BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 44/13 vom 21. Mai 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2014 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrüge de r Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 15. April 2014 w i rd auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge ha t in der Sache keinen Erfolg. Der B e- schluss des Senat s vom 15 . April 2014 verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Geh ör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht . Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nic ht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 , NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begrün dung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geei g net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine R e vision zuzulassen ist. 1 2 - 3 - Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorl iegenden Fall Gebrauch g e- macht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nich t- zulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Galke Wellner Diederichsen Stö hr von Pentz Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 30.05.2011 - 9 O 144/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.01.2013 - 3 U 169/11 - 3
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