ECLI:DE:BGH:2016:160216UVIZR441.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 441/14 Verkündet am: 16. Februar 2016 Holmes Justizangestellte als Urkun dsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 376; KWG § 9; WpHG § 8 a) Die sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG und § 9 Abs. 1 KWG ergebende Verschwi e- genheitspflicht stellt, soweit sie nach § 4 Abs. 3 FinDAG von der Bu n desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Wirtschaftsprüfer betrifft, keine unter § 376 Abs. 1 ZPO fallende Pflicht zur Amtsverschwiegenheit dar. b) Die Verschwiegenheitspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG, § 9 Abs. 1 KWG kann ab er ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO b e gründen. BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 441/14 - OLG Schleswig LG Itzehoe - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 201 6 durc h den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Stöhr und Offenloch sowie die Richterin nen Dr. Oehler und Dr. Roloff für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5 . Zivilse nats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2 5. Sept ember 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich der Berufungsanträge zu 1 bis 3 sowie 6 und 7 z u- rückgewiesen worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko sten des Revisionsrechtsz u- ges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von den Beklagten aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau (im Folgenden: Zedentin) Schadensersatz wegen angeblicher Falsc h- beratung bezüglich des Erwerb s von Wertpapieren. Die Beklagte n waren alle i- nige Vorstände der zwischenzeitlich insolventen A. AG, die unter anderem im 1 - 3 - Bereich der Anlageberatung tätig war und i hre Erträge insbesondere durch Pr o- visionen der Emittenten der empfohlene n Anlagen erwirtschaftete . In der Zeit vom 27. März 2007 bis zum 29. April 2008 erwarb die Zedentin nach telefon i- scher Beratung und auf Empfehlung eines für die A. AG tätigen Kundenberaters Der Kläger hat unter anderem behauptet, die Zedentin sei nicht hinre i- chend über die mit den Anlagen verbundenen Risiken - insbesondere das Emi t- tenten - und das Totalverlustrisiko - aufgeklärt worden. D afür seien d ie Bekla g- ten verantwortlich, da sie ihre Ku ndenberater systematisch zu einer fehlerhaften Anlageberatung veranlasst hätten . Soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, hat der Kläger m it seiner Klage Schadensersatz in Höhe der für die Genussscheine gezahlten Kaufpreise abzüglich der darau s erzielten Erträge Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus den Genuss scheinen sowie Ersatz entgangene r Anlagezi n- sen und vorgerichtli che r Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Verzugszinsen ve r- langt . Ferner hat er die Feststellung begehrt, dass sich die B eklagten mit den Gegenleistungen in Annahmeverzug befinden. Die Klage hatte in den V o- rinstanzen kei nen Erfolg. Mit seiner vom erkennenden Senat zu gelassenen R e- vision verfolgt der Kläger sein Begehren in dem zuvor genannten Umfang we i- ter. Entscheidungsgrün de: I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Int e- resse, ausgeführt, die Beklagten hafteten dem Kläger nicht nach § 826 BGB auf 2 3 4 - 4 - Schadensersatz. Zwar seien die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schäd i- gung nach dem Klägervortrag erfüllt. Denn dan ach hätten die Beklagten das Unternehmen derart organisiert, dass die Berater die Anleger flächendeckend und umfassend entgegen ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, vor allem ihrer Risikobereitschaft, beraten hätten. Der Kläger behaupte, im Rahmen einer von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K. genommenen Stic h- probe hätten sich in den Depots sämtlicher 1.111 von der Stich probe erfasster Anleger Genussscheine der Risikoklassen 3 und 4 befunden, obwohl die Anl e- ger den Risi koklassen 1 und 2 zuzuordnen gewesen seien. Wenn aus einer Stichprobe von 1.111 Anlegern mit Genussscheinen im Depot sämtliche