ECLI:DE:BGH:2017:290317UVIIIZR44.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 44/16 Verkündet am: 29. März 2017 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 573 Abs. 1 Satz 1 a) Eine Kü ndigung wegen "Betriebsbedarfs" nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass betriebliche Gründe die Nutzung gerade der gekündigten Wohnung notwendig machen. Die Wohnung muss deshalb für die betriebl i- chen Abläufe nach den Aufgaben der Bedarfsperson von wesentlicher B e- deutung sein. Dies wird etwa bei einem Angestellten, dem die Aufgaben e i- nes "Concierge" übertragen sind, der Fall sein, nicht aber bei einem Hau s- meister, der mehrere Objekte des Vermieters betreuen soll und ohnehin b e- reits in der Nähe eines der Objekte wohnt (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 122/06, NZM 2007, 639 Rn. 12 ff.). b) Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Würdigung des Parteivortrags und des Beweisergebnisses, wenn der nach einer Bedarfskündigung ausg e- zogene Mieter Schadensersatz wegen vorgetäuschtem Bedarf im Hinblick darauf begehrt, dass der Vermieter den zur Grundlage der Kündigung g e- machten behaupteten Bedarf anschließend nicht verwirklicht hat. BGH, Urteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 44/16 - LG Kob lenz AG Koblenz - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Prof. Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision de s Klägers wird d as Urteil der 2 . Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22. Februar 201 6 - unter Zurüc k- weisung des weitergehenden Rechtsmittels - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als bezüglich der P ositionen Umzugskosten, erhöhte Mietaufwendungen sowie Prozesskosten , jeweils samt Nebenforderungen , zum Nachteil des Klägers entsch ie den worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Ni chtzulassungs b e- schwerde - und Revisionsverfahrens, an die 13. Zivilk ammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Gerichtskosten werden im neuerlichen Revisionsverfahren nicht erhoben. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger begehrt vo n de m Beklagten, seinem früheren Vermieter , Schadensersatz wegen eine r von ihm geltend gemachten unberechtigten , auf vorgetäuschten Bedarf gestützten Kündigung . De r Kläger hatte v o m Rechtsvorgänger des Beklagten eine im dritten Obergeschoß eines Mehrfamilienhauses geleg ene Vier - Zimmer - Wohnung in Koblenz zu einer m onatliche n Miete von zuletzt gemietet . I m Vorprozess nahm der jetzige Beklagte den hiesigen Kläger auf Räumung der Wohnung in Anspruch . Dabei stützte sich der Beklagte zunächst auf eine noch vom Voreigentümer unter Hinweis darauf, dass der bestehende Hausmeiste r- anstellungsvertrag vom neuen Eigentümer nicht übernommen werde, erklärte ordentliche Kündigung vom 25. Februar 2010 . In der m it Schriftsatz vom 4. Mai 2010 eingereichten Räumu ngsk lage führt e er dann aus , dass er die Wohnung für seinen neuen Hausmeister , Herrn D . , benötige, der dieses und we i tere Anwesen des Beklagten betreuen sol le . V orsorglich werde das Mietve r- hältnis deshalb erneut ordentlich zum nächstzulässigen Termin gekü ndigt. Am 14. Juni 2011 schlossen die Parteien im Vorprozess auf Vorschlag des Berufungsgerichts einen Räumungsvergleich, in dem sich der Kläger (als damaliger Beklagter) verpflichtete , die Wohnung bis spätesten s 31. Dezember 2011 zu räumen sowie die Ko sten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vergleichs zu tragen. Ferner verzichtete der Kläger (abgesehen von der gewährten Räumungsfrist) auf Räumungsschutz. I m Falle eines vorzeitigen Auszug s , den d er Kläger zwei Wochen zuvor an zukündigen hatte , war die Miete nur bis zum Auszug und zur Übergabe der Wohnung zu entrichten . 1 2 3 - 4 - Nach dem am 31. Oktober 2011 erfolgten Auszug des Klägers zog nicht der angekündigte neue Hausmeister, sondern eine - nicht mit Hausmeiste r- diensten betraute - Familie in die Wohnung ein. Im vorliegenden Prozess begehrt der Kläger Ersatz von Umzug skosten , der Prozesskosten des Räumungsrechtsstreits ( ) sowie der Mehrkosten (16.691,68 für einen Zeitraum von vier Jahren) , die ihm durch die gegenüber bisher 523,09 ) und dadurch entst anden s eien , dass er bislang zu Fuß zurückgelegt e Weg e nunmehr mit dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmittel n zurücklegen müsse (3.677, 6 Die auf Zahlung von insgesamt t- liche n Anwalts kosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Er folg gehabt . I n ihrem U rteil vom 26. Februar 2014 hat die zunächst mit der Sache befasste Berufungskammer darauf ab gestellt , dass die Parteien mit dem Rä u- mungsvergleich einen endgültigen Schlussstric h unter das Mietverhältnis hätten ziehen wollen, weshalb es dem Kläger verwehrt sei, im Nachhinein Schaden s- ersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs geltend zu machen. Mit Urteil vom 10 . Juni 2015 (VIII ZR 99/14 , NJW 2015, 2324) hat der Senat da s vorgenannte (erste) Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Berufung s- gerichts zurückverwiesen. Diese hat die Berufung des Klägers gegen die erst - instanzliche Entscheidung mit Urteil vom 22 . Februar 2016 wiederum zurüc k- gewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kläg ers hat der Senat die Revision mit Ausnahme der Entscheidung über die Schadensposition " Mietka u- tion " erneut zugelassen. Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren i m Umfang der Z ulassung weiter. 4 5 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe: Die im Umfang der Zulassung eingelegte Revision hat überwiegend E r- folg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Berufung des Klägers sei unbegründet, denn er habe nicht nachg e- wiesen , dass der Beklagte den für seinen Hausmeister geltend gemachten Wohnb edarf lediglich vorgetäuscht habe. Zwar habe ein Vermieter, der den b e- haupteten Nutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht umsetze, su b- stantiiert und plau sibel ( " stimmig " ) dazulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Bedarf nachträglich entfallen sein soll e . Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es unter dem Blickwinkel des Art. 14 GG nicht zu beanstanden, dem Ver mieter im Falle eines nicht ve r- wirklichten Bedarfs die Darlegungslast für die in seinem Kenntnisbereich li e- genden Umstände, die den Sinneswandel bewirkt haben sollen, aufzuerlegen und insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Diesen strengen Anforderu ngen an die sekundäre D a rlegungslast sei der Beklagte aber gerecht geworden. Denn er habe vorgetragen, dass der Bedarf und Nutzungswille an der streitgegenständlichen Wohnung sowohl zum Zei t- punkt der mit Sc hreiben des Voreigentümers vom 25. Februar 2010 au sgespr o- chenen Kündigung als auch bei Erhebung der Räumungsklage durch den B e- klagten bestanden und bis November 2011 und somit bis eine Woche oder zehn Tage nach dem Auszug des Klägers fortgedauert habe. Der Zeuge D . , den er noch bis Februar 2012 als Hausmeister angestellt g ehabt 8 9 10 11 - 6 - habe, habe ihn nämlich erst Anfang November 2011 darüber informiert, dass er wegen seiner Erkrankung (insbesondere wegen seiner Kniebeschwerden) nicht in die im dritten Obergeschoß liegende Wohnung einziehen werde. Da der Beklagte die strengen Anforderungen zu r Darlegung eines nac h- träglichen Wegfall s des Bedarfs erfüllt habe, habe nun der Kläger nachzuwe i- sen, dass der Beklagte gar nicht beabsichtigt habe, die Wohnung an seinen Hausmeister zu vermieten. Diesen Bewei s habe er nicht erbracht. Im Gegenteil sei die Kammer aufgrund der lebensnahen und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen D . überzeugt, dass der Beklagte noch bis nach dem Auszug des Kläger s die Absicht gehabt habe , die Wohnung dem Hausmeister D . oder einem anderen Hausmeister zur Verfügung zu stellen. Der Zeuge habe glaubhaft bekundet, dass er in die Wohnung mit seiner Frau und Tochter habe einziehen wollen. Auch die mit Krankenhausaufenthalten verbu n- denen Erkrankungen des Zeugen (Kniebeschwerden, Depressionen) und die Beantragung einer Erwerbsunfähigkeitsrente sprächen nicht für ein e abwe i- chende Beurteilung , denn der Zeuge habe bekundet, dass er ungeachtet der sich nicht verringernden Kniebeschwerden an dem Wunsch nach eine m Umzug in die streit gegenständliche Wohnung festgehalten und dies dem Beklagten auch mitgeteilt habe. Unabhängig davon sei die Klage auch deshalb unbegründet, weil der Kläger einen ihm entstandenen Schaden nicht substantiiert dargetan habe. A n- gesichts des Bes treitens des Beklagten habe es eines richterlichen Hinweises insoweit nicht bedurft. Das von dem Beklagten bestrittene Vorbringen des Kl ä- gers erschöpfe sich in nicht ansatzweise ausreichenden Darlegungen zur Höhe der im Einzelnen ge lte nd gemachten Umzugsko sten . Diese seien zwar der H ö- he nach aufgeschlüsselt, jedoch fehlten Darlegungen zu ihrer Notwendigkeit und die Vorlage von Rechnungen zu m Beweis ihrer Entstehung . Die angebot e- 1 2 13 - 7 - ne Vernehmung der Ehefrau des Klägers sei als unzulässiger Ausforschung s- beweis z u bewerten. Auch die zusätzlichen Fahrtkosten für die Dauer von vier Jahren ( ) seien gänzlich unsubstantiiert . Die Erstattung der Kosten des Vorprozesses seien - abgesehen davon, dass der Beklagte unbestritten vorgetr agen habe, dass diese Kosten von der Rechtsschutzversicherung des Klägers getragen worden seien - infol ge des ge t r offenen Räumungsv ergleichs ausgeschlossen. Die als Schaden geltend gemachten Mietdifferenzkosten seien weder durch die Vorlage de r Mietverträg e über die bisherige und die neue Wohnung nachgewiesen noch sei d ie Ve r- gleichbarkeit der beiden Wohnungen nach Wohnfläche, Art , Lage und Aussta t- tung dargetan. Die angebotene Vernehmung der Eh e frau des Klägers als Ze u- gin sei als bloßer Ausforschungsbeweis a uch insoweit unbeachtlich. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung n ur insoweit stand, als das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch wegen (pauschal) b e- haupteter " erhöhter Fahrtkosten " von 3.677, 6 für vier Jahre mangels ausre i- chen der Substantiierung verneint hat ; insoweit ist die Revision daher zurückz u- weisen. Bezüglich der ü brigen vom Kläger mit der Revision verfolgten Sch a- denspositionen ist die Revision hingegen begründet. Mit der vom Berufungsg e- richt gegebenen Begrün du ng kann in soweit ein Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 280 Abs. 1 BGB wege n ( schuldhafter ) unberechtigter Künd i- gung des Mietverhältnisses nicht verneint werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klage insoweit weder man gels Subst antiier ung der weiteren Schadenspositionen unschlüssig noch kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung bereits eine ha f- 14 15 - 8 - tungsbegründende Pflichtverletzung des Beklagten verneint werden. Denn die Beurteilung des Berufungsgericht s , der vom Beklagten gelt end gemachte B e- darf für den Hausmeister D . habe im Zeitpunkt der Kündigung ta t- sächlich bestand en und sei erst im November 2011 - eine Woche oder zehn Tage nach dem Auszug des Klägers - entfallen, beruht auf einer unvoll ständ i- gen und somit r echtsfehlerhaften Würdigung des Prozessstoffs. Zudem ist das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beklagte seiner ( sekundären ) Darlegungslast zum nachträglichen Wegfall des als Kündigung s- grund angegebenen Bedarfs für den Hausmeister D . nachgekommen sei und deshalb der Kläger nachzuweisen habe, dass dieser von vornherein nicht bestanden habe. 1. Einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen " erhöhter Fahr t- kosten " hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei mit der Begründun g verneint, dass es insoweit an einer ausreichenden Substantiierung des Anspruchs fehle. Der Kläger hat sich - trotz des Bestreitens des Beklagten - darauf beschränkt, f ür die Dauer von vier Jahren geltend zu machen. W ie sich diese Kosten zusammensetzen (Kosten für öffentliche Ve r- kehrsmittel und/oder durch Benutzung eines eigenen Pkw) und welche zusätzl i- chen Wegstrecken (Entfernung, Häufigkeit) infolge des Umzugs überhaupt zu bewältigen gewesen sind, hat der Kläger nich t ansatzweise vorgetragen; es ist nicht einmal mitgeteilt worden , um welche Strecke sich der Weg des Klägers zu seinem Arbeitsplatz verlängert habe. Unter diesen Umständen ist selbst die Schätzung eines Mindestschadens nach § 287 ZPO nicht möglich und lief e die Vernehmung der Ehefrau als Zeugin , wie das Berufungsgericht insoweit zu Recht angenommen hat, auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. 2. Soweit das Berufungsgericht dagegen auch einen Schadensersatza n- spruch wegen der Umzugskosten, der f ür die neue Wohnung zu zahlenden h ö- 16 17 - 9 - heren Miete und der Kosten des Vorprozesses verneint, sind sowohl seine B e- urteilung , der geltend gemachte Bedarf für den Hausmeister D . habe tatsächlich konkret bestanden, als auch seine Annahme, bezüglich dieser Schadenspositionen fehle es an der erforderlichen Substantiierung , von Recht s- fehlern beeinflusst. a) Zutreffend ist d as Berufungs gericht allerdings davon ausgegangen, dass sich der Vermieter durch eine schuldhafte (materiell) unberechtigte Künd i- g ung , insbesondere im Falle des Vortäuschen s eines in Wahrheit nicht best e- henden (Eigen - ) Bedarfs, nach § 280 Abs. 1 BGB schaden sersatzpflichtig m a- chen kann, wenn der Mieter daraufhin auszieht und infolgedessen Vermögen s- einbußen erleidet (Senatsurteil vo m 1 0. Juni 2015 - VIII ZR 99/14, NJW 2015, 2324 Rn. 14 mwN). b ) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass den Vermi e- ter, der - wie hier der Beklagte - den zur Grundlage der Kündigung gemachten " Betriebsbedarf " nach dem Auszug des Mieters nic ht realisiert, eine sekundäre Darlegungslast zum nachträglichen Wegfall des Bedarfs trifft. Setzt der Vermi e- ter den behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht um, liegt nämlich der Verdacht nahe, dass der Bedarf nur vorgeschoben gew e- sen ist. Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter zuzumuten, substantiiert und plausibel ( " stimmig " ) darzulegen, aus welchem Grund der mit der Künd i- gung vorgebrachte Bedarf nachträglich entfallen sein soll; an diese Darlegung sind daher - wie auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig gesehen hat - strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG , NJW 1997, 2377; Senat s- urteil vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03, NJW 2005, 2395 unter II 3 b cc ; S e- natsbeschluss vom 11. Oktober 2016 - VIII ZR 3 0 0/15, MD R 2017, 21 Rn . 25 [jeweils zum Eigebedarf] ). 