ECLI:DE:BGH:2016:220316BVIZR442.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 44 2 /1 4 vom 22 . März 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22 . März 2 0 1 6 durch d ie Richter Wellner und Offenloch und die Richterin nen Dr. Oehler , Dr. Roloff und Müller besc hlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 5 . Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesg e- richts in Schleswig vom 2 5 . September 201 4 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho ben, als die Berufung hinsichtlich der Berufung s- anträge zu 1 , 3 bis 1 5, 18 und 1 9 zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegensta ndswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfa h- ren wird auf bis 95 . 000 festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen angebl i- cher Falschberatung bezüglic h des Erwerbs von Wertpapieren. 1 - 3 - Die Beklagten waren alleinige Vorstände der zwischenzeitlich insolve n- ten A. AG, die unter andere m im Bereich der Anlageberatung tätig war und ihre Erträge insbesondere durch Provisionen der Emittenten der empfohlenen Anl a- gen erwirtschaftete. In der Zeit vom 12 . Oktober 200 7 bis zum 23 . Dezember 2008 erwarb de r Kläger nach telefonischer Beratung und a uf Empfehlung eines für die A. AG tätigen Kundenberaters verschiedene Wertpapiere zum Preis von insgesamt 137. 340 ,86 . Unter den erworbenen Wertpapieren befanden sich - neben anderen Genussscheinen - Inhabergenussscheine der P. & Z. AG für Der Kläger hat unter anderem behauptet, e r sei nicht hinreichend über die mit den Anlagen verbundenen Risiken - insb esondere das Emittent en - und das Totalverlustrisiko - aufgeklärt worden. Dafür seien die Beklagten veran t- wor t lich, da sie ihre Kundenberater systematisch zu einer fehlerhaften Anlag e- beratung veranlasst hätten. Soweit sie Gegenstand des Nichtzulassungsbe schwerdeverfahrens ist, hat der Kläger mit seiner Klage Schadensersatz in Höhe der für die Wer t papiere gezahlten Kaufpreise abzüglich erzielter Erlöse und Erträge Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus den von ihm noch gehaltenen Wertpapieren s o- wie E rsatz entgangener Anlagezinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltsko s- ten jeweils nebst Verzugszinsen verlangt. Ferner hat er die Feststellung b e- gehrt, dass sich die Beklagten mit den Gegenleistungen in Annahmeverzug b e- finden. Die Klage hatte nach vollständi ger Klageabweisung durch das Landg e- richt in de r Berufungs instanz Erfolg nur bezüglich der vom Kläger für die A n- schaffung der Inhabergenussscheine der P. & Z. AG aufgewendeten Kosten in Höhe von 4.52 de r darauf entfallende n Rechtsverfolgungskosten, jeweils nebst Verzugszinsen . Im Übrigen wurde die Berufung des Klägers z u- 2 3 4 - 4 - rückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hie r- gegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzu lassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat Erfolg und führt im U m- fang der Anfechtung gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriff e- nen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsg e- richt. Der Kläger rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe seinen Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungse r- heblicher Weise verletzt. 1. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers weit überwiegend verneint. Zur Begründung der Klageabweisung hat es , soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Interesse, ausgeführt, die Beklagten hafteten dem Kläger insoweit nicht nach § 826 BGB. Zwar seien die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung nach dem Klägervortrag e r- füllt. Denn danach hätten die Beklagten das Unternehmen derart organisiert, dass die Berater die Anleger flächendeckend und umfassend entgegen ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, vor allem ihrer Risikoberei t- schaft, berate n hätten. Der Kläger behaupte, im Rahmen einer von der Wir t- schaftsprüfungsgesellschaft K. genommenen Stichprobe hätten sich in den D e- pots sämtlicher 1.111 von der Stichprobe erfasster Anleger Genussscheine der Risikoklassen 3 und 4 befunden, obwohl die Anl eger den