dieser Anleger nicht anlegergerecht beraten worden sein sollten, trage dies zur Übe r- zeugung des Berufungsgerichts den Schluss auf flächendeckende nicht anl e- gergerechte Beratung und sittenwidriges Handeln der Beklagten. Dem Kläger sei es aber nicht gelungen, diese Behauptung zu beweisen. Die von ihm b e- nannten Zeugen B. und T. seien gemäß § 376 ZPO nicht zu vernehmen gew e- sen, da sie n ach Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit unterlägen , von der die Bundesanstalt sie nicht entbun den habe; d aran sei d as Berufungsgericht gebunden. Die weiteren Zeugen hätten den Vortrag des Kläger s nicht bestätigt. II. D as angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat ein für einen Anspruch aus § 826 BGB erfo r- derliches sittenwidriges Handeln der Beklagten rechtsfehlerhaft verneint. 1. Zutreffe nd ist allerdings sein rechtlicher Ausgangspunkt, dass ein si t- tenwidriges Handeln der Beklagten nach dem Sachvortrag des Klägers zu b e- 5 6 - 5 - jahen wäre . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anlag e- berater, der vorsätzlich eine anleger - und objekt widrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Sch a- densersatz verpflichtet ( Urteil vom 19. Februar 2008 - XI ZR 170/07, BGHZ 175, 2 76 Rn. 29). Dementsprechend handelt auch sittenwidrig, wer - wie vom Kläger in Bezug auf die Beklagten behauptet - als Leiter eines mit Anlageberatung b e- fassten Unterne hmens ein System etabliert, das darauf gerichtet ist , den Ku n- den unter planmäßiger Falsc hberatung ihren Interessen und ihrer Risikoberei t- schaft nicht entsprechende risikobehaf tete Anlagen zu empfehlen ( Senat sb e- schluss vom 18. August 2015 - VI ZR 302/14, juris Rn. 13 ; vgl. auch Senatsu r- teil vom 14. Juli 2015 - VI ZR 463/14, VersR 2015, 1574 Rn . 24 ). 2 . Auf einem Verfahrensfehler beruht aber die Annahme des Berufung s- gerichts, der Kläger sei für diese Behauptung beweisfällig geblieben . Mit Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Kläger dadurch in seinem Anspruch auf Gewährung re chtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, dass es die vo m Kläger insoweit benannten Zeugen B. und T. nicht vernommen habe. a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zi vilprozessordnung die Gerichte, erheblichen Beweisanträgen nachzugehen. Die Nichtberücksicht i- gung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze fi n- det , verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 16. September 2014 - VI ZR 1 18/13, VersR 2015, 3 3 8 Rn. 4 ; BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - V ZR 200/14, juris Rn. 7; BVerfGE 69, 141, 143 f.; BVerfG, WM 2012, 492, 493; NJW 1993, 254; teilweise mwN). Davon ist im Streitfall auszugehen. 7 8 - 6 - Das Unterbleiben der vom Berufungsgericht sel bst als erheblich angesehenen Vernehmung der Zeugen B. und T. findet im Prozessrecht keine Grundlage . b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Verne h- mung der Zeugen B . und T. § 376 Abs. 1 ZPO nicht en tgegen. aa) Das Berufungsgericht hat sich auf g rund einer Auskunft der Bunde s- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: Bundesanstalt) gemäß § 376 Abs. 1 ZPO daran gehindert gesehen, die Zeugen B. und T. zu verne h- men. Nach dieser Auskunft handelt es sich bei den Zeugen um Wir tschaftspr ü- fer, derer sich die Bundesanstalt gemäß § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistung s- aufsichtsgesetzes (FinDAG) bedient hatte, um bei der A. AG eine Prüfung vo r- zunehmen (§ 35 Abs. 1 WpHG, § 44 Abs. 1 KWG); weiter heißt es, die Zeugen unterlägen nach § 8 Abs. 1 WpHG, § 9 Abs. 1 KWG einer gesetzlichen Ve r- schwiegenheitspflicht, von der sie nicht entbunden werden könnten. bb) Diese Mitteilung rechtfertigt e es indes nicht, von der Vernehmung der Zeugen B. und T. gemäß § 376 Abs. 1 ZPO abzusehen. Die Zeugen B. und T. werden vom Anwendungsbereich d ies er V orschrift nicht erfasst. (1) Nach § 376 Abs. 1 ZPO gelten für die Vernehmung von Richtern, B e- amten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über U m- stände, auf die sich ihre