18 19 - 10 - An diese von ihm zunächst korrekt wiedergegebenen - strengen - Anfo r- derungen hat sich das Berufungsgericht bei seiner anschließenden Würdigung des Vorbringens des Beklagten jedoch nicht gehalten und dabei ins besondere verkannt, dass die Darstellung des Beklagten zum angeblich nachträglichen Wegfall des Bedarfs Anfang November 2011 alles andere als stimmig, sondern im Gegenteil unplausibel ist. Das Berufungsgericht hat insbesondere die naheliegende Überlegu ng nicht angestellt , dass bei einer tatsächlich bestehende n Bedarfslage zu erwa r- ten gewesen wäre, dass der Beklagte und der Zeuge D . jedenfalls nach Abschluss des Räumungsvergleichs (14. Juni 2011) alsbald einen Mie t- vertrag ab schließen oder sich zumindest über den voraussichtlichen Mietbeginn und die genaue Miethöhe verständigen würden . Denn der Räumungsvergleich sieht einen Auszug des Klägers bis spätestens Ende 2011 ( unter Verzicht auf Räumungsschutz ) sowie d ie Möglichkeit eines vorzeitigen Auszugs vor, so dass von ein em alsbaldige n Freiwerden der für den Hausmeister (angeblich) benöti g- ten Wohnung auszugehen war und es sich daher geradezu aufdrängte, unmi t- telbar nach Vergleichsabschluss einen Mietvertrag mit dem Hausmeister kon k- ret vorzubere i ten, zumal d ieser noch das Miet verhältnis über seine bisherige Wohnung unter Einhaltung der dafür geltenden Kündigungsfrist kündigen m us s- te . D ie Darstellung des Beklagten, der Hausmeister habe sich erst in der ersten Novemberwoche " überlegt " und ihm m itgeteilt , dass die streitge ge n- ständliche , im dritten Obergeschoss liegende Wohnung wegen seiner seit lä n- gerem andauernden Kniebeschwerden für ihn ungeeignet sei und er sie de s- halb nunmehr doch nicht anmieten wolle , ist vor diesem Hintergrund nicht pla u- sib el und kaum nachvollziehbar . Vielmehr drängt sich nach dieser Darstellung die Vermutung auf, dass bei der Kündigung kein oder jedenfalls noch kein ko n- 20 21 22 - 11 - kreter und ernsthafter , sondern ein alle nfalls sehr unbestimmter Nutzungswille bestanden und es sich daher ( allenfalls ) um eine (unzulässige) Vorratskünd i- gung (dazu Senatsurteil vom 23. September 2015 - VIII ZR 297/14, NJW 2015, 3368 Rn. 22; Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2016 - VIII ZR 300/15 , aaO Rn. 19) gehandelt hat, die gleichfalls als Pflichtverlet zung anzu sehen wäre und somit ebenfalls Grundlage des geltend gemachten Schadensersatz anspruchs des Kläger s sein könnte. Jedenfalls hat der Beklagte mit seiner Schilderung, wann und aus welchen Gründen der behauptete Bedarf nachträglich entfallen ist, den in so weit an seine Darlegung zu stellenden strengen Anforderungen nicht genügt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ob lag daher nicht dem Kläger der Nachweis, dass der angegebene Bedarf von vornherein nicht be stand. Denn in dem Fall , dass der Vermiete r - wie hier der Beklagte - seiner sekundären Darlegungslast zum nachträglichen Wegfall des geltend g e- machte n Bedarf s nicht nachkommt, hat er die vom Mieter zur Grundlage seines Schadensersatzbegehrens gemachte Pflichtverletzung nicht ausreichend b e- stritte n und ist diese somit als unstreitig zu behandeln. c ) Die vom Berufungsgericht gebildete Überzeugung, der vom Beklagten mit der Kündigung geltend gemachte B e darf h a be tatsächlich vorgele gen, ist ebenfalls von Rechtsfehlern beeinflusst und beruht insbeso ndere auf einer u n- vollständigen Würdigung des Prozessstoffes und des Ergebnisses der Bewei s- aufnahme (§ 286 Abs. 1 ZPO) . D ie tatrichterliche Beweiswürdigung kann zwar vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich darauf, ob der Tatric hter sich den Da r- legungen im Urteil zufolge mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinander gesetzt hat, die Würdigung vol l- ständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk - und Naturgesetze ve r- stößt ( st . Rspr . ; v gl. etwa BGH , Urteil vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, NJW 23 24 - 12 - 2014, 71 Rn. 13) . Derartige Fehler sind dem Berufungsgericht hier aber unte r- laufen. aa) Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung maßgeblich auf die von ihm als glaubhaft erachtete Aussage des von ihm auch als glaubwürdig angesehenen Zeugen D . gestützt. Der Kläger hat insoweit aber, wie die Revision unter Bezug auf entsprechendes Vorbringen des Klägers in den Tatsacheninstanzen zutreffend rügt, vorgetragen, dass der Zeuge in se iner e i- desstattlichen Versicherung vom 22. April 2013 , die der Beklagte in der ersten Instanz des vorliegenden Prozesses vorgelegt hat, unrichtig angege ben habe, dass er bei der Rückgabe der Mietwohnung am 31. Oktober 2011 anwesend gewesen sei. N ach dem un ter Zeugenbeweis gestellten Vortrag des Klägers seien nur die Parteien, die Ehefrau des Klägers sowie weitere konkret benannte Personen anwesend gewesen. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Einwand des Klägers gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugena ussage beziehungsweise die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht auseinandergesetzt. Es hat weder den Zeugen D . dazu befragt, ob die diesbezüglichen Angaben in seiner eidesstattlichen Vers i- cherung zutreffen oder aus welchem Grund es insoweit gege benenfalls zu u n- richtigen Angaben gekommen ist , noch hat es die vom Kläger hierzu benannten Zeugen vernommen. Da es sich aber - wenn die Behauptung des Klägers z u- trifft - um falsche Angab en in einem Punkt handelt, der für den Zeu gen jede n- falls dann , wenn e r die Wohnung wirklich ernsthaft anmieten wollte - von zentr a- ler Bedeutung gewesen sein musste , durfte dieser Punkt aus Rechtsgründen nicht auf sich beruhen. bb) Ferner hat das Berufungsgericht - wie bereits oben ausgeführt - die Angaben des Zeugen D . zu seinem angeblichen plötzlichen Sinne s- 25 26 27 - 13 - wandel, der ihn erst eine Woche oder zehn Tage nach dem Auszug des Klägers dazu bewogen haben soll, von der Anmietung der Wohnung Abstand zu ne h- men, nicht unter Berücksichtigung aller Umstände gewürdigt u nd insbe sondere nicht die naheliegende Überlegung angestellt, warum der Beklagte und der Zeuge nicht zumindest alsbald nach Abschluss des Räumungsvergleichs über den voraussichtlichen Einzugstermin , die Höhe der Miete und die Unterzeic h- nung eines Mietvertr ags gesprochen haben. Hinzu kommt, dass es sich bei den Erkrankungen des Zeugen, die nach seinen Angaben im März 2011 aufgetreten und zu seiner Verrentung Anfang 2012 geführt haben, um seit längerer Zeit a n- dauernde und sich verstärkende Beschwerden , insbes ondere um verschlei ßb e- dingte Einschränkungen des Bewegungsapparates ( " Kniebeschwerden " ) , w e- gen derer er schon vor seinem Renteneintritt krankgeschrieben war, handelte. Von daher ist es nicht nachvollziehbar, wieso sich dem Zeugen die Erkenntnis, dass er an gesichts der bestehenden Knieprobleme und der daraus resultiere n- den Notwendigkeit, übermäßige Belastungen - insbesondere durch Treppe n- steigen - zu vermeiden, keine Wohnung im dritten Obergeschoss anmieten wo l- le, erst in der Woche nach dem Auszug des Kläger s erschlossen haben soll. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Zeuge den unterbliebenen Umzug auch mit der plötzlichen Weigerung seiner damaligen Ehefrau begründete, in die neue Wohnung umzuziehen. Denn ein Umzug in eine andere Wohnung steht nicht unerwartet an; vielmehr sind zunächst der Abschluss eines Mietve r- trags über die neue Wohnung vorzubereiten und die bisherige Wohnung fris t- gemäß zu kündigen. Dass und gegebenenfalls wann solche Maßnahmen erfolgt seien , hat der Zeuge aber nicht bekundet. Daher leg en seine Angaben den Schluss nahe, dass es bei der zur Grundlage der Kündigung gemachten Absicht des Beklagten, die Wohnung dem Zeugen zu überlassen , und de r korrespondierenden Absicht de s Z eugen, diese Wohnung anzumieten - sofern sie überhaupt vo rhanden war - um eine 28 - 14 - allenfalls vage, unbestimmte Absicht gehandelt hat. Auch im letzteren Fall hätte noch kein konkreter Bedarf zugrunde gele gen und könnte der Kläger seinen Schadensersatzanspruch auf eine insoweit (schuldhaft) unberechtigte (Vorrats - ) K ündigung stützen. cc) Zu Recht rügt die Revision weiter, dass sich das Berufungsgericht nicht mit dem unter Beweis gestellten Einwand des Kläger s auseinandergesetzt ha t , der Beklagte habe in der ersten Hälfte 2011 unter den Mietern des Gebä u- des Kurfürst enstraße 45 nach einem Hausmeister gesucht . D e nn die ses Indiz könnte dagegen sprechen , dass die Kündigung der streitg egenständlichen Wohnung überhaupt in der Absicht erfolgte, sie dem Zeugen mit dem Ziel zur Verfügung zu stell en, dass dieser als Hausmeist er (auch) für dieses Objekt tätig wird. dd) Ebenfalls zu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den weiteren, gleich falls unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers übergangen, dass im - ebenfalls im Eigentum des Beklagten stehenden - Nachb aranwesen im Zeitpunkt der Kündigung und auch noch bei Auszug des Klägers mehrere Wohnungen leer gestanden hätten, die zur Deckung des (angeblichen) " B e- triebsbedarfs " des Beklagten geeignet gewesen seien. Entgegen der Auffa s- sung der Revisionserwiderung ist dieses Vorbringen nicht deshalb unerheblich, weil im vorliegenden Prozess nur noch zu klären wäre , ob der Beklagte " nach dem Auszug des Klägers die notwendige Motivation bes essen habe, die strei t- gegenständliche Wohnung als Hausmeisterdomizil oder für eine n weiteren bei ihm angestellten Hausmeister weiterverwenden zu wollen " . De nn de r Beklagte hat die Kündigung darauf gestützt, dass er die Wo h- nung für seine n Hausmeister D . benötige , der dieses und weiter e O b- jekte des Beklagten betreu en soll e beziehungsweise betreue. Eine Pflichtwi d- 29 30 31 - 15 - rigkeit läge in dieser Kündigung - wie bereits ausgeführt - sowohl dann, wenn ein derartiger (beiderseitiger) Überlassungswunsch vollständig vorgetäuscht als auch dann, wenn er zumindest noch nicht so konkret vorha nden gewe sen wäre , dass er eine Kündigung gerechtfertigt hä tte ( sogenannte " Vorratskündigung " ) . O b der Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich " im Zeitpunkt des Au s- zuges des Klägers , die Motivation