Risikoklassen 1 und 2 zuzuordnen gewesen seien. Wenn aus einer Stichprobe von 1.111 Anlegern mit Genussscheinen im Depot sämtliche dieser Anleger nicht anlegergerecht ber a- ten worden sein sollten, trage dies zur Überzeugung des Berufungsgerichts de n Schluss auf flächendeckende nicht anlegergerechte Beratung und sittenwidr i- 5 6 - 5 - ges Handeln der Beklagten. Dem Kläger sei es aber nicht gelungen, diese B e- hauptung zu beweisen. Die von ihm benannten Zeugen B. und T. seien gemäß § 376 ZPO nicht zu vernehmen gewe sen, da sie nach Auskunft der Bundesa n- stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit u n- terlägen, von der die Bundesanstalt sie nicht entbunden habe; daran sei das Berufungsgericht gebunden. Die weiteren Zeugen hätten den Vortr ag des Kl ä- gers nicht bestätigt. 2. Dies e Ausführungen verletzen den Kläger in entscheidung serheblicher Weise in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. a) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein s ittenwidriges Handeln der Beklagten nach dem Sachvo r- trag des Klägers zu bejahen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs ist ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger - und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat frag enden Anlegers zumi n- dest billigend in Kauf nimmt, dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet ( Urteil vom 19. Februar 2008 - XI ZR 170/07, BGHZ 175, 276 Rn. 29). Dementsprechend handelt auch si t- tenwidrig, wer - wie vom Kläger in Bez ug auf die Beklagten behauptet - als Le i- ter eines mit Anlageberatung befassten Unternehmens ein System etabliert, das darauf gerichtet ist, den Kunden unter planmäßiger Falschberatung ihren Interessen und ihrer Risikobereitschaft nic ht entsprechende risikobehaftete A n- lagen zu empfehlen (Senatsbeschluss vom 18. August 2015 - VI ZR 302/14, juris Rn. 13; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Juli 2015 - VI ZR 463/14, VersR 2015, 1574 Rn. 24). b) Mit Erfolg rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, dass die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei für diese Behauptung beweisfällig gebli e- ben , auf einem Gehörsverstoß beruht . D as Berufungsgericht ha t den Kläger 7 8 9 - 6 - dadurch in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletz t, dass es die vo n ihm insoweit benannten Zeugen B. und T. nicht vernommen ha t (vgl. hierzu auch Sen atsurteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 44 1 /14, juris ) . a a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindu ng mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Gerichte, erheblichen Beweisanträgen nachzugehen. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze findet, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 16. September 2014 - VI ZR 118/13, VersR 2015, 338 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - V ZR 200/14, juris Rn. 7; BVerfGE 69, 141, 143 f.; BVerfG, WM 2012, 492, 493; NJW 1993, 254; teilweise mwN). Davon ist im Streitfall auszugehen. D as Unterbleib en der vom Berufungsgericht selbst als erheblich angesehenen Ve r- nehmung der Zeugen B. und T. findet im Prozessrecht keine Grundlage. bb ) Anders als das Berufungsgericht meint, steht der Vernehmung der Zeugen B. und T. § 376 Abs. 1 ZPO nicht entgegen. (1 ) Das Berufungsgericht hat sich aufgrund einer Auskunft der Bunde s- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: Bundesanstalt) gemäß § 376 Abs. 1 ZPO daran gehindert gesehen, die Zeugen B. und T. zu verne h- men. Nach dieser Auskunft handelt es sich bei den Zeugen um Wirtschaftspr ü- fer, derer sich die Bundesanstalt gemäß § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistung s- aufsichtsgesetzes (FinDAG) bedient hatte, um bei der A. AG eine Prüfung vo r- zunehmen (§ 35 Abs. 1 WpHG, § 44 Abs. 1 KWG); weiter heißt es, die Z eugen unterlägen nach § 8 Abs. 1 WpHG, § 9 Abs. 1 KWG einer gesetzlichen Ve r- schwiegenheitspflicht, von der sie nicht entbunden werden könnten. 