BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 442/00 Verkündet am: 5. März 2002 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja SGB X § 116 Abs. 1; BGB § 218 a.F. Die Zielsetzung der in § 116 Abs. 1 SGB X und § 2 BSHG normierten Grundsätze und die in der Institution der Verjährung enthaltene rechtliche Wertung gebieten es, dem Ersatzpflichtigen gegenüber dem Sozialhilfeträger für die Verjährung keine günstigere Rechtsposition zukommen zu lassen als gegenüber dem Geschädigten, der über die Schadensersatzansprüche ein rechtskräftiges Feststellungsurteil erwirkt hat. BGH, Urteil vom 5. März 2002 - VI ZR 442/00 - OLG Hamm LG Detmold - 2 - Der VI. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 5. Mrz 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Oktober 2000 aufgeh o - ben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger, ein berörtlicher Sozialhilfetrger, nimmt die Beklagte aus bergegangenem Recht auf Erstattung von Aufwendungen und Feststellung der zuknftigen Haftung aus Anlaß eines Verkehrsunfalls in Anspruch. Am 10. Januar 1984 wurde der damals 7-jhrige Alexander F. beim Überqueren einer Straße von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw erfaßt und so schwer verletzt, daß er aufgrund des Unfalls zu 100 % b e - hindert ist. Auf die Klage des Geschdigten wurde durch Urteil des Landg e - richts B. vom 20. Dezember 1985 rechtskrftig festgestellt, daß die Beklagte - 3 - als Gesamtschuldnerin mit dem Fhrer des Fahrzeuges verpflichtet ist, dem Geschdigten hlftigen Ersatz fr alle ihm erwachsenden Schden aus dem Unfall zu leisten, soweit nicht der Anspruch auf den Sozialversicherungstrger bergegangen ist. Am 6. Juni 1991 erklrte sich der Geschdigte gegenber der Beklagten gegen Zahlung eines weiteren Betrages mit allen Ersatzanspr - chen, ausgenommen einen eventuellen Minderverdienst sowie Rentenschaden, fr abgefunden. Der Klger wurde erstmals am 27. April 1984 mit dem Fall befaût. Auf seine Anfrage teilten die Eltern des Geschdigten mit Schreiben vom 9. August 1984 mit, daû sie Zivilklage erheben wrden. Der Klger ging dieser Informat i - on nicht weiter nach. Ab 14. September 1997 bernahm er die Kosten fr die Beschftigung des Geschdigten in einer Behindertenwerkstatt. Bei einer Fachausschuûsitzung am 28. Oktober 1996 wurde er darauf hingewiesen, daû die Behinderung des Alexander F. auf einem Unfall beruhe. Am 5. November 1996 erhielt der Klger durch das in den Akten des Arbeitsamts B. enthaltene Urteil des Landgerichts B. Kenntnis von der Person des Schdigers und dem Schadenshergang. Daraufhin informierte der Klger die Beklagte mit Schreiben vom 7. November 1996 darber, daû er eventuell Sozialhilfeaufwendungen fr Alexander F. zu erbringen habe und machte mit Schreiben vom 25. Januar 1999 Erstattungsansprche geltend. Die Beklagte wies die Ansprche zurck und berief sich auf deren Verjhrung. Der Klger hat daraufhin am 28. Oktober 1999 Klage eingereicht, die der Beklagten am 10. November 1999 zugestellt worden ist. Er verlangt die hlftige Erstattung der ihm fr den Zeitraum vom 14. September 1997 bis zum 31. De- zember 1998 entstandenen Aufwendungen fr die Betreuung des Geschdi g - ten sowie die Feststellung, daû die Beklagte auch alle weiteren unfallbedingten - 4 - Aufwendungen des Klgers zur Hlfte nebst Zinsen zu ersetzen habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klgers ist ohne E r - folg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Klger weiterhin sein Klageziel. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Ansprche des Klgers seien bereits nach § 14 StVG, § 852 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 3 Satz 1 und 2 PflVG ve r - jhrt. Zwar sei fr die Kenntniserlangung vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen allein auf den Sozialhilfetrger abzustellen. Aufgrund der Schwere der Verletzungen, der Einkommens- und Vermgenslosigkeit des Kl - gers und des geringen Einkommens seiner Eltern sei aber abzusehen gew e - sen, daû eine Sozialhilfebedrftigkeit eintreten werde. Der Schadensersatza n - spruch des Geschdigten wegen seiner vermehrten Bedrfnisse sei deshalb bereits im Unfallzeitpunkt auf den Sozialhilfetrger gemû § 116 Abs. 1 SGB X bergegangen. Die Verjhrungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB beginne bei Beh r - den und ffentlichen Krperschaften erst, wenn die verfgungsberechtigte B e - hrde Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlange. Ihr knne nur der Wissensstand der eigenverantwortlich mit der Betreuung und Verfolgung der fraglichen Regreûforderungen betrauten Bediensteten zug e - rechnet werden. Danach habe der Klger zwar erst am 5. November 1996 Kenntnis von der Person des Schdigers und ber den Schadenshergang e r - halten, er msse sich aber so behandeln lassen, als habe er bereits Anfang - 5 - 1986 die erforderliche Kenntnis gehabt, so daû die 3-jhrige Verjhrungsfrist Anfang 1989 abgelaufen sei. Seit dem Schreiben der Eltern des Geschdigten vom 9. August 198 4 habe der Klger gewuût, daû beabsichtigt sei, Klage zu erheben. Er habe die Eltern nur darum bitten mssen, ihm die Ablichtung der abschlieûenden Entscheidung vom 20. Dezember 1985 zu bersenden, um sich die nach § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis zu verschaffen. Er habe versumt, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkundigungsmglichkeit wahrzunehmen, so daû die Berufung auf Unkenntnis als Frmelei erscheine, weil jeder andere in der Lage des Klgers unter denselben konkreten Umst n - den die Kenntnis gehabt htte. Darber hinaus seien die geltend gemachten Ansprche auch schon vor Klageeinreichung nach § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG verjhrt gewesen. Ob die im Unfallzeitpunkt auf den Klger nach § 116 Abs. 1 SGB X bergegangenen Ansprche Gegenstand des von dem Geschdigten gefh r - ten Zivilrechtsstreits vor dem Landgericht B. gewesen seien, knne dahinst e - hen, weil die sich daraus ergebende Verjhrungsunterbrechung nach § 209 Abs. 1 BGB geendet habe, als das Urteil vom 20. Dezember 1985 im Februar 1986 rechtskrftig geworden sei, so daû sptestens im Februar 1996 die Ve r - jhrungsfrist abgelaufen sei. Auch knne das Urteil des Landgerichts B. keine Rechtskraft gegenber dem Klger entfalten, weil er nicht Partei des Vorprozesses gewesen sei, so daû auch die Verjhrungsfristen des § 218 BGB nicht einschlgig seien. - 6 - II. Das Berufungsurteil hlt den Angriffen der Revision nicht stand. Die A n - sprche des Klgers aus dem Verkehrsunfall des Alexander F. vom 18. Januar 1984 sind nicht verjhrt. 