BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 441/00 Verkündet am: 12. Juli 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja TKG § 57 Abs. 2 Der Ausgleichsanspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG steht auch dem Besitzer zu. BGB § 956 Abs. 2 Die von einem Unterpächter erteilte Aneignungsgestattung ist auch dann wirksam, wenn der Eigentümer die Unterverpachtung nicht ge s tattet hatte. BGH, Urteil vom 12. Juli 2002 - V ZR 441/00 - OLG Karlsruhe LG Freiburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 12. Juli 2002 durch den Vizeprsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier fr Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivils e - nate in Freiburg, vom 24. Mai 2000 und das Grundurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 21. Mai 1999 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Rechtsmittelverfa h - ren, an das Landgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Ersatzpflicht fr Schden, die bei der Vo r - bereitung der Verlegung von Leerrohren fr Glasfaserkabel in einem Feld en t - standen sind. Die Beklagte verfgt ber Ferngasleitungen in Sdwestdeutschland, die in Ausbung beschrnkter persönlicher Dienstbarkeiten verlegt sind. Die - 3 - Dienstbarkeiten gestatten der Beklagten die Verlegung, den Betrieb und die Unterhaltung der Gasleitungen. Zur Steuerung des Gastransportes dienen pa r - allel zur Gasleitung gefhrte Ku p ferkabel. In den vergangenen Jahren ging die Beklagte dazu ber, die Kupferk a - bel durch Lichtwellenleiter zu ersetzen, die vielseitig zur Informationsbermit t - lung genutzt werden können. Hierzu beauftragte sie ein Tiefbauunternehmen, Leerrohre in die betroffenen Grundstcke zu verlegen. Zur Vorbereitung dieser Arbeiten schlug ein Mitarbeiter des Tiefbauunternehmens am 24. Juni 1998 eine Schneise durch ein Maisfeld, das sich ber mehrere Grundstcke e r - streckte. Das Feld hatte die Klgerin im Rahmen eines Versuchs zur Saatgu t - gewi n nung angelegt. Sie hat geltend gemacht, die Schneise habe den Zuchtversuch u n - durchfhrbar gemacht. Die Neuanlage des Feldes koste 46.200 DM, 90 DM habe sie zur Vorbereitung der Inanspruchnahme der Beklagten fr den Erhalt von Grundbuchauszgen aufgewendet. Zur Verminderung jahreszeitbedingten Zeitverlusts msse sie den Versuch in ihrer Winterzuchtanlage in Hawaii wi e - derholen. Den hiermit verbundenen Mehraufwand könne sie noch nicht bezi f - fern. Die Klgerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 46.290 DM zuzglich Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte alle weit e - ren Schden zu tragen habe, die ihr aus dem Eingriff in die Versuchsanlage en t standen seien und noch entstehen wrden. - 4 - Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die B e - rufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht sieht die Klage nach § 57 Abs. 2 Satz 3 TKG als begrndet an. Es hat festgestellt, das betroffene Feld sei der Klgerin von dem Landwirt S. berlassen worden. S. habe den Besitz im Wege des Pflugtauschs von anderen Landwirten erhalten, die die Grundstcke von den Eigentmern gepachtet oder ihrerseits den Besitz im Wege des Pflugtauschs erhalten htten. Der Weiterbertragung des Besitzes htten die jeweiligen E i - gentmer zwar nicht zugestimmt; die fehlende Berechtigung der Klgerin zum Besitz gegenber den Eigentmern sei fr das Bestehen des geltend gemac h - ten A n spruchs aber ohne Bedeutung II. Die Revision fhrt zur Aufhebung der vorangehenden Entscheidungen und zur Zurckverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. Das