Pflicht zur Amt sverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. § 376 Abs. 1 ZPO setzt mithin - ebenso wie der gleichlautende § 54 Abs. 1 StPO - eine durch andere Bestimmungen begründete Pflicht des Zeugen zur Amtsverschwiegenheit voraus (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1980 - 4 StR 16/80, NStZ 1981, 70 zu § 54 StPO) und überträgt diese Pflicht in das Prozessrecht (zu § 54 StPO vgl. SK - StPO/Rogall, 4. Aufl., § 54 Rn. 2; KMR/ Neubeck, § 54 Rn. 1 [Stand: Nove mber 2010]; AnwK - StPO/v. Schlieffen, 9 10 11 12 - 7 - 2. Aufl., § 54 Rn. 1). Infolgedessen besteht, wenn dem Zeugen von der zustä n- digen Behörde keine Aussagegenehmigung erteilt wird, ein Vernehmungsverbot (vgl. Berger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 376 Rn. 2, 13; MüKoZP O/Damrau, 4. Aufl., § 376 Rn. 1, 11; Ahrens in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 376 Rn. 43). Dadurch sollen die öffentlichen Geheimhaltungsinteressen auch im gerichtlichen Verfahren geschützt werden (vgl. MüKoZPO/Damrau, aaO Rn. 1; Ahrens, aaO Rn. 2; zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 3 StR 281/04, BGHSt 50, 318, 326 f.; BayObLG, NJW 1990, 1857, 1858; LR/Ignor/Bertheau, 26. Aufl., § 54 Rn. 1). (2) B. und T. sind nach den vom Berufungsgericht getroffenen Festste l- lungen und der in Be zug genommenen Mitteilung der Bundesanstalt keine Ric h- ter oder Beamte und entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch keine sonstigen Personen des öffentlichen Dienstes. Zwar waren die Zeugen auf g rund ihrer Beauftragung durch die Bundesanstalt der en Hilfspersonen und wurden bei der Prüfung der A. AG unmittelbar in Erfüllung von Angelegenheiten tätig, die für die Behörde Verwaltungsaufgaben waren (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 23; vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99 , VersR 2001, 1390, 1392). Dies begründet e aber jedenfalls deshalb kein Vernehmungsverbot gemäß § 376 Abs. 1 ZPO, weil den Zeugen keine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im Sinne dieser Vorschrift auferlegt worden war (zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 3 StR 281/04, BGHSt 50, 318, 327; SK - StPO/Rogall, 4. Aufl., § 54 Rn. 22). ( a ) Ob sich eine solche Pflicht aus einer Amtsträgereigenschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB ergeben kann (zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1979 - 3 StR 405/79, NJW 1980, 846, 847; SK - StPO/Rogall, 4. Aufl., § 54 Rn. 22; LR/Ignor/Bertheau, 26. Aufl., § 54 Rn. 9 a.E.), kann dabei offenbleiben. Denn die Amtsträgereigenschaft setzt nach der 13 14 - 8 - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine öffe ntlich - rechtliche Bestellung voraus, die zu einer über den einzelnen Auftrag hinausgehenden längerfristigen Tätigkeit oder zu einer organisatorischen Eingliederung in die Behördenstruktur führen muss (Urteile vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96, 105; vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290 Rn. 25; vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08, BGHSt 54, 39 Rn. 46). Beides ist nicht festgestellt und wird auch von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht. ( b ) Nach den getroffenen Feststellungen i st eine Pflicht der Zeugen B. und T. zur Amtsverschwiegenheit auch nicht durch eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz begründet worden (vgl. dazu MüK o- ZPO/Damrau, 4. Aufl., § 376 Rn. 6; Ahrens in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 376 R n. 32; zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteile vom 11. September 1980 - 4 StR 16/80, NStZ 1981, 70 und vom 15. Dezember 2005 - 3 StR 281/04, BGHSt 50, 318, 327 f. mwN). ( c ) Ein e für das Eingreifen von § 376 Abs. 1 ZPO erforderliche Pflicht zur Amtsverschwiegen heit folgt schließlich auch nicht aus der sich aus § 8 Abs. 1 WpHG und § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG ergebenden Verschwiegenheitspflicht . (aa) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG und § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG dürfen unter anderem Personen, die bei der Bundesanstalt beschäf tigt oder - wie die Zeugen B. und T. - nach § 4 Abs. 3 FinDAG beauftragt sind, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines geprüften Unternehmens oder eines Dritten liegt, nicht unbefugt offenb a- ren. Be i dieser Verschwiegenheitspflicht handelt es sich aber nicht um eine von § 376 Abs. 1 ZPO in Bezug genommene Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (zu ähnlichen Vorschriften vgl. RGZ 54, 1, 3; Merkl, Die Zeugenaussage nichtb e- a m teter Personen des öffentlichen Di enstes vor Zivil - und Strafgerichten, 1973, 15 16 17 - 9 - S. 25), wenn sie sich mit ihr im Einzelfall - anders als im Streitfall - auch übe r- schneiden kann (vgl. V G Minden, WM 2011, 1130, 1134 ). (bb) Zwischen der sich aus § 8 WpHG und § 9 KWG ergebenden Ve r- schwiegenhe itspflicht einerseits und der allgemeinen Amtsverschwiegenheit andererseits bestehen wesentliche Unterschiede (vgl. BVerwG, NVwZ 2011, 1012 Rn. 15; KK - WpHG/Möllers/Wenninger, 2. Aufl., § 8 WpHG Rn. 10). A n- ders als die beamtenrechtliche Verschwiegenheitspfl icht erfassen § 8 WpHG und § 9 KWG keine Tatsachen, deren Geheimhaltung im eigenen Interesse der Bundesanstalt liegt, sondern Geschäfts - , Betriebs - und Privatgeheimnisse der beaufsichtigten Marktteilnehmer und sonstiger Dritter (vgl. BT - Drucks. 12/6679 S. 42; KK - WpHG/Möllers/Wenninger, aaO Rn. 21; Beck in Schwark/Zimmer, WpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 1; Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 2; Bruchwitz in Just/Voß/Ritz/Becker, WpHG, § 8 Rn. 2; Becker in Reischauer/ Kleinhans, KWG, § 9 Rn. 12 [Erg. - Lfg. 8/12]; Brocker in Schwennicke/ Auerbach, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 1). Zwar bezwecken beide Vorschriften damit nicht nur den Schutz der privaten Träger des Geheimhaltungsinteresses . Vie l- mehr sollen auch das notwendige Vertrauen in die Integrität der Aufsichtspraxis , eine entsprechende Kooperationsbereitschaft der beaufsichtigten Marktteilne h- mer und damit letztlich die Funktionsfähigkeit der Märkte für Finanzinstrumente sichergestellt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2014 - C - 140/13, VersR 2015, 873 Rn. 31 ff.; BT - Drucks. 12/6679 S. 42; KK - WpHG/Möllers/ Wenninger, 2. Aufl., § 8 Rn. 6 f.; Beck in Schwark/Zimmer, WpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 1; Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 2; Bruchwitz in Just/Voß/ Ritz/Becker, WpHG, § 8 Rn. 2). Das ändert aber nichts d aran, dass die g e- schützten Personen über den Schutz ihrer Geheimnisse disponieren können. Willigen sie in die Offenbarung einer Tatsache ein, erfolgt die Offenbarung nicht unbefugt und die Verschwiegenheitspflicht entfällt (vgl. KK - WpHG/Möllers/ Wenninger, aaO Rn. 32; Beck, aaO Rn. 11, 25; Schlette/Bouchon, aaO Rn. 23; 18 - 10 - Bruchwitz, aaO Rn. 11; Döhmel in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 8 Rn. 14; Becker in Reischauer/Kleinhans, KWG, § 9 Rn. 18 [Erg. - Lfg. 8/12]; Br o- cker in Schwennicke/Auerbach, KWG, 2. Aufl ., § 9 Rn. 16). Einer Zustimmung der Bundesanstalt bedarf es dafür in Ermangelung eines entsprechenden G e- nehmigungsvorbehalts nicht. Demgegenüber besteht die von § 376 Abs. 1 ZPO in Bezug genommene Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gegenüber dem öffen t- liche n Dienstherrn, der allein dazu berufen ist, den Bediensteten von dieser Pflicht zu entbinden (vgl. § 67 Abs. 3, § 68 BBG, § 37 Abs. 3 bis 5 BeamtStG; BVerwGE 18, 58, 61 f.). c ) Auch war das Berufungsgericht an der Vernehmung der Zeugen B. und T. nicht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6, A bs. 3 ZPO gehindert. Nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Be treff der Tatsachen, auf welche sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezieht , zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Dass sie von ihrem Zeugnisverweig e- rungsrecht Gebrauch machen wollen, haben B. und T. bislang nicht erklärt. Schon deshalb wären sie grundsätzlich zu vernehmen gewesen ( vgl. § 386 Abs. 3 ZPO). Anderes ergibt sich auch nicht aus § 383 Abs. 3 ZPO. Nach dieser Vo r- schrift soll das Gericht selbst dann, wenn ein nach § 383 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 ZPO zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge zur Aussage bereit ist, nur solche Fragen stellen bzw. zulassen, durch deren Beantwortung der Zeuge nicht e r- kennbar gegen Verschwiegenheitspflichten verstößt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl . , § 383 Rn. 22). Regelmäßig beschränkt die Vorschrift mithin al lein den Kreis der im Rahmen einer Vernehmung zulässigen Fragen, macht aber die 19 20 21 - 11 - Vernehmung des angebotenen Zeugen als solche weder unzulässig noch en t- behrlich (vgl. Mü K oZPO/Damrau, 4. Aufl., § 383 Rn. 42) . Ob - ausnahms weise - anderes gelten kann, wenn vo n vornherein offensichtlich ist, dass der Zeuge mit jeder Aussage zum Beweisthema gegen seine Schweigepflicht ve r stieße, kann offenbleiben. Denn eine solche Konstellation ist im Streitfall weder hinsichtlich der sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG, § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG ergebenden Ve r- schwiegenheitspflicht (aa) noch hinsichtlich der Schweigepflicht aus § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO (bb) gegeben . aa ) Die sich aus § 8 WpHG und § 9 KWG ergebende und von § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO geschützte Verschwiegenheitspflicht der Zeu gen B. und T. ist nicht allumfassend. Sie greift ihrem Schutzzweck entsprechend nur, wenn G e- heimhaltungsinteressen der beaufsichtigten Marktteilnehmer oder sonstiger Dritter betroffen sind (Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 8) . (1) Etwaigen Gehei mhaltungsinteressen der A. AG kommt dabei für die Frage, ob und inwieweit die Zeugen B. und T. zur Verweigerung des Zeugni s- ses berechtigt sind, im Streitfall von vorneherein keine Bedeutung zu. Denn der Insolvenzverwalter der A. AG hat die Zeugen von ihrer Verpflichtung zur Ve r- schwiegenheit entbunden (§ 385 Abs. 2 ZPO). Der Insolvenzverwalter war b e- fugt, diese Erklärungen abzugeben, soweit die Verschwiegenheitspflicht zu Gunsten der A. AG besteht (vgl. MüKoZPO/Damrau, 4. Aufl., § 385 Rn. 7; Zö l- ler/Greger, Z PO, 31. Aufl . , § 385 Rn. 10) und das Beweisthema deren verm ö- gensrechtliche Interessen betrifft (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1989 - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 270; vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, NJW 1994, 2220, 2225, insoweit in BGHZ 126, 181 n icht abgedruckt; Mü K oZPO/ Damrau, aaO Rn. 8; Zöller/Greger, aaO). 22 23 - 12 - (2) Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass von § 8 WpHG und § 9 KWG geschützte Geheimhaltungsinteressen sonstiger Dritter einer Aussage der Zeugen B. und T. in vollem Umfang entge genstehen. Zwar b e- gründet entgegen der Auffassung der Revision allein das Interesse an der Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs im Allgemeinen keine Befugnis zur Offenbarung von Tatsachen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG oder des § 9 Abs. 1 Sat z 1 KWG. Dies folgt daraus, dass § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WpHG und § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KWG eine Weitergabe von Tatsachen an Strafverfolgungsbehörden oder an für Straf - und Bußgeldsachen zuständige Gerichte ausdrücklich gestatten, dass es aber in Bezug a uf Zivilprozesse an einer entsprechenden Regelung fehlt (vgl. Hess. VGH, NVwZ 2010, 1036, 1044; VG Minden, WM 2011, 1130, 1134 f.; KK - WpHG/Möllers/Wenninger, 2. Aufl., § 8 WpHG Rn. 48; Beck in Schwark/Zimmer, WpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 24; Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 21; Bruchwitz in Just/Voß/Ritz/Becker, WpHG, § 8 Rn. 12; Lindemann in Boos/Fischer/Schulte - Mattler, KWG, 4. Aufl., § 9 Rn. 20; Brocker in Schwennicke/Auerbach, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 16). Das Gesetz misst damit dem staatlichen Strafve rfolgung s- interesse in