BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 44/12 Verkündet am: 16. April 2013 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektori n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 286 A Zur revisionsrechtlichen Überprüfung tatrichterlicher Beweiswürdigung. BGH, Urteil vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12 - OLG Braunschweig LG Göttingen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Galke , den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz für Recht er kannt: Die Revision des Beklagten gegen das Grund - und Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Januar 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schme rzensgeld und materiellen Schadensersatz wegen ein er durch einen Operationsf ehler des Beklagten ve r- ursachten Querschnittlähmung in Anspruch. Sie beantragt außerdem die Fes t- stellung der Ersatzpflicht des Beklagten für künftigen materiellen und immater i- ellen S chaden . Die Klägerin wurde am 28. Januar 2002 vom Beklagten als Belegarzt an der Halswirbelsäule wegen eines Bandscheibenvorfalls operiert. D abei setzte der Beklagte einen Cage aus Karbonmaterial in einen von Bandscheibenmat e- rial geräumten Zwischenraum in der Halswirbelsäule ein . Nachdem der Bekla g- te eine Nut für den Staple, mi t dem der Cage befestigt we rd en sollte , geschl a- gen hatte, versuchte er, den Staple in die Nut zu schlagen. Dies misslang. Die 1 2 - 3 - Bildwandlerkontrolle zeigte , dass der Cage durch den Staple verschoben wo r- den war und um ca. 2 mm über die Hinterkante des Wirbelkörper s hinaus ragte. Während der Subluxation des Cages beobachtete die Anästhesistin einen kur z- zeitigen Anstieg des Pulses der Klägerin. Der Beklagte entfernte den Cage, p o- sitionie rte ihn erneut und befestigte ihn sodann mit dem Staple. Noch w ährend der Aufwachphase wurden bei der Klägerin neurologische Ausfälle in de n Ex - tremitäten erkennbar. Wegen des Verdacht s einer Querschnittlähmung wurde sie notfallmäßig in die Universitätskli nik G. verlegt. Das dort angefertigte MRT der Halswirbelsäule zeigte eine Vorwölbung in den Wirbelkanal hinein und d a- mit korrespondierend eine Kompression des Rückenmarks im Bereich der Halswirbel C 4/C 5. Im Rahmen einer Revisionsoperation entfernte die O berär z- t in Prof. Dr. V. den Cage . Dabei stellte sie hinter dem Cage ein schmales ep i- durales Hämatom fest. Das Landgericht hat auf der Grundlage zweier medizinischer Gutachten die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht di e Beweisaufnahme wiederholt. Es hat ein Gutachten de s orthopädischen Sachverständigen Prof. Dr. St., der selbst praktische Erfahrungen mit Operati o- nen der entsprechenden Art und Weise besitzt, eingeholt. Das Berufungsg e- richt hat sodann unter Abänderung de s landgerichtlichen Urteil s die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Ersatzpflicht des Beklagten für künftige Schäden der Klägerin festgestellt . Mit der vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstell ung des landgerich t- lichen Urteils. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat au s geführ t: D ie Querschnittlähmung beruhe dar auf , dass der Beklagte bei der Op e- r a tion den Staple mit zu hohem Kraftaufwand eingeschlagen und/oder keine ausreichende Sich tkontrolle durchgeführt habe. Er habe mit dem Staple, der die angrenzende Wirbelplatte nicht mit beiden Enden erfasst ha tt e, den Cage schlagartig in das Halsmark verschoben und dabei das zur Querschnittlähmung führende Trauma verursacht . Hierfür spr ä che n m ehrere Indizien. Auch seien s ämtliche vernünftigerweise in Betracht zu ziehende n sonstige n schicksalhafte n Ursachen für