1. Schon die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klger habe spt e - stens Anfang 1986 in zumutbarer Weise die fr den Beginn der Verjhrung e r - forderliche Kenntnis vom Schadenshergang und vom Schdiger erlangen k n - nen, begegnet rechtlichen Bedenken. Der erkennende Senat hat mehrfach darauf hingewiesen, daû selbst eine grob fahrlssige Unkenntnis der vom G e - setz geforderten positiven Kenntnis grundstzlich nicht gleichsteht; dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn der Geschdigte bzw. sein gesetzlicher Ve r - treter es versumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnism g - lichkeit wahrzunehmen, und deshalb letztlich das Sichberufen auf Unkenntnis als Frmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschdigten unter denselben konkreten Umstnden die Kenntnis gehabt htte (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 192, 198 ff.; vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89 - VersR 1990, 539; vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96 - VersR 1998, 378, 380; vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR 2000, 503, 504). Im Streitfall begegnet die Annahme des Berufungsgerichts Bedenken, daû der Klger sich die erforderlichen Kenntnisse ohne Mhe in zumutbarer Weise dadurch habe beschaffen knnen, daû er bei den Eltern des Gesch - digten Erkundigungen einzog. Hierzu ist der Geschdigte grundstzlich nicht verpflichtet. Indes kommt es darauf nicht entscheidend an. 2. Die Ansprche des Klgers unterfallen nmlich infolge des rechtskr f - tigen Urteils des Landgerichts B. vom 20. Dezember 1985 nicht mehr den Ve r - - 7 - jhrungsfristen nach § 14 StVG, § 852 BGB a.F., § 3 Nr. 3 Satz 2 PflVG, so n - dern richten sich nach denen des § 218 BGB a.F.. Ob und unter welchen U m - stnden das vom Geschdigten erstrittene Urteil zugunsten des Klgers Rechtskraft wirken knnte, muû fr den vorliegenden Fall nicht entschieden werden. Jedenfalls ist die Vorschrift des § 218 BGB a.F. analog heranzuzi e - hen. Bei dieser Sachlage rgt die Revision zu Recht, daû das Berufungsgericht dahinstehen lieû, ob die auf den Klger nach § 116 Abs. 1 SGB X bergega n - genen Ansprche Gegenstand des vom Geschdigten gefhrten Zivilrecht s - streits vor dem Landgericht B. waren. a) Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 120, 126; 131, 274, 279 ff.; 133, 129 134 ff.) und von der Revision nicht beanstandet angenommen, daû der Schadensersatzanspruch des Alexander F. gegen die Beklagte bereits im Unfallzeitpunkt insoweit gemû § 116 Abs. 1 SGB X auf den Klger bergegangen ist, als dieser mit dem Schaden kongruente Sozia l - hilfeleistungen erbringen wrde. Aufgrund der Schwere der Verletzungen und der materiellen Verhltnisse des Geschdigten waren nmlich konkrete A n - haltspunkte fr eine Bedrftigkeit des Geschdigten gegeben und war mit der Leistungspflicht des Sozialhilfetrgers ernsthaft zu rechnen. Auf dieser Grun d - lage waren die Ansprche des Klgers - wie im folgenden darzustellen ist - Gegenstand des Prozesses vor dem Landgericht B.. b) Nach der Rechtsprechung des Senats besteht nmlich fr den G e - schdigten eine Einziehungsermchtigung, aufgrund derer er in Prozeûstan d - schaft fr den Sozialhilfetrger die Forderung einklagen konnte, um im Umfang des Anspruchs seine eigene Hilfebedrftigkeit zu vermeiden, denn nach dem Nachrangprinzip (§ 2 BSHG) erhlt keine Sozialhilfe, wer sich selbst helfen - 8 - kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 131, 274, 281 ff.; 133, 129, 136). Durch die d i - rekte Inanspruchnahme des Schdigers und seines Versicherers soll der Weg der dem Geschdigten zustehenden Schadensersatzleistungen verkrzt und sollen die ffentlichen Kassen entlastet werden. Ohne die Einziehungsermc h - tigung mûten andernfalls zunchst vom Sozialhilfetrger die mit den Sch a - densersatzforderungen kongruenten Zahlungen bernommen werden, die dann spter durch den Regreû