Gru n - durteil ist verfahrensfehlerhaft ergangen. Über eine Klage, die aus einem Zahlungs- und einem unbezif ferten Feststellungsantrag besteht, darf, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen a b - gesehen, nicht durch Grundurteil entschieden werden (BGH, Urt. v. 27. Januar - 5 - 2000, IX ZR 45/98, BGHR ZPO § 304 Grundurteil 1). Dies ist im Revision s - rechtszug von Amts wegen zu bercksichtigen (BGH, Urt. v. 7. November 1991, IX ZR 3/91, BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Amtsprfung 1). Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht ber den Grund der Klage vorab entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und l e - diglich der Streit ber den Anspruchsgrund entscheidungsreif ist. Eine entspr e - chende Trennung in ein Grund- und ein Betragsverfahren setzt daher einen Anspruch voraus, der auf Zahlung von Geld oder die Leistung vertretbarer, der Hhe nach summenmßig bestimmter Sachen gerichtet ist (BGH, Urt. v. 19. Februar 1991, X ZR 90/89, NJW 1991, 1896 und vom 14. Oktober 1993, III ZR 157/92, NJW-RR 1994, 319). Deshalb scheidet ein Grundurteil ber e i - nen unbezifferten Feststellungsantrag aus (BGH, Urt. v. 7. November 1991, III ZR 118/9 0, WM 1992, 432 und v. 19. Oktober 1993 aaO; Senatsurt. v. 28. Januar 2000, V ZR 402/98, WM 2000, 873, 874). Das Grundurteil kann auch nicht als Entscheidung ber den Grund des bezifferten Zahlungsantrags und als stattgebendes Teilendurteil ber den u n - bezifferten Feststellungsantrag aufrecht erhalten werden (vgl. BGH, Urt. v. 7. November 1991, III ZR 118/90, BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Feststellungsa n - trag 2). Die Beklagte hat bestritten, daß der Zuchtversuch der Klgerin dadurch undurchfhrbar geworden ist, daß in das Versuchsfeld eine Schneise geschl a - gen wurde. Hierzu sind bisher keine Feststellungen getroffen worden. Von der Richtigkeit der Behauptung der Klgerin hngt indessen ab, ob sie ihren Zuchtversuch in Hawaii wiederholen mußte. Kann die Klgerin ihre Behau p - tung nicht beweisen, fehlt es insoweit an dem geltend gemachten Schaden. Die von der Klgerin beantragte Feststellung knnte nicht getroffen we r den. - 6 - Dem Urteil des Landgerichts haftet derselbe Mangel an wie dem Ber u - fungsurteil. Auf die Rechtsmittel der Beklagten sind daher beide Urteile aufz u - heben. Das Landgericht hat anderweit zu verhandeln und zu entscheiden. III. Der Rechtsstreit gibt Anlaû zu folgenden Hinweisen: 1. Der von der Klgerin geltend gemachte Anspruch folgt aus § 57 Abs. 2 Satz 1 TK G. Die Bestimmung verpflichtet den Betreiber auch zum Au s - gleich von Nutzungsschden, die der Besitzer eines Grundstcks durch die Verlegung von Telekommunikationsleitungen in das Grundstck e r leidet. a) Das Eigentum an einer Sache begrndet die umfassend e Berecht i - gung, Unterlassung und Beseitigung von Strungen zu verlangen (§ 1004 Abs. 1 BGB). Die Befugnis besteht nur insoweit nicht, als der Eigentmer zur Duldung verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2 BGB). Duldungspflichten knnen aus dem ffentlichen Recht, aus Belastungen des Eigentums, aus dem Nachba r - recht, aus schuldrechtlichen Vereinbarungen oder aus einer Notstandsituation (vgl. § 904 BGB) folgen. Die Duldungspflichten schrnken nicht nur die Befu g - nisse aus dem Eigentum ein, sondern auch die Befugnisse aus dem Besitz. Das ist in § 867 BGB ausgesprochen, gilt jedoch ebenso fr § 904 BGB (RGZ 156, 187, 190). Das erschien den Verfassern des Brgerlichen