die Querschnittlähmung auszuschließen , so dass nur der Behan d- lungsfehler als Ursache übrig bleibe . Als Ursachen für eine akute Myelopath ie kämen abstrakt eine Entzündung, eine Ischämie (gravierende Durchblutung s- störung), ein Tumor, ein schicksalhaft auftretendes Hämatom oder eine Pre l- lung des Marks (Kontusion) durch äußere Einwirkung in Betracht. Für eine En t- zündung, eine Ischämie oder ein en Tumor fehlten jegliche Anhaltspunkte. A ls einzige dem Beklagten nicht vorwerfbare schicksalhafte Ursache käme ein in t- raoperative s Hämatom in Betracht. Dessen Entstehung sei zwar nicht im natu r- wissenschaftlichen Sinn, jedoch mit dem maßgeblichen Grad an Gewissheit , wie i h n § 286 ZPO verlange, auszuschließen. W egen der anatomischen Ve r- hältnisse der betroffenen Region und aufgrund des Gerinnungsverhaltens des Blutes habe sich de r für irreversible gravierende Lähmungserscheinungen no t- wendige hohe Druck i n de r Zeit vom Ende der vom Beklagten durchgeführten Operation bis zum Auftreten der Lähmungserscheinungen nicht auf bauen kö n- nen. Die Operation sei um 13.30 Uhr vom Beklagten mit der Feststellung der Bluttrockenheit und des ordnungsgemäßen Zustands beendet wo rden. Ab 4 - 5 - 15.30 Uhr sei die Querschnittsymptomatik festgestellt, um 17.00 Uhr das MRT gefertigt und um 19.00 Uhr die Revisionsoperation durchgeführt worden. In Übereinstimmung mit den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. St. sei der Sena t davon überzeugt, dass eine Blutung in d er Zwis che n- zeit ohne Hinterlassung von Gerinnungsrückstände n ausgeschlossen sei . B ei der Revisionsoperation seien entsprechend e umfangreiche Blutungsspuren nicht festgestellt worden. Der von Prof. Dr. V. bei der Rev isionsoperation vorg e- fundene sehr geringe Blutfilm, den die Operateurin als "schmales epidurales Hämatom" bezeichnet habe, habe die Querschnittlähmung jedenfalls nicht ve r- ursachen können. D er dagegen geführte Einwand des Beklagten, dass das Blut zwischenze itlich durch die Knochenbrösel im Wirbelkörperzwischenraum wie durch Bimsstein abgeflossen sei , sei nicht plausibel . Dabei bleibe offen, wie dann der für die Schädigung erforderliche Druck hätte entstehen können. Dass das Myelon nach dem nach der Operation gefertigten MRT pel o t tiert , also hal b- kugelförmig eingedrückt gewesen sei , spreche nicht zwingend für ein Hämatom als Ursache der Lähmung . Die Signalveränderung des Gewebes im MRT passe zu eine r Wasseranreicherung, also ein em Ödem, das eine regelrechte Re akt i- on auf eine ausreichend intensive Prellung sei , für deren Verursachung es e i- nes mechanischen Impulses mit einer bestimmten Minimalenergie bedurft habe. Das Verrutschen des Cage könne einen für die Schädigung ausreichende n I m- puls auf das Rückenmark im Z ervikalraum ausüben. H ierfür spreche auch die mit dem erstmaligen Einschlagen des Sta p l e zeitgleich abgelaufene Kreislau f- reaktion der Klägerin . Dem Beklagten sei das Verrutschen des Cage in das Halsmark als Behandlungsfehler anzulasten. Dass der Cage unerw ünscht ve r- rutsche, könne der Operateur feststellen, wenn er beim Einschlagen des Staple die sichtba re Wirbelkörperv orderkante im Blick behalte . Der Beklagte hätte nach Korrektur der Lage des Cage auf das Einbringen des Staple auch verzic h- ten können. Jedenf alls habe er d ie gebotene Sorgfalt nicht eingehalten, da es - 6 - sonst nicht zu der Kontusion und dem eingetretenen Schaden h abe kommen können . Die von der Anästhesistin geschilderte fehlende Aufregung des Bekla g- ten während der Operation lasse Rückschlüsse auf den intraoperativen G e- schehensablauf nicht zu. II. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1 . Das Berufungsgericht hält für klärungsbedürftig, wo die Grenze des vernünftigen Zweifels bei Vorgängen und Umständen im Zusammenhang mit dem menschl ichen Organismus nach § 286 ZPO zu ziehen ist, insbesondere, welche Anforderungen für den Grad an Gewissheit hierbei bei Anwendung (auch) des Ausschlussprinzips gelten. Diese Frage lässt sich allerdings abstrakt nicht beantworten. Sie betrifft die dem T atrichter obliegende und von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängende Überzeugungsbildung. Es handelt sich um die primär dem Tatrichter als Tatfrage obliegende Fragestellung , ob der Beweis im konkreten Fall geführt wurde . O b die erreichte Bewei sstärke im gegebenen Fall ausreicht, um den Beweis als erbracht anzusehen , ist nicht nur objektiv nach einem bestimmten (hohen) Wahrscheinlichkeitsgrad messbar (vgl. Stein/Jonas / Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 286 Rn. 3 Fn. 5; Musielak, Die Grundl a- gen der Bewei slast im Zi vilprozess, 1975, S. 109 f f.) . Dazu bedarf es stets d er subjektiven persönlichen Entscheidung des Tatrichters, der a llerdings nac h- prüfbare objektive Tatsachen zugrunde liegen müssen . Der Richter ist nicht b e- rechtigt, nach Beliebigkeit zu urteile n. Vielmehr muss er die objektiven Geg e- benheiten, d.h. sowohl die Beweisergebnisse als auch den gesamten Inhalt der 5 6 7 - 7 - Verhandlungen zugrunde legen . Auch hat er bei der Beurteilung die allgeme i- nen Erfahrungssätze sowie die Natur - und Denkgesetze zu beachten. O bjektive Wahrscheinlichkeitserwägungen können dabei eine sachgerechte Grundlage und ein Hilfsmittel für die Überzeugungsbildung sein (Katzenmeier , Arzthaftung, 2002, § 8 IV 2d ; Stein/Jonas / Leipold aaO ; Musielak/Stadler, Grundfragen des Beweisrechts , 1984 , § 8 ). Auf dieser Grundlage hat der Richter zu prüfen, ob er als erfahrener und gewissenhafter Beurteiler von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung auszugehen hat. Da die erreichte Beweisstärke nicht objektiv messbar ist, ergänzt zwar stet s die subjektive persönliche En t- scheidung den Prozess der Überzeugungsbildung. Doch ist dafür maßgebend die Rolle des Richter s und nicht die Bildung der persönlichen Überzeugung der private n Person (Stein/Jonas / Leipold aaO, Rn. 4). Im Streitfall hat d as Berufungsgericht auf Grund einer vertretbaren Wü r- digung der ohne durchgreifenden Verfahrensfehler ermittelten U mstände im Sinne des § 286 ZPO "für wahr erachtet", dass dem Beklagten ein für die Que r- schnittlähmung ursächlicher schuldhafter Behandlungsfehle r während der Op e- ration der Klägerin unterlaufen ist. Zutreffend hat es seiner Überzeugungsbi l- dung dabei zu Grunde gelegt, dass es dafür keiner absoluten oder unumstößl i- chen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das p raktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit bedarf , der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Senatsurteil e vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88 , VersR 1989, 758, 759; vom 26. Oktober 1993 - VI ZR 155/92, VersR 1994, 52 , 53 ; vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 , VersR 2003, 474, 475 und vom 8. Juli 2008 - VI ZR 274/07, VersR 2008, 1126 Rn. 7 ; BGH, Urteile vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 256 - Anastasia - und vom 18. April 1977 - VIII ZR 286/75 , VersR 1977, 721) . Aus den verfahrensfehlerfrei festgestellten Umständen des Streitfalls - eine r seits dem Operationszwischenfall, der zeitgleichen Kreislaufreaktion sowie dem 8 - 8 - Ödem im Operationsbereich und dem zeitlich korrelierenden Auftreten der Lähmung und andererseits de m Fehlen von Blutspuren für ein Hämatom als