hatte, die Wohnung dem Zeugen D . oder einem anderen Hausmeister zur Verfügung zu stellen " , ist dagegen in di e- sem Zusammenhang rechtlich unerheblich. Entgegen der Ansicht der Revision serwiderung ist es dem Kläger auch nicht mit Rücksicht auf den im Vorprozess abgeschlossenen Vergleich ve r- wehrt, nunmehr g eltend zu machen, dass in dem ebenfalls dem Beklagten g e- hörenden Nachbarhaus im Zeitpunkt der Kündigung und auch später leerst e- hende und für den geltend gemachten Bedarf geeignete Wohnungen vorha n- den gewesen seien . Dass dem Räumungsvergleic h vom 14. Juni 2011 ein Ve r- zicht auf Schadensersatzansprüche wegen vorgetäuschten Bedarfs nicht en t- nommen werden kann, ist bereits im Senatsurteil vom 15. Juni 2014 (VIII ZR 99/14, aaO Rn 16 ff.) im Einzelnen ausgeführt. Der von der Revisionserwid e- rung ang esprochene Umstand kann auch für die Frage, ob der Bedarf für den Zeugen D . nur vorgeschoben war, eine Rolle spielen. W enn dem B e- klagten nämlich anderweit ig geeigneter Wohnraum zur Verfügung ge stand en hätte , durch den der geltend gemachte Bedar f für den Hausmeister ohne ne n- nenswerte Abstriche hätte gedeckt werden k önnen , kann dies unter Umständen ein Indiz dafür darstellen, dass der geltend gemachte Bedarf nicht (ernsthaft) bestand, sondern nur vorgetäuscht war (vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 178/15, NJW - RR 2017, 72 Rn. 16) . Soweit der Senat im vorbezeichneten Urteil darauf hingewiesen hat , dass durch den Räumungsv ergleich die Frage dem Streit entzogen sein dürfte , ob 32 33 - 16 - der vom Beklagten angegebene " Betriebsbedarf " (näm lich der Wunsch, die Wohnung einem angestellten Hausmeister zu überlassen, der dieses und weit e- re Gebäude des Beklagten betreuen sollte) den hohen Anforderungen genüg e , die an eine Kündigung nach § 573 Abs. 1 BGB wegen " Be triebsbedarf s" zu ste l- len seien , h andelt es sich um einen anderen rechtlichen Aspekt . Insoweit ist die von der Vortäuschung eines Bedarfs zu unterscheidende Frage angesprochen, dass e ine K ündigung wegen " Betriebsbedarf s" nach de r Rechtsprechung des Senats voraussetzt, dass betriebliche Grü nde die Nutzung gerade der gekü n- digten Wohnung notwendig machen . Die Wohnung muss deshalb für die b e- trieblichen Abläufe nach den Aufgaben der Bedarfsperson von wesentlicher Bedeutung sein (Senatsurteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 122/06, NZM 2007, 639 Rn. 1 2 ff.) . Dies wird etwa bei einem Angestellten, dem die Aufgaben eines " Concierge " übertragen werden oder dessen ständige Anwesenheit aus sonst i- gen Gründen vorausgesetzt ist, der Fall sein, nicht aber - wie hier - bei einem Hausmeister, der mehrere Gebäude des Vermieters betreuen soll und ohnehin bereits in der Nähe eines der Objekte wohnt . Der Kläger kann die vorliegend erhobenen Schadensersatzansprüche deshalb zwar nicht darauf stützen, dass der tatsächlich geltend gemachte B e- darf aus Rechtsgründen di e ausgesprochene Kündigung nach § 573 Abs. 1 BGB nicht gerechtfertigt hätte, wohl aber darauf, dass die vom Beklag ten da r- g e legte Bedarfssituation i n Wahrheit nicht vorgelegen hat - etwa mangels eines konkreten und ernsthaften Überlassungswunsch s oder weil dem Beklagten a n- derweit Wohnraum zur Verfügung gestanden hat, in dem der angegebene B e- darf ohne wesentliche Abstriche hätte gedeckt werden können (vgl. Senatsbe - schluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 178/15, aaO Rn. 16 f.) . 34 - 17 - d ) Die weiteren von der Revis ion erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet . Von einer näheren B e- gründung sieht der Senat gemäß § 564 Satz 1 ZPO ab. 3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar bezüglich der Sch a- denspositionen Umzugskosten und Mietmehraufwand eine ausreichende Su b- stantiierung der einzelnen Schadenspositionen vermisst. Dies trägt die Abwe i- sung der Klage indes ebenso wenig wie die weitere Begründ ung des Ber u- fungsgerichts , die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs bezüglich der Prozesskosten des Räumungsrechtsstreits sei dem Kläger mit Rücksicht auf den Räumungsvergleich vom 14. Juni 2011 verwehrt. a) Entgegen der Auffassung des Berufungs gerichts hat der Kläger h i n- sicht lich der Umzugskos ten den ihm entstandenen Aufwand hinreichend aufg e- schlüsselt, nämlich nach Kosten der Wohnungssuch e g- , Fahrtkosten r- spannt die Substantiierungsanforderungen bei weitem, indem es verlangt, dass der Kl äger bereits auf dieser Ebene Rechnungsbelege vorlegen und weiteren Vortrag zur Notwendigkeit der einzelnen Kostenpositionen , die sich bei verstä n- diger Würdigung von selbst versteh en, halten müsse. Anders als das Ber u- fungsgericht meint, hätte der Betrag vo , den der Kläger insoweit als Gesamtbetrag der noch näher aufgeschlüsselten Umzugskosten angesetzt hat, auch ohne weiteres im Wege einer Schätzung nach § 287 ZPO zugrunde gelegt werden können . Z utreffend weist die Revision insoweit darauf hin, d ass die