plattform der Beklagten zum Abruf bereitstellen und ihre Verwendung mit den interessierten Besuchern der Plattform selbst vereinbaren. Diesen Besuchern stehen auch nur die fremden Bildbest344nde, nicht auch eigene Best344nde der Beklagten selbst zur Verf374gung (im Unterschied etwa zum Fall BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, NJW 2010, 2731, in welchem der Suchdienst eige-ne Best344nde an Vorschaubildern bereithielt). 10 - 6 - bb) Die Beklagte kann auch nicht als Zustandsst366rerin in Anspruch ge-nommen werden. 11 (1) Auf ihrer Internetplattform werden zwar auch Fotos angeboten, wel-che die jeweiligen Fotografen ohne Genehmigung der Kl344gerin von deren Grundst374cken aus zu gewerblichen Zwecken angefertigt haben. Hiervon ist f374r das Revisionsverfahren auszugehen. Die Verwertung dieser Fotos ohne Ge-nehmigung der Kl344gerin beeintr344chtigt deren Grundst374ckseigentum (Senat, Ur-teile vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10 und V ZR 46/10). Diese Beeintr344ch-tigung wird zwar durch die von der Beklagten betriebene Internetplattform m366g-lich. Sie hat den Zweck, den an der Verwertung von Fotos interessierten Foto-grafen und Agenturen einen virtuellen Marktplatz zur Verf374gung zu stellen, auf dem sie ihre Fotos interessierten Kunden anbieten k366nnen. Die Beklagte tr344gt damit jedenfalls objektiv zur Verletzung des Eigentums der Kl344gerin bei. Sie h344tte auch die M366glichkeit, die Beeintr344chtigung zu verhindern. Sie entscheidet als Betreiberin, welchen Fotografen und Agenturen sie erlaubt, Fotos auf ihre Plattform zu stellen. In diesem Rahmen k366nnte sie Einfluss darauf nehmen, welche Fotos eingestellt werden d374rfen und welche nicht. Das allein macht die Beklagte als Betreiberin der Plattform aber nicht zur St366rerin im Sinne von 247 1004 Abs. 1 BGB. 12 (2) Die Beeintr344chtigung des Eigentums muss dem in Anspruch Ge-nommenen vielmehr zurechenbar sein (vgl. M374nchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., 247 1004 Rdn. 45; Erman/Ebbing, BGB, 12. Aufl., 247 1004 Rdn. 122). Hierzu gen374gt es nicht, dass der in Anspruch Genommene Eigent374mer oder Besitzer der Sache ist, von der die St366rung ausgeht. F374r die erforderliche Zu-rechnung der Beeintr344chtigung ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs vielmehr erforderlich, dass die Beeintr344chtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigent374mers oder Besitzers der st366renden Sache 13 - 7 - zur374ckgeht. Das gilt nicht nur f374r die Beeintr344chtigung des Grundst374ckseigen-tums (Senat, Urteile vom 9. Juli 1958 - V ZR 202/57, BGHZ 28, 110, 111, vom 2. M344rz 1984 - V ZR 54/83, BGHZ 90, 255, 266, vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239, 254 und vom 1. Dezember 2006 - V ZR 112/06, NJW 2007, 432), sondern auch f374r die Beeintr344chtigung anderer absoluter Rechte (BGH, Urteile vom 11. M344rz 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 245, vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119, 131 f. Rn. 40, vom 30. April 2008 226 I ZR 73/05, NJW-RR 2008, 1136, 1139 Rn. 50 und vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, CR 2010, 458, 460 Rn. 19). Ob dies der Fall ist, kann nicht be-grifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt wer-den. Entscheidend ist, ob es Sachgr374nde daf374r gibt, dem Eigent374mer oder Nut-zer der st366renden Sache die Verantwortung f374r ein Geschehen aufzuerlegen (f374r Eigentumsbeeintr344chtigungen: Senat, Urteile vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 69 f., vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 105 und vom 1. Dezember 2006 - V ZR 112/06 aaO; Wenzel, NJW 2005, 241; f374r die Beeintr344chtigung anderer absoluter Rechte: BGH, Urteile vom 15. Okto-ber 1998 - I ZR 120/96, NJW 1999, 1960 f., vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 350 und vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, aaO). (3) Wann eine Beeintr344chtigung des Eigentums durch Dritte, die eine In-ternetplattform nutzen, dem Betreiber dieser Plattform in diesem Sinne wertend zuzurechnen ist, bestimmt sich nach den Grunds344tzen, die der Bundesgerichts-hof f374r den Anspruch auf Unterlassung einer Verletzung absoluter Rechte ent-wickelt hat. Bei dieser Form der Beeintr344chtigung geht es n344mlich nicht um ei-nen Eingriff in die Substanz der Grundst374cke oder eine Beeintr344chtigung ihrer Nutzung, sondern um eine Verletzung des aus dem Grundst374ckseigentum fol-genden Rechts zur Anfertigung und Verwertung von Abbildungen der Geb344ude und Gartenanlagen, die von dem Grundst374ck aus angefertigt werden. Diese Beeintr344chtigung unterscheidet sich hinsichtlich der Frage nach dem passiv le- 14 - 8 - gitimierten St366rer nicht von der Verletzung des Urheberrechts oder gewerblicher Schutzrechte bei der Nutzung solcher virtuellen Marktpl344tze. Das rechtfertigt es, f374r diesen Sonderfall der Eigentumsbeeintr344chtigung die gleichen Grunds344tze anzuwenden. (4) Danach setzt die St366rerhaftung eines Dritten, der - wie hier die Be-klagte - nicht selbst die rechtswidrige Beeintr344chtigung vorgenommen hat, die Verletzung von Pr374fpflichten voraus (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, CR 2010, 458, 460 Rn. 19). Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als St366rer in Anspruch Genommenen nach den Umst344nden eine Pr374fung zuzumuten ist (BGH, Urteile vom 9. Februar 2006 - I ZR 124/03, NJW 2006, 2764, 2766 Rn. 32, vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119, 131 f. Rn. 40 und vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, NJW-RR 2008, 1136, 1139 Rn. 50). 15 (a) Eine solche Pr374fpflicht kann im Einzelfall schon bei der Inbetriebnah-me einer technischen Einrichtung und unabh344ngig davon entstehen, ob es durch die unbefugte Nutzung der Einrichtung zu einer ersten Rechtsverletzung Dritter gekommen und ob diese dem Betreiber der Einrichtung bekannt gewor-den ist (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, CR 2010, 458, 460 Rn. 24). Voraussetzung hierf374r ist aber, dass die technische Einrichtung ohne die gebotenen Sicherungen dem 366ffentlichen Verkehr ge366ffnet wird und schon dadurch absolute Rechtsg374ter Dritter gef344hrdet werden (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, aaO f374r ungesichertes privates WLAN). Es liegt hier 344hnlich wie bei der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (BGH, aaO Rn. 23). 16 (b) Die Verkehrssicherungspflicht im Internet wird aber nicht schon durch die Bereitstellung einer Internet-Auktions- oder -Verkaufsplattform verletzt 17 - 9 - (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010, aaO, Rn. 24). Denn dabei werden die Inhalte nicht von dem Betreiber der Plattform, sondern von ihren Nutzern bereitgestellt. Dem Betreiber einer solchen Plattform ist es jedoch nicht zuzumuten, jedes An-gebot vor Ver366ffentlichung im Internet auf eine m366gliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188, 202 f. Rn. 41). Eine dahingehende Pflicht w374rde ein solches Gesch344ftsmodell in Frage stellen (BGH, Urteil vom 11. M344rz 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f.). Dem entspricht die gesetzliche Regelung in 247 7 Abs. 2 TMG, die eine entsprechende Verpflichtung ausschlie337t. Anders liegt es, wenn f374r den Betrei-ber eine Verletzung von absoluten Rechten - hier des Eigentums - oder andere Rechtsverst366337e erkennbar sind. Dann muss er den konkreten Versto337 abstellen und eine Wiederholung verhindern (BGH, Urteile vom 11. M344rz 2004 - I ZR 304/01, aaO S. 252 und vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, aaO S. 203 Rn. 43). (5) Danach kann die Beklagte nicht generell als St366rerin angesehen wer-den, was die Kl344gerin aber geltend macht. 18 (a) Zweifelhaft ist schon, ob sie unter den ca. 4 Mio. Bildern die etwa 1.000 Bilder von Geb344uden und G344rten der Kl344gerin mit zumutbarem Umfang ausfindig machen k366nnte. Jedenfalls ist f374r sie nicht ohne weiteres erkennbar, ob das Einstellen des einzelnen aufgesp374rten Fotos durch den jeweiligen Foto-grafen eine Beeintr344chtigung des Eigentums der Kl344gerin darstellt. Das be-stimmt sich nicht nach dem Motiv, etwa der Innenaufnahme eines Geb344udes, sondern danach, ob der Fotograf von der Kl344gerin die Erlaubnis zu gewerbli-chem Fotografieren erhalten hat. Das aber ist solchen Fotos gerade nicht anzu-sehen. 19 (b) Etwas anderes ergibt sich entgegen der von der Vertreterin der Kl344-gerin in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat ge344u337erten Ansicht auch 20 - 10 - nicht daraus, dass die Beklagte Filtersoftware oder vergleichbare technische Hilfsmittel einsetzen m374sste, die durch Eingabe von Suchbegriffen oder - hier - optischen Merkmalen Verdachtsf344lle aufsp374rt, die dann gegebenenfalls manuell 374berpr374ft werden m374ssen. Der Einsatz solcher Hilfsmittel kann nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs geboten sein, um die Wiederholung von erkennbar gewordenen Rechtsverletzungen abzustellen, setzt also voraus, dass es zu einer solchen ersten - erkennbaren - Rechtsverletzung bereits ge-kommen ist (BGH, Urteile vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119, 134 Rn. 47 und vom 30. April 2008 - I ZR 73/05 NJW-RR 2008, 1136, 1139 Rn. 53). Schon daran fehlt es hier. Die Grenzen des dem Betreiber auch in einem sol-chen - hier schon nicht gegebenen - Fall Zumutbaren sind aber 374berschritten, wenn es keine Merkmale gibt, anhand derer solche Software nach Verdachts-f344llen suchen k366nnte (BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04 aaO). So liegt es hier. Den einzelnen Fotos ist, wie ausgef374hrt, auch mit technischer Unter-st374tzung nicht anzusehen, ob sie, worauf es ankommt, ungenehmigt aufge-nommen worden sind. Damit scheidet ein Unterlassungsanspruch der Kl344gerin aus 247 1004 BGB aus. c) Deshalb kann offen bleiben, ob die Kl344gerin Eigent374merin der von ihr verwalteten Kulturg374ter geworden ist, was die Beklagte bestritten hat. 21 2. Ist der Beklagten die Beeintr344chtigung des Eigentums der Kl344gerin nicht zuzurechnen, scheiden auch die an eine Unterlassungsverpflichtung der Beklagten ankn374pfenden Folgeanspr374che auf Auskunft und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht aus. 22 - 11 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 23 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 21.11.2008 - 1 O 175/08 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.02.2010 - 5 U 12/09 -
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