Gesetzbuches als Selbstverstndlichkeit, die keiner besonderen Erwhnung bedrfe (vgl. Prot. VI 216, Mugda n I 804). - 7 - Dasselbe gilt fr die in § 57 Abs. 1 TKG bestimmte Pflicht. Hat der E i - gentmer eines Grundstcks durch eine Dienstbarkeit einem Dritten die Verl e - gung von Leitungen in seinem Grundstck gestattet, hat er hinzunehmen, daû der Berechtigte das fr einen anderen Zweck eingerumte Leitungsrecht fr Zwecke der Telekommunikation nutzt und hierzu weitere Leitungen oder ers t - mals zur allgemeinen Informationsbermittlung geeignete Leitungen in das Grundstck einbringt (Senatsurt. v. 23. November 2001, V ZR 419/00, NJW 2002, 678, 680). Die fr das Eigentum aus § 57 Abs. 1 TKG folgende B e - schrnkung schrnkt auch die Rechte aus dem Besitz ein (Senat, BGHZ 145, 16, 19 f). b) Umgekehrt steht der in § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG bestimmte Anspruch auch dem Besitzer zu. Der Anspruch korrespondiert mit der Verpflichtung, die Beeintrchtigung des Besitzes zu dulden. Er dient der Kompensation des Ausschlusses von A b - wehransprchen. Fr diese ist es ohne Belang, ob sie aus dem Eigentum oder dem Besitz folgen (vgl. Schtz, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 57 Rdn. 51, 41 ff). Das ergibt sich fr den Fall des § 867 BGB bereits aus der g e - setzlichen Bestimmung. Fr § 904 BGB ist dieser Grundsatz anerkannt (RGZ 156, 187, 190; Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 904 Rdn . 4; MnchKomm-BGB/Scker, 3. Aufl., § 904 Rdn. 15; RGRK-BGB/Augustin, 12. Aufl., § 904, Rdn. 2, 11; Staudinger/Seiler, BGB [1995], § 904, Rdn. 33). Dasselbe gilt fr den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen hinz u - nehmender Immissionen gemû § 906 BG B (st. Rspr., vgl. Senat BGHZ 30, 273, 280; 62, 361, 367; 70, 212, 220; 92, 143, 145) oder wegen einer Verti e - fung des Nachbargrundstcks (Senat, BGHZ 147, 45 ff). Fr § 57 Abs. 2 - 8 - Satz 1, 3 TKG gilt nichts anderes. Die Regelung geht auf § 10 Abs. 2 Satz 2 TWG zurck. Fr die dort bestimmte Ersatzpflicht ist, soweit ersichtlich, ni e - mals in Zweifel gezogen worden, daû sie den Schaden umfaût, den ein vom Eigentmer verschiedener Besitzer durch die Verlegung von Telekommunikat i - onsleitungen erleidet (vgl. Eidenmller, Post- und Fernmeldewesen, Loseblat t - kommentar, Stand 1988, § 12 TWG Anm. 4). Gegenstand des Ausgleichsanspruchs des Besitzers aus § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG ist der Vermgenswert, den das Recht zum Besitz ausmacht. Das ist insbesondere der Ertrag des Grundstcks, der dem Besitzer zusteht. Fhrt die Verlegung von Telekommunikationsleitungen dazu, daû im Jahr der Verl e - gung der Ertrag des Grundstcks entfllt oder wesentlich gemindert ist, b e - deutet dies eine Einschrnkung der Nutzbarkeit, die ber das zumutbare Maû hinausgeht und nach § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG zu entschdigen ist (Schtz, aaO, § 57 TKG Rdn. 43). Daû der Eigentmer den Besitz an dem betroffenen Grundstck einem Dritten berlassen hat, fhrt nicht zur Entlastung des Dienstbarkeitsberechtigten. Aus dessen Sicht ist es ohne Bedeutung, ob seine Maûnahmen zu einer Nutzungseinbuûe des Eigentmers oder eines von dem Eigentmer verschiedenen Besitzers fhren. Mûte der Berechtigte den Besi t - zer nicht entschdigen, schuldete er regelmûig in demselben Umfang dem Eigentmer Ersatz, weil der Eigentmer dem Besitzer aus dem Rechtsverhl t - nis, auf dem die Übertragung des Besitzes beruht, grundstzlich zum Ersatz des Nutzungsschadens verpflichtet ist (vgl. §§ 585, 