einzige in Betracht kommende alternative Ursache für die Lähmung - hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den naheliege n- den Schluss gezogen, dass die Querschnittlähmung der Klägerin a uf einem fahrlässig fehlerhaften Vorgehen des Beklagten beim Einbringen des Cage b e- ruht. 2 . Die Revision bemängelt zu Unrecht, dass die vom Berufungsgericht betriebene Sachverhaltsaufklärung den Beklagten in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verlet ze und die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts nicht ausreichend stütze. a) Erfolglos macht s ie geltend, dass schon deswegen, weil sich aus dem Operationsbericht keine Anhaltspunkte für einen schuldhaften Behandlungsfe h- ler des Beklagten entnehmen lassen, vielmehr darin ein ordnungsgemäßes ärz t liches Vorgehen beschrieben wird, das Berufungsgericht einen schuldhaften Behandlungsfehler nicht hätte annehmen dürfen. Entgegen der Auffassung der Revision wird die Einhaltung der gebotenen ärztlichen Sorgf alt durch den Op e- rationsbericht nicht unwiderlegbar bewiesen. Der Operationsbericht ist lediglich ein vom Tatrichter bei seiner Überzeugungsbildung zu würdigendes Beweismi t- tel. Der Grundsatz der "Waffengleichheit" in Arzthaftungsprozessen erfordert zwa r, dass der Arzt dem klagenden Patienten Aufschluss über sein Vorgehen in dem Umfang gibt, in dem ihm dies ohne weiteres möglich ist. De m genügt der Arzt weithin durch Vorlage einer ordnungsgemäßen Dokumentation im Operat i- onsbericht, Krankenblatt oder in d er Patientenkarte (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1978 - VI ZR 213/76, VersR 1978, 542 , 544 ; Gei ß /Greiner, Arzthaf t- 9 10 11 - 9 - pflichtrecht, 6 . Aufl., E Rn. 4; Baumgärtel/Katzenmeier, Handbuch der Bewei s- last, 3. Aufl. , § 823 Anh. II Rn. 48). Doch durfte sich das Beruf ungsgericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebni s- ses der Beweisaufnahme die Überzeugung bilden (§ 286 ZPO), dass der B e- klagte beim Einschlagen des Staple die gebotene Sorgfalt nicht eingehalten und dadurch das Halsm ark der Klägerin geschädigt hat . b) Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass postoperativ ein Ödem im B e- reich des operativen Geschehens entstanden ist und eine Kontusion eine mö g- liche Ursache dafür sein k a nn. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass de r Beklagte beim Einschlagen des Staple auf den Rand des Cage mit der für die Kontusion erforderlichen, aber auch ausreichenden Minimalenergie auf das Halsmark der Klägerin eingewirkt hat und Ursache der Querschnittlähmung der Klägerin die intraoperative Ko ntusion des Rückenmarks ist, ist entgegen der Auffassung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. aa) Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich dem Tatrichter vorb e- halten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebun den ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter en t- sprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweise r- gebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die B e- weiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Den k- gesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr. vgl. z.B. Senatsurteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 , VersR 1997, 362, 364 und vom 8. Juli 2008 - VI ZR 274/07, aaO; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 1 60, 308, 317 mwN). Einen solchen Fehler zeigt die Revision nicht auf . bb) Gegen die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts spricht nicht entscheidend, dass der Bandscheibenvorfall selbst mit vier Millimeter weiter als 12 13 14 - 10 - der im Operationsbericht angegeb ene Überstand