der Abwägung mit den von § 8 WpHG und § 9 KWG geschützten Geheimhaltungsinteressen ein höheres Gewicht bei als dem Interesse an der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Über Tatsachen, deren Geheimha l- tung nicht nur im Interesse de r A. AG, sondern auch im Interesse eines Dritten liegt, insbesondere über dessen personenbezogene Daten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG), dürfen die Zeugen deshalb n ur aussagen, wenn und soweit der Dritte in die Offenbarung eingewilligt hat. Das gilt insbesondere für identifizierende Angaben über einzelne von der Stichprobe erfasste ehemalige Kunden der A. AG, einschließlich der Tatsache, dass überhaupt eine Kundenbeziehung b e- stand (vgl. BT - Drucks. 12/6679 S. 42; KK - WpHG/Möllers/Wenninger, 2. Aufl., § 8 WpHG Rn. 22 , 27; Beck in Schwark/Zimmer, WpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 8; 24 - 13 - Lindemann in Boos/Fischer/Schulte - Mattler, KWG, 4. Aufl., § 9 Rn. 8, 10; Br o- cker in Schwennicke/Auerbach, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 1, 11). Den Zeugen ist es dadurch aber insbesondere nicht verwehrt, in anonymisierter Weise über die Zusammensetzung der von ihnen geprüften Depots sowie ihr Vorgehen bei der Prüfung selbst zu berichten. Dass dem Berufungsgericht entsprechende Ang a- ben der Zeugen genügt hätten, sich davon zu überzeugen, dass die unter B e- weis gestellten Behauptungen des Klägers zutreffen, ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. bb ) Schließlich ergibt sich eine das Beweisthema erschöpfende Schwe i- gepflicht der Zeugen B. und T. auch nicht aus § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO . Zwar unterliegen d ie Zeugen als Wirtschaftsprüfer auch der allgemeinen berufsrech t- lichen Pflicht zur Verschwiegenheit . Diese schützt regelmäßig aber nur den Au f- traggeber (vgl. Maxl in Hense/Ulrich, WPO, 2. Aufl., § 43 Rn. 119, 140). An der Weitergabe von T atsache n , die al lein Dritte betreffen, zu denen kein Mandat s- verhältnis besteht, ist der Wirtschaftsprüfer durch § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO grundsätzlich nicht gehindert (vgl. Maxl, aaO 140; zu § 57 StBG auch Koslowski, StBG, 7. Aufl., § 57 Rn. 62) . Die Erkenntnisse, die die Z eugen bei der von der Bundesanstalt beauftragten Prüfung der A. AG gewonnen haben und die sie mit Einwilligung des Insolvenzverwalters offenbaren sollen, betreffen nicht die Verhältnisse der Bundesanstalt. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Bundesanstal t an der Geheimhaltung dieser Erkenntnisse ist nicht ersich t- lich. d) Die angefochtene Entscheidung beruht auf der gehörswidrig unterbli e- benen Vernehmung der Zeugen B. und T. (§ 545 Abs. 1 ZPO). Es ist nicht au s- zuschließen, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage der - ggf. eing e- schränkten - Aussage der Zeugen den Klägervortrag als erwiesen angesehen hätte, wonach sich in den Depots von sämtlichen 1.111 Anlegern, die die Ze u- 25 26 - 14 - gen stichprobenhaft überprüft haben, Genussscheine der Risikoklassen 3 und 4 b efanden, obwohl die Anleger den Risikoklassen 1 und 2 zuzuordnen waren. Aus einem solchen Beweisergebnis hätte das Berufungsgericht nach seinen eigenen Ausführungen auf eine flächendeckende nicht anlegergerechte Ber a- tung und ein sittenwidriges Handeln der Beklagten geschlossen. III. Da der erkennende Senat an einer Entscheidung in der Sache selbst g e- hindert ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Ab s. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass das Ber u- fungsgericht , s ollten sich die Zeugen B. und T. auf ihr Zeugnisverweigerung s- recht berufen, über die Berechtigung der Weigerung gegebenenfalls gemäß 27 28 - 15 - §§ 387 ff. ZPO im Zw ischenverfahren zu befinden haben wird . Die dargestellten Erwägungen des erken nenden Senats wi rd es dabei zu berücksichtigen haben . Galke Stöhr Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 25.03.2014 - 7 O 15/12 - OLG Schleswig, E ntscheidung vom 25.09.2014 - 5 U 80/14 -
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