10 11 12 - 7 - (2 ) Diese Mitteilung rechtfertigte es indes nicht, von der Vernehmung der Zeugen B. und T. gemäß § 376 Abs. 1 ZPO abzusehen. Die Zeugen B. und T. werden vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht erfasst. ( a ) Nach § 376 Abs. 1 ZPO gelten für die Vernehmung von Richtern, B e- amten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über U m- stände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage die besonderen beamtenrechtlichen Vorschrif ten. § 376 Abs. 1 ZPO setzt mithin - ebenso wie der gleichlautende § 54 Abs. 1 StPO - eine durch andere Bestimmungen begründe te Pflicht des Zeugen zur Amtsverschwiegenheit voraus (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1980 - 4 StR 16/80, NStZ 1981, 70 zu § 54 StPO) und überträgt diese Pflicht in das Prozessrecht (zu § 54 StPO vgl. SK - StPO/Rogall, 4. Aufl., § 54 Rn. 2; KMR/Neubeck, § 54 Rn. 1 [Stand: November 2010]; AnwK - StPO/v. Schlieffen, 2. Aufl., § 54 Rn. 1). Infolgedessen besteht, wenn dem Zeugen von der zustä n- digen Behörde keine Aussagegenehmigung erteilt wird, ein Vernehmungsverbot (vgl. Berger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 376 Rn. 2, 13; MüKoZPO/Damrau, 4. Aufl., § 376 Rn. 1, 11; Ahrens in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 376 Rn. 43). Dadurch sollen die öffentlichen Geheimhaltungsinteressen auch im gerichtlichen Verfahren geschützt werden (vgl. MüKoZPO/Damrau, aaO Rn. 1; Ahrens, aaO Rn. 2; zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 3 StR 281/04, BGHSt 50, 318, 326 f.; BayObLG, NJW 1990, 1857, 1858; LR/Ignor/Bertheau, 26. Aufl., § 54 Rn. 1). ( b ) B. und T. sind nach den vom Berufungsgericht getroffenen Fest ste l- lungen und der in Bezug genommenen Mitteilung der Bundesanstalt keine Ric h- ter oder Beamte und entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch keine sonstigen Personen des öffentlichen Dienstes. Zwar waren die Zeugen aufgrund ihrer Beauftragung dur ch die Bundesanstalt deren Hilfspersonen und 13 14 15 - 8 - wurden bei der Prüfung der A. AG unmittelbar in Erfüllung von Angelegenheiten tätig, die für die Behörde Verwaltungsaufgaben waren (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 23; vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99, VersR 2001, 1390, 1392). Dies begründete aber jedenfalls deshalb kein Vernehmungsverbot gemäß § 376 Abs. 1 ZPO, weil den Zeugen keine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im Sinne dieser Vorschrift auferlegt worden war (zu § 54 StPO v gl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 3 StR 281/04, BGHSt 50, 318, 327; SK - StPO/Rogall, 4. Aufl., § 54 Rn. 22). ( a a) Ob sich eine solche Pflicht aus einer Amtsträgereigenschaft im Si n- ne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB ergeben kann (zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1979 - 3 StR 405/79, NJW 1980, 846, 847; SK - StPO/Rogall, 4. Aufl., § 54 Rn. 22; LR/Ignor/Bertheau, 26. Aufl., § 54 Rn. 9 a.E.), kann dabei offenbleiben. Denn die Amtsträgereigenschaft setzt nach der Rechtsprechung des Bun desgerichtshofs eine öffentlich - rechtliche Bestellung voraus, die zu einer über den einzelnen Auftrag hinausgehenden längerfristigen Tätigkeit oder zu einer organisatorischen Eingliederung in die Behördenstruktur führen muss (Urteile vom 15. Mai 1997 - 1 S tR 233/96, BGHSt 43, 96, 105; vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290 Rn. 25; vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08, BGHSt 54, 39 Rn. 46). Beides ist nicht festgestellt . (b b ) Nach den getroffenen Feststellungen ist eine Pflicht der Zeugen B. und T. z ur Amtsverschwiegenheit auch nicht durch eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz begründet worden (vgl. dazu MüKoZPO/ Damrau, 4. Aufl., § 376 Rn. 6; Ahrens in Wiec zorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 376 Rn. 32; zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteile vom 11. September 1980 - 4 StR 16/80, NStZ 1981, 70 und vom 15. Dezember 2005 - 3 StR 281/04, BGH St 50, 318, 327 f. mwN). 16 17 - 9 - (c c ) Eine für das Eingreifen von § 376 Abs. 1 ZPO erforderliche Pflicht zur Amtsverschwiegenheit folgt schließlich auch nicht aus der sich aus § 8 Abs. 1 WpHG und § 9 Abs. 1 KWG ergebenden Verschwiegenheitspflicht. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG und § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG dürfen unter anderem Personen, die bei der Bundesanstalt beschäftigt o der - wie die Zeugen B. und T. - nach § 4 Ab s. 3 FinDAG beauftragt sind, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines g e- prüften Unternehmens oder eines Dritten liegt, nicht unbefugt offenbaren. Bei dieser Verschwiegenheitspflicht handelt es sich aber nicht um eine von § 376 Abs. 1 ZPO in Bezug genommene Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (zu ähnl i- chen Vorschriften vgl. RGZ 54, 1, 3; Merkl, Die Zeugenaussage nichtbeamteter Personen des öffentlichen Dienstes vor Zivil - und Strafgerichten, 1973, S. 25) , wenn sie sich mit ihr im Einzelf all - anders als im Streitfall - auch überschneiden kann (vgl. VG Minden, WM 2011, 1130, 1134). Zwischen der sich aus § 8 WpHG und § 9 KWG ergebenden Verschwi e- genheitspflicht einerseits und der allgemeinen Amtsverschwie genheit andere r- seits bestehen wesentliche Unterschiede (vgl. BVerwG, NVwZ 2011, 1012 Rn. 15; KK - WpHG/Möllers/Wenninger, 2. Aufl., § 8 WpHG Rn. 10). Anders als die beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht erfassen § 8 WpHG und § 9 KWG keine Tatsachen, der en Geheimhaltung im eigenen Interesse der Bu n- desanstalt liegt, sondern Geschäfts - , Betriebs - und Privatgeheimnisse der b e- aufsichtigten Marktteilnehmer und sonstiger Dritter (vgl. BT - Drucks. 12/6679 S. 42; KK - WpHG/Möllers/Wenninger, aaO Rn. 21; Beck in Schw ark/Zimmer, WpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 1; Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 2; Bruchwitz in Just/Voß/Ritz/Becker, WpHG, § 8 Rn. 2; Becker in Reischa u- er/Kleinhans, KWG, § 9 Rn. 12 [Erg. - Lfg. 8/12]; Brocker in Schwenn i- cke/Auerbach, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 1). Zwar bezwecken beide Vorschriften 18 19 20 - 10 - damit nicht nur den Schutz der privaten Träger des Geheimhaltungsinteresses. Vielmehr sollen auch das notwendige Vertrauen in die Integrität der Aufsicht s- praxis, eine entsprechende Kooperationsbereitschaft der beaufsi chtigten Mark t- teilnehmer und damit letztlich die Funktionsfähigkeit der Märkte für Finanzi n- strumente sichergestellt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2014 - C - 140/13, VersR 2015, 873 Rn. 31 ff.; BT - Drucks. 12/6679 S. 42; KK - WpHG/Möllers/Wenninger, 2. Aufl., § 8 Rn. 6 f.; Beck in Schwark/Zimmer, WpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 1; Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 2; Bruchwitz in Just/Voß/Ritz/Becker, WpHG, § 8 Rn. 2). Das ändert aber nichts daran, dass die geschützten Personen über den Schutz ihrer G eheimnisse di s- ponieren können. Willigen sie in die Offenbarung einer Tatsache ein, erfolgt die Offenbarung nicht unbefugt und die Verschwiegenheitspflicht entfällt (vgl. KK - WpHG/Möllers/Wenninger, aaO Rn. 32; Beck, aaO Rn. 11, 25; Schlette/Bouchon, aaO Rn . 23; Bruchwitz, aaO Rn. 11; Döhmel in As s- mann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 8 Rn. 14; Becker in Reischauer/Kleinhans, KWG, § 9 Rn. 18 [Erg. - Lfg. 8/12]; Brocker in Schwennicke/Auerbach, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 16). Einer Zustimmung der Bundesanstalt bedarf e s dafür in Ermangelung eines entsprechenden Genehmigungsvorbehalts nicht. Demg e- genüber besteht die von § 376 Abs. 1 ZPO in Bezug genommene Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gegenüber dem öffentlichen Dienstherrn, der allein dazu berufen ist, den Bedienstete n von dieser Pflicht zu entbinden (vgl. § 67 Abs. 3, § 68 BBG, § 37 Abs. 3 bis 5 BeamtStG; BVerwGE 18, 58, 61 f.). c c) Auch war das Berufungsgericht an der Vernehmung der Zeugen B. und T. nicht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO gehindert. Nach § 38 3 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der 21 22 - 11 - Tatsachen, auf welche sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezieht, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Dass sie von ihrem Zeugnisverweig e- rungsrecht Gebrauch machen wollen, haben B. und T. bislang nicht erklärt. Schon deshalb wären sie grundsätzlich zu vernehmen gewesen (vgl. § 386 Abs. 3 ZPO). Anderes