des Cage mit zwei Millimeter über die hintere Wirbelkante in den Wirbelkanal hineinreich t e und auch der durch die Revisionsoperation eingebrachte Knochendübel weiter in den Spina l- kanal der Halswirbelsäule r agt . Das Berufungsgericht hat angeno mmen, dass das Halsmark durch die Schläge, mit denen der Cage über die hintere Wirbe l- kante ge schoben w u rde , geschädigt worden ist . Diese Annahme stützen die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. St. und Prof. Dr. L. und die im Operation sbericht dokumentierten Vorgänge während der Operation. An die Bekundungen eines gerichtlichen Sachverständigen ist das Gericht zwar nicht gebunden, es hat sich vielmehr ein eigenes Urteil auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen zu bilden ( ständige Rechtsprechung vgl. Senatsurteile vom 7. April 1992 - VI ZR 216/91, VersR 1992, 747 f. und vom 16. Januar 2001 - VI ZR 408/99, VersR 2001, 783 , 784 ). Bestehen Widerspr ü- che zu früheren Ausführungen, so muss das Berufungsgericht diese dem Sac h- verstä ndigen zumindest vorhalten. Ohne weitere Aufklärungsversuche bildet eine solche Begutachtung nämlich keine ausreichende Grundlage für die Übe r- zeugungsbildung des Tatrichters (Senatsurteil vom 7. April 1992 - VI ZR 216/91, VersR 1992, 747 , 748 ). Bei sich wi dersprechenden Sachverständige n- gutachten hat der Richter nach Klärung der Frage, von welchen unterschiedl i- chen tatsächlichen Grundlagen und Wertungen die Sachverständigen ausg e- gangen sind, danach noch bestehende Widersprüche auszuräumen. Auch diesen An forderungen ist das Berufungsgericht entgegen der Au f- fassung der Revision gerecht geworden. cc) Die Revision rügt erfolglos, dass Widersprüche oder Lücken in den Ausführungen des gerichtlichen Sachverstän digen Prof. Dr. St. eine ergänze n- de Sachverhalts aufklärung geboten hätte n . Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. St. hat von Anfang an die Auffassung vertreten, dass nicht die kurzze i- 15 16 - 11 - tige Raumforderung durch den Cage von zwei Millimetern die eigentliche Urs a- che der Schädigung der Klägerin gewesen s ei. Die Schädigung sei verursacht worden durch das Einschlagen des Implantats über den nicht in die Nut gre i- fenden Staple in den Wirbelkanal Richtung Halsmark. Auch die die Revis i- onsoperation durchführende Ärztin Prof. Dr. V. und der gerichtliche Sachve r- st ändige Prof. Dr. L. teilten diese Meinung. B eide bekundeten, dass entsche i- dender Fehler das zu weite Einschlagen des Cage gewesen sei, das eine Pre l- lung des Halsmarks mit den Folgen der Querschnittlähmung verursacht ha be . Soweit die Revision nunmehr rügt, dass die Bekundungen der gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. St. und Prof. Dr. L. nicht wissenschaftlich belegt worden seien, zeigt sie entsprechenden Vortrag i n der Berufungsinstanz hierzu nicht auf. Sie kann im Revisionsverfahren damit nicht mehr ge hört werden. dd) Entgegen der Bedenken der Revision ist r echtlich auch nicht zu b e- anstanden, dass das Berufungsgericht als Indiz für das Verrutschen des Cage und eine damit verbundene Schmerzeinwirkung auf die Klägerin einen zeitgle i- chen Blutdruckansti eg gewertet hat. Der Revision ist zuzugeben, dass im Operationsbericht nicht ein Blu t- druckanstieg, sondern ein zeitgleicher - im Anästhesieprotokoll nicht dokume n- tierter - Pulsanstieg dokumentiert ist . Die von der Revision für geboten eracht e- te Differe nzierung zwischen Pulsanstieg und Blutdruckanstieg bzw. Kreislaufr e- aktion spielt jedoch erkennbar keine maßgebliche Rolle für die Beweiswürd i- gung . E rhebliche s Indiz ist das zeitliche Zusammentreffen der inneroperativen Komplikation mit der - auch von der R evision nicht angezweifelten - vegetativen Reaktion der Klägerin, die von der vom Berufungsgericht als Zeugin angehörten Anästhesistin Dr. D. - Sch. als Blutdruckanstieg bezeichnet wurde. Die Bewei s- würdigung des Berufungsgerichts leidet auch nicht unter aufk lärungsbedürftigen Widersprüchen in den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. 