des Sozialhilfetrgers beim Ersatzpflichtigen wieder ausgeglichen wrden. Dementsprechend hat der Geschdigte hier die Anspr - che des Klgers auch tatschlich geltend gemacht; die Entscheidung bezieht sich auf alle Ansprche, soweit sie nicht auf Sozialversicherungstrger be r - gegangen sind. Die Ansprche des Sozialhilfetrgers waren also nicht ausg e - nommen. c) Die Frage, welchen Einfluû die rechtskrftige Feststellung der Sch a - densersatzpflicht im Prozeû des Geschdigten gegen den Schdiger und de s - sen Versicherer auf die Verjhrungseinrede gegenber dem Sozialhilfetrger hat, hat der Senat noch nicht entschieden. Insoweit gebietet es die Zielsetzung der in § 116 Abs. 1 SGB X und § 2 BSHG normierten Grundstze und die in der Institution der Verjhrung enthaltene rechtliche Wertung, dem Ersatzpflic h - tigen gegenber dem Sozialhilfetrger, dessen Anspruch durch den Prozeû jedenfalls dem Geschdigten gegenber rechtskrftig festgestellt wurde, fr die Verjhrung keine gnstigere Rechtsposition zukommen zu lassen als gege n - ber dem Geschdigten. (1) Die oben dargestellte Einziehungsermchtigung, die dem Gesch - digten im Verhltnis zum Sozialhilfetrger als Legalzessionar zusteht, muû nach Sinn und Zweck dieser Konstruktion folgerichtig dazu fhren, die Verj h - rungsvoraussetzungen fr den Geschdigten und den Sozialhilfetrger nach - 9 - rechtskrftiger Feststellung der Schadensersatzansprche zu vereinheitlichen. Bei einem anderen Verstndnis wrde die fr den Geschdigten bestehende Einziehungsermchtigung zur Folge haben, daû auch dann, wenn der Gesch - digte einen Titel erstritten htte, sich der Ersatzpflichtige bei einer Inanspruc h - nahme, z.B. wegen einer unfallbedingten Pflegebedrftigkeit, nach Ablauf der Verjhrungsfrist gemû § 852 Abs. 1 BGB a.F. und § 3 Nr. 3 PflVG seiner Le i - stungspflicht entziehen knnte. Der Sozialhilfetrger mûte zwar jedenfalls bei eintretender Bedrftigkeit des Geschdigten und - unter Umstnden sogar w e - gen der fehlenden Zahlung durch den Ersatzpflichtigen - fr etwaige Bedrfni s - se aufkommen, she sich aber im Rckgriffsprozeû gegen den Ersatzpflicht i - gen der Verjhrungseinrede ausgesetzt. Es liegt auf der Hand, daû dies dem Gesetzeszweck des § 116 Abs. 1 SGB X zuwiderliefe. Einen solchen Gleichlauf der Verjhrungsvoraussetzungen hat das Oberlandesgericht Kln bei einer Unterbrechung der Verjhrung nach § 208 BGB a.F. hinsichtlich der auf den Sozialhilfetrger nach § 116 Abs. 1 SGB X bergegangenen Ansprche fr den Fall angenommen, daû vom Ersatzpflicht i - gen gegenber dem Unfallgeschdigten der Anspruch anerkannt worden ist (OLG Kln, Urteil vom 8. Mai 1998 - 19 U 210/97 - VersR 1998, 1307, 1308). Der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht angenommen (Beschluû vom 23. Mrz 1999 - VI ZR 179/98 - nicht verffentlicht). Entspr e - chendes muû auch fr ein titelersetzendes Anerkenntnis und die damit verbu n - dene Verjhrungsfrist des § 218 BGB a.F. gelten (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1998 - VI ZR 327/97 - VersR 1998, 1387 f.). Die Zielsetzung des § 116 Abs. 1 SGB X i.V. mit § 2 BSHG gebietet, den fr das auûergerichtliche titele r - setzende Anerkenntnis geltenden Gleichlauf der Verjhrung fr den Gesch - digten und den Sozialhilfetrger als Anspruchsinhaber auch bei einer gerichtl i - chen Feststellung des Anspruchs anzunehmen. - 10 - (2) Daneben zeigt auch die gesetzliche Regelung in § 209 BGB a.F., daû die prozessuale Geltendmachung eines Anspruchs den Verjhrungslauf unterbricht, wenn