581, 536 a BGB). Zu en t - schdigen sind nicht nur die erlittene Einbuûe, sondern auch die Aufwendu n - gen, die der Besitzer zum Ausgleich seiner Beeintrchtigung macht (vgl. Senat, BGHZ 147, 45, 54 f). - 9 - c) § 57 Abs. 2 Satz 3 TKG kann entgegen der Meinung der Revision keine Beschrnkung des Anspruchs auf den Eigentmer entnommen werden. Die Vorschrift verpflichtet den Betreiber zur Beseitigung bei der Verlegung von Telekommunikationsleitungen an dem Grundstck und an dessen Zubehr en t - standener Schden. Gegenstand des Anspruchs ist die Beseitigung von Su b - stanzschden. Diese treffen den Eigentmer des Grundstcks bzw. den E i - gentmer des Zubehrs. Eigentmer des Zubehrs muû nicht der Eigentmer des Grundstcks sein. Die Beseitigung von Schden an dem Grundstck oder an dem Zubehr kann nur von dem jeweils geschdigten Eigentmer verlangt werden (vgl. Senatsurt. v. 23. Februar 2001, V ZR 389/99, aaO). Mit der von der Klgerin geltend g e machten Nutzungseinbuûe hat das nichts zu tun. d) Etwas anderes folgt auch nicht aus § 54 TKG. Die Bestimmung ve r - pflichtet den "Besitzer" von Baumpflanzungen, fr den Betrieb von Freilandle i - tungen notwendige Ausstungen zu dulden und gewhrt umgekehrt dem B e - troffenen einen Anspruch auf Ersatz mit diesen Arbeiten verbundener Schden. Die gesetzliche Regelung entspricht insoweit § 86 7 BGB. Dem kann nicht en t - nommen werden, auûerhalb des Anwendungsbereichs der Vorschrift habe ein duldungspflichtiger Besitzer jeden Eingriff in seinen Besitz entschdigungslos hinzunehmen. Fr § 54 TKG gilt nichts anderes. Durch § 54 TKG wurde die bis zum Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes geltende Regelung von § 4 TWG in das Telekommunikationsgesetz bernommen. Eine inhaltliche Änd e - rung war nicht beabsichtigt (BT Drucks. 13/3609 S. 50). Fr die Entschd i - gungspflichten aus dem Telegrafenwegegesetz ist unbestritten, daû sie ebenso wie zugunsten der Eigentmer zugunsten der Besitzer galten (vgl. Eidenmller, aaO, § 4 TWG Anm. 13, § 12 TWG Anm. 4, 7). - 10 - e) Dem geltend gemachten Anspruch steht auch nicht entgegen, daû die Klgerin den Eigentmern gegenber nicht zum Besitz der Grundstcke b e - rechtigt ist. Die Rechtsprechung, nach welcher der unberechtigte Besitz kein durch § 823 Abs. 1 BGB geschtztes Recht darstellt, beruht auf dem Geda n - ken, daû der Eigentmer jederzeit den Besitz herausverlangen und die Nu t - zungen aus dem Besitz ziehen kann (vgl. BGHZ 137, 89, 98; BGH Urt. v. 21. Januar 1981, VIII ZR 41/80, NJW 1981, 865, 866; u. v. 7. Mai 1991, VI ZR 259/90, NJW 1991, 2420, 2421). Diese Wertung trifft hier nicht zu. Die den Eigentmern der Grundstcke gegenber fehlende Berechtigung der Klgerin zum Besitz fhrt weder dazu, daû die Eigentmer die Herausgabe der Grundstcke an sich verlangen knnen (§ 986 Abs. 1 Satz 2 BGB), noch dazu, daû die Erzeugnisse der Grundstcke den Eigentmern zustnden. Der von der Klgerin geltend gemachte Schaden ist durch die Vernichtung der Mai s - pflanzen entstanden. Die Pflanzen waren gemû § 94 Abs. 1 BGB zwar w e - sentliche Bestandteile der Grundstcke und standen daher im Eigentum der Grundstckseigentmer. Gemû § 956 Abs. 2, Abs. 1 BGB war jedoch die Kl - gerin berechtigt, das Eigentum an den Pflanzen - mit ihrer Trennung von dem Grundstck - zu erwerben. Die Eigentmer hatten die Grundstcke verpachtet und ihren Pchtern die Aneignung der Erzeugnisse der Grundstcke gestattet (§§ 585 Abs. 1, Abs. 2, 581 Abs. 1, 956 Abs. 1 BGB). Durch den anschlieûe n - den Pflugtausch hatten die Pchter ihrem