17 18 - 12 - Dr. St. zum Zusammenhang zwischen Einschlagen des Staples und Kreislau f- reaktion. Zwar ist der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. St. in seinem schriftlichen G utachten vom 10. März 2010 irrigerweise von einem Pulsanstieg für zumindest eine Stunde ausg egangen . Auf Hinweis des Beklagten hat er j e- doch den Irrtum alsbald berichtigt und daran im weiteren Prozessverlauf nicht mehr festgehalten. Ein aufklärungsbedürfti ger Widerspruch , den die Revision aufgreifen will, ist in der berufungsgerichtlichen Gesamtwürdigung der entspr e- chenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht erkennbar . ee) Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts leidet auch nicht unt er einer erheblichen Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches G e- hör (Art. 103 Abs. 1 GG). Anders als die Revision dies d arstell t, ist e in aufkl ä- rungsbedürftiger Widerspruch zwischen der Auffassung des gerichtlichen Sac h- verständigen Prof. Dr. St. und der Beurteilung d es Privatgutachters Dr. K. nicht ge geben . Einem sich etwa ergebenden Widerspruch zwischen dem gerichtl i- chen Sachverständigen und dem Privatgutachter hat das Berufungsgericht a l- lerdings nach den vom erkennenden Senat in ständiger Re chtsprechung aufg e- stellten Grundsätzen nach zu gehen (vgl. etwa Senatsurteile vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90, VersR 1992, 722 f. ; vom 9. Januar 1996 - VI ZR 70/95, VersR 1996, 647, 648 ; vom 28. April 1998 - VI ZR 403/96 , VersR 1998, 853, 854 und vom 10 . Oktober 2000 - VI ZR 10/00, VersR 2001, 525 , 526 ). Erken n- bar widersprüchliche Gutachten sind keine ausreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2008 - VI ZR 259/06, VersR 2008, 1265 Rn. 19 ff. ). Zweckmäßi gerweise geschieht die Au f- klärung des Widerspruchs durch Einholung einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen und durch dessen nachfo l- gende mündliche Anhörung (vgl. Senatsurteil vom 15. Juni 1993 - VI ZR 175/92, VersR 1993, 1231 , 1232 ). Es bleibt jedoch grundsätzlich dem Erme s- sen des Tatrichters überlassen, in welcher (geeigneten) Weise er seiner Pflicht 19 - 13 - zur Aufklärung nachkommt (Senatsurteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90, aaO). Das Berufungsgericht hat den g erichtlichen Sachverständigen beauftragt, in einem Ergänzungsgutachten zur Beurteilung des Privatgutachters Dr. K. Ste l- lung zu nehmen. Dem ist der gerichtliche Gutachter im Ergänzungsgutachten vom 20. September 2010 nachgekommen. Darüber hinaus hat er in s einer mündlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass in Abhängigkeit von der Schwere der Halsmarkschädigung auch inverse Reakti o- nen mit Tachykardie und flüchtiger Blutdrucksteigerung beschrieben seien, dass abstrakt die Kreislaufreak tion, wie sie sich aus dem Anästhesieprotokoll ergebe, auch anders vorstellbar sei, entscheidend sei aber die zeitliche Ko n- kordanz. Ein weiteres Gutachten durch eine n anderen Sachverständigen brauchte das Berufungsgericht danach nicht einzuholen. Die nunm ehr von der Revision bemängelte fachliche Qualifikation des gerichtlichen Sachverständigen für die Beantwortung neurologischer Fragestellungen wurde vom Beklagten in der Berufungsinstanz nicht angezweifelt. Die Bedenken des Beklagten gegen die Sachkunde de s gerichtlichen Sachverständigen, die vom Sachverständigen unter Hinweis auf die von ihm erworbenen Fachkenntnisse ausgeräumt wurden, betrafen die Neuroradiologie betreffende Fragestellungen. c) Rechtlich ist schließlich nicht zu beanstanden, dass das B erufungsg e- richt es für ausgeschlossen erachtet hat, dass die bei der Klägerin eingetretene Querschnittlähmung durch ein schicksalhaft entstandenes Hämatom verursacht worden ist. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass der postoperat i- ve Nachweis eines Ödems nicht gegen eine Schädigung durch ein Hämatom spricht, weil auch ein allmählicher Druckaufbau - wie dieser bei Bildung eines postoperativen Hämatoms erfolgt - ein Ödem verursachen würde. Diesen U m- stand hat das Berufungsgericht jedoch nicht - w ie die Revision rügt - gehörswi d- 20 21 - 14 - rig ausgeblendet. Es hält vielmehr auf der Grundlage einer umfassenden B e- weisaufnahme unter Zugrundelegung der Feststellungen der Zeugin Prof. Dr. V. bei der Revisionsoperation und der Bekundungen der gerichtlichen Sachve r- s tändigen Prof. Dr. St. und Prof. Dr. L. die Ausbildung eines solchen Hämatoms für ausgeschlossen. Die dagegen geführten Angriffe der Revision sind unb e- rechtigt. aa) Nach de r Aussage der Zeugin Prof. Dr. V . sind Spuren einer für eine Schädigung geeignet en Blutung zum Zeitpunkt der Revisionsoperation nicht vorhanden gewesen. Erfolglos wendet die Revision dagegen ein, dass die Sicht der Operateurin Prof. Dr. V. bei der Revisionsoperation aufgrund des schmalen Fensters von sieben Millimeter Höhe und zehn Mi llimeter Breite zu sehr eing e- schränkt gewesen sei, um umfangreichere Blutungen feststellen zu können. Hierbei handelt es sich um im Revisionsrechtszug nicht zu berücksichtigenden neuen Tatsachenvortrag. Ob das schmale epidurale Hämatom hinter dem Cage, das anlässlich der Nachoperation festgestellt wurde, unter Druck stand und mit dem Entfernen des Cage augenblicklich entlastet worden ist, hat das Berufungsgericht v ertretbar für den Nachweis eines Hämatoms, das die Sch ä- digung verursachen konnte, nicht für e rheblich erachtet. bb) Es hat sich dabei nicht eine nicht vorhandene Sachkunde angemaßt . Gestützt durch die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. St. hat es nachvollziehbar den vom Beklagten dargelegten Schädigungsm e- chanismus für au sgeschlossen gehalten . Wäre das Blut durch die eingebrac h- ten Knochenbrösel "quasi wie durch einen Bimsstein" nahezu spurenlos nach ventral abgeflossen , wäre in dem Zeitraum vom Ende der vom Beklagten durchgeführten Operation bis zum Auftreten der Lähmungse rscheinungen auch der für die Schädigung erforderliche punktuelle Druck nicht aufgebaut worden. 22 23 - 15 - cc) Schließlich hat sich das Berufungsgericht damit befasst, das s das Myelon korrelierend zu der im MRT vom 28. Januar 2008 beschriebenen ste m- pelartigen Vorw ölbung pelottiert war . Es hat mit Hilfe der Darlegungen des g e- richtlichen Sachverständigen Prof. Dr. St. eine Verursachung des Schadens der Klägerin in nicht zu beanstandender Weise verneint , weil die Vorwölbung in den Spinalkanal für sich die Schädigung n icht verursachen konnte. Entscheidend hinzutreten musste jedenfalls die Erschütterung durch die vom Beklagten g e- führten Schläge. D ie Revision setzt dem lediglich ihre eigene Auffassung en t- gegen, ohne einen erheblichen rechtlichen Fehler aufzuzeigen. d) Die weiteren Verfahrensrügen hat der erkennende Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 17.04.2 008 - 2 O 366/03 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12.01.2012 - 1 U 30/08 - 24 25
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