die Klage durch den zur Klage Berechtigten erhoben wird, ohne daû er Anspruchsinhaber ist (vgl. BGHZ 78, 1, 3 ff.). Der Geschdigte war im vorliegenden Fall jedenfalls Berechtigter i.S. des § 209 Abs. 1 BGB a.F. (vgl. Senatsurteil BGHZ 133, 129, 140 f.). Nur durch die rechtliche Mglichkeit, die Klage zu erheben, erlangt die Einziehungsermchtigung die ihr zukomme n - de Bedeutung. Insoweit kam allerdings der Unterbrechung der Verjhrung nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. im vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung zu. Maûgeblich ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Beendigung der Unterbrechungswirkung mit Rechtskraft des Urteils (§§ 211 Abs. 1, 217 BGB a.F.), sondern der Beginn der neuen Verjhrungsfrist nach § 218 BGB a.F. fr den Geschdigten, auf den sich der Ersatzpflichtige auch gegenber dem Sozialhilfetrger verweisen lassen muû. (3) Schlieûlich rechtfertigt auch das vom Schutzzweck der Verjhrung umfaûte Interesse der Beklagten nicht, ihr die Mglichkeit zu belassen, sich auf die 3- bzw. 10-jhrige Verjhrung berufen zu knnen. Die Verjhrung dient der Sicherheit des Verkehrs und dem Rechtsfrieden. Ihre Geltendmachung ist vor allem ein Recht des Schuldners, das aus dem Verhalten des Glubigers e r - wchst. Werden Ansprche jahrelang nicht geltend gemacht, ist der Schuldner vor ihrer Durchsetzung zu schtzen, weil sie vermutlich nicht oder nicht mehr gerechtfertigt sind (vgl. BGHZ 59, 72, 74 m.w.N.). Im Streitfall hatte die B e - klagte weder einen Anlaû zu der Annahme, sie werde wegen des Schaden s - falls nicht mehr in Anspruch genommen, nachdem der Geschdigte ein recht s - krftiges Feststellungsurteil gegen sie erwirkt hatte, noch konnte sie sich ang e - sichts des vorangegangenen Rechtsstreits auf die Sicherheit des Verkehrs und den Rechtsfrieden berufen. Vielmehr war ihr durch den Rechtsstreit mit dem - 11 - Geschdigten ihre Haftung dem Grunde nach bekannt. Bezglich der Frage eines Forderungsbergangs und der Hhe der Ansprche ist sie in verj h - rungsrechtlicher Hinsicht nicht schutzwrdig (vgl. BGHZ 133, 129, 142). Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, daû der Klger rechtzeitig htte klagen knnen. Eine frhere Prozeûfhrung lag nicht nahe, weil er erst am 14. September 1997 zum ersten Mal Kosten fr den Geschdigten zu be r - nehmen hatte. Zwar war am 27. April 1984 ein Antrag auf Kostenerstattung fr eine Rehabilitationsmaûnahme an ihn gerichtet worden, doch bestand damals kein Grund, die Klage gegen die Beklagte einzureichen, nachdem die Eltern des Geschdigten mitgeteilt hatten, daû sie Klage erheben wrden. Trotz der Schwere der Verletzungen und der Mittellosigkeit des Geschdigten war ung e - wiû, ob und wann der Klger in Anspruch genommen werden wrde. Deshalb war eine Klageerhebung im Interesse der Vermeidung unntiger Prozesse und dadurch verursachter Kosten nicht geboten. Zudem gebietet die Zielsetzung der in § 116 Abs. 1 SGB X und § 2 BSHG enthaltenen Grundstze, den Sozia l - hilfetrger mglichst umfassend von einer wirtschaftlichen Inanspruchnahme frei zu halten. Demgegenber verlangt der Schutz der Beklagten es nicht, die kennt-nisunabhngige 10-jhrige Verjhrungsfrist des § 3 Nr. 3 Satz 2 PflVG eingreifen zu lassen, nachdem der dem Klger zustehende Schadensersatza n - spruch jedenfalls gegenber dem Geschdigten rechtskrftig festgestellt wo r - den ist. Dr. Mller Dr. Dressler Dr. Greiner Diederichsen Sthr
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