Ko s ten für einen Umzug des Mobiliars einer Vier - Zimmer - Wohnung schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung den vom Kläger geltend gemachten Be trag regelmäßig deutlich übersteigen dürften; soweit das Berufungsgericht gleic h- 35 36 37 - 18 - wohl Zweifel an der Höhe de r geltend gemachten Umzugskosten hatte, hätte es den angebotenen Zeugenbeweis erheben müssen. b) Auch bezüglich der vom Kläger beanspruchten Erstattung der Mietdi f- ferenz trägt die vom Berufungsgericht gegebene Hilfsbegründung, insoweit sei die Klage u n s ubstantiiert , weil der Kläger die Mietverträge über die bisherige und die jetzige Mietwohnung nicht vorgelegt und konkrete Einzelheiten zur L a- ge, Ausstattung und Art der beiden Wohnungen nicht mitgeteilt habe , die A b- weisung der Klage beziehungsweise die Zu rückweisung der Berufung nicht . N ach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sachvortrag schon dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mi t ei nem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden ersche i- nen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83 , NJW 1984, 2888 unter II 1 a; vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97, NJW 1999, 1859 unter II 2 a mwN; Beschlüsse vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710 unter II 2 a; vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, NJW - RR 2007, 1409 Rn. 8; vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07, juris Rn. 6 f.; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 14). Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehe n des geltend gemachten Rechts vorliegen (BGH, Urteile vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, aaO mwN; vom 13. Dezember 2002 - V ZR 359/01, NJW - RR 2003, 491 unter II 2 a). Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme ei nzutreten und dabei gegeb e- nenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen 38 39 - 19 - Streitfragen zu unterbreiten (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/8 3, aaO unter II 1 b; vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97, aaO unter II 2 b; Beschlüsse vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, aaO; vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07, aaO Rn. 7 ; vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, aaO ). aa) Diesen Anforderungen ist der Kläger bezüglich des geltend gemac h- t en Miet differenz schadens gerecht geworden. Es trifft zwar zu, dass die höhere Miete, die ein Mieter nach unberechtig t er Kündigung der bisherigen Wohnung für die daraufhin angemietete neue Wohnung zahlen muss, regelmäßig insowe it nicht erstattungsfähig ist, als sie auf einem höheren Wohnwert beruht, etwa aufgrund besserer Ausstattung, Zuschnitts, Lage oder Größe der neuen Wo h- nung . Dies rechtfertigt es aber nicht, eine Klage auf Ersatz eines Mietdifferen z- schadens nach unberechtig ter Kündigung erst dann als ausreichend substant i- iert und schlüssig anzusehen, wenn der Mieter detaillierte Angaben zur Aussta t- tung, Lage, Größe und Wohnwert der bisherigen und der neu angemietete n Wohnung macht und deren Vergleichbar keit im Einzelnen darl egt und belegt. bb) Zu Recht rügt die Revision in diesem Zusam m enhang unter Bezu g- nahme auf die vom Zeugen D . vor dem Amtsgericht am 18. Nove m- ber 2010 gemachten und vom Kläger übernommenen Angaben zu den Beso n- derheiten der bisherigen Wohn ung des Klägers, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt , dass es sich hierbei um eine circa 100 qm große Vierz immer - Wohnung mit zwei Balkonen und einer Bruttomiete von ledi g- ängte sich die Überlegung auf, dass es sich um eine ungewöhnlich günstige und deutlich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegende Miete handelte , z umal der Kläger ein Schreiben des Beklagten aus dem Räumungsprozess vorgelegt hatte, in dem dieser selbs t darauf hingewiesen hat te , die Wohnung des Klägers zeichne sich durch eine gute Lage in Koblenz und eine sehr gute Ausstat tung aus, und die 40 41 - 20 - Nettomiete je qm betrage liege somit rund 2 Mieten der übrigen Wohnungen des Gebäu des . Ferner ist allgemein bekannt und musste sich auch dem Berufungsgericht aufdrängen , dass in Zeiten allg e- mein steigender Mieten die sogenannten Neuvertragsmieten ( vgl. dazu Senat s- urteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 17/16 , juris Rn. 23 ) regelmäßig deutl ich höher lie gen als die Bestandsmieten. Denn viele Vermieter schöpfen die nach § 558 BGB bestehende n Mieterhöhungsmöglichkeiten nicht oder zumindest nicht vollständig aus, sondern verlangen erst im Falle einer Neuvermietung eine deutlich höhe re Miete, wei l sie dann das Verfahren nach § § 558 ff. BGB mit den dort bestehenden Einschränkungen (insbesondere Kappungsgrenze) nicht ei n- halten müssen . cc) Ins besondere hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass die Feststellung eines streitigen Mietdiffe renzschadens nach unberechtigter Wo h- nungskündigung regelmäßig