ergibt sich auch nicht aus § 383 Abs. 3 ZPO. Nach dieser Vo r- schrift soll das Gericht selbst dann, wenn ein nach § 383 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 ZPO zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge zur Aussage bereit ist, nur solche Fragen stellen bzw. zula ssen, durch deren Beantwortung der Zeuge nicht e r- kennbar gegen Verschwiegenheitspflichten verstößt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl . , § 383 Rn. 22). Regelmäßig beschränkt die Vorschrift mithin allein den Kreis der im Rahmen einer Vernehmung zulässigen Fr agen, macht aber die Vernehmung des angebotenen Zeugen als solche weder unzulässig noch en t- behrlich (vgl. MükoZPO/Damrau, 4. Aufl., § 383 Rn. 42). Ob - ausnahms weise - anderes gelten kann, wenn von vornherein offensichtlich ist, dass der Zeuge mit jeder A ussage zum Beweisthema gegen seine Verschwiegenheitspflicht ve r- stieße, kann offenbleiben. Denn eine solche Konstellation ist im Strei t fall weder hinsichtlich der sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG, § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG erg e- benden Verschwiegenheitspflicht ( 1 ) noch hinsichtlich derjenigen aus § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO ( 2 ) gegeben. (1 ) Die sich aus § 8 WpHG und § 9 KWG ergebende und von § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO geschützte Verschwiegenheitspflicht der Zeugen B. und T. ist nicht allumfassend. Sie greift ihrem Schutz zweck entsprechend nur, wenn G e- heimhaltungsinteressen der beaufsichtigten Marktteilnehmer oder sonstiger Dritter betroffen sind (Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 8). ( a ) Etwaigen Geheimhaltungsinteressen der A. AG kommt dabei für die Frage, ob u nd inwieweit die Zeugen B. und T. zur Verweigerung des Zeugni s- 23 24 25 - 12 - ses berechtigt sind, im Streitfall von vorneherein keine Bedeutung zu. Denn der Insolvenzverwalter der A. AG hat die Zeugen von ihrer Verpflichtung zur Ve r- schwiegenheit entbunden (§ 385 Abs. 2 Z PO). Der Insolvenzverwalter war b e- fugt, diese Erklärungen abzugeben, soweit die Verschwiegenheitspflicht zu Gunsten der A. AG besteht (vgl. MüKoZPO/Damrau, 4. Aufl., § 385 Rn. 7; Zö l- ler/Greger, ZPO, 31. Aufl . , § 385 Rn. 10) und das Beweisthema deren verm ö- g ensrechtliche Interessen betrifft (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1989 - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 270; vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, NJW 1994, 2220, 2225, insoweit in BGHZ 126, 181 nicht abgedruckt; MükoZPO/ Damrau, aaO Rn. 8; Zöller/Greger, a aO). ( b ) Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass von § 8 WpHG und § 9 KWG geschützte Geheimhaltungsinteressen sonstiger Dritter einer Aussage der Zeugen B. und T. in vollem Umfang entgegenstehen. Zwar b e- gründet entgegen der Auffassung der Revisio n allein das Interesse an der Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs im Allgemeinen keine Befugnis zur Offenbarung von Tatsachen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG oder des § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG. Dies folgt daraus, dass § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WpHG und § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KWG eine Weitergabe von Tatsachen an Strafverfolgungsbehörden oder an für Straf - und Bußgeldsachen zuständige Gerichte ausdrücklich gestatten, dass es aber in Bezug auf Zivilprozesse an einer entsprechenden Regelung fehlt (vgl. Hess. VGH, NVwZ 2010, 1036, 1044; VG Minden, WM 2011, 1130, 1134 f.; KK - WpHG/Möllers/Wenninger, 2. Aufl., § 8 WpHG Rn. 48; Beck in Schwark/Zimmer, WpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 24; Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 21; Bruchwitz in Just/Voß/ Ritz/Becker, WpHG, § 8 Rn. 12; Lindemann in Boos/Fischer/Schulte - Mattler, KWG, 4. Aufl., § 9 Rn. 20; Brocker in Schwennicke/Auerba ch, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 16). Das Gesetz misst damit dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse in der Abwägung mit den von § 8 WpHG und § 9 KWG geschützten Geheimha l- 26 - 13 - tungsinteressen ein höheres Gewicht bei als dem Interesse an der Durchse t- zung zivilrechtlicher Ansprüche. Über Tatsachen, deren Geheimhaltung nicht nur im Interesse der A. AG, sondern auch im Interesse eines Dritten liegt, in s- b esondere über dessen personenbezogene Daten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG), dürfen die Zeugen deshalb nur aussagen, wenn und soweit der Dritte in die O f- fenbarung eingewilligt hat. Das gilt insbesondere für identifizierende Angaben über einzelne von der Stichprob e erfasste ehemalige Kunden der A. AG, ei n- schließlich der Tatsache, dass überhaupt eine Kundenbeziehung bestand (vgl. BT - Drucks. 12/6679 S. 42; KK - WpHG/Möllers/Wenninger, 2. Aufl., § 8 WpHG Rn. 22, 27; Beck in Schwark/Zimmer, WpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 8; Lin demann in Boos/Fischer/Schulte - Mattler, KWG, 4. Aufl., § 9 Rn. 8, 10; Brocker in Schwe n- nicke/Auerbach, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 1, 11). Den Zeugen ist es dadurch aber insbesondere nicht verwehrt, in anonymisierter Weise über die Zusammense t- zung der von ihnen geprüften Depots sowie ihr Vorgehen bei der Prüfung selbst zu berichten. Dass dem Berufungsgericht entsprechende Angaben der Zeugen genügt hätten, sich davon zu überzeugen, dass die unter Beweis gestellten B e- hauptungen des Klägers zutreffen, ist jedenfall s nicht von vornherein ausg e- schlossen. (2 ) Schließlich ergibt sich eine das Beweisthema erschöpfende Schwe i- gepflicht der Zeugen B. und T. auch nicht aus § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO. Zwar unterliegen die Zeugen als Wirtschaftsprüfer auch der allgemeinen beruf srech t- lichen Pflicht zur Verschwiegenheit. Diese schützt regelmäßig aber nur den Au f- traggeber (vgl. Maxl in Hense/Ulrich, WPO, 2. Aufl., § 43 Rn. 119, 140). An der Weitergabe von Tatsachen, die allein Dritte betreffen, zu denen kein Mandat s- verhältnis beste ht, ist der Wirtschaftsprüfer durch § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO grundsätzlich nicht gehindert (vgl. Maxl, aaO 140; zu § 57 StBG auch Kos - lowski, StBG, 7. Aufl., § 57 Rn. 62). Die Erkenntnisse, die die Zeugen bei der von der Bundesanstalt beauftragten Prüfung de r A. AG gewonnen haben und 27 - 14 - die sie mit Einwilligung des Insolvenzverwalters offenbaren sollen, betreffen nicht die Verhältnisse der Bundesanstalt. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Bundesanstalt an der Geheimhaltung dieser Erkenntnisse ist nicht ersich t- lich. dd) Die angefochtene Entscheidung beruht auf der gehörswidrig unte r- bliebenen Vernehmung der Zeugen B. und T. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage der - ggf. eingeschränkten - Aussage der Zeugen den Klägervortra g als erwiesen angesehen hätte, wonach sich in den Depots von sämtlichen 1.111 Anlegern, die die Zeugen stichprobenhaft überprüft haben, Genussscheine der Risikoklassen 3 und 4 befanden, obwohl die Anleger den Risikoklassen 1 und 2 zuzuordnen waren. Aus ei nem solchen Beweisergebnis hätte das Berufungsgericht nach seinen eigenen Ausführungen auf eine flächendeckende nicht anlegergerechte Beratung und ein sittenwidr i- ges Handeln der Beklagten geschlossen. 3. Mit Recht rügt die Nichtzulassungsbeschwerde weiter, dass die ang e- fochtene Entscheidung auch insoweit auf einem Gehörsverstoß beruht, als es die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seines auf Ersatz der Zinsen einer Alternativanlage des für den Erwerb der P. & Z. Inhabe rgenussscheine aufgewendeten Betrags zurückgewiesen hat. W arum das Berufungsgericht meint , dem Kläger insoweit zwar die Anschaffungskosten, nicht aber die en t- gangenen Erträge einer Alternativanlage zusprechen zu müssen, lässt sich den Gründen des angefocht enen Urteils nicht entnehmen. Es liegt nahe , dass das 28 29 - 15 - Berufungsgericht diesen Teil der streitgegenständlichen Forderung übersehen und damit nicht erwogen hat. Wellner Offenloch Oehler Roloff Müller Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 17.10.2 013 - 7 O 356/11 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.09.2014 - 5 U 154/13 -
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