jeweiligen Tauschpartner bis hin zu dem Landwirt S. die Aneignung gestattet. S. hatte die Aneignung der Klgerin gestattet (§ 95 6 Abs. 2 BGB). Daû die Pchter bzw. S. zur Weite r - bertragung des Besitzes nach den Feststellungen des Berufungsgerichts g e - genber den Grundstckseigentmern nicht berechtigt waren, berhrt die Wirksamkeit der von den Pchtern bzw. S. der Klgeri n erteilten Anei g - nungsgestattung nicht (Erman/Hefermehl, § 956 BGB, Rdn. 5; - 11 - Planck/Brodmann, BGB, 6. Aufl., § 956 Anm. 3; Staudinger/Gursky, BGB [1995], § 956 Rdn. 18). Die ausgleichungspflichtige Beeintrchtigung im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG besteh t in der Vernichtung des Aneignung s rechts. f) Entgegen der Meinung der Revision steht dem § 866 BGB nicht en t - gegen. §§ 1090, 1029 BGB gewhren die Ansprche aus §§ 858 ff BGB auch dem Rechtsbesitzer. Wird er in der Ausbung der Rechte aus der Dienstbarkeit gestrt, so stehen ihm die Mittel des possessorischen Rechtsschutzes zu. Der in § 866 BGB bestimmte Ausschluû possessorischer Ansprche eines Besi t - zers gegenber einem Mitbesitzer berhrt jedoch nicht dessen petitorische A n - sprche, um die es im vorli e genden Fall geht. g) Ohne Bedeutung fr die Entscheidung des Rechtsstreits ist auch, ob die Eigentmer der Grundstcke der Verlegung der Leerrohre zugestimmt h a - ben. Die Eigentmer, Pchter, Pflugtauschberechtigten und die Klgerin haben nach § 57 Abs. 1 T KG die Verlegung zu dulden. § 57 Abs. 2 TKG verpflichtet die Beklagte zum Ausgleich mit der Verlegung verbundener Beeintrchtigu n - gen und zur Beseitigung durch die Verlegung entstehender Schden. Auf di e - ser Grundlage geht die Meinung der Revision fehl, einer Zustimmung der B e - teiligten knne ein Verzicht auf die gesetzlichen Ausgleichs- und Beseitigung s - ansprche entnommen werden. Auch die Beklagte hat das bisher nicht anders gesehen. Sie ist bei der Vorbereitung der Arbeiten unstreitig von ihrer Ve r - pflichtung ausgegangen, die durch die Arbeiten Betroffenen zu en t schdigen. 2. Fr den von einem Verschulden des Ausgleichspflichtigen unabh n - gigen Anspruch des Duldungspflichtigen aus § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG gilt der in § 254 BGB zum Ausdruck kommende allgemeine G rundsatz, daû Au s - - 12 - gleichspflichten dadurch eingeschrnkt werden, daû der Ausgleichsberechtigte diejenige Sorgfalt auûer acht gelassen hat, die ihm zur Wahrung seiner Inte r - essen zuzumuten ist und so zur Entstehung oder Hhe des Ausgleichsa n - spruchs beigetragen hat (vgl. zu § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB Senat, BGHZ 135, 235, 239 ff; Senatsurt. v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, WM 1995, 76, 78 mit jeweils zahlreichen weiteren Nachweisen). Von einer Minderung des A n - spruchs der Klgerin knnte in entsprechender Anwendung von § 254 Abs. 2 BGB auszugehen sein, wenn der Klgerin vorzuwerfen wre, daû ihre Mita r - beiter den Beauftragten des fr die Klgerin ttig gewordenen Tiefbauunte r - nehmens nicht auf den Versuchscharakter der Feldanlage hingewiesen haben, als sie dessen Vorhaben bemerkten. Dies darzulegen obliegt der Beklagten (st. Rechtspr., vgl. RGZ 114, 76 f; 159, 257, 261; BGHZ 90, 17, 32 f). Hierfr g e - ngt es nicht, daû die Beklagte den gegenteiligen Vortrag der Klgerin mit dem Vorbringen bestreitet, die Klgerin habe den Mitarbeiter des Tiefbauunterne h - mens "nicht nachhaltig" an seiner Ttigkeit gehi n dert. Wenzel Tropf Klein Lemke Gaier
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