nur mittels eine s Gutachtens eines mit dem örtl i- chen Mietmarkt vertrauten Sachverständigen möglich sein wird und dieser die erforderlichen (wertenden) Feststellungen zum Wohnwert üblicherweise n ach einer Besichtigung zumindest der neuen Wohnung trifft. Es stellte daher eine Überspannung der Substantiierungsanforderungen dar , von der Partei vorab konkrete Darlegungen zur Vergleichbarkeit der Wohnwerte zu verlangen und die Durch führung einer Beweis aufnahme davon abhängig zu machen. c) Hinsichtlich der Prozesskosten des vorangegangenen Räumungspr o- zesses ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, ein Schadensersatza n- spruch sei insoweit durch den abgeschlossenen Räumungsvergleich ausg e- schlossen. D abei hat es erneut verkannt, dass der Vergleich keine Anhalt s- pun k te dafür biete t , dass die Parteien damit gleichzeitig Schadensersatza n- sprüche w egen vorgetäuschten B edarfs abgelten wollten (vgl. dazu die Ausfü h- rungen des Senats im Urteil vom 14. Juni 2 015 - VIII ZR 99/14 , aaO Rn. 18 ff.). 42 43 - 21 - D ie Prozesskosten des Räumungsprozesses sind aber Teil des insoweit en t- standenen Schadens. Die Klage ist bezüglich der Prozesskosten auch nicht deshalb unbegrü n- det, weil diese Kosten, wie der Beklagte geltend gemacht ha t, von der Recht s- schutzversicherung des Klägers getragen worden seien. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich bei der - lediglich in einem Nebensatz im Rahmen der Hilfserwägungen des Berufungsgerichts enthaltene n - Formulierung, der B e- klagte habe " unbestritten vorgetragen, dass diese vollständig von der Recht s- schutzversicherung des Klägers getragen worden seien " um eine tatbestandl i- che Feststellung handelt (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 26. März 1997 - IV ZR 275/96, NJW 1997, 1931) , an die der Senat mangels eines diesbezüglichen Tatbestandsberichtigungsantrags des Klägers nach § 314 ZPO gebunden wäre . Selbst wenn das der Fall wäre, rechtfertig t en die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Abweisung der Klage bezügli ch dieser Schadenspositionen. Denn eine Erstattung der Prozesskosten des Klägers durch seine Rechtsschutzversicherung würde nicht zum Wegfall des Schadens und somit zur Unbegründetheit der diesbezüglichen Klage fü h- ren, sondern nur zum Übergang des Schadens ersatzanspruchs auf die Vers i- cherung nach § 86 Abs. 1 VVG . Diese Vorschrift ist anwendbar, weil es sich bei einer Rechtsschutzversicherung um eine Schadensversicherung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1964 - II ZR 229/64, VersR 1967, 774 unter II 2 ) . Dann käme es aber entscheidend darauf an , ob die Leistung der Rechtsschut z- versicherung vor oder nach der Rechtshängigkeit des vorliegenden Prozesses erfo lgt ist. N ur im ersteren Fall ( und auch nur dann, wenn eine Einziehungse r- mächtigung oder Abtretung ni cht vorlag) , hätte dies wegen des Wegfalls der Aktivlegitimation des Klägers zur Unbegründetheit der Klage in diesem Punkt führen können . I m zweiten Fall läge hingegen ein e gesetzliche Prozesstan d- schaft nach § 265 ZPO vor, mit der Folge, dass der Kläger se inen Klag e antrag 44 - 22 - - nach eine m gegebenenfalls zu erteilenden gerichtlichen Hinweis - lediglich auf Zahlung an die Rechtsschutzversicherung um zu stellen hätte . III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben , s o- weit das Berufungsgeri cht hinsichtlich der Klagepositionen Umzugskosten, Mietmehraufwand und Prozesskosten sowie der diesbezüglichen Nebenford e- rungen zum Nachteil des Klägers entschieden hat . E s ist daher insoweit - unter Zurückweisung der weitergehenden Revision - aufzuheben ( § 56 2 Abs. 1 ZPO). D ie nicht entscheidungsreife Sache ist zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei sieht der Senat von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das erneute Revisionsverfa hren ab (§ 21 Abs. 1 GKG) und macht von der Möglichkeit der Verweisung an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts Gebrauch (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO) , die es auch erlaubt, den nach Zurückverweisung zuständigen Spruchkörper ausdrücklich zu bezeichne n (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1986 - VI ZR 95/85, NJW 1986, 2886 unter II 1; Stein/Jonas /Jacobs , ZPO, 22. Aufl. § 563 Rn. 5 ; vgl. auch BVerfGE 20, 336, 345 ff. ). 45 - 23 - Für das weitere Verfahren weist der Senat für den Fall, dass - gegebenenfalls nach weit erem Vortrag der Parteien - der Beklagte ausre i- chend schlüssig darlegt, dass die geltend gemachte Nutzungsabsicht tatsäc h- lich ernsthaft bestand und erst nach Auszug des Klägers (unerwartet) entfallen ist, vorsorglich darauf hin, dass eine erneute Vernehmun g des Zeugen D . erforderlich sein dürfte. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Koblenz, Entscheidung vom 06.11.2013 - 161 C 1145/13 - LG Koblenz, Entscheidung vom 22